Dienstauszeichnung der Bundeswehr

Die Dienstauszeichnung der Bundeswehr
Entworfen, verworfen, vergessen.

Im BDOS Jahrbuch 2001 berichtete Dr. Theophil SCHINDLER[1] kurz über den Fund einiger schwarz-weiß Fotos, welche die einst projektierte Dienstauszeichnung der Bundeswehr zeigten, zu deren Stiftung bzw. Genehmigung es letztlich aber nicht kam. Die Bestrebungen zur Stiftung dieser Aus-zeichnung sind Glieder einer langen Kette, die nach mehr als 20 Jahren, am 6. November 1980, zur Stiftung des Ehrenkreuzes der Bundeswehr führten.

Durch einen glücklichen Umstand gelangten vor kurzer Zeit sieben unterschiedliche Musterstücke dieser Auszeichnung in meine Sammlung, welche nun näher vorgestellt werden können. Grundlage für diesen Artikel und die Angaben zu den Statuten und Durchführungsbestimmungen, sowie für alle weiteren Informationen bildet die über die Schaffung dieser Auszeichnung angelegte Akte des Bundesministeriums der Verteidigung – Abt. VR – Verwaltung und Recht, Az. 01-70-25-22[2].

Die Frage der Schaffung eines Treuedienstehrenzeichens für alle Angehörigen des Öffentlichen Dienstes war schon seit den 1950er Jahren Gegenstand von Erörterungen unter den Bundesressorts und den Bundesländern gewesen[3]. Die Mehrzahl der Bundesressorts und der Länder hatte sich dabei immer gegen die Wiedereinführung eines Treuedienstehrenzeichens ausgesprochen, wie es zuletzt im 3. Reich gestiftet wurde.

Obwohl eine endgültige Klärung der Auffassung der Ressorts und der Länder noch nicht erfolgt war, ließen das Bundespräsidialamt und das Bundesinnenministerium im Laufe des Jahres 1959 das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) wissen, dass es vielleicht ratsam sei, zunächst unabhängig von der Schaffung eines Treue-dienstehrenzeichens für alle Angehörigen des Öffentlichen Dienstes den

Versuch zu machen, ein Treudienstabzeichen für Angehörige der Bundeswehr zu schaffen. Diese Anregung ist damals aufgenommen worden. Mit Schreiben vom 2. Juli 1959 ist allen an der Schaffung einer Dienstauszeichnung beteiligten und interessierten Stellen der Entwurf eines Erlasses über die Stiftung einer Dienstauszeichnung für den Bereich des BMVg, d.h. also für Soldaten, Beamte, Angestellte und Arbeiter, übersandt worden, zu dem die angesprochenen Stellen bereits Stellung genommen und ihre Zustimmung bzw. Abänderungswünsche erklärt hatten.

In dieser Lage erfolgte die Ladung des Bundesministers des Innern zu einer Sitzung aller Ressorts zur erneuten Besprechung der Frage des Treuedienstehrenzeichens am 15. Februar 1960. In dieser Sitzung wurde von Seiten des BMVg die Auffassung vertreten, dass grundsätzlich der Schaffung eines Treudienstehrenzeichens zugestimmt werde, dass für die Soldaten jedoch nicht nur die Ehrung von 25 und 40 bzw. 50 Dienstjahren in Frage kommen könne, vielmehr andere Zeiten, nämlich 4-, 12-, 25, und zunächst 40-jährige Dienstzeiten zu berücksichtigen seien.

In der Sitzung stellte es sich heraus, dass die Mehrzahl der Ressorts und, wie erst später bekannt wurde, auch die Länder weiterhin die Schaffung eines Treudienstehrenzeichens für alle Bediensteten des Öffentlichen Dienstes ablehnten. Einigkeit bestand darüber, das Dank- und Glückwunschurkunden zu überreichen seien. Im Übrigen wurde auch erörtert, ob darüber hinaus nicht ein Geld- oder Sachgeschenk gemacht werden sollte. Die Lage hatte sich seitdem nicht geändert. Es war zu erwarten, dass mit der vielleicht später doch noch möglichen Schaffung eines Treudienstehrenzeichens jedenfalls sehr lange Zeit vergehen würde, wenn nicht die Frage des Treuedienstehrenzeichens bereits damals schon im negativen Sinne als entschieden anzusehen war.

Die Truppe wünschte sich jedoch in immer stärkeren Maße eine äußerlich sichtbare Kennzeichnung aller als Soldat geleisteten Dienste in Form einer Dienstauszeichnung. Diese Wünsche waren nach Ansicht des BMVg auch aus mancherlei Gründen berechtigt. Es wurde daher beabsichtigt eine derartige Dienstauszeichnung durch den Bundes-präsidenten stiften oder ihre Stiftung durch den Bundespräsidenten genehmigen zu lassen.

Dazu wurde am 27. Oktober 1960 den beteiligten Stellen ein Entwurf eines Statuts der Dienstauszeichnung nebst Entwurf von Durchführungsbestimmungen, sowie einer Erläuterung zu beiden mit der Bitte übersandt, dazu Stellung zu nehmen. Anschließend war es beabsichtigt, nach Eingang der Stellungnahmen, in eine mündliche Erörterung des Entwurfs einzutreten. Nach Eingang der Stellungnahmen und der vorgeschlagenen Änderungen dazu, wurde die Erörterung auf den 28. Juli 1961 festgesetzt. Im Ergebnis dieser Sitzung wurden die Entwürfe überarbeitet und den beteiligten Stellen am 4. Oktober 1961 erneut zur Stellungnahme übersandt, um sodann die Erörterungen auf Referatsebene abzuschließen.

Nachdem zunächst die Dienstauszeichnung auch für 40 Dienstjahre projektiert wurde, konnte unter den Beteiligten, um eine Überscheidung mit gegebenenfalls auf Bundesebene beabsichtigten Bestimmungen über Ehrungen bei 25- und 40-jährigen Dienstjubiläen zu vermeiden, und nachdem wegen des Altersgrenzengesetzes eine Dienstzeit von 40 Jahren nur in wenigen Fällen erreicht werden würde, Einvernehmen darüber erzielt werden, dass die Dienstauszeichnungen nunmehr für 4-, 8-, 12-, 18- und 30-jährige Dienstzeit verliehen werden sollen. Einigkeit darüber, ob als Dienstauszeichnung lediglich ein Kreuz, ein Kreuz mit Eichenlaubkranz, oder nur bei der 1. und 2. Klasse ein Kreuz mit Eichenlaubkranz vorgesehen werden soll, gab es noch nicht. Wahrscheinlich auch deshalb nicht, weil den Vorschriftenentwürfen noch keine Fotos oder Zeichnungen der Muster beigelegt waren und es diesen Entwürfen deshalb an Anschaulichkeit mangelte. Fotos der Muster waren noch nicht angefertigt und wurden den Entwürfen erst später nachgesandt. Ebenso war noch unklar, ob die Grundfarbe der Bandschluppe hell-kornblumenblau oder karmisinrot sein sollte. Einvernehmen konnte aber darüber hergestellt werden, dass alle rechtskräftig erkannten Laufbahnstrafen eine Verwirkung des Anspruchs auf Verleihung bzw. des Rechts zum Tragen der Auszeichnungen zur Folge haben sollten.

Erst mit Datum vom 8. November 1961 wurden die Abbildungen der Muster der Dienstauszeichnungen den abgeänderten Entwürfen nachgesandt und damit zum 1. Dezember 1961 um erneute Stellungnahme gebeten. Bandmuster lagen den Abbildungen zur Entscheidung offenbar nicht bei, da darüber in der Akte die Angaben fehlen. Ferner sind auf den Mustertafeln die Kreuze ohne Bandschluppe abgebildet.

Welche Firma mit der Herstellung der Muster beauftragt wurde geht aus der Akte nicht hervor. Ebenso wenig kann der Akte entnommen werden wie viele Muster angefertigt wurden und welche Kosten dafür veranschlagt werden mussten. Auch über Form und Ausgestaltung der Etuis zu den Auszeichnungen sind keine Informationen bekannt geworden. Eine entsprechende Akte des Bundespräsidialamts konnte wegen einer noch bestehenden Sperrfrist zur weiteren Klärung dieser Fragen nicht herangezogen werden.

Mit großer Wahrscheinlichkeit wurden keine Muster für ein Kreuz für 30-jährige Dienstzeit angefertigt. Dies ergibt sich einerseits aus dem Umstand, dass SCHINDLER solche Fotos nicht vorlagen und dass diese auch nicht als Fotografie der Akte beiliegen[4]. Zwar wird in der Akte auch die 1. Klasse abgebildet, jedoch ohne Rückseiten. Mithin sind die Vorderseitenfotos der 1. Klasse identisch mit denen der 2. Klasse. Dies liegt darin begründet, dass sich die Vorderseiten der Auszeichnungen der 1. Klasse von denen der 2. Klasse auf den schwarz-weißen Fotos nicht unterscheiden lassen. Ein Vergleich der von SCHINDLER publizierten Fotos mit den weiter unten vorgestellten und hier vorliegenden Mustern ergab, dass die hier gezeigten sieben Stücke genau jene sind, welche auch als Vorlage zur Anfertigung dieser Foto-grafien dienten.

Auf den Mustertafeln, auf deren Wiedergabe hier wegen der ungenügenden Reproduktionsqualität verzichtet werden musste, werden die Auszeichnungen mit Eichenlaubkranz als Form I, die ohne Eichenlaubkranz als Form II betitelt.

Wegen der im Verlauf der beim BMVg geführten Erörterungen in Kraft getretenen Verordnung über die Gewährung von Jubiläumszuwendungen an Beamte und Richter des Bundes vom 24. Mai 1962[5] verzögerten sich die Entscheidungen weiter. Zum 28. Februar 1963 wurde daher zu einer erneuten Besprechung geladen, um gegenüber dem Bundesminister des Innern die Angelegenheit im Hinblick darauf erneut mit den unmittelbar beteiligten Referaten zu erörtern.

Ergebnis dieser Besprechung war, dass die Mehrzahl der Anwesenden, einschließlich von Oberst Schweißhelm, die Schaffung eines Treudienstabzeichens für Beamte aus Zweckmäßigkeitsgründen ablehnte. Bestimmend hierfür war die Erwägung, dass das Treuedienstabzeichen, das ja frühestens nach einer Dienstzeit von 25 Jahren gewährt werden könne, zwangsläufig die Frage aufwerfe, ob denn die Bundesrepublik Deutschland unbedingt auch Dienstleistungen von Beamten besonders ehren solle, die während der Zeit des Nationalsozialismus erbracht worden sind, ohne dass die Möglichkeit einer Differenzierung bestünde. Dies betraf mittelbar auch die Dienstauszeichnungen der Bundeswehr, da auch hierfür eine Dienstzeit aus vorkonstitutioneller Zeit anrechenbar sein sollte.

Ferner wurde auch die Frage der Dienstauzeichnungen für Soldaten der Bundeswehr direkt erörtert. Oberst Schweißhelm führte dazu aus, dass er im November 1962 seine Vorlage dazu dem Minister Strauß zugeleitet hatte und allgemein mit einer positiven Entscheidung gerechnet wurde. Minister Strauß hätte jedoch vor seinem Rücktritt keine Gelegenheit mehr gehabt, sich mit der Sache zu befassen. Infolge des Ministerwechsels schien es ihm inopportun, den neuen Minister sofort mit der Angelegenheit zu befassen. Inzwischen sei dem Minister aber eine Kurzdarstellung über diese Frage zugeleitet worden, der zunächst entscheiden sollte, ob überhaupt eine Dienstauszeichnung für Soldaten geschaffen werden sollte. Oberst Schweiß-helm zweifelte selbst daran, ob der Minister in der allerersten Phase seiner Diensttätigkeit die Einführung einer keineswegs unumstrittenen Dienstauszeichnung für Soldaten anordnen würde. Es war deshalb weiter völlig offen, ob eine Dienstauszeichnung für Soldaten geschaffen werden wird.

Weiter bestand noch keine Einigkeit darüber, ob letztlich der Bundespräsident die Auszeichnung stiften solle, oder ob er lediglich die Stiftung genehmigen müsse. Am 27. Februar 1964 teilte Dr. Scherer dem Referenten des Ressorts P III 5 beim BMVg mit, dass der Verteidigungsminister grundsätzlich mit der Stiftung der Dienstauszeichnung einverstanden war, dieser jedoch Einwendungen gegen die Farbe und die Ausgestaltung der Ehrenzeichen erhoben hatte. Da darauf keine weitere Nachricht einging hatte Dr. Scherer die Angelegenheit als erledigt angesehen.

In einer Unterredung zwischen Bundespräsident Lübke und dem Verteidigungsminister von Hassel im Juli 1964, anlässlich einer Aussprache über Truppenfahnen, wurde über die Stiftung einer Auszeichnung für Soldaten der Bundeswehr gesprochen. Nachdem der Minister von Hassel Wünsche äußerte, die in Richtung einer Dienstauszeichnung gingen, vertrat der Bundespräsident mehr die Ansicht, dass die tatsächlichen Verdienste von Soldaten durch einen Militärverdienstorden geehrt werden sollten. Wegen möglicher politischer Einwände, vor allem aber wegen der inzwischen geübten Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland, wurde dieser Plan jedoch im Jahre 1966 wieder aufgegeben. Inzwischen sollten auch die Verleihungsbedingungen zum Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland geändert werden, wonach auch militärische Einzelverdienste, auch während der Dienstzeit, mit dem Bundesverdienstorden gewürdigt werden konnten. Da zu diesem Zeitpunkt auch bereits die Stiftung einer Wehrdienstmedaille[6] für 18-monatige, 8- und 15-jährige Dienstzeit in Rede stand, wurde von einer Berücksichtigung von noch längeren Dienstzeiten für Berufsoldaten nach mehreren Besprechungen Abstand genommen.

Letztlich kam es weder zur Stiftung einer Dienstauszeichnung der Bundeswehr, noch zur Stiftung der Wehrdienstmedaille. Hier endet die Akte. Über den Verbleib der Muster sind keinerlei Vermerke vorhanden. Einer Erzählung nach, landeten genau die hier vorgestellten Stücke Ende der 1960er Jahre auf dem Sperrmüll der Hardthöhe.

Anlagen

Letzter Entwurf der
Verordnung über die Stiftung einer Dienstauszeichnung für die Bundeswehr
(Stand 04.10.1961)

Damit die treuen Dienste als Soldat ihre Würdigung und Anerkennung finden, stifte ich die

Dienstauszeichnung der Bundeswehr.

Die Stufen sowie die Einzelheiten der Gestaltung und der Verleihung der Dienstauszeichnung richten sich nach folgenden Bestimmungen.

§ 1

Die Dienstauszeichnung wird an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit verliehen.

§ 2

Die Dienstauszeichnung wird in fünf Klassen, für 4-, 8-, 12-, 18- und 30-jährige Dienstzeit verliehen.

§ 3

  1. Die Dienstauszeichnung ist ein vierarmiges Kreuz aus Metall, das auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Anzahl der geleisteten Dienstjahre zeigt.
  2. Die Dienstauszeichnung für 4 Dienstjahre ist bronzen-, für 8 Dienstjahre silbern-, für 12 Dienstjahre golden-farbig. Die Dienstauszeichnung für 18 Dienstjahre ist silbernfarbig, die Kreuzarme sind weiß emailliert, für 30 Dienstjahre vergoldet, die Kreuzarme ebenfalls weiß emailliert.
  3. Das Kreuz ist 8-eckig mit nach innen geschweiften Armen. Die Armenden sind gerade. Die Kreuzarme sind doppelt bordiert und fein gekörnt, die Ränder poliert. (Zwischen den Kreuzarmen befindet sich ein nichtemaillierter Eichenlaubkranz in der jeweiligen Metallfarbe).
  4. Das Medaillon der Vorderseite ist bei allen Stufen golden-farbig mit schwarzem rotbewehrten Bundesadler[7]. Das Medaillon der Rückseite ist in der Metallfarbe der einzelnen Stufen gekörnt, Zahl und Rand sind erhaben und poliert.
  5. Das Band der Dienstauszeichnung ist 36 mm breit, von hellkarmesinroter (hell-kornblumenblauer) Farbe, gewässert, und hat einen 3 mm breiten andersfarbigen Rand. Der Rand ist für die 1. Klasse golden, für die 2. Klasse silbern, für die 3. Klasse hellgrün, für die 4. Klasse hellblau und für die 5. Klasse schwarz (rot).

§ 4

Dem Beliehenen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.

§ 5

Die Berechnung der Dienstzeit und die Durchführung der Verleihung sowie die Verwirkung des Anspruchs auf Verleihung und des Rechts zum weiteren Tragen bereits erworbenen Dienstauszeichnungen werden in zu erlassenden Durchführungsbestimmungen geregelt.

§ 6

Die Dienstauszeichnung geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht der Hinterbliebenen besteht nicht.

§ 7

Erweist sich ein ehrenvoll aus dem Dienst geschiedener Inhaber einer Dienstauszeichnung durch sein späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Dienstauszeichnung unwürdig, so findet der § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26.7.1957 (BGBl. I S. 844) Anwendung. Die Dienstauszeichnung kann auch nach Maßgabe zu erlassender Durchführungsbestimmungen entzogen werden. Die Urkunden und Auszeichnungen sind dem Bundesministerium für Verteidigung zurückzugeben.

§ 8

Der Bundesminister für Verteidigung wird ermächtigt, die gemäß dieser Stiftungsverordnung erforderlichen Durchführungsbestimmungen zu erlassen.

Letzter Entwurf der
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung über die Stiftung einer Dienstauszeichnung der Bundeswehr
(Stand 04.10.1961)[8]

§ 1

Die Dienstauszeichnung der Bundeswehr kann an Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit für die tatsächlich abgeleistete Wehrdienstzeit oder für abgeleistete Dienstzeiten gemäß § 5 dieser Durchführungsbestimmungen verliehen werden.

§ 2

(1)     Es werden verleihen bei einer Vollendung einer Dienstzeit von

4   Jahren die Dienstauszeichnung 5. Kl. (D.A. V)
8   Jahren die Dienstauszeichnung 4. Kl. (D.A. IV)
12 Jahren die Dienstauszeichnung 3. Kl. (D.A. III)
18 Jahren die Dienstauszeichnung 2. Kl. (D.A. II)
30 Jahren die Dienstauszeichnung 1. Kl. (D.A. I)

(2)     Verleihungstag soll der Tag sein, an dem die für die entsprechende Klasse vorgesehene Dienstzeit vollendet wird. Die Verleihung kann auf einen späteren Termin festgesetzt, jedoch nicht vorverlegt werden.

§ 3

(1)     Die Dienstauszeichnung wird im Original gemäß Nr. 49-50 der ZDv 37/10 oder an der Bandschnalle gemäß Nr. 51 der ZDv 37/10 getragen. Bei dem Tragen an der Bandschnalle hat das Band eine Breite von 25 mm, die andersfarbigen Ränder eine Breite vom 3 mm.

(2)     Nach Verleihung einer höheren Klasse können die bis dahin verliehenen Dienstauszeichnungen weiter getragen werden.

(3)     Wird als erste Auszeichnung eine höhere Klasse als die 5 Klasse verliehen, so können die darunterliegenden Klassen ebenfalls getragen werden. Sie sind auf eigene Kosten zu beschaffen.
Über die Berechtigung zum Tragen dieser Klassen wird ein Besitzzeugnis ausgestellt.

(4)     Werden früher verliehene Dienstauszeichnungen der Wehrmacht angelegt, so werden die entsprechenden Klassen der neuen Dienstauszeichnung nicht getragen.

§ 4

(1)     Vor der ersten Verleihung einer Dienstauszeichnung sind von den Einheiten und Dienststellen (Kompanie usw. an aufwärts) das „Dienstzeitberechnungsblatt für die Erlangung einer Dienstauszeichnung“ (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung und eine Karteikarte (Anlage 2) in einfacher Ausfertigung in Maschinenschrift anzufertigen.

Die beiden „Dienstzeitenberechnungsblätter für die Erlangung der Dienstauszeichnung“ sind geschlossen nach Einheiten und Dienstgraden, geordnet nach den jeweils zuständigen personalbearbeitenden Stellen dieser zur Prüfung zuzusenden.

Die personalbearbeitenden Stellen prüfen die Angaben an Hand der Personalunterlagen und bescheinigen die Richtigkeit der Angaben. Unrichtige Angaben sind durch die personalbearbeitenden Stellen zu berichtigen. Diese leiten die 1. Ausfertigung des Berechnungsblattes dem BMVtdg (P III 5) zur Auswertung zu.

Nach erfolgter Auswertung werden sie den personalbearbeitenden Stellen zum Verbleib in den Personalunterlagen zurückgegeben. Die 2. Ausfertigung des Berechnungsblattes geht den Einheiten nach Prüfung durch die personalbearbeitenden Stellen wieder zu. Sie ist dem Wehrstammbuch als Unterlage für spätere Verleihungen beizufügen.

Die Karteikarten sind dem BMVtdg (P III 5) unmittelbar zuzuleiten.

(2)     Vor jeder Verleihung einer Dienstauszeichnung sind von den Einheiten und Dienststellen (Kompanie usw. an aufwärts) ein Vordruck „Besitzzeugnis“ (Anlage 3) mit Maschinenschrift auszufüllen und den vorschlagsberechtigten Dienststellen (s. Nr. 5) zuzuleiten.

(3)     Die vorschlagsberechtigten Dienststellen fertigen nunmehr für jede Klasse eine Vorschlagsliste (Anlage 4) in doppelter Ausfertigung an, innerhalb der Vorschlagslisten nach Einheiten und innerhalb der Einheiten in alphabetischer Reihenfolge geordnet. Die 1. Ausfertigung ist dem BMVtdg (P III 5), die 2. Ausfertigung mit den vorbereiteten Besitzzeugnissen den Verleihungsdienststellen (s. Nr. 6) zuzuleiten.

(4)     Die Verleihungsdienststellen genehmigen die Vorschlagslisten (jetzt Verleihungslisten), unterschreiben und siegeln die Besitzzeugnisse und leiten alles unter Beifügung der entsprechenden Anzahl an Auszeichnungen den vorschlagsberechtigten Dienststellen zur Aushändigung wieder zu.

Die Aushändigung ist von den vorschlagsberechtigten Dienststellen in der Verleihungsliste zu bescheinigen und dem BMVtdg (P III 5) zuzuleiten.

(5)     Vorschlagsberechtigte Dienststellen sind Dienststellen vom Bataillon (oder entsprechende Dienststellen) an aufwärts.

(6)     Verleihungsdienststellen sind:

für die DA     I. Klasse    (30 Dienstjahre) der Bundesminister für Verteidigung

für die DA   II. Klasse    (18 Dienstjahre) der Generalinspekteur der Bundeswehr

für die DA   III. Klasse    (12 Dienstjahre) die Inspekteure der Teilstreitkräfte und der Befehlshaber KTV für ihre Befehlsbereiche

für die DA   IV. Klasse   (  8 Dienstjahre) die Kommandierenden Generale der Korps und die Befehlshaber im Wehrbereich für ihre Befehlsbereiche

für die DA     V. Klasse   (  4 Dienstjahre) die Kommandeure der Divisionen oder Vorgesetzte in entsprechenden Dienststellungen für die ihnen

unterstellten Einheiten.

Die Verleihungsbefugnis für eine niedere Klasse geht auf die Verleihungsdienststelle für eine höhere Klasse über, wo eine Unterstellung unter eine Verleihungsdienststelle für die niedere Klasse nicht gegeben ist.

(7)     In den Fällen des § 5 Nr. 6 und 7 und § 6 dieser Durchführungsbestimmungen sind die Dienstzeitberechnungsblätter neu zu erstellen und beide an BMVtdg (P III 5) zu senden. Sie gehen von dort den entsprechenden Dienststellen wieder zu. Zwischenzeitlich eingehende Urkunden und Auszeichnungen sind nicht auszuhändigen sondern mit einem Vermerk in der Verleihungsliste mit dieser an das BMVtdg (P III 5) einzusenden.

(8)     Die Vorschlagslisten sind so zeitgerecht anzufertigen, dass sie mindestens 3 Monate vor dem Fälligkeitstag bei den Verleihungsdienststellen bzw. BMVtdg (P III 5) eingehen.

Aufgrund der beim BMVtdg (P III 5) eingehenden Vorschlagslisten (1. Ausfertigung) geht den Verleihungsdienststellen umgehend die benötigte Anzahl an Auszeichnungen zu.

Die Abrechnung erfolgt aufgrund der Verleihungslisten.

(9)     Die Verleihung der Dienstauszeichnung ist in Truppenausweis, Wehrstammbuch und Personalkarteikarte einzutragen.

(10)   Für Angehörige des Bundesministeriums für Verteidigung sind die Anträge auf Verleihung von Dienstauszeichnungen

für Offiziere durch den zuständigen Personalreferenten,
für Feldwebel, Unteroffiziere und Mannschaften durch den Chef der Stabskompanie über die jeweilige Stammdienststelle
zu erstellen und der Personalabteilung (P III 5) fristgerecht zuzuleiten.

§ 5

(1)     Als Dienstzeit zählt die als Soldat oder als einem Soldaten gleichgestellter Bediensteter geleistete Dienstzeit in der früheren Wehmacht einschließlich der früheren anerkannten Freiwilligenverbände, der vorläufigen Reichswehr, der vorläufigen Reichsmarine, der Reichswehr, der neuen Wehrmacht einschließlich der Kriegsgefangenschaft und der Bundeswehr.

(2)     Anrechnungsfähig ist auch die vor Überführung in die frühere Wehrmacht geleistete Dienstzeit in der Landes- oder Schutzpolizei, und nach dem Kriege abgeleistete Dienstzeit in der Bereitschaftspolizei, dem Bundesgrenzschutz und Zollgrenzdienst.

(3)     Anrechnungsfähig ist auch die Dienstzeit im Arbeiter- und Angestelltenverhältnis in der Reichswehr oder früheren Wehmacht bis zur Wiedereinstellung als Soldat, wenn dieses zivile Verhältnis durch Mangel an Stellen notwendig war.

(4)     Die bei einer erfolgten Verleihung der Dienstauszeichnung der früheren Wehrmacht angerechneten Dienstzeiten sind bei der Berechnung der Dienstzeit in jedem Falle anzurechnen.

§ 6

(1)     Unterbrechungen, die durch zeitweiliges Ausscheiden erfolgt sind, werden nicht angerechnet, es sei denn, dass ein vorübergehendes Ausscheiden aus Gründen militärischer Ausbildung notwendig war. Das Gleiche gilt für die Beurlaubungen ohne Dienstbezüge.

(2)     Die neue Dienstauszeichnung wird an Soldaten mit einer anrechnungsfähigen Dienstzeit außerhalb der Bundeswehr erst verliehen, wenn in der Bundeswehr eine Dienstzeit von 4 Jahren geleistet worden ist.

§ 7

(1)     Eine Verwirkung des Anspruchs auf Verleihung bzw. des Rechts zum weiteren Tragen liegt vor, wenn der Soldat in einem disziplinargerichtlichen Verfahren rechtskräftig zu einer Laufbahnstrafe verurteilt worden ist.

(2)     Im Einzelnen wird folgendes bestimmt:

a)           Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zu einer Gehaltskürzung verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnung solange ausgeschlossen, wie die Gehaltskürzung dauert, jedoch nicht länger als ein Jahr.

b)           Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Versagung des Aufsteigens im Gehalt verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnung solange ausgeschlossen, wie ihnen das Aufsteigen im Gehalt versagt ist, jedoch nicht mehr als 2 Jahre.

c)           Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Einstufung in eine niedrigere Dienstaltersstufe verurteilt werden, dürfen ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen weiter tragen. Sie bleiben jedoch von der Verleihung der nächsten Dienstauszeichnungen solange ausgeschlossen, bis sie in ihre ursprüngliche Dienstaltersstufe wieder aufgerückt sind.

d)          Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Dienstgradherabsetzung verurteilt werden, haben ihre bis dahin erworbenen Dienstauszeichnungen abzulegen. Die abgelegten Dienstauszeichnungen und die Besitzzeugnisse sind dem Bundesminister für Verteidigung einzusenden. Bei tadelsfreier Führung kann nach Ablauf der vorgeschriebenen Dienstzeit die Dienstauszeichnung erneut verliehen werden, beginnend mit der untersten Stufe.

e)           Träger von Dienstauszeichnungen, die durch ein Truppendienstgericht zur Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts verurteilt werden, haben die erworbenen Dienstauszeichnungen abzulegen. Die abgelegten Dienstauszeichnungen sind mit den Besitzzeugnissen dem Bundesminister für Verteidigung einzusenden.

(3)     Der Anspruch auf eine Verleihung einer Dienstauszeichnung ruht, solange gegen den Soldaten ein disziplinargerichtliches Verfahren schwebt oder in einem Strafverfahren Anklage erhoben ist.

(4)     Die Zeit der Verbüßung einer Freiheitsstrafe (außer Arrest) wird bei der Berechnung der Dienstzeit für die Dienstauszeichnung nicht angerechnet.

§ 8

Für beschädigte oder in Verlust geratene Dienstauszeichnungen wird kein Ersatz geleistet.

 

Abbildung und Beschreibung der im original vorliegenden Musterstücke

Vorderseiten-Medaillons
Typ A

AdlerEmGoldfarben, in einem innen und außen glatten, gerillten Ring, auf stark gewölbten gekörntem Grund, ein schwarz emaillierter Bundesadler.

Typ B

AdlernEmGoldfarben, in einem innen und außen glatten, gerillten Ring, auf stark gewölbten glatten Grund, ein geprägter Bundesadler.

Rückseiten-Medaillons

4          8

Goldfarben, in einem innen und außen glatten, gerillten Ring, auf gekörntem Grund, die arabische Ziffer 4 (8/12/18).

12          18

Der Durchmesser der Medaillons beträgt 18, 2 mm. Die glatten Oberflächen sind poliert. Ein Medaillon mit der Zahl 30 lag nicht vor.

Dienstauszeichnungskreuz – Form I

18Kvs          18Krs

Bei der Auszeichnung handelt es sich um ein weiß emailliertes Kreuz mit geschweiften breiten, geraden Armen und silberfarbener Bordierung. Auf den Kreuzarmen eine schmale silberfarbene, parallele Einfassung. In den Kreuzwinkeln ein umlaufender silberfarbener Eichenlaubkranz. 34,5 g / 46,4 x 46,4 mm / Kranz 35,3 mm ø

12Kvs          12Krs

Bei der Auszeichnung handelt es sich um ein goldfarbenes Kreuz mit gekörntem Grund und geschweiften breiten, geraden Armen und erhabener, polierter Bordierung. Auf den Kreuzarmen eine schmale erhabene parallele Einfassung. In den Kreuzwinkeln ein umlaufender goldfarbener Eichenlaubkranz. 34,6 g/46,6×46,8 mm/Kranz 35,6 mm ø

Dienstauszeichnungskreuz – Form II

18Gvs          18Grs

Bei der Auszeichnung handelt es sich um ein weiß emailliertes Kreuz mit geschweiften breiten, geraden Armen und goldfarbener Bordierung. Auf den Kreuzarmen eine schmale goldfarbene, parallele Einfassung. 29,6 g / 46,4 x 46,4 mm

18Svs          18Srs

Bei der Auszeichnung handelt es sich um ein weiß emailliertes Kreuz mit geschweiften breiten, geraden Armen und silberfarbener Bordierung. Auf den Kreuzarmen eine schmale silberfarbene, parallele Einfassung. 29,7 g / 46,1 x 46,4 mm

12vs          12rs

Bei der Auszeichnung handelt es sich um ein goldfarbenes Kreuz mit gekörntem Grund und geschweiften breiten, geraden Armen und erhabener, polierter Bordierung. Auf den Kreuzarmen eine schmale erhabene, parallele Einfassung. 30,5 g / 46,8 x 46,7 mm

8vs          8rs

Bei der Auszeichnung handelt es sich um ein silberfarbenes Kreuz mit gekörntem Grund und geschweiften breiten, geraden Armen und erhabener, polierter Bordierung. Auf den Kreuzarmen eine schmale erhabene, parallele Einfassung. 30,2 g / 46,7 x 46,7 mm

4rs          4vs

Bei der Auszeichnung handelt es sich um ein bronziertes Kreuz mit gekörntem Grund und geschweiften breiten, geraden Armen und erhabener Bordierung. Auf den Kreuzarmen eine schmale erhabene, parallele Einfassung. 30,6 g / 46,7 x 46,8 mm

An allen Kreuzen befindet sich zur Aufnahme des Bandringes am oberen Kreuzarm eine einfache, quergestellte Drahtöse in der Metallfarbe des Kreuzes. Die Bandringe haben einen Durchmesser von 10,6 mm.

Die Kreuzarme haben eine Stärke von durchschnittlich 2,8 mm, die Eichenlaubkränze eine durchschnittliche Stärke von 2,4 mm.

Weitere Musterstücke lagen nicht vor.

Übersicht über die Tragebänder zur Dienstauszeichnung der Bundeswehr[9]

Variante I                              Variante II

DABandBlau1Kl          DABandRot1Kl
Dienstauszeichnung 1. Klasse für 30 Dienstjahre

DABandBlau2Kl          DABandRot2Kl
Dienstauszeichnung 2. Klasse für 18 Dienstjahre

DABandBlau3Kl          DABandRot3Kl
Dienstauszeichnung 3. Klasse für 12 Dienstjahre

DABandBlau4Kl          DABandRot4Kl
Dienstauszeichnung 4. Klasse für 8 Dienstjahre

DABandBlau5Kl          DABandRot5Kl
Dienstauszeichnung 5. Klasse für 4 Dienstjahre

Das Band der Dienstauszeichnung wird wie folgt beschrieben:

Für die Bandschluppe: 36 mm breit, von hellkarmesinroter (hell-kornblumenblauer) Farbe, gewässert, mit einem 3 mm breiten andersfarbigen Rand.
Für die Bandschnalle: Wie vor, jedoch 25 mm breit, mit einem 3 mm breiten andersfarbigen Rand.

Alle Bildrechte liegen beim Verfasser.


[1] BDOS Jahrbuch 2001, S. 44/45. Zitiert SCHINDLER
[2] BArch BW 1/32293
[3] Siehe auch Enno Bernzen in OMM 61, S. 10/11 und Norbert Gleich in OMJ 41, S.272-276.
[4] Die im BDOS Jahrbuch 2001 gezeigten Fotos sind im Übrigen mit den Fotos der Muster in der Akte identisch, jedoch werden dort zusätzlich zwei Auszeichnungen für 12jährige Dienstzeit an einer Bandschluppe mit einem offenbar hell-kornblumenblauen Band mit schmalen hellgrünen Seitenstreifen abgebildet.
[5] BGBl. I S. 363 – VMBl. S. 526
[6] Gem. dem Entwurf zum Erlass über die Stiftung der Wehrdienstmedaille wurde diese wie folgt beschrieben: Sie ist eine runde Medaille aus Metall, die auf der Vorderseite den Bundesadler mit der Umschrift „Einigkeit. Recht. Freiheit.“ und auf der Rückseite die Inschrift „Für treue Dienste“ trägt. Die Medaille ist mit einem Lorbeerkranz umgeben. Für 18-monatige Dienstzeit ist sie bronze-, für 8-Dienstjahre silber- und für 15-Dienstjahre goldfarbig. Adler und Inschrift auf Vorder- und Rückseite sind erhaben geprägt. Der verbleibende Untergrund ist gekörnt. Das Band der Medaille ist 36 mm breit, schwarz, gewässert, mit einem zinnoberroten Seiten- und goldgelben Randstreifen, je 6 mm breit.
[7] Die Beschreibung der Adler weicht von den angefertigten Mustern ab.
[8] Anmerkung des Verfassers: Die in den Durchführungsbestimmungen genannten Anlagen lagen der Akte nicht bei.
[9] Da dem Verfasser originale Bandmuster nicht vorlagen, wurden die Darstellungen nachempfunden. Sie erheben keinen den Anspruch auf originalgetreue Wiedergabe.

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen