Das Ehrenzeichen der Bundeswehr

Ehrenkreuz für Tapferkeit (22 verleihungen bis zum 06.09.2011), Gold / hervorragende Einzeltat, und Silber / hervorragende Einzeltat, Hersteller Fa. Bender

Ehrenkreuz für Tapferkeit, mit Auflage auf dem Band, Hersteller Fa. Bender

Miniaturen der Fa. Bender

Ehrenkreuz für Tapferkeit im Präsentationsetui
Ehrenkreuz für Tapferkeit im Präsentationsetui
Deckel Präsentationsetui
Deckel Präsentationsetui

Bei der Erstverleihung des Ehrenkreuzes für Tapferkeit, am 06.07.2009, wurde das Ehrenkreuz in einem 12 cm breiten Etui verliehen, welches ansonsten dem des Bundesverdienstordens glich. Ob zukünftig dieses, oder das oben gezeigte Etui bei Verleihungen zur Aushändigung kommt, bleibt abzuwarten.

Goldstufe VS / RS, separates Medaillon, schlanke Kreuzmitte, gelötete Öse, Anfertigung der Fa. Deumer

Silberstufe VS / RS, Medaillon und Kreuz in einem Stück geprägt, angeprägte Öse / Bandspange, Anfertigung der Fa. Steinhauer & Lück

Das Ehrenkreuz wird wie die Ehrenmedaille in einem blauen Kunststoff-Etui ausgegeben. Hersteller: Steinhauer & Lück

Bronzestufe VS / RS, separates Medaillon, breite Kreuzmitte, gelötete Öse, Anfertigung der Fa. Deumer

Bronzestufe VS / RS, Medaillon und Kreuz in einem Stück geprägt, angeprägte Öse / Bandspange, Anfertigung der Fa. Steinhauer & Lück

Ehrenmedaille, Anfertigung der Fa. Deumer, Lüdenscheid VS / RS / Bandspange

Ehrenmedaille, Anfertigung der Fa. Steinhauer & Lück, Lüdenscheid VS / RS / Etui

Ehrenzeichen in Silber in einem älteren Etui aus der Produktion der Fa. Ch. Dahlinger.

Erlass über die Genehmigung einer Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 18. September 2008

Der Bundesminister der Verteidigung hat am 13. August 2008 den Erlass vom 6. November 1980 über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr, zuletzt geändert am 29. Januar 1996, neu gefasst. Hierdurch wird eine weitere Stufe, das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit, eingeführt. Des Weiteren können das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber und das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold bei besonders herausragenden Leistungen in besonderer Ausführung verliehen werden.

Nach Artikel 4 des Sechsten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2053) genehmige ich diese Neufassung.

Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht die Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr im Bundesanzeiger.

Berlin, den 18. September 2008

D e r B u n d e s p r ä s i d e n t
H o r s t K ö h l e r

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e r V e r t e i d i g u n g
F. J. J u n g

D e r B u n d e s m i n i s t e r d e s I n n e r n
S c h ä u b l e

Erlass zur Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 13. August 2008

Der Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. November 1980 (BAnz. Nr. 208 vom 6. November 1980), geändert durch die Erlasse vom 18. Februar 1991 (BAnz. S. 2290) und vom 29. Januar 1996 (BAnz. S. 2249), wird wie folgt neu gefasst:

Artikel 1
Stiftung
Als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigung beispielhafter soldatischer Pflichterfüllung stifte ich für die Soldatinnen und Soldaten

das Ehrenzeichen der Bundeswehr.

Artikel 2
Einteilung
Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird in fünf Stufen verliehen
1. als Ehrenmedaille der Bundeswehr,
2. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze,
3. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber,
4. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold,
5. als Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit.

Artikel 3
Gestaltung
(1) Die Ehrenmedaille der Bundeswehr ist aus Metall, rund und von bronzener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler auf dem Untergrund des Eisernen Kreuzes und auf der Rückseite die Inschrift „Für besondere Verdienste – Bundeswehr“. Den Rand der Medaille bildet ein beidseitig geprägter Eichenlaubkranz. Adler, Kreuz, Kranz und Inschrift sind erhaben geprägt. Das Ordensband ist schwarz mit rot-goldenen Randstreifen.

(2) Das Ehrenkreuz der Bundeswehr ist ein bronze-, silber- oder goldfarbenes, schlankes Metallkreuz. Es trägt einen runden Schild, der in verkleinerter Form der Vorderseite der Medaille nach Absatz 1 entspricht. Wird das Ehrenkreuz der Bundeswehr für besonders herausragende Leistungen, insbesondere für hervorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung verliehen (Artikel 4 Abs. 3), ist es rot gerändert.

(3) Das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit (Artikel 2 Nr. 5) entspricht dem Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold (Artikel 2 Nr. 4), jedoch ist zusätzlich auf dem Ordensband ein goldfarbenes Eichenlaub angebracht.

(4) Das Ehrenzeichen kann in verkleinerter Form getragen werden. Beim Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit tritt an die Stelle des verkleinerten Ehrenkreuzes ein verkleinertes goldfarbenes Eichenlaub.

Artikel 4
Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird von der Bundesministerin oder dem Bundesminister der Verteidigung verliehen.

(2) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird an Soldatinnen und Soldaten als Zeichen der besonderen Anerkennung treuer Pflichterfüllung in Form eines Ordenszeichens verliehen. Es kann verliehen werden
1.
als Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit von sieben Monaten,
2.
als Ehrenkreuz der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit von
a) fünf Jahren in Bronze,
b) zehn Jahren in Silber,
c) zwanzig Jahren in Gold,
3.
als Ehrenkreuz der Bundeswehr für außergewöhnlich tapfere Taten.

(3) In Ausnahmefällen kann, ohne dass die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 2 Buchstabe b oder c vorliegen, bei besonders herausragenden Leistungen, insbesondere für hervorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung, das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber in besonderer Ausführung (Artikel 3 Abs. 2 Satz 3) verliehen werden. Wurde die Leistung unter Gefahr für Leib oder Leben erbracht, kann das Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold in besonderer Ausführung verliehen werden.

(4) Die Verleihung einer höheren Stufe des Ehrenzeichens setzt nicht den Besitz der niedrigeren Stufe voraus. Die Verleihung eines Ehrenkreuzes in besonderer Ausführung nach Absatz 3 steht der Verleihung eines Ehrenzeichens nach Absatz 2 nicht entgegen. Die Stufen des Ehrenzeichens einschließlich dessen besonderer Ausführungen können nebeneinander getragen werden.

(5) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der Beliehenen über.

(6) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde.

(7) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr kann postum verliehen werden.

(8) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens findet § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten jeweils geltenden Fassung Anwendung.

(9) Das Nähere über die Verleihung wird in Durchführungsbestimmungen zu diesem Erlass geregelt.

Artikel 5
Ausnahmen
Das Ehrenzeichen der Bundeswehr kann in Ausnahmefällen an Zivilpersonen und an Soldatinnen und Soldaten ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich um die Bundeswehr verdient gemacht haben. Die Verleihung an Deutsche ist nur im Einvernehmen mit dem Bundespräsidialamt, an Ausländerinnen und Ausländer nur im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt zulässig.

Berlin, den 13. August 2008

Der Bundesminister der Verteidigung
F. J. Jung

Verfahrenshinweise zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr Neufassung

Abschnitt I
Grundlagen
1. Erlass über die Genehmigung einer Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 18. September 2008 (BGBl 2008 S. 1920) – Genehmigungserlass -,
2. Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. November 1980 (BAnz. Nr. 208 vom 6. November 1980) in der Neufassung vom 13. August 2008 (VMBl 2009 – S. 12 ff.) – Stiftungserlass -,
3. Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. November 1980 (VMBl 1981 – S. 76) geändert durch Erlass vom 16. Dezember 2008 (VMBl 2009 – S. 14).

Abschnitt II
1. Stufen des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigung beispielhafter soldatischer Pflichterfüllung wurde für die Soldatinnen und Soldaten das Ehrenzeichen der Bundeswehr gestiftet. Es wird in fünf Stufen verliehen:
1. Stufe als Ehrenmedaille der Bundeswehr,
2. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze,
3. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber,
4. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold,
5. Stufe als Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit.
2. Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit
Mit der Neufassung des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 13. August 2008 wurde das Ehrenzeichen der Bundeswehr um das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit für außergewöhnlich tapfere Taten erweitert. Zur Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit als höchste Form des Ehrenzeichens der Bundeswehr muss das normale Maß der Grundtapferkeit (§ 7 Soldatengesetz – SG) deutlich überschritten werden. Dies setzt bewusst angstüberwindendes, mutiges Verhalten bei außergewöhnlicher Gefährdung von Leib und Leben mit Standfestigkeit und Geduld zur ethisch fundierten Erfüllung des militärischen Auftrags voraus.
3. Sonderformen
Darüber hinaus können die bisher verliehenen Ehrenkreuze der Bundeswehr für besonders herausragende Leistungen soldatischer Pflichterfüllung, insbesondere hervorragende Einzeltaten als Sonderform (roter Rand) in Silber (ohne Gefahr für Leib und Leben) und in Gold (unter Gefahr für Leib und Leben) verliehen werden.

Abschnitt III
Verleihung an Soldatinnen und Soldaten
1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr sind grundsätzlich die nächsten Disziplinarvorgesetzten der Soldatinnen und Soldaten, die ausgezeichnet werden sollen. Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten nehmen zu dem Vorschlag Stellung. Höheren Vorgesetzten ist die Stellungnahme freigestellt. Beim Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit und bei den Ehrenkreuzen für besonders herausragende Leistungen, insbesondere für hervorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung, können nur die Disziplinarvorgesetzten vorschlagen, die zum Zeitpunkt der tapferen Tat bzw. hervorragenden Einzeltat Disziplinarvorgesetzte der/des Vorgeschlagenen waren. Bei den Vorschlägen zur Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit sind die höheren Vorgesetzten zur Stellungnahme verpflichtet und muss die bzw. der jeweilige truppendienstlich zuständige Inspekteurin bzw. Inspekteur zustimmen.
2. Die Vorschlagenden sollen in geeigneter Form klären, ob die Vorgeschlagenen die Auszeichnung annehmen werden. Aussagen über die Erfolgsaussichten des Vorschlages sind zu vermeiden. Einer postumen Verleihung eines Ehrenzeichen müssen die Hinterbliebenen (Ehepartner bzw. Eltern) zustimmen. Soldatinnen und Soldaten, deren Aktivitäten mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind oder deren Auszeichnungswürdigkeit nicht zweifelsfrei feststeht, sind nicht vorzuschlagen.
3. Vorgeschlagen werden kann nur jeweils die Stufe des Ehrenzeichens der Bundeswehr, für welche die Vorgeschlagenen die in Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Stiftungserlasses festgelegte Dienstzeit erfüllt haben. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Verleihung. Beim Vorschlag zur Auszeichnung außergewöhnlich tapferer Taten (Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 des Stiftungserlasses) und besonders herausragender Leistungen, insbesondere hervorragender Einzeltaten (Artikel 4 Abs. 3 des Stiftungserlasses) ist die Dienstzeit ohne Belang.
4. Jeder Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Aus der Begründung zur Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit muss eindeutig hervorgehen, dass die auszuzeichnende Tat weit über das normale Maß der „Grundtapferkeit“ (Grundpflicht gemäß § 7 des SG) hinausgegangen ist. Es ist konkret zu beschreiben, inwieweit angstüberwindendes, mutiges Verhalten bei außergewöhnlicher Gefährdung von Leib und Leben mit Standfestigkeit und Geduld erforderlich war, um den militärischen Auftrag ethisch fundiert zu erfüllen. Dabei ist ggf. auch herausragendes Führungsverhalten in der konkreten Einsatzsituation sowie selbständiges, entschlossenes und erfolgreiches Handeln in einer ungewissen Situation nachvollziehbar darzustellen.
5. Alle Vorschläge sind unter Verwendung des dafür vorgesehenen Vordruckes (An¬lage) in zweifacher Ausfertigung mit Originalunterschriften dem Bundesministerium der Verteidigung (BMVg), Referat „Zentrale Aufgaben der Abteilung Personal-, Sozial- und Zentralangelegenheiten“ (PSZ/Z), grundsätzlich auf dem Dienstweg jeweils zum 10. Januar, 10. April, 10. Juli und 10. Oktober eines jeden Jahres vorzulegen. Vorschläge für Grundwehrdienstleistende und freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst Leistende (FWDL) können außer¬dem zum 1. Juni und 1. Dezember jedes Jahres vorgelegt werden, für FWDL spätestens drei Monate vor Dienstzeitende. Für einen Vorschlag ist das Formular Bw-2120/V-10.08 „Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr“ in der Formulardatenbank im Intranet der Bundeswehr zu verwenden.
Verleihungsvorschläge zur Auszeichnung von außergewöhnlich tapferen Taten oder besonders herausragenden Leistungen, insbesondere hervorragenden Einzeltaten, sowie Vorschläge, die aus besonderen Gründen sofort bearbeitet werden sollen, können jederzeit vorgelegt werden. Die besonderen Gründe sind darzulegen.
Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen für ausscheidende Angehörige der Bundeswehr (Soldatinnen/Soldaten auf Zeit ab SaZ 4 und Berufssoldatinnen/-soldaten) sind grundsätzlich spätestens ein Jahr vor Beginn der Freistellung vom militärischen Dienst für Maßnahmen der Berufsförderung, vor Beendigung des Dienstverhältnisses oder der Versetzung in den Ruhestand vorzulegen, damit Insignien und Urkunde – wenn möglich – noch vor Beginn des letzten Dienstjahres ausgehändigt werden können.
6. Bei der Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr sind das Bundesdatenschutzgesetz einschließlich der dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen sowie die Regelungen des Personalaktenrechtes nach §§ 106 bis 115 des Bundesbeamtengesetzes bzw. § 29 SG i.V.m. der Personalaktenverordnung Soldaten zu beachten.
7. Die von den Vorschlagenden erstellten Vorschlagsentwürfe sind mit dem dazugehörigen Schriftverkehr zur Sachakte zu nehmen und drei Jahre nach der Aushändigung der Auszeichnung zu vernichten. Die Ausfertigungen der Aushändigungsbestätigungen sind zur Grundakte und – soweit geführt – zur Nebenakte zu nehmen.
8. Zwischen den Verleihungen verschiedener Stufen des Ehrenzeichens soll ein Zeitraum von mindestens drei Jahren liegen. Für die Verleihung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr für Tapferkeit und der Ehrenkreuze für herausragende Leistungen, insbesondere hervorragende Einzeltaten, gibt es keine Frist.
9. Wird vor Ablauf von zwei Jahren nach der Verleihung eines Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, eines Silbernen Lorbeerblattes oder eines Landesordens eine Auszeichnung mit einem Ehrenzeichen der Bundeswehr vorgeschlagen, so ist zu belegen, dass die vorgesehene Auszeichnung in keinem Zusammenhang mit diesen steht.
10. Die Insignien und die Verleihungsurkunde sollen unverzüglich in würdiger Form und in der Regel nicht in Verbindung mit einem persönlichen Anlass (z.B. Geburtstag, Dienstjubiläum, Zurruhesetzung) ausgehändigt werden. Das Ehrenkreuz der Bundeswehr für Tapferkeit ist von der/dem zum Zeitpunkt der Aushändigung truppendienstlich zuständigen Inspekteurin bzw. Inspekteur auszuhändigen. Im Einzelfall kann diese/dieser Vorgesetzte mindestens der Ebene Division mit der Aushändigung beauftragen.
Für Soldatinnen und Soldaten sind die Bestimmungen der ZDv 10/8 „Militärische Formen und Feiern der Bundeswehr“, Kapitel 5, Abschnitt VI Buchstabe b) Nr. 2 zu beachten.
11. PSZ/Z gibt jährlich eine Weisung „Auszeichnungsmöglichkeiten mit dem Ehrenzeichen der Bundeswehr“ heraus. Eine Pflicht zur Ausschöpfung der dort zur Verfügung gestellten Auszeichnungsmöglichkeiten besteht nicht..
12. Vor dem Verleihungsvorschlag soll die Vertrauensperson bzw. der Personalrat angehört werden § 29 und Kapitel 4 (Beteiligung der Soldaten durch Personalvertretungen) Soldatenbeteiligungsgesetz.
13. Bei Verleihungsvorschlägen für schwerbehinderte Menschen ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu hören § 95 Abs. 2 Sozialgesetzbuch (SGB) Neuntes Buch (IX).
14. Die Mitwirkungsrechte der militärischen Gleichstellungsbeauftragten nach § 19 Abs. 1 SGleiG sind zu beachten.

Abschnitt IV
Verleihung an Angehörige der Reserve
Bei Verleihungsvorschlägen für Angehörige der Reserve sind zusätzlich zu Abschnitt III folgende Regelungen zu beachten:
1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr ist
– für beorderte Angehörige der Reserve, die in einem Wehrdienstverhältnis stehen, die/der nächste Disziplinar¬vorgesetzte, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die/der im Falle einer Wehrdienstleistung zuständige nächste Disziplinarvorgesetzte im Beorderungstruppenteil,
– für nicht beorderte Angehörige der Reserve, die in einem Wehrdienstverhältnis stehen, die/der nächste Disziplinarvorgesetzte, außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses die/der für den Wohnort der Angehörigen der Reserve zuständige Kommandeurin/Kommandeur des Landeskommandos oder die/der nächste Disziplinarvorgesetzte während des letzten Wehrdienstverhältnisses.
Andere Stellen können Anregungen hierzu geben.
2. Angehörige der Reserve können außerhalb eines Wehrdienstverhältnisses vorgeschlagen werden, sofern der zeitliche Abstand zur letzten Wehrdienstleistung im Regelfall ein Jahr nicht überschreitet.
3. Leisten Angehörige der Reserve Wehrdienst bei einem Truppenteil, der nicht zugleich ihr Beorderungstruppenteil ist, ist der Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr nur im Einver¬nehmen mit der für die Vorgeschlagenen zuständigen Kalenderführenden Dienststelle möglich.
4. Vorschläge sind auf dem Dienstweg vorzulegen.
Die nächsthöheren Disziplinarvorgesetzten haben vor Abgabe ihrer Stellungnahme
– bei allen Reserveoffizieren, Reserveoffizieranwärterinnen und Reserveoffizieranwärtern das Personal¬amt der Bundeswehr,
– bei allen Unteroffizieren der Reserve die Stammdienststelle der Bundeswehr und
– bei allen Mannschaften der Reserve das zuständige Kreiswehrersatzamt
zu beteiligen, um die Auszeichnungswürdigkeit u.a. anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses zweifelsfrei feststellen zu lassen (Hinderungsgründe können z.B. laufende oder rechtskräftige Straf- oder Disziplinarverfahren sein).
• Die Gesamtdienstzeit der zur Auszeichnung vorgeschlagenen Angehörigen der Reserve ist zu berechnen aus der Summe der in einem Wehrdienstverhältnis abgeleisteten Dienstzeiten mit Ausnahme der Wehrdienstzeiten bei dienstlichen Veranstaltungen nach § 81 SG, wobei zehn Wehrübungstage als ein Jahr gelten.
Die Zeiten seit Eintritt in die Bundeswehr müssen den in Artikel 4 Abs. 2 Satz 2 des Stiftungserlasses für die einzelnen Stufen festgelegten Mindestdienstzeiten entsprechen.

Abschnitt V
Verleihung an Zivilpersonen
1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung der im Ausnahmefall möglichen Auszeichnung einer Zivilperson mit dem Ehrenzeichen der Bundeswehr (Artikel 5 des Stiftungserlasses) sind ausschließlich Soldatinnen und Soldaten mit Disziplinarbefugnis. Andere Personen können Anregungen geben.
2. Verleihungsvorschläge können in begrenzter Anzahl zu den in Abschnitt III Nr. 5 Satz 4 genannten Terminen auf dem Dienstweg dem BMVg, Referat PSZ/Z, vorgelegt werden. Bei zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ist immer die Stellungnahme der jeweils zuständigen Ober- bzw. Mittelbehörde der Bundeswehrverwaltung (z.B. Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Wehrbereichsverwaltung) beizufügen. Für den Vorschlag ist der Vordruck „Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundes¬wehr“ (gegebenenfalls mit Anlage) zu verwenden. Abschnitt III Nummer 2, 4 bis 11, 14 gilt entsprechend.
3. Ausgezeichnet werden können nur deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, die besondere Verdienste um die Bundeswehr im unmittelbaren Zusammenwirken mit Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr erworben haben. Angehörige des öffentlichen Dienstes müssen über einen längeren Zeitraum ein außergewöhnliches Engagement bewiesen haben, das weit über die tadelsfreie und gute Erfüllung von Berufspflichten hinausgeht. Das unmittelbare Zusammenwirken mit Soldatinnen und Soldaten sowie die dabei erworbenen Verdienste sind in der Begründung konkret darzulegen.
Zur Stufe des zu verleihenden Ehrenzeichens der Bundeswehr kann Stellung genommen werden. Über die Aufteilung der für Zivilpersonen zur Verfügung stehenden Ehrenzeichen auf die einzelnen Organisations¬bereiche im Geschäftsbereich und die zu verleihende Stufe entscheidet das BMVg, Referat PSZ/Z.

Abschnitt VI
Verleihung an ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger
Zuständig für die Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr an ausländische Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ist das BMVg, Leitungsstab Protokoll. Näheres regelt der Erlass „Verfahrenshinweise zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland und des Ehrenzeichens der Bundeswehr an Ausländer“ (VMBl 1987 – S. 57).

Abschnitt VII
Entziehung
Erweisen sich Beliehene durch ihr Verhalten des verliehenen Ehrenzeichens der Bundeswehr unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, kann ihnen die Bundesministerin/der Bundesminister der Verteidigung das Ehrenzei¬chen entziehen und die Verleihungsurkunde einziehen (vgl. Artikel 4 Abs. 8 des Stiftungserlasses). Für den auf dem Dienstweg vorzulegenden Antrag auf Entziehung gelten die Bestimmungen der Abschnitte III Nr. 1, IV Nr. 1 und V Nr. 1 entsprechend.

Abschnitt VIII
Schlussbestimmungen
Der Erlass vom 24. Oktober 1996 – P/Z – Az 01-70-25 (VMBl 1997 – S. 9) wird aufgehoben.
Der Gesamtvertrauenspersonenausschuss ist beteiligt worden.
BMVg, Juni 2009
PSZ/Z – Az 01-70-25

Erlass des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 6.11.1980

Artikel 1 Stiftung
Als sichtbare Anerkennung für treue Dienste und in Würdigung beispielhafter soldatischer Pflichterfüllung stifte ich für die Soldaten das Ehrenzeichen der Bundeswehr.

Artikel 2 Einteilung
Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird in vier Stufen verliehen als: Ehrenmedaille der Bundeswehr, Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze, Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber, Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold.

Artikel 3 Gestaltung
(1) Die Ehrenmedaille der Bundeswehr ist aus Metall, rund und von bronzener Farbe. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler auf dem Untergrund des Eisernen Kreuzes und auf der Rückseite die Inschrift »Für besondere Verdienste – Bundeswehr«. Den Rand der Medaille bildet ein beidseitig geprägter Eichenlaubkranz. Adler, Kreuz, Kranz und Inschrift sind erhaben geprägt. Das Ordensband ist schwarz mit rotgoldenen Randstreifen.
(2) Das Ehrenkreuz der Bundeswehr ist ein bronze-, silber- und goldfarbenes, schlankes Metallkreuz. Es trägt einen runden Schild, der in verkleinerter Form der Vorderseite der Medaille nach Absatz 1 entspricht.
(3) Das Ehrenzeichen kann in verkleinerter Form getragen werden.

Artikel 4 Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird von mir verliehen.
(2) Das Ehrenzeichen der Bundeswehr wird an Soldaten als Zeichen der besonderen Anerkennung treuer Pflichterfüllung während eines längeren Zeitraumes in Form eines Ordenszeichens verliehen. Es kann verliehen werden:
1. als Ehrenmedaille der Bundeswehr für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit von 7 Monaten,
2. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Bronze für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit von 5 Jahren,
3. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Silber für treue Pflichterfüllung und überdurchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit von 10 Jahren,
4. als Ehrenkreuz der Bundeswehr in Gold für treue Pflichterfüllung und über
durchschnittliche Leistungen nach einer Dienstzeit von 20 Jahren.
(3) In Ausnahmefällen kann im Einvernehmen mit dem Chef des Bundespräsidialamtes bei besonders herausragenden Leistungen, insbesondere für hervorragende Einzeltaten soldatischer Pflichterfüllung, das Ehrenzeichen der Bundeswehr auch vor Erreichen der im Abs. 2 bestimmten Dienstzeiten verliehen werden.
(4) Die Verleihung der höheren Stufe setzt nicht den Besitz der niedrigeren Stufe voraus. Die Stufen des Ehrenzeichens können nebeneinander getragen werden.
(5) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.
(6) Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde.
(7) Auf die Entziehung des Ehrenzeichens finden die Vorschriften des § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil IIl, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2. 3. 1974 (BGBl. 1 S. 469), Anwendung.
(8) Das Nähere über die Verleihung regeln die Durchführungsbestimmungen zu diesem Erlass.

Artikel 5 Ausnahmeregelung
Das Ehrenzeichen der Bundeswehr kann in Ausnahmefällen an Zivilpersonen und an Soldaten ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich um die Bundeswehr verdient gemacht haben. Die Verleihung an Deutsche ist nur im Einvernehmen mit dem Chef des Bundespräsidialamtes, an Ausländer nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig.
Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr
Vom 6.11.1980
Gemäß Art. 4 Abs. 8 des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. 11.1980 wird bestimmt:

Abschnitt I
1. Die Bearbeitung der mit der Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr zusammenhängenden Aufgaben obliegt dem Bundesministerium der Verteidigung.
2. Bei Vorschlägen für die Auszeichnung sind die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland sowie die ergänzenden Bestimmungen des Bundesministers der Verteidigung sinngemäß anzuwenden. Sammelvorschläge in vereinfachter Form sind zulässig.
3. Die Auszeichnungsvorschläge sind jeweils zum 1. 2. , 1. 5., 1. B. und 1. 11. eines jeden Jahres dem Bundesminister der Verteidigung vorzulegen. Auszeichnungsvorschläge, die aus besonderen Gründen eine sofortige Bearbeitung erfordern, können abweichend von Satz 1 jederzeit vorgelegt werden.
4. Soldaten, gegen die eine Disziplinarmaßnahme unanfechtbar verhängt worden ist, sollen nicht ausgezeichnet werden, es sei denn, die entsprechenden Eintragungen im Disziplinarbuch sind zu tilgen.
5. Für die Auszeichnung von Soldaten, die vorbestraft sind, gelten die Vorschriften der Ausführungsbestimmun
gen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (VMB1.1967 S. 318, VMB1.1977 5.197) entsprechend.
6. Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundesministers der Verteidigung. Die Urkunden tragen das kleine Bundessiegel.
7. Das Ehrenzeichen der Bundeswehr soll in der Regel durch einen Disziplinarvorgesetzten mit der Disziplinargewalt mindestens eines Bataillonskommandeurs ausgehändigt werden. In besonderen Fällen bestimmt der Bundesminister der Verteidigung die aushändigende Stelle.

Abschnitt II
1. An Ausländer im Ausland wird das Ehrenzeichen der Bundeswehr durch den zuständigen diplomatischen Vertreter der Bundesrepublik Deutschland ausgehändigt.
2. Die Zahl der Ehrenzeichen, die nach Art. 5 des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr verliehen werden, soll jährlich 2 % der zur Verfügung stehenden Ehrenkreuze nicht übersteigen.

Verfahrenshinweise des BMVg zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr – Neufassung –

Abschnitt I Grundlagen
1. Sechster Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 29. Oktober 1980 (BGBl. I S. 2053 – VMB11981 S.74),
2. Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. November 1980 (VMBI 1981 S. 74),
3. Durchführungsbestimmungen zum Erlass über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vom 6. November 1980 (VMBI 1981 S. 76).

Abschnitt II Verleihung an Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit und Grundwehrdienstleistende
1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr ist der Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, der ausgezeichnet werden soll. Das Vorschlagsrecht höherer Vorgesetzter ist davon unberührt. Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte nimmt zu dem Vorschlag Stellung. Höheren Vorgesetzten ist die Stellungnahme freigestellt.
2. Der Vorschlagende soll in geeigneter Form klären, ob der Vorgeschlagene die Auszeichnung annehmen wird. Aussagen über die Erfolgsaussichten des Verleihungsvorschlages sind zu vermeiden. Soldaten, deren Aktivität mit der freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland nicht vereinbar sind oder deren Auszeichnungswürdigkeit nicht zweifelsfrei feststeht, sind nicht vorzuschlagen.
3. Vorgeschlagen werden kann nur jeweils die Stufe des Ehrenzeichens der Bundeswehr, für die der Soldat die in Artikel 4 Abs. 2 des Stiftungserlasses festgelegte Dienstzeit erfüllt hat. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Verleihung.
Beim Vorschlag zur Auszeichnung besonders herausragender Leistungen, insbesondere hervorragender Einzeltaten (Artikel 4 Abs. 3 des Stiftungserlasses), kann auch zu der zu verleihenden Stufe des Ehrenzeichens der Bundeswehr Stellung genommen werden.
4. Jeder Vorschlag ist schriftlich zu begründen. Die Vorschläge sind unter Verwendung des Vordruckes (Anlage) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Der Vordruck ist bis auf weiteres auf einem Blatt (Vorder- und Rückseite) selbst herzustellen.
5. Die Verleihungsvorschläge sind jeweils zum 10. Januar,10. April, 10. Juli und 10. Oktober eines jeden Jahres dem Bundesministerium der Verteidigung, Referat P/Z, auf dem Dienstweg vorzulegen.
Zu jedem der in Satz 1 genannten Termine sollen etwa 25 Prozent der jährlich von der Truppe geplanten Verleihungsvorschläge eingehen. Verleihungsvorschläge, die aus besonderen Gründen eine sofortige Bearbeitung erfordern, sowie Vorschläge zur Auszeichnung besonders herausragender Leistungen, insbesondere hervorragender Einzeltaten (Stiftungserlass Artikel 4 Abs. 3), können abweichend von Satz 1 jederzeit vorgelegt werden.
6. Zwischen Verleihungen für verschiedene Stufen des Ehrenzeichens soll ein Zeitraum von mindestens 3 Jahren liegen.
7. Vor Ablauf von 2 Jahren nach der Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland oder eines Ordens eines Bundeslandes soll eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen der Bundeswehr grundsätzlich nicht vorgeschlagen werden.
8. Die Aushändigung der Insignien und der Verleihungsurkunde soll in würdiger Form und in der Regel nicht in Verbindung mit einem persönlichen Anlass (z.B. Geburtstag) erfolgen.
9. Eine Pflicht zur Ausschöpfung der zur Verfügung gestellten Auszeichnungsmöglichkeiten besteht nicht. Nicht in Anspruch genommene Auszeichnungsmöglichkeiten sind unverzüglich auf dem Dienstweg zur eventuellen Nutzung durch andere Vorschlagsberechtigte zu melden.
10.Vor dem Verleihungsvorschlag für einen Soldaten soll der Vertrauensmann bzw. der Personalrat gehört werden (ZDv 10/2 Nr. 207 und § 35 a Abs. 3 Satz 3 Soldatengesetz).
11.Bei Verleihungsvorschlägen für Schwerbehinderte ist die zuständige Schwerbehindertenvertretung zu beteiligen (§ 25 Abs. 2 Schwerbehindertengesetz, VMBI 1986 S. 290).

Abschnitt III Verleihung an Angehörige der Reserve

Bei Verleihungsvorschlägen für Angehörige der Reserve sind zusätzlich zu den Bestimmungen des Abschnittes 11 folgende Regelungen zu beachten:

1. Zuständig für den Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr ist der Disziplinarvorgesetzte des Angehörigen der Reserve, der aus
gezeichnet werden soll. Andere Stellen können Anregungen hierzu geben.
2. Angehörige der Reserve können nur während eines bestehenden Wehrdienstverhältnisses, d.h. während der Ableistung einer Wehrübung oder der Teilnahme an einer Dienstlichen Veranstaltung im Rahmen der Wehrpflicht (ZDv 14/5 B 132), zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr vorgeschlagen werden.
3. Leistet ein Angehöriger der Reserve eine Wehrübung/Dienstliche Veranstaltung im Rahmen der Wehrpflicht bei einem Truppenteil, der nicht zugleich sein Mob-Truppenteil ist, ist der Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr nur im Einvernehmen mit der für den Vorgeschlagenen zuständigen Kalenderführenden Dienststelle möglich.
4. Der Disziplinarvorgesetzte kann einen mob-beorderten Angehörigen der Reserve auch in einem formlosen Schreiben für eine Verleihung vorschlagen. Der Auszeichnungsvorschlag muss den Namen, Dienstgrad und die Personenkennziffer des Vorgeschlagenen sowie die Begründung enthalten und ist unverzüglich der für den Vorgeschlagenen zuständigen Kalenderführenden Dienststelle vorzulegen. Diese übernimmt die weitere form- und fristgerechte Bearbeitung sowie die Weiterleitung des auf den Vordruck (Anlage) übertragenen Verleihungsvorschlages innerhalb von vier Wochen nach Eingang. Das Schreiben des Disziplinarvorgesetzten ist dem Vordruck beizufügen.
Ist ein Angehöriger der Reserve nicht mob-beordert, muss der Auszeichnungsvorschlag auf dem Vordruck (Anlage) durch den Übungstruppenteil/Veranstalter erfolgen.
5. Vorschläge sind auf dem Dienstweg vorzulegen.
Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte hat vor Abgabe seiner Stellungnahme
– bei allen Reserveoffizieren, Sanitätsoffizieren der Reserve und Reserveoffizieranwärtern das Personalstammamt der Bundeswehr,
– bei allen Unteroffizieren und Mannschaften der Reserve der Marine die Stammdienststelle der Marine,
– bei allen Unteroffizieren und Mannschaften der Reserve des Heeres und der Luftwaffe das für den Angehörigen der Reserve zuständige wehrüberwachende Kreiswehrersatzamt zu beteiligen, um die Auszeichnungswürdigkeit zweifelsfrei festzustellen (Hinderungsgründe können z.B. laufende und rechtskräftige Straf- oder Disziplinarverfahren sein).
6. Die Gesamtdienstzeit der zur Auszeichnung vorgeschlagenen Angehörigen der Reserve ist zu berechnen aus der Summe der abgeleisteten Wehrdienstzeit im Dienstverhältnis eines Berufssoldaten, Soldaten auf Zeit oder Grundwehrdienstleistenden und der abgeleisteten Wehrübungszeit, wobei 12 Wehrübungstage als ein Jahr gelten. Dienstliche Veranstaltungen im Rahmen der Wehrpflicht können gemäß ZDv 20/7 Nr. 233 für die Dienstzeitberechnung wie bei Beförderungen berücksichtigt werden.
Die Zeiten seit Eintritt in die Bundeswehr müssen den in Artikel 4 Abs. 2 des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens der Bundeswehr (VMBI 1981 S. 74) für die einzelnen Stufen festgelegten Mindestdienstzeiten entsprechen.

Abschnitt IV Verleihung an Zivilpersonen
1. Zuständig für den Verleihungsvorschlag zur im Ausnahmefall möglichen Auszeichnung einer Zivilperson mit dem Ehrenzeichen der Bundeswehr (Artikel 5 des Stiftungserlasses und Abschnitt 11 Nummer 2 der Durchführungsbestimmungen in der Fassung vom 31. Juli 1985) sind ausschließlich Soldaten mit Disziplinarbefugnis. Andere Personen können Anregungen geben.
2. Verleihungsvorschläge können in begrenzter Anzahl zu den in Abschnitt II Nummer 5 genannten Terminen auf dem militärischen Dienstweg dem Bundesministerium der Verteidigung, Referat P/Z, vorgelegt werden. Bei Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehr ist immer die Stellungnahme der jeweils zuständigen Ober- bzw. Mittelbehörde der Bundeswehrverwaltung (z.B. Bundesamt für Wehrtechnik und Beschaffung, Wehrbereichsverwaltung) beizufügen. Für den Vorschlag ist der Vordruck »Vorschlag zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr« (ggf. mit Anlage) zu verwenden. Die Bestimmungen des Abschnittes 11 Nummer 2 und Nummer 5 Satz 2 sowie der Nummern 6, 7, 8 und 11 gelten entsprechend.
3. Ausgezeichnet werden können nur Zivilpersonen, die besondere Verdienste um die Bundeswehr im unmittelbaren Zusammenwirken mit Soldaten der Bundeswehr und für diese erworben haben. Bei Beamten und Arbeitnehmern der Bundeswehrfeuerwehren ist von einem unmittelbaren Zusammenwirken mit Soldaten der Bundeswehr auszugehen. Für sonstige besondere Verdienste um die Bundeswehr der Beamten und Arbeitnehmer der Bundeswehr kann eine Anregung zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland im Rahmen der zur Verfügung stehenden Auszeichnungsmöglichkeiten vorgelegt werden.
Zur Stufe des zu verleihenden Ehrenzeichens der Bundeswehr kann Stellung genommen werden. Über die Verleihung entscheidet der Bundesminister der Verteidigung.
Die Ehrenzeichen der Bundeswehr für die Auszeichnung von Zivilpersonen stehen beim Bundesministerium der Verteidigung, Referat P/Z, zur Verfügung.

Abschnitt V Verleihung an Soldaten ausländischer Streitkräfte
Zuständig für die Bearbeitung der Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr an Soldaten ausländischer Streitkräfte ist das Bundesministerium der Verteidigung – Protokoll. Näheres regelt der Erlass »Verfahrenshinweise zur Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland und des Ehrenzeichens der Bundeswehr an Ausländer« (VMBI 1987 S. 57)

Abschnitt VI Entziehung
Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten des verliehenen Ehrenzeichens der Bundeswehr unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt,
kann ihm der Bundesminister der Verteidigung das Ehrenzeichen entziehen und die Verleihungsurkunde einziehen. Für den auf dem Dienstweg vorzulegenden Antrag auf Entziehung gelten die Bestimmungen des Abschnittes II Nummer 1 und des Abschnittes IV Nummer 1 entsprechend.

Abschnitt VII Datenschutz
Die im Zusammenhang mit der Verleihung des Ehrenzeichens der Bundeswehr erhobenen Daten werden unter Beachtung der Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes im Bundesministerium der Verteidigung in einer Datei verarbeitet.

Abschnitt VIII Schlussbestimmungen
1. Der bisherige Vordruck »Vorschlag zur Verleihung eines Ehrenzeichens der Bundeswehr« (VMBI 1981 S. 78) wird durch den als Anlage beigefügten Vordruck ersetzt. Er ist ab Vorlagetermin 10. Januar 1988 erstmals zu verwenden.
2. Die Erlasse vom:
– B. Januar 1981 – P/P V 6 – Az 0170-25 (VMBI S. 77),
– 5. Januar 1982 – P V 6 – Az 01-7025 (VMBI S. 18)
werden hiermit aufgehoben.

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen