Der Verdienstorden des Landes Hessen


Verdienstorden, Ausführung für Damen VS, 59 x 53,5 mm, Medaillon (Ø 20 mm) separat aufgelegt.


Verdienstorden, Ausführung für Damen RS, 30 gr., 925er vergoldetes Silber.


Miniatur VS / RS, 14 x 14 mm, 925er vergoldetes Silber.


Etui, 154 x 133 mm. Anfertigung für die Fa. Jäger.

Hersteller der Orden war bis zum Jahre 2004 die Fa. W. A. Jäger in Offenbach am Main. Oben angebildet ist ein frühes Stück, angefertigt zw. 1989 und 1992. Der angebrachte Firmenaufkleber trägt noch die Adresse der Firma vor ihrem Umzug nach Offenbach. Seit dem Jahre 2005 wird der Hessische Verdienstorden von der Fa. Steinhauer & Lück hergestellt.

LVO Hessen St&L
LVO Hessen St&L

LVO Hessen St&LLVO Hessen St&L

Verdienstorden, Ausführung für Herren VS / RS, 60,5 x 54,8 mm, Medaillon (Ø 20,3 mm) separat aufgelegt, 1000er vergoldetes Silber. Miniatur, 14,9 x 14,9 mm, 1000er vergoldetes Silber. Etui, 156 x 138 mm. Anfertigung: Fa. Steinhauer & Lück.

Verdienstorden am Bande, Ausführung für Herren VS / RS, 52,5 x 46 mm, Medaillon (Ø 18 mm) separat aufgelegt, 1000er vergoldetes Silber.


Miniatur VS / RS, 11 x 11 mm, 1000er vergoldetes Silber.


Etui (ohne Herstelleraufdruck), 150 x 128,5 mm. Anfertigung der Fa. Steinhauer & Lück (Hersteller seit dem Jahr 2006).

Seitens der hessischen Staatskanzlei wird der Orden nicht an Sammler abgegeben. Bei der Herstellerfirma kann man diese Auszeichnung nur mit einer Sondergenehmigung erwerben, die für Privatsammler nicht erteilt wird. Nur an Museen werden wenige Exemplare als Anschauungsstücke abgegeben. Aus diesen Gründen und der geringen Verleihungszahlen, insbesondere in der Ausführung für Damen, ist dieser Orden außerordentlich selten und nur schwer zu beschaffen.

Statistik der Verleihungen

Jahr Gesamt Verdienstorden Verdienstorden am Bande*
Männer Frauen Männer Frauen
1989
1990 56 50 6
1991 12 11 1
1992 10 10
1993 3 3
1994 6 5 1
1995 4 4
1996 16 13 3
1997 9 9
1998 11 11
1999 24 7 15 2
2000 10 2 7 1
2001 17 9 1 7
2002 22 11 10 1
2003 20 5 2 11 2
2004 13 8 4 1
2005 18 14 4
2006 26 10 15 1
2007 18 3 12 3
2008 25 4 1 18 2
2009 47 10 2 33 2
2010 38 13 3 19 3
2011 52 7 40 5
2012 21 4 14 3
2013 33 9 18 6
2014 50 25 9 15 1
2015  39 14  1  22  2
Gesamt 600 271 30 264 35

Quelle: Staatsanzeiger für das Land Hessen /  * eingeführt am 04.08.1998

Erlaß über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens

Vom 1. Dezember 1989
GVBl. I S. 441

Artikel 1
Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen und seine Bevölkerung stifte ich am Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen den

Hessischen Verdienstorden.

Artikel 2

Art. 2 i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 313). In Kraft ab 3. September 1998.
(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als

Hessischer Verdienstorden am Bande

oder als

Hessischer Verdienstorden

verliehen.
(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaber soll bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2 000 und bei dem Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein.

Artikel 3

Art. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 2 des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 313). In Kraft ab 3. September 1998.
(1) Der Orden hat die Form eines Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.
(3) Das Ordenskreuz des Verdienstordens am Bande wird an einem schmalen blauen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.
(4) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher verliehene Kreuz nicht abgelegt.
(5) Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur getragen werden.
(6) Form und Größe des Ordens sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

Artikel 4
(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.
(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.
(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.

Artikel 2

Wortlaut der bis 2. September 1998 geltenden Fassung des Art. 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Stufe an Frauen und Männer ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit verliehen.
(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als 800 sein.

Artikel 3

Wortlaut der bis 2. September 1998 geltenden Fassung des Art. 3
(1) Der Orden hat die Form eines Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.
(3) Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur getragen werden.
(4) Form und Größe des Ordens sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

Anlage i. d. F. des Art. 1des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. 1998 I S. 313). In Kraft ab 3. September 1998.

Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens

Vom 1. Dezember 1989
GVBl. I S. 441

in der Fassung vom 22. Juli 2002
GVBl. I S. 572

Artikel 1
Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen stifte ich am Jahrestag des In-Kraft-Tretens der Verfassung des Landes Hessen den

Hessischen Verdienstorden.

Artikel 2
(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als

Hessischer Verdienstorden am Bande

oder als

Hessischer Verdienstorden

verliehen.
(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber soll bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2 000 und bei dem Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein.

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Trägerin oder Träger des Verdienstordens. Dies gilt nicht für den am Tage des In-Kraft-Tretens des Erlasses im Amt befindlichen Ministerpräsidenten.

Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens hat die Form eines im Durchmesser 55 mm großen Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(2) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.
(3) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande hat die Form eines im Durchmesser 45 mm großen Kreuzes, ist einseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Einseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.

(4) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande wird an einem blauen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.
(5) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt.
(6) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt das verkleinerte Ordenszeichen. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens ist im Durchmesser 15 mm groß. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens am Bande ist im Durchmesser 11,5 mm groß.

(7) Die Gestaltung der Ordenszeichen, der Bänder und der Miniaturen wird auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

Artikel 4
(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.
(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.
(3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der Ordensinhaberin oder des Ordensinhabers über.

Richtlinien für die Verleihung des Hessischen Verdienstordens

Vom 1. Dezember 1989
GVBI. I S. 443

I. Allgemeines

Abschnitt I Abs. 6 angefügt durch ÄndErlass vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 315). In Kraft getreten am 3. September 1998.
(1) Bei der Verleihung des Verdienstordens sollen verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Auch Persönlichkeiten, die nicht in Hessen ihren Wohnsitz haben, können ausgezeichnet werden.
(2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Hessen und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein.
(3) Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein rechtfertigen die Verleihung des Verdienstordens nicht. Auszeichnungen, denen nur äußere Anlässe wie Jubiläen oder Geburtstage zugrunde liegen, kommen nicht in Betracht.
(4) Verdienste im Öffentlichen Dienst können nur dann Anlaß zur Verleihung des Verdienstordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten hinausgehen.
(5) Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, so soll der Hessische Verdienstorden grundsätzlich frühestens zwei Jahre nach einer solchen Auszeichnung verliehen werden.
(6) Der Hessische Verdienstorden kann, wenn er nicht als Erstauszeichnung verliehen wird, frühestens drei Jahre nach der Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande verliehen werden. Jede Ordensverleihung setzt eine selbständige auszeichnungswürdige Leistung für das Allgemeinwohl voraus.

II. Vorschlagsrecht
(1) Vorschlagsberechtigt für den gemäß Art. 4 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten vom 1. Dezember 1989 von dem Ministerpräsidenten zu verleihenden Hessischen Verdienstorden sind

– der Präsident des Hessischen Landtags und

– die Mitglieder der Landesregierung.
(2) Der Ministerpräsident hat ein unabhängiges Initiativrecht.

III. Verfahren
(1) Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten richten.
(2) Diese Anregungen sind im Falle eines Vorschlags um persönliche Daten (Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags) zu ergänzen und zusammen mit einer Stellungnahme zu Verdiensten und Würdigkeit des Vorgeschlagenen der Staatskanzlei zuzuleiten.
(3) Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
(4) Bei ausländischen Staatsangehörigen bittet die Staatskanzlei das Auswärtige Amt um Nachricht, ob dort Bedenken gegen die beabsichtigte Verleihung bestehen.
(5) Alle Ordensvorgänge sind vertraulich.
(6) Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie trägt das Große Landessiegel.
(7) Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten ausgehändigt.
(8) Erweist sich ein mit dem Verdienstorden Beliehener durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben

Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens
vom 1. Dezember 1989 in der Fassung vom 5. September 2008

 Präambel

Um Frauen und Männer zu ehren, die sich in außergewöhnlichem Maße für das Land Hessen und seine Bevölkerung eingesetzt haben, hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1989 den Hessischen Verdienstorden gestiftet.

Artikel 1

Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen stifte ich am Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen den

Hessischen Verdienstorden.

Artikel 2

(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als

Hessischer Verdienstorden am Bande

oder als

Hessischer Verdienstorden

verliehen.

(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber soll bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2000 und bei dem Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein.

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Trägerin oder Träger des Verdienstordens. Dies gilt nicht für den am Tage des Inkrafttretens des Erlasses vom 22. Juli 2002 (GVBl. I S. 571) im Amt befindlichen Ministerpräsidenten.

Artikel 3

(1) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens hat die Form eines im Durchmesser 55 mm großen Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.

(2) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer besonderen blauen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.

(3) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande hat die Form eines im Durchmesser 45 mm großen Kreuzes, ist einseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Einseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.

(4) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande wird an einem blauen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.

(5) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt.

(6) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt das verkleinerte Ordenszeichen. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens ist im Durchmesser 15 mm groß. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens am Bande ist im Durchmesser 11,5 mm groß.

(7) Die Gestaltung der Ordenszeichen, der Bänder und der Miniaturen wird auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

Artikel 4

(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.

(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.

(3) Das Ordenszeichen, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der Ordensträgerin oder des Ordensträgers über.

Artikel 5

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens vom 1. Dezember 1989 in der Fassung vom 5. September 2008 geändert durch Artikel 1 des Erlasses vom 26. April 2013 (GVBl. S. 159)

Präambel

Um Frauen und Männer zu ehren, die sich in außergewöhnlichem Maße für das Land Hessen und seine Bevölkerung eingesetzt haben, hat der Hessische Ministerpräsident im Jahre 1989 den Hessischen Verdienstorden gestiftet.

Artikel 1

Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen stifte ich am Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen den

Hessischen Verdienstorden.

Artikel 2

(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als

Hessischer Verdienstorden am Bande

oder als

Hessischer Verdienstorden

verliehen.

(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber soll bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2000 und bei dem Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein.

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Trägerin oder Träger des Verdienstordens. Dies gilt nicht für den am Tage des Inkrafttretens des Erlasses vom 22. Juli 2002 (GVBl. I S. 571) im Amt befindlichen Ministerpräsidenten.

Artikel 3

(1) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens hat die Form eines im Durchmesser 55 mm großen Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Die Mittelscheibe ist von einer achtstrahligen sternförmigen Verzierung in Gold umgeben.

(2) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer besonderen blauen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.

(3) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande hat die Form eines im Durchmesser 45 mm großen Kreuzes, ist einseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe gibt auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund wieder. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Die Mittelscheibe ist von einer achtstrahligen sternförmigen Verzierung in Gold umgeben.

(4) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande wird an einem blauen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.

(5) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt.

(6) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt das verkleinerte Ordenszeichen. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens ist im Durchmesser 15 mm groß. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens am Bande ist im Durchmesser 11,5 mm groß.

(7) Die Gestaltung der Ordenszeichen, der Bänder und der Miniaturen wird auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

Artikel 4

(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.

(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.

(3) Das Ordenszeichen, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der Ordensträgerin oder des Ordensträgers über.

Artikel 5

Erweist sich die beliehene Person durch ihr späteres Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, des verliehenen Ordens unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihr der Verleihungsberechtigte die Auszeichnung durch Widerruf oder Rücknahme entziehen und die Einziehung des Ordens, der dazugehörigen Miniatur und der Verleihungsurkunde anordnen.

Artikel 6

Dieser Erlass tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

Die Wilhelm Leuschner-Medaille

Die Wilhelm Leuschner-Medaille ist die höchste Auszeichnung des Landes Hessen und wurde aus Anlass des 20. Todestages des ehemaligen hessischen Innenministers Wilhelm Leuschners am 29. September 1964 durch den früheren Hessischen Ministerpräsidenten Georg August Zinn gestiftet. Sie wird jährlich am Verfassungstag des Landes Hessen, dem 1. Dezember, im Rahmen eines Festakts für Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen verliehen.

LeuschnerVS  LeuschnerRS

Vorderseite und Rückseite der Wilhelm Leuschner-Medaille (1. Form – Anfertigung der Fa. Jäger)

Punze

Silberpunze der 1. Form

Die Wilhelm Leuschner-Medaille wird Persönlichkeiten verliehen, die sich in außergewöhnlicher Weise für Freiheit, Demokratie und soziale Gerechtigkeit eingesetzt haben.
Sie wurde zum 20. Todestag Wilhelm Leuschners am 29. September 1964 vom damaligen Ministerpräsidenten Georg August Zinn gestiftet.
Die Wilhelm Leuschner-Medaille wird im Rahmen eines Festakts jährlich am Verfassungstag des Landes Hessen, dem 1. Dezember, verliehen. Über die Verleihung entscheidet der Hessische Ministerpräsident qua Amt (Prärogativrecht).

Die jetzt aus 925er Silber doppelseitig geprägte Medaille hat einen Durchmesser von 55 mm und eine Stärke von 2,5 mm (1. Form 900er Silber- 58,5g – ∅ 56mm – Stärke 4,2mm) und basiert auf einem Entwurf des Bildhauers Professor Hans Mettel, Direktor der Städelschule Frankfurt am Main von 1950 bis 1956. Auf der Vorderseite ist das Profil Wilhelm Leuschners abgebildet. Die Rückseite ziert ein Hessenlöwe mit der Aufschrift „Für Verdienste um das Land Hessen“. Die stilisierte Abbildung geht zurück auf den „ersten Hessenlöwen“ Phillips des Großmütigen. Es kommen Medaillen, mit Silberpunze auf der Vorderseite und Medaillen mit Silberpunze auf der Rückseite vor. Die Medaille der 1. Form ist auf dem äußeren Rand punziert.

Die Medaille ist für Damen und Herren gleich. In der letzten Verleihungsausführung erhalten Damen mit dem Etui eine Miniatur in Fom einer Schleife, sowie in Form einer Rosette, jeweils mit aufgelegter Medaille ausgehändigt. Herren erhalten lediglich eine Rosette mit Auflage.

LeuschnerMinikl

Miniatur als Schleife mit Auflage.

Seit ihrer Stiftung im Jahre 1964 ist die Medaille etwa 225 Mal verliehen worden (inkl. der Verleihungen am 1. Dezember 2015).

Muster Urkunde Leuschner-Medaille

Wilhelm Leuschner (1890 – 1944)

Der frühere hessische Innenminister Wilhelm Leuschner (1890 – 1944) zählt zu den bekanntesten und wichtigsten Persönlichkeiten des deutschen Widerstandes gegen den Nationalsozialismus. Schon in den 1930er Jahren trug er maßgeblich dazu bei, die Gegner der Diktatur miteinander in Verbindung zu bringen und den Widerstand zu organisieren. Für den Fall, dass das Attentat auf Adolf Hitler vom 20. Juli 1944 erfolgreich verlaufen wäre, war er für eine herausgehobene Stellung im deutschen Staat vorgesehen. Im Anschluss an das gescheiterte Attentat wurde er zum Tode verurteilt und am 29. September 1944 in Berlin-Plötzensee hingerichtet.

Wilhelm Leuschner, der zunächst den Beruf des Holzbildhauers erlernte, engagierte sich früh in der Gewerkschaft und in der SPD. 1928 wurde er Innenminister in der hessischen Landesregierung, die wie zum Beispiel auch die preußische Landesregierung oder die ersten Reichsregierungen von der „Weimarer Koalition“ aus SPD, Zentrum und DDP getragen wurde. Als überzeugter Demokrat warnte er schon früh vor den Gefahren, die von den aufstrebenden Nationalsozialisten ausgingen. Die beiden letzten Jahre seiner Amtszeit waren gekennzeichnet „durch den immer vordringlicher, immer zeitraubender, allmählich mehr und mehr aussichtslos gewordenen Abwehrkampf zum Schutze der Freiheit“ (Eugen Kogon).

Widerstand gegen den Nationalsozialismus

Im Februar 1933 verlor Leuschner sein Regierungsamt und wurde inhaftiert. Anschließend begann er, gedeckt durch eine Tätigkeit in der Industrie, in ganz Deutschland den Widerstand gegen den Nationalsozialismus aufzubauen. Kontakte unterhielt er unter anderem zu Julius Leber, Carl Goerdeler und Generaloberst Ludwig Beck.

Am 20. Todestag Leuschners, am 29. September 1964, stiftete der damalige Hessische Ministerpräsident Georg August Zinn die Wilhelm Leuschner-Medaille. Mit ihr werden seither Persönlichkeiten ausgezeichnet, „die sich aus dem Geist Wilhelm Leuschners hervorragende Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen erworben haben“.

Der Erlass über die Stiftung der Wilhelm Leuschner-Medaille vom 29. September 1964 (GVBl. 1965 I S. 336) vom 29. September 1964

Artikel 1
Als ein Zeichen, dass wir das Erbe Leuschners, das politische Erbe, das uns die Opfer des 20. Juli hinterließen, ehren und mehren wollen, stifte ich an seinem 20. Todestage die Wilhelm Leuschner-Medaille.

Artikel 2
Die Medaille ist als Auszeichnung für Personen bestimmt, die sich aus dem Geist Wilhelm Leuschners hervorragende Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen erworben und sich in außergewöhnlicher Weise für Freiheit, Demokratie und soziale Gerechtigkeit eingesetzt haben.

Artikel 3
(1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem Bildnis Wilhelm Leuschners dessen Namen. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift:
„Für Verdienste um das Land Hessen“.
(3) Form und Größe der Medaille sind auf einer Mustertafel festgelegt.

Artikel 4
(1) Die Medaille wird von mir verliehen.
(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.
(3) Die Medaille und die Verleihungsurkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

Wiesbaden, den 29. September 1964
Der Hessische Ministerpräsident
Zinn

Richtlinien über die Verleihung der Wilhelm Leuschner-Medaille
Vom 29. September 1964

  1. Vorschlagsberechtigt für die gemäß Art. 3 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten vom 29. September 1964 von dem Ministerpräsidenten zu verleihende Wilhelm Leuschner-Medaille sind der Präsident des Hessischen Landtags und die Mitglieder der Landesregierung.
  2. Die Vorschläge sind an den Ministerpräsidenten zu richten. Sie sollen den Lebenslauf, eine ausführliche Beschreibung der Verdienste und Angaben über die Würdigkeit des Auszuzeichnenden enthalten. Der Ministerpräsident beauftragt den Chef der Staatskanzlei mit der Vorprüfung.
  3. Medaille, Ansteck-Abzeichen und Verleihungsurkunde werden dem Beliehenen vom Ministerpräsidenten überereicht. Er kanndie Überreichung einem anderen Mitglied der Landesregierung oder dem Präsidenten des Landtags auf dessen Wunsch überlassen.
  4. Die Beschaffung der Medaille und des Ansteck-Abzeichens obliegt der Staatskanzlei.
  5. Erweist sich der Beliehene durch sein Verhalten der Auszeichnung unwürdig, so kann ihm die Medaille entzogen werden. Die Verurteilung wegen einer Übertretung oder einer fahrlässigen Straftat begründet im allgemeinen noch keine Unwürdigkeit.
  6. Verlorengegangene Medaillen und Ansteck-Abzeichen werden nicht ersetzt. Der Inhaber ist berechtigt, sich auf seine Kosten ein Ersatzstück zu beschaffen.

Wiesbaden, den 29. September 1964
Der Hessische Ministerpräsident
Zinn

Erlass zur Änderung des Erlasses über die Stiftung der Wilhelm Leuschner-Medaille

Der Erlass über die Stiftung der Wilhelm Leuschner-Medaille vom 29. September 1964 (GVBl. 1965 I S. 336) wird wie folgt geändert:

1. Dem Art. 1 wird folgende Präambel vorangestellt:

„Präambel
Im Jahre 1964 hat der Hessische Ministerpräsident als Zeichen der Anerkennung hervorragender Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen im Geiste Wilhelm Leuschners an dessen zwanzigstem Todestage die Wilhelm Leuschner-Medaille gestiftet. Sie wird künftig auch zur Würdigung des Einsatzes für Freiheit, Demokratie und soziale Gerechtigkeit am Hessischen Verfassungstag verliehen.“

2. In Art. 2 werden nach dem Wort „erworben“ die Worte „und sich in außergewöhnlicher Weise für Freiheit, Demokratie und soziale Gerechtigkeit eingesetzt“ eingefügt.

3. Art. 3 und 4 werden wie folgt neu gefasst:
„Artikel 3
(1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem Bildnis Wilhelm Leuschners dessen Namen. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift:
„Für Verdienste um das Land Hessen“.
(2) Anstelle der Medaille kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt die verkleinerte Medaille umgeben von einem rot-weißen Band.
(3) Die Gestaltung der Medaille und der Miniatur ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage).

Artikel 4
(1) Die Medaille wird von mir am 1. Dezember, dem Hessischen Verfassungstag, verliehen.
(2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Medaille, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der oder des Geehrten über.“

Anlage3

Anlage zum Erlass (Medaille in 2. Form)

Erlass über die Stiftung der Wilhelm Leuschner-Medaille
Vom 29. September 1964 in der Fassung vom 5. September 2008

Präambel
Im Jahre 1964 hat der Hessische Ministerpräsident als Zeichen der Anerkennung hervorragender Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen im Geiste Wilhelm Leuschners an dessen zwanzigstem Todestage die Wilhelm Leuschner-Medaille gestiftet. Sie wird künftig auch zur Würdigung des Einsatzes für Freiheit, Demokratie und soziale Gerechtigkeit am Hessischen Verfassungstag verliehen.

Artikel 1
Als ein Zeichen, dass wir das Erbe Leuschners, das politische Erbe, das uns die Opfer des 20. Juli hinterließen, ehren und mehren wollen, stifte ich an seinem 20. Todestage die Wilhelm Leuschner-Medaille.

Artikel 2
Die Medaille ist als Auszeichnung für Personen bestimmt, die sich aus dem Geist Wilhelm Leuschners hervorragende Verdienste um die demokratische Gesellschaft und ihre Einrichtungen erworben und sich in außergewöhnlicher Weise für Freiheit, Demokratie und soziale Gerechtigkeit eingesetzt haben.

Artikel 3
(1) Die in Silber ausgeführte Medaille trägt neben dem Bildnis Wilhelm Leuschners dessen Namen. Die Rückseite der Medaille trägt die Inschrift:
„Für Verdienste um das Land Hessen“.
(2) Anstelle der Medaille kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt die verkleinerte Medaille umgeben von einem rot-weißen Band.
(3) Die Gestaltung der Medaille und der Miniatur ist auf einer Mustertafel festgelegt (Anlage).

Artikel 4
(1) Die Medaille wird von mir am 1. Dezember, dem Hessischen Verfassungstag, verliehen.
(2) Über die Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Medaille, die Miniatur und die Urkunde gehen in das Eigentum der oder des Geehrten über.

Anlage1  Anlage2

Anlage zum Erlass (Medaille in 2. Form)

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen