Die Rettungsmedaille des Landes Baden-Württemberg

Bekanntmachung des Staatsministeriums über die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

Vom 10. 3.1953 (GABI. S. 97)

Nach einem Beschluss der vorläufigen Regierung wird der Ministerpräsident für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr die Rettungsmedaille wieder verleihen, Ehrenurkunden erteilen und öffentliche Belobungen aussprechen. Die Art der Ehrung richtet sich nach dem Grad der Gefährdung des Retters.
Neben den Ehrungen kann dem Retter in geeigneten Fällen eine Geldbelohnung gewährt werden.
Die Ausführungsbestimmungen erlässt das Innenministerium.

Bekanntmachung des Innenministeriums über die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr

In der Neufassung vom 17. 3. 1970 (GABI. S. 205) mit Änderungen vom 19. B. 1971 (GABI. S. 924)

Nachstehend werden im Einvernehmen mit dem Staatsministerium die Grundsätze über die Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr und die Durchführungsbestimmungen in neuer Fassung bekannt gegeben.

A. Verleihungsgrundsätze

1. Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr wird dem Retter die Rettungsmedaille verliehen oder die Ehrenurkunde für Lebensrettung erteilt.
2. (1) Die Rettungsmedaille wird verliehen, wenn sich der Retter bei dem Rettungswerk in ganz besonders erheblicher
Lebensgefahr befunden hat. Sie wird demselben Retter nur einmal verliehen.
(2) Die Ehrenurkunde für Lebensrettung wird erteilt, wenn sich der Retter bei dem Rettungswerk in erheblicher Lebensgefahr befunden hat.

3. Die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung der Ehrenurkunde für Lebensrettung setzen voraus, dass der Retter die Rettungstat im wesentlichen selbständig durchgeführt hat und dass er der Auszeichnung würdig ist.

4. Wer das Leben anderer zu schützen hat, wird für die Rettung Schutzbefohlener in der Regel nach diesen Bestimmungen nur geehrt, wenn er bei dem Rettungswerk das Maß der üblichen Pflichterfüllung erheblich überschritten hat.

5. Verdient der Retter eine Ehrung, obgleich die Voraussetzungen für die Auszeichnung mit der Rettungsmedaille oder der Ehrenurkunde für Lebensrettung nicht vorliegen, wird eine öffentliche Belobung ausgesprochen. Eine Ehrung kann auch dann beantragt werden, wenn ein Rettungsversuch trotz opferbereiten Einsatzes ohne Erfolg geblieben ist.

6. Neben der Ehrung kann dem Retter eine Ehrengabe bewilligt werden.

7. Über die Verleihung der Rettungsmedaille erhält der Beliehene eine Urkunde.

8. Auf die Auszeichnungen und die Ehrengabe besteht kein Rechtsanspruch.

B. Durchführungsbestimmungen

1. (1) Über jede Rettung, für die eine Auszeichnung in Frage kommt, sind von Amts wegen unverzüglich Ermittlungen anzustellen. Zuständig ist:
a) das Bürgermeisteramt des Wohnorts des Retters, wenn die Rettung im Land Baden-Württemberg, in anderen Bundesländern oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt worden ist;
b) das Bürgermeisteramt des Wohnorts des Geretteten, wenn die Rettung außerhalb des Landes Baden-Württemberg durchgeführt worden ist und der Retter nicht in Baden-Württemberg wohnt;
c) das Bürgermeisteramt des Rettungsortes, wenn die Rettung in Baden-Württemberg durchgeführt worden ist und der Retter nicht in Baden-Württemberg wohnt.

(2) In den Fällen b und c wird einem Retter, der in der Bundesrepublik Deutschland wohnt, eine Auszeichnung nur dann verliehen, wenn er sie nicht in einem anderen Bundesland erhält.

(3) Ermittlungen sind nicht mehr anzustellen, wenn die Rettungstat länger als zwei Jahre zurückliegt.

Die weiteren Bestimmungen des Abschnitts B regeln die Durchführung der Ermittlungen über jede Rettungstat, die Berichterstattung und die Aushändigung der Rettungsmedaille; außerdem enthält die Anlage zur Bekanntmachung ein Formblatt für die Berichterstattung.

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