Der Verdienstorden des Landes Sachsen

Ausführung für Damen, VS

Ausführung für Damen, RS

Etui in der Ausführung für Damen

Ausführung für Damen, Miniatur

Der Sächsische Verdienstorden wurde geschaffen für in- und ausländische Persönlichkeiten, die sich in besonderer Weise um den Freistaat Sachsen verdient gemacht haben. Gestiftet wurde der Verdienstorden am 27.10.1996.

Mit dem Verdienstorden des Freistaates Sachsen werden seit 1997 in- und ausländische Persönlichkeiten ausgezeichnet, die insbesondere im politischen, im sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich sowie auf dem Gebiet der Umwelt dem Wohl der Allgemeinheit dienen. Mit dem heutigen Tag sind insgesamt 76 Persönlichkeiten Träger des Sächsischen Verdienstordens. Die Zahl der Ordensinhaber darf nicht höher als 500 sein.

Nach der Bilanz der Staatskanzlei haben bis zum 11.09.2000 26 Männer und sechs Frauen den sächsischen Verdienstorden bekommen, „nach der morgigen Verleihung werden also von dann insgesamt 37 sächsischen Ordensträgern 31 Männer sein. Damit ist die vor knapp drei Jahren eingeführte höchste Auszeichnung des Freistaates zu 84 Prozent an Männer verliehen worden.“

Mit Stand der veröffentlichten Verleihungsliste vom 13.11.2012 haben insgesamt 243 Persönlichkeiten den Orden seit der Stiftung, verliehen bekommen. Darunter befanden sich 37 Frauen. 40 Ordensträger sind inzwischen verstorben (35 Männer / 5 Frauen).

Hersteller des Verdienstordens des Landes Sachsen ist die 1. Dresdener Münze Glaser & Sohn GmbH. Die Etuis werden von der Fa. Sacher, Annaberg-Buchholz, angefertigt.

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Freistaates Sachsen vom 27. Oktober 1996, geändert am 13. Februar 2023

I. Als Zeichen dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Sachsen und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Freistaates Sachsen gestiftet. Er wird an in- und ausländische Persönlichkeiten für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich sowie auf dem Gebiet der Umwelt dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

II. Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen. Er besteht aus einem beidseitig emaillierten weißen acht-spitzigen Kreuz mit grünem Rand und goldener Fassung. Das goldumrandete weiße Mittelschild zeigt auf der Vorderseite das kleine Wappen des Freistaates Sachsen. Die Rückseite trägt im grünen Zentrum die Inschrift „Für Verdienste“ und im weißen Ring die Umschrift „Freistaat Sachsen“. Auf dem unteren Kreuzarm ist das Stiftungsjahr 1996 angegeben. Der Verdienstorden wird an einem goldgefassten weiß-hellgrün-grünen Band getragen. An Stelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur auf einem weiß-grünen Band getragen werden. Das Nähere wird durch die beiliegende Anlage bestimmt.

III. Die Zahl der Ordensinhaber darf nicht höher als 500 sein. Scheidet ein Ordensinhaber durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen der vorgegebenen Obergrenze ergänzt werden.

IV. Verdiente Persönlichkeiten aus allen Teilen der Bevölkerung sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Die Verdienste sollen überwiegend dem Freistaat Sachsen und seiner Bevölkerung zugutegekommen sein. Es soll sich um außergewöhnliche Leistungen über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzeltat handeln, die die auszuzeichnende Person für die Allgemeinheit erbracht hat. Die Erfüllung einer Berufspflicht oder das Wirken für das eigene Erwerbsunternehmen allein rechtfertigen die Verleihung nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie ein Jubiläum, Geburtstag oder das Ausscheiden aus einem Amt zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung sein, wenn sie weit über die Erfüllung der beamtenrechtlichen Dienstpflichten oder dienstvertraglichen Pflichten hinausgehen. Eine Verleihung an Richter für in ihrem Amt erworbene Verdienste ist ausgeschlossen.

V. Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für die Mitglieder und Bediensteten des Landtages sowie die Mitglieder der Staatsregierung. Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu würdigenden Leistung. Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten bleiben unberührt.

VI. Eine Verurteilung wegen einer Straftat, solange sie nach dem Bundeszentralregistergesetz vorgehalten werden kann, schließt die Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus. Eine Auszeichnung scheidet ferner aus bei Eignungsmängeln nach Artikel 119 der Verfassung des Freistaates Sachsen.

VII. Der Verdienstorden ist nachträglich abzuerkennen, wenn zwingende Versagungsgründe nach den vorstehenden Bestimmungen eintreten oder bekannt werden. Er kann aberkannt werden bei Verurteilung zu Geldstrafen wegen fahrlässig begangener Straftaten. Die Aberkennung wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Der Verdienstorden, die Ordensminiatur und die Verleihungsurkunde sind zurückzugeben.

VIII. Anregungen zur Auszeichnung mit dem Verdienstorden können von jedermann an die Vorschlagsberechtigten gerichtet werden. Die Anregungen sind von den Vorschlagsberechtigten zu prüfen und der Staatskanzlei mit einer Stellungnahme zu den vorgebrachten Verdiensten zuzuleiten.

IX. Der Ministerpräsident und der Landtagspräsident erhalten den Verdienstorden kraft Amtes. Die Verleihung des Verdienstordens ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. Mit der Aushändigung des Verdienstordens und der Ordensminiatur erhält die ausgezeichnete Person eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Verleihungsurkunde. Sie wird mit dem Dienstsiegel des Freistaates versehen.

X. Die Verleihung des Verdienstordens wird im Sächsischen Amtsblatt bekannt gemacht.

Fluthelfer-Orden 2002

VS / RS, Etui mit Bandspange

Am 11. Oktober 2002 stifteten der Präsident des Sächsischen Landtages, Erich Iltgen, gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten des Landes Sachsen, Prof. Dr. Georg Milbrandt, den Sächsischen Fluthelfer-Orden 2002.

Obwohl die Auszeichnung eher den Charakter einer Medaille hat, wie z.B. die Hamburgische Dankmedaille für die Hilfeleistung während der Sturmflut 1962, der niedersächsischen Gedenkmedaille aus Anlass der Sturmflutkatastrophe 1962, der Sturmflutmedaille des Landes Schleswig-Holstein 1962 oder die Oderflutmedaille des Landes Brandenburg 1997, wurde sie nach Auskunft des sächsischen Staatskanzleichef Stanislaw Tillich nicht ohne Grund als Orden gestiftet. So soll es nun Uniformträgern bei Bundswehr und Feuerwehr auch erlaubt sein die Auszeichnung bei offiziellen Anlässen zu tragen.

Nach offiziellen Angaben wure der Fluthelferorden 2002 an ca. 157ooo Helfern verliehen. Die Kosten der Herstellung mit Miniatur und Urkunde beliefen sich auf ca. 5,- € pro Stück.

Bekanntmachung

des Präsidenten des Sächsischen Landtages und des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Sächsischen Fluthelfer-Ordens 2002

Vom 11. Oktober 2002

I. Als Zeichen dankbarer Anerkennung für die außergewöhnliche Hilfeleistung der zahlreichen Einsatzkräfte und freiwilligen Helfer bei der Hochwasserkatastrophe, die im Sommer 2002 den Freistaat Sachsen heimgesucht hat, stiften wir den Sächsischen Fluthelfer-Orden 2002. Er kann an alle Personen verliehen werden, die Hochwasserhilfe im Sommer 2002 im Freistaat Sachsen geleistet haben.

II. Der Fluthelfer-Orden besteht aus einer runden Platte mit einer Öse. Er wird an einem an der Öse befestigten Band in den Farben des Freistaates Sachsen getragen. Die Vorderseite trägt das Wappen des Freistaates Sachsen mit einer Umschrift: „Freistaat Sachsen, Hochwasser 2002, Sie haben geholfen!“ Die Rückseite zeigt ein Symbol, das an den Anlass der Ordensstiftung erinnert. An Stelle des Ordens kann auch eine Miniatur aus einem weiß-grünen Band getragen werden.

III. Der Fluthelfer-Orden wird an allen in- und ausländische Personen, die mindestens einen Tag nachhaltige Hilfe geleistet haben, verliehen.

IV. Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Fluthelfer-Ordens ist der Sächsische Staatsminister des Innern. Mit der Weiterleitung der Helferlisten an die Sächsische Staatskanzlei gilt der Vorschlag als unterbreitet.

V. Die einreichenden Stellen prüfen selbst, ob die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben sind. In Zweifelsfällen ist großzügig zu entscheiden. In den Fällen, in denen sich die Helfer in Listen in ihren Wohnorten eintragen sollen, ist bei der Entscheidung das Vorhandensein der Unterschrift wichtig. Doppeleinreichungen sind zu vermeiden. Die Vorschläge bedürfen keiner weitergehenden Begründung als der, dass mindestens ein eintägiger nachhaltiger Einsatz anlässlich der Hochwasserkatastrophe im Sommer 2002 im Freistaat Sachsen geleistet worden ist. Für die Verleihungsvorschläge werden Name, Vorname, Geburtsdatum und die Wohnanschrift benötigt.

VI. Die Verleihung des Fluthelfer-Ordens ist dem Präsidenten des Sächsischen Landtages und dem Ministerpräsidenten gemeinsam vorbehalten.

VII. Mit der Aushändigung des Ordens und der Miniatur erhält die beliehene Person eine vom Präsidenten des Sächsischen Landtages und dem Ministerpräsidenten unterschriebene Urkunde. Sie ist mit dem Dienstsiegel des Sächsischen Landtages sowie des Freistaates Sachsen versehen. Die Aushändigung des Ordens sowie der Verleihungsurkunde erfolgen, soweit sich die Stifter dies nicht selber vorbehalten, durch den Sächsischen Staatsminister des Innern. Dieser kann die Aushändigung delegieren.

VIII. Der Fluthelfer-Orden kann bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die nach der Verleihung erfolgt ist, aberkannt werden. Die Aberkennung sprechen der Präsident des Sächsischen Landtages und der Ministerpräsident aus.

IX. Beim Tod des Beliehenen verbleibt der Orden im Besitz der Hinterbliebenen.

X. Der Fluthelfer-Orden darf weder von dem Beliehenen noch von seinen Hinterbliebenen veräußert werden.

Dresden, den 11. Oktober 2002

Der Präsident des Sächsischen Landtages Erich Iltgen
Der Ministerpräsident Prof. Dr. Georg Milbradt

Fluthelferorden 2013

Der Fluthelferorden des Landes Sachsen 2013 wurde vom Ministerpräsident des Freistaat Sachsen Stanislaw Tillich anlässlich der Flutkatastrophe im Juni 2013 am 12. Juli 2013 gestiftet. Der Orden soll an Helfer, die mindestens einen Tag (24 Stunden) in Sachsen Hilfe geleistet haben, verliehen werden.

Der „Sächsische Fluthelfer-Orden 2013“ besteht aus einer silberfarbenen runden Medaille. Er wird an einem Band in den Farben des Freistaates Sachsen getragen. Die Vorderseite des Ordens zeigt in der Mitte das Wappen des Freistaates mit der Umschrift Freistaat Sachsen – Hochwasser 2013 – Sie haben geholfen. Die Rückseite zeigt die Landkarte vom Freistaat Sachsen mit den am stärksten von der Flut betroffenen Flussgebieten. Der Orden ist hat einen Durchmesser von 35 mm und eine Dicke von 2 mm. Er wird zunächst in einer ersten Auflage von 60.000 Stück hergestellt. An Stelle des Ordens kann eine Miniaturausführung getragen werden, die insbesondere für Uniformträger geeignet ist.

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Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei über die Stiftung des Sächsischen Fluthelfer-Ordens 2013 durch den Ministerpräsidenten
Vom 22. Juli 2013

I.
Als Zeichen dankbarer Anerkennung für die außergewöhnliche Hilfeleistung der zahlreichen Einsatzkräfte und freiwilligen Helfer bei der Hochwasserkatastrophe, die im Sommer 2013 den Freistaat Sachsen heimgesucht hat, stiftet der Ministerpräsident den Sächsischen Fluthelfer-Orden 2013. Dieser Orden kann an alle in- und ausländischen Personen, die insgesamt mindestens 24 Stunden Hochwasserhilfe im Freistaat Sachsen geleistet haben, verliehen werdern. Angehörige der Bundeswehr sowie ausländischer Streitkräfte, des Bundesgrenzschutzes, der Bundespolizeien sowie des Technischen Hilfswerkes, die als Helfer zum Einsatz gekommen sind, sind von dieser Auszeichnung ausgenommen, da sie für eine Ehrung auf Bundesebene vorgesehen sind.

II.
Der Fluthelfer-Orden hat die Form einer runden, silberfarbenen Medaille mit einer Öse. Dieser wird an einem an der Öse befestigten Band in den Farben des Freistaates Sachsen getragen. Die Vorderseite des Ordens trägt in der Mitte das Wappen des Freistaatea Sachsen mit einer Umschrift „Freistaat Sachsen — Hochwasser 2013 — Sie haben geholfen“. Die Rückseite symbolisiert die Landkarte des Freistaates Sachsen. Der Fluthelfer-Orden wird von Damen wie von Herren unterhalb der linken Schulter getragen. An Stelle des Ordens kann auch eine Miniaturausführung getragen werden, die insbesondere auch für Uniformträger geeignet ist. Diese besteht ebenso aus einer runden, silberfarbenen kleinen Medaille, geprägt mit dem Wappen des Freistaates Sachsen und der Umschrift: „Hochwasser — 2013“ mittig auf einem Band in den Farben des Freistaates Sachsen aufgebracht und mit einem Pin auf der Rückseite versehen. Die Ordensinsignien sind in einem dafür vorgesehenen Etui verpackt.

III.
Für die Anregung ist folgendes Verfahren vorgesehen. Die Oberbürgermeister und Bürgermeister nehmen in entsprechend ausliegenden Listen Anregungen von jedermann entgegen und kônnen ebenso Vorschläge einbringen. Voraussetzung für die Annahme der Anregung ist ein insgesamt mindestens 24-stündiger Einsatz, der mit Eintrag in die Liste und Unterschrift des Anregenden bestätigt wird. Die Anregungen bedürfen keiner weitergehenden Begründung. Die Gemeinden leiten die Listen über die zentrale Mailadresse: fluthelferorden.smi.sachsen.de weiter. Die Meldung kann von Bürgerinnen und Bürgern auch auf direktem Wege an die vorbezeichnete Mailadresse unter Einhaltung der im Formblatt geforderten Daten erfolgen. Das entsprechende Formblatt kann unter www.sachsen.de abgerufen werden Die Anregung muss Name, Vorname, das Geburtsdatum, die Wohnanschrift der/des zu Ehrenden und eine Unterschrift erthalten.

Entsprechende Vorschläge dafür können bis zum Jahresende 2015 erfolgen; spätere Eingänge bleiben unberücksichtigt.

IV.
Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Fluthelfer-Ordens 2013 ist der Staatsminister des Innern. lnitiativvorschläge sowie -verleihungen des Ministerpräsidenten bleiben davon unberührt.

V.
Das Staatsministerium dea Innern kann prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Verleihung gegeben sind. Doppeleinreichungen sind zu vermeiden. Mit der Weiterleitung der Anregung durch das Staatsministerium des Innern an die Sächsische Staatskanzlei gilt der Vorschlag als unterbreitet.

VI.
Verleihungsberechtigt ist der Ministerpräsident des Freistaates Sachsen.

VII.
Die Aushändigung des Flulhelfer-Ordens 2013 erfolgt durch den Ministerpräsidenten sowie durch ihn bevollmächtigte Personen. Mit der Aushändgung des Orders und der Miniatur erhält die zu ehrende Person eine vom Ministerpräsidenten unterschriebene Urkunde. Sie ist mit dem Dienstsiegel des Freistaates Sachsen versehen.

VIII.
Der Fiuthelfer-Orden 2013 kann bei rechtskräftger Verurteilung wegen einer Straftat die nach der Verlehung erfolgt ist, aberkannt werden. Die Aberkennung spricht der Ministerpräsident aus.

IX.
Beim Tod des Beliehenen verbleibt der Orden im Besitz der Hinterbliebenen.

X.
Der Fluthelfer-Orden 2013 darf weder von dem Beliehenen noch von seinen Hinterbliebenen veräußert werden.

Dresden, den 22. Juli 2013
Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann

Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei zur Änderung der Bekanntmachung über die Stiftung des Sächsischen Fluthelfer-Ordens 2013 durch den Ministerpräsidenten
Vom 21. August 2013

Ziffer I der Bekanntmachung der Sächsischen Staatskanzlei über die Stiftung des Sächsischen Fluthelfer-Ordens 2013 durch den Ministerpräsidenten vom 22. Juli 2013 (Sächs ABl. S. 740) wird wie folgt gefasst:

Als Zeichen dankbarer Anerkennung für die außergewöhnliche Hilfeleistung der zahlreichen Einsatzkräfte und freiwilligen Helfer bei der Hochwasserkatastrophe, die im Sommer 2013 den Freistaat Sachsen heimgesucht hat, stiftet der Ministerpräsident den Sachsischen Fluthelfer-Orden 2013. Dieser Orden kann an alle in- und ausländischen Personen, die insgesamt mindestens 24 Stunden Hochwasserhilfe im Freistaat Sachsen geleistet haben, verliehen werden.

Dresden, den 21. August 2013
Der Staatsminister und Chef der Staatskanzlei
Dr. Johannes Beermann

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen