Das Silberne Lorbeerblatt

Etui für Herren
Etui für Herren

Anstecknadel für Herren, VS / RS, die Damenausführung besitzt eine Quernadel. Die Miniatur wird auf einer Bandspange in den olympischen Farben getragen.

Etui der Damenausführung mit Miniatur

Etui für das Lorbeerblatt für Mehrfachverleihung

Ausführung für Mehrfachverleihung  VS

Ausführung für Mehrfachverleihung  RS mit Verleihungsgravur. Am 6. Mai 2002 hat Herr Bundespräsident Rau im Schloss Bellevue das Silberne Lorbeerblatt – die höchste Auszeichnung im deutschen Sport – an die Medaillengewinner der Deaflympics 2001 in Rom, der Olympischen Winterspiele 2002 in Salt Lake City und der Winterparalympics 2002 ebenfalls in Salt Lake City verliehen. Es war das erste Mal, dass gehörlose Medaillengewinner zusammen mit Olympiasiegern und Paralympicsgewinnern das Lorbeerblatt aus den Händen des Bundespräsidenten erhielten.

Ausführung für Mehrfachverleihung  RS mit Verleihungsgravur. Anlässlich der Verleihung des „Silbernen Lorbeerblattes“ an die Medaillengewinner der Olympischen Sommerspiele und der Sommer-Paralympics Sydney 2000, am 2. Februar 2001, sagte der Bundespräsident: „Für manche von Ihnen ist das heute keine Premiere. Sie haben das Silberne Lorbeerblatt schon. All denen werde ich heute ein weiteres, etwas größeres Silbernes Lorbeerblatt überreichen. Das ist für die Vitrine oder die Regalwand. Bei Mehrfachauszeichnungen bekommen Sie jetzt auch eine Verleihungsurkunde.“

Vergrößerte Ausführung, Hersteller Dix, VS

Vergrößerte Ausführung RS mit Gravur, Hersteller Dix

Silbernes Lorbeer

Vergrößerte Ausführung, Hersteller Steinhauer & Lück, VS

Silbernes Lorbeer RS

Vergrößerte Ausführung RS mit Gravur, Hersteller Steinhauer & Lück

Größenvergleich: oben 3,8 cm  Mitte 5 cm  unten 10,1 cm lang



Etui mit Hersteller Dix, Bonn.

Etui mit Hersteller Steinhauer & Lück, Lüdenscheid

Übersicht
Übersicht
Übersicht der Etuis
Übersicht der Etuis

Die Silbernen Lorbeerblätter in der vergrößerten Ausführung aus der Produktion von Steinhauer & Lück werden in einem Etui ausgegeben, dass von der Größe und Aufmachung dem des Großen Verdienstkreuzes mit Stern des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland gleicht.

Das Silberne Lorbeerblatt wurde am 23. Juni 1950 von Bundespräsident Theodor Heuss gestiftet. Es hat sich seither zur höchsten deutschen Auszeichnung für sportliche Leistungen entwickelt. Die Stiftung wurde damals in Form einer Pressemitteilung des Bundespräsidialamtes bekannt gemacht und hatte dadurch den Charakter einer Auszeichnung des Bundespräsidenten im eigenen Namen. Bundespräsident Heuss stiftete die Auszeichnung, um den fördernden Anteil des Bundes an den freien Bestrebungen des sportlichen Lebens in der Bundesrepublik Deutschland zum Ausdruck zu bringen.

1964 wurde das Silberne Lorbeerblatt in Form eines Erlasses des Bundespräsidenten auf eine rechtliche Grundlage gestellt. Die Veröffentlichung des Stiftungserlasses, der vom damaligen Stellvertreter des Bundeskanzlers Mende und dem damaligen Bundesminister des Innern Höcherl gemäß Artikel 58 des Grundgesetzes gegengezeichnet und von Bundespräsident Lübke ausgefertigt wurde, erfolgte am 24. März 1964 (BGBl. I S. 242). Die Auszeichnung wurde durch die Regelung im Erlass tragbar und auch als Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844) geschützt. Die bisher einzige Änderung des Erlasses erfolgte am 28. November 1980 (BGBl. I S. 2217).

Am 23. Juni 1993 zeichnete Bundespräsident von Weizsäcker erstmals in einer gemeinsamen Veranstaltung behinderte und nichtbehinderte Sportlerinnen und Sportler, und zwar die Medaillengewinner der Olympischen Spiele und der Paralympics 1992 von Barcelona, mit dem Silbernen Lorbeerblatt aus. Er wies damals darauf hin, dass ihnen „als Spitzensportlern die Gleichstellung mit den anderen gebührt.“ Vor diesem Zeitraum wurden behinderte Sportler mit der Silbermedaille für den Behindertensport ausgezeichnet.

Das Silberne Lorbeerblatt wird jährlich ca. hundert Mal verliehen. Nach Olympischen Spielen und den Paralympics liegt die Zahl durch die Medaillengewinner deutlich höher.

Auszeichnungswürdige Leistungen

Das Silberne Lorbeerblatt wird für herausragende sportlichen Leistungen verliehen. Sportpolitisches und verbandsbezogenes Engagement kann mit dieser Auszeichnung nicht gewürdigt werden. Dafür kann – bei Vorliegen der einschlägigen Voraussetzungen – eine Ehrung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland in Betracht kommen.

Bei der Wertung der Leistungen wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt. Einmalige Höchstleistungen in Einzel- bzw. Mannschaftssportarten, d. h. auch Gewinne bei Welt- und Europameisterschaften bzw. Welt- und Europacups reichen für eine Auszeichnung grundsätzlich nicht aus.

Wegen der besonderen sportlichen Bedeutung gilt dies aber nicht für die Medaillengewinner der Olympischen Spiele und der Paralympics, deren Erfolge entsprechend den bisherigen Gepflogenheiten immer im Anschluss an die Wettkämpfe mit dem Silbernen Lorbeerblatt gewürdigt werden.

Mehrmalige sonstige internationale Erfolge (mehrfach 2. oder 3. Plätze belegt oder internationale Rekorde aufgestellt) können ebenfalls ausgezeichnet werden. Der sportlichen Leistung muss eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung des Auszuzeichnenden entsprechen.

Auszeichnungsverfahren

Der Bundespräsident verleiht das Ehrenzeichen auf Antrag des Präsidenten des Deutschen Sportbundes, des Präsidenten des Deutschen Behinderten-Sportverbandes oder des Präsidenten des Nationalen Olympischen Komitees für Deutschland. Die Anträge werden durch das Bundespräsidialamt und das Bundesministerium des Innern als dem für den Sport zuständigen Ressort geprüft. Der Bundesminister des Innern zeichnet den Verleihungserlass nach Art. 58 GG gegen. Die Überreichung der Auszeichnung erfolgt in besonderen Fällen durch den Bundespräsidenten selbst, z. B. bei der Auszeichnung der Gewinner der Olympischen Spiele und der Paralympics. In den übrigen Fällen überreicht der Bundesminister des Innern die Auszeichnung.

Auszeichnung und Urkunde

Die Sportlerinnen und Sportler erhalten – unabhängig davon, ob es sich um Einzel- oder Mannschaftssportarten handelt – bei der Erstauszeichnung das tragbare Ehrenzeichen und eine Verleihungsurkunde sowie jeweils eine Damen- bzw. Herrenminiatur.

Werden nach der Erstauszeichnung später erneut auszeichnungswürdige Leistungen erbracht, erhalten die zu Ehrenden seit dem 2. Februar 2001 eine nichttragbare Sonderausführung des Silbernen Lorbeerblattes (ca. 5 cm lang) mit einer Gravur auf der Rückseite („Der Bundespräsident“ mit dem Verleihungsdatum) und eine Verleihungsurkunde. Bisher erhielten die Sportlerinnen und Sportler bei einer Mehrfachauszeichnung ein gewidmetes Bild des Bundespräsidenten in einem Silberrahmen oder im Fall einer weiteren Auszeichnung einen signierten Bildband.

Silberrahmen des Bundespräsidenten
Silberrahmen des Bundespräsidenten

Bei Mannschaftserfolgen erhält der Verband zusätzlich ohne besondere Aushändigungszeremonie eine nicht tragbare, vergrößerte Ausführung des Lorbeerblattes ( ca. 12 cm lang, 2 cm breit und leicht gewellt), ebenfalls mit einer Gravur auf der Rückseite, sowie eine Mannschaftsurkunde.

Hersteller ist die Firma Steinhauer & Lück, Lüdenscheid. Früher wurde es vom Juwelier Dix, Bonn hergestellt. Die Auszeichnung besteht aus 925er Silber. Die Anstecknadel wird auch in einem roten, schwarz gefütterten, die anderen Größen in einem blauen, dunkelblau gefütterten Etui ausgegeben.

Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (LorbBlErl)

Artikel I

Auf Grund des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, bestätige ich die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 23. Juni 1950.

Artikel II

(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist ein Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung für herausragende sportliche Leistungen auf internationaler Ebene verliehen.
(2) Bei der Wertung der Leistung wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt.
(3) Die oder der Auszuzeichnende erhält neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.
(4) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhält die Mannschaft eine vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde.

Artikel III

Wurde das Silberne Lorbeerblatt bereits verliehen, erfolgt bei wiederholten sportlichen Spitzenleistungen, die erneut die Voraussetzungen für die Verleihung des Silbernen Lorbeerblattes erfüllen, die Ehrung durch Überreichung einer Anerkennungsurkunde.

Artikel IV

(1) Die Auszeichnung mit dem Silbernen Lorbeerblatt setzt eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung der oder des Auszuzeichnenden voraus.
(2) Ein mit einer Sperre sanktionierter Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen durch Sportlerinnen und Sportler schließt eine Auszeichnung grundsätzlich aus. Davon abweichende Vorschläge können frühestens nach Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende der verhängten sportrechtlichen Sperre geprüft werden.
(3) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen Anwendung.

Artikel V

(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verliehen werden. Abbildungen des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters des Ehrenzeichens und der vergrößerten Ausführung werden als Anlage zu den Richtlinien (Artikel VIII) veröffentlicht.
(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung als Miniatur oder an der Bandschnalle getragen, so erhalten diese die olympischen Farben.

Artikel VI

Die vor dem 24. März 1964 verliehenen Anstecknadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Artikel VII

Die Namen der mit dem Silbernen Lorbeerblatt Ausgezeichneten und die gewürdigten Leistungen werden im Bundesanzeiger veröffentlicht, soweit die Ausgezeichneten dem nicht widersprechen.

Artikel VIII

Einzelheiten der Verleihung werden in Richtlinien zu diesem Erlass festgelegt. Die Richtlinien sowie Änderungen der Richtlinien werden vom Bundesministerium des Innern im Bundesanzeiger bekannt gemacht.

Artikel IX

Dieser Erlass tritt am 1. Juni 2013 in Kraft. Mit Ablauf des 31. Mai 2013 tritt der Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 24. März 1964 (BGBl. I S. 242), geändert durch Erlass vom 28. November 1980 (BGBl. I S. 2217), außer Kraft.

Der Bundespräsident – Joachim Gauck
Der Bundesminister des Innern – Hans-Peter Friedrich

Bekanntmachung zum Erlass des Bundespräsidenten über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes
Vom 28. Mai 2013

Der Bundespräsident hat den Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes mit Erlass vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1380) neu gefasst.

Nachstehend veröffentliche ich gemäß Artikel VIII des Erlasses des Bundespräsidenten über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 22. Mai 2013 (BGBl. I S. 1380) die Richtlinien für die Verleihung des Silbernen Lorbeerblattes (Verleihungsrichtlinien).

Berlin, den 28. Mai 2013

Der Bundesminister des Innern – Hans-Peter Friedrich

Richtlinien für die Verleihung des Silbernen Lorbeerblattes
(Verleihungsrichtlinien)
Vom 28. Mai 2013

1 Allgemeines

1.1 Das Silberne Lorbeerblatt ist die staatliche Auszeichnung in Deutschland zur Würdigung herausragender sportlicher Leistungen. Es wird vom Bundespräsidenten an erfolgreiche Sportlerinnen und Sportler verliehen.

1.2 Für die Verleihung des Silbernen Lorbeerblattes gelten:

a) die Neufassung des Erlasses des Bundespräsidenten über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 22. Mai 2013 sowie
b) das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist.

2 Herausragende sportliche Leistungen

Die Verleihung des Silbernen Lorbeerblattes setzt eine der folgenden herausragenden sportlichen Leistungen auf internationaler Ebene voraus:

2.1 Medaillengewinn bei den Olympischen, Paralympischen und Deaflympischen Spielen;
2.2 Gewinn einer Goldmedaille bei Weltmeisterschaften; zwischen zwei Goldmedaillengewinnen muss eine Mindestfrist von vier Jahren liegen;
2.3 Gewinn einer Goldmedaille oder Gewinn zweier Medaillen bei den WorldGames im gleichen Austragungsjahr und
2.4 erfordert zudem, dass

a) an den Weltmeisterschaften bei Sommersportarten mindestens 20 Nationen, bei Wintersportarten mindestens 15 Nationen teilgenommen haben,
b) der Weltverband der Sportart/-disziplin Mitglied in der General Association of International Sports Federations ist oder die Sportart/-disziplin in drei Kontinenten betrieben wird und als Dachverband mindestens 50 (Sommersport) oder 25 (Wintersport) nationale Mitgliedsverbände hat, die jeweils nationale Meisterschaften austragen,
c) in der Sportart/-disziplin mindestens eine Weltmeisterschaft alle vier Jahre ausgetragen wird,
d) die Sportart/-disziplin national in Vereine, Landesverbände, Spitzenverband gegliedert ist und ein nationales Wettkampf-/Meisterschaftssystem sowohl im Nachwuchs- als auch im Seniorenbereich unterhält,
e) der nationale und internationale Spitzenverband die IOC-Charta und den WADA/NADA-Code anerkennt.

2.5 Die Auszeichnung erfolgt nicht für Medaillengewinne bei Weltmeisterschaften der einzelnen Altersklassen (z. B. der Junioren-, Jugend- oder Seniorenklasse) oder bei anderen speziellen Veranstaltungen (z. B. Militärweltmeisterschaften).

3 Ehrenzeichen und Urkunden

3.1 Die Sportlerinnen und Sportler erhalten als tragbares Ehrenzeichen ein Silbernes Lorbeerblatt (Anlage 1) und eine Miniatur mit den olympischen Farben (Anlagen 2a und 2b) sowie eine Verleihungsurkunde (Anlage 5). Uniformträger erhalten zudem eine Bandschnalle mit den olympischen Farben (Anlage 3).

3.2 Bei der Auszeichnung nach Nummer 2.1 werden der Austragungsort und die Jahreszahl auf der Rückseite des Silbernen Lorbeerblattes eingraviert. In den übrigen Fällen wird das Verleihungsdatum eingraviert.

4 Mannschaftsauszeichnungen

In den Sportarten, die nur als Mannschaftssport betrieben werden, erhalten die Mannschaften unter den Voraussetzungen von Nummer 2 eine vergrößerte Ausfertigung des Silbernen Lorbeerblattes (Anlage 4) und eine Mannschaftsurkunde (Anlage 6). In der Urkunde wird die sportliche Leistung aufgeführt.

5 Begleitsportlerinnen und Begleitsportler

Begleitsportlerinnen und Begleitsportler von sehbehinderten oder blinden Sportlerinnen und Sportlern, die mit dem Silbernen Lorbeerblatt ausgezeichnet werden, erhalten die gleiche Auszeichnung wie die Sportlerinnen und Sportler, der/dem sie zu der herausragenden sportlichen Leistung verholfen haben.

Das Muster einer Begleitsportlerurkunde ist als Anlage 7 beigefügt.

6 Wiederholte Ehrung mit dem Silbernen Lorbeerblatt

Bei erneuter Erfüllung der Auszeichnungsvoraussetzungen erfolgt eine Anerkennung durch Überreichung einer Anerkennungsurkunde (Anlage 8).

7 Auszeichnungswürdigkeit

7.1 Für die Auszeichnungswürdigkeit sind die Regelungen des Abschnitts II Nummer 5 der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland entsprechend anzuwenden.

7.2 Wird ein Verstoß gegen Anti-Doping-Bestimmungen nachträglich festgestellt oder erweist sich der oder die Ausgezeichnete aus anderen Gründen der Auszeichnung unwürdig, kann das Silberne Lorbeerblatt gemäß § 4 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen entzogen werden. Entsprechendes gilt für Begleitsportlerinnen und Begleitsportler. Die Antragsberechtigten nach Nummer 8 unterrichten das Bundespräsidialamt über ihnen bekanntgewordene Verstöße nach Nummer 7.2.

8 Antragsverfahren

Der Verleihungsantrag wird vom nationalen Spitzenverband der Sportart/-disziplin über den Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB), bei den Paralympics und Deaflympics vom Deutschen Behindertensportverband (DBS) oder vom Deutschen Gehörlosen Sportverband (DGS) über das Bundesministerium des Innern (BMI) an den Bundespräsidenten gerichtet.

9 Initiativverleihungen

Initiativverleihungen des Bundespräsidenten bleiben hiervon unberührt.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verleihungsrichtlinien treten am 1. Juni 2013 in Kraft und ersetzen die bisherigen Richtlinien zur Verleihung des Silbernen Lorbeerblattes.

Anhang: Anlagen dieser Verleihungsrichtlinien

Erlass über die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes (veraltete Ausführung)
Vom 24.3.1964 (BGBl. I S. 242) mit Änderungen durch Erlass vom 28.11.1980 (BGBl. I S. 2217)

Artikel I

Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26.7.1957 (BGB. I S. 844) bestätige ich die Stiftung des Silbernen Lorbeerblattes vom 23.6.1950.

Artikel II

(1) Das Silberne Lorbeerblatt ist eine Ehrenzeichen. Es wird als Auszeichnung für hervorragende Leistungen auf dem Gebiet des sportlichen und musischen Lebens verleihen.

(2) Bei der Wertung der Leistungen wird ein strenger internationaler Maßstab angelegt. Einmalige Höchstleistungen reichen grundsätzlich für eine Verleihung nicht aus. Der Leistung muss eine vorbildliche menschliche und charakterliche Haltung des Auszuzeichnenden entsprechen.

Artikel III

(1) Das Ehrenzeichen ist eine silberne Anstecknadel (Ansteckbrosche) in der Form eines waagerechten Lorbeerblattes. Es kann auch in einer Sonderausfertigung verleihen werden. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.

(2) Wird das Silberne Lorbeerblatt in verkleinerter Ausführung an einer Bandschnalle getragen, so erhält diese die olympischen Farben.

Artikel IV

(1) Der Beliehene erhält neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde.

(2) Bei der Auszeichnung einer Mannschaftsleistung erhält die Mannschaft oder der Verein eine vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes und eine Verleihungsurkunde. Die an der Leistung beteiligten aktiven Mitglieder erhalten das Ehrenzeichen und eine Verleihungsurkunde.

Artikel V

Die vergrößerte Ausführung des Silbernen Lorbeerblattes kann auch zur Auszeichnung eines Vereins verliehen werden.

Artikel VI

Die bisher verliehenen Anstecknadeln (Ansteckbroschen) sind Ehrenzeichen im Sinne des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

Artikel VII

Einzelheiten der Verleihung können in gesonderten Richtlinien festgelegt werden.

Bonn, den 24. März 1964

Der Bundespräsident gez. Lübke

Der Stellvertreter des Bundeskanzlers gez. Mende

Der Bundesminister des Innern gez. Hermann Höcherl

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen