Die Zelter-Plakette

Zelter-Plakette-VSZelter-Plakette-RS

Die Plakette zeigt auf der Vorderseite Carl Friedrich Zelter (1758-1832), auf der Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift „Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied“.  Sie wird zusammen in einem Etui mit einer Urkunde überreicht. Gezeigt wird hier die erste Ausführung aus der Verleihungsserie des Jahres 1957. Die Plakette aus Bronze ist ca. 158 x 139 mm groß und wiegt ca. 450 g. Die Zelter-Plakette wurde in dieser ersten Ausführung bis einschließlich dem Jahre 1982 verliehen. Ab dem Jahr 1983 kommt die zweite Ausführung zur Verleihung. Die zweite Ausführung unterscheidet sich von der ersten Ausführung in einer leicht varianten Zeichnung der Zelter-Darstellung. Weiterhin wurde die Schreibweise seines Vornamens von „Karl“ nach „Carl“ geändert. Ferner trägt die zweite Ausführung auf der Vorderseite das verschlungene Künstlermonogramm HC für Heribert Calleen.

Zelter-Plakette-Etui

Von den Etuis sind bisher vier Variationen bekannt. Am besten kann man die Etuis an den Verschlüssen unterscheiden. Abgebildet ist die erste Version des Etuis mit zwei Klapp-Drahtösen. Diese Form kam von 1957 bis etwa 1960 zu Ausgabe. Von 1961 bis 1974 kamen Etuis mit zwei größeren, aus Blech gestanzten Klappösen zur Ausgabe. In den Jahren 1975 bis etwa 1991/1992 wurden zwei massive Federklappösen aus Spritzguss an den Etuis befestigt. Seit dem Jahre 1993 kommen Etuis zur Ausgabe, die nur mit einer einzelnen, mittig angebrachten Federklappöse aus Spritzguss verschlossen werden. Die mittig angebrachte Federklappöse ist etwas breiter als die zuvor benutzten zwei Federklappösen. Innerhalb der Etui-Variationen nach den Verschlusselementen gibt es noch andere Merkmale die zur Unterscheidung der Etuis herangezogen werden können. Hierfür kommen insbesondere auf dem Etui gedruckte Zierlinien in Betracht. Mangels Nachweise lassen sich hier aber bisher nur sehr wenige Unterschiede aufzeigen, weshalb in dieser Darstellung noch darauf verzichtet werden muss.

Faksimile-Urkunde zur Zelter-Plakette

Stiftung
Die ZELTER-Plakette wurde im Jahr 1956 „als Auszeichnung für Chorvereinigungen, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben“ von Bundespräsident Theodor Heuss gestiftet. Der Stiftungserlass trägt das Datum vom 7. August 1956. Unter dem gleichen Datum sind die „Richtlinien für die Verleihung der Zelterplakette“ veröffentlicht, die auch das Antragsverfahren vorgeben. Sie wurden am 25. Juli 1960 ergänzt.

Geschichte der ZELTER-Plakette
Die Geschichte der ZELTER-Plakette reicht in die zwanziger Jahre des vergangenen Jahrhunderts zurück. Der für die Belange der Laienmusik aufgeschlossene Preußische Minister für Wissenschaft, Kunst und Volksbildung, Boelitz, stiftete durch Runderlass im Jahre 1922 drei künstlerisch gestaltete Gedenkblätter als staatliche Anerkennung für Laienchöre aus Anlass ihres 50-, 75- und 100jährigen Bestehens. Wenige Jahre später traten an die Stelle der Gedenkblätter Plaketten in Bronze, Silber und Gold. Diese ZELTER-Plaketten wurden bis zum Beginn des Jahres 1942 verliehen. Aber schon 1940 hieß es, dass nur die bereits eingereichten Anträge zur Verleihung der ZELTER-Plakette berücksichtigt würden; alle anderen solle man bis nach Kriegsende zurückstellen.
Beim Wiederaufbau nach dem Krieg ergriff der Deutsche Sängerbund die Initiative, die ZELTER-Plakette als staatliche Anerkennung für langjährige Bemühungen und besondere Leistungen auf dem Gebiet des Chorgesanges wieder ins Leben zu rufen. Diese Anregung wurde von staatlicher Stelle aufgenommen.
Am 7. August 1956 unterzeichnete Bundespräsident Theodor Heuss den Erlass, in dem die ZELTER-Plakette erneut gestiftet wurde. Mit dem gleichen Datum wurden die Richtlinien veröffentlicht, in denen die Einzelheiten für die Verleihung festgelegt sind.
Vom Jahr 1956 bis 2011 wurde die Zelter-Plakette insgesamt an 11069 Chöre verliehen und ist damit ein wertvoller Beleg für die lange und ununterbrochene Tradition des Chorgesangs. Zu den Ausgezeichneten zählten 64 Chöre im Ausland.

Mit dem Entwurf der bundesrepublikanischen Zelter-Plakette wurde Ludwig Gies, Bildhauer, Medailleur, Glas- und Wandmaler, damals Lehrer an den Kölner Werkschulen, von Theodor Heuss beauftragt.  Der Entwurf einer seiner Schüler, Heribert Calleen, heute Bildhauer in Köln, erhielt den ersten Preis. Hersteller ist die Kunstgiesserei Schweitzer in Köln.

Seit der Wiedervereinigung haben auch zahlreiche Chöre aus den neuen Bundesländern die Zelter-Plakette empfangen. Der Festakt zur Verleihung fand seither häufig in den neuen Bundesländern statt.

Verleihung
Die ZELTER-Plakette wird frühestens aus Anlass des einhundertjährigen Bestehens eines Chores auf dessen Antrag durch den Bundespräsidenten verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, dass sich der Chor in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Pflege des Chorgesanges gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische oder volksbildende Verdienste erworben hat.
Der Aushändigung der Plaketten geht in jedem Jahr – traditionsgemäß am Sonntag Laetare drei Wochen vor Ostern – zur Verleihung auf Bundesebene ein zentraler Festakt an wechselnden Orten voraus. Bei diesem Festakt überreicht der Bundespräsident einem der auszuzeichnenden Chöre die ZELTER-Plakette und die Urkunde stellvertretend für alle Chöre, die diese Ehrung im gleichen Jahre erfahren. Wenn der Bundespräsident verhindert ist, nimmt an seiner Stelle der Beauftragte für Kultur und Medien oder der für Kultur zuständige Minister oder Senator, in dessen Land der Festakt stattfindet, die Verleihung vor.
Auf Landesebene erfolgt die Übergabe der Plaketten und Urkunden in der Zeit nach dem zentralen Festakt. In einigen Ländern findet eine Festveranstaltung statt, in der der jeweilige für Kultur zuständige Minister des Landes die Plaketten und Urkunden aushändigt.
In anderen Bundesländern erfolgt die Aushändigung durch den zuständigen Regierungspräsidenten oder dessen Beauftragten bei einem Jubiläumsfest des Chores oder bei anderer Gelegenheit.
Auskunft hierüber erteilt das zuständige Landesministerium für Kultur.

Antrag
Zur Anwendung kommen unterschiedliche Formulare:

Formular A:
Antragsformulare für Chöre, die den Verbänden der Arbeitsgemeinschaft Deutscher Chorverbände
(ADC) als Mitglieder angehören:
∙ Allgemeiner Cäcilien-Verband für Deutschland (ACV)
∙ Arbeitskreis Musik in der Jugend (AMJ)
∙ Deutscher Chorverband (DCV)
∙ Internationaler Arbeitskreis für Musik (IAM)
∙ Verband Deutscher KonzertChöre (VDKC)
∙ Verband evangelischer Kirchenchöre Deutschlands (VeK)
Die Formulare sind bei der Geschäftsstelle der ADC, bei den Verbänden der ADC oder deren Landes- bzw. Diözesanverbänden erhältlich. Chöre des DCV erhalten die Formulare bei den Geschäftsstellen der Regionalverbände bzw. der Landeschorverbände.

Formular B:
Antragsformulare für Chöre ohne Bindung an die Chorverbände in der ADC.
Die Formulare für Chöre ohne Bindung sind bei der Geschäftsstelle der ADC sowie bei den Ministerien für Kultur der Länder erhältlich.
Der Text dieser Schrift und die Formulare A und B sind im Internet der ADC zum ausfüllen und ausdrucken verfügbar.

Verfahren
Zu Formular A: Chöre, die den Verbänden der ADC angehören senden ihren Antrag auf Verleihung der ZELTER-Plakette an ihren Regionalverband; Mitglieder des ACV an ihren zuständigen Diözesanverband. Nach Prüfung auf Vollständigkeit wird der Antrag von dort über die Landeschorverbände bzw. über die Landesverbände ihrer Chororganisation an die Geschäftsstelle der ADC geschickt.
Zu Formular B: Chöre ohne Bindung an die Chorverbände der ADC senden ihren Antrag an das Ministerium oder den für Kultur zuständigen Senator des Landes. Von dort wird der Antrag nach Prüfung auf Vollständigkeit direkt an die ADC weitergeleitet.

Die Geschäftsstelle der ADC bearbeitet die Anträge und legt sie einem Empfehlungsausschuss vor. Dieser besteht aus fünf Mitgliedern, drei Vertretern der ADC und je einem Vertreter des Beauftragten für Kultur und Medien und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder.
Anträge, die vom Empfehlungsausschuss befürwortet werden, schlägt das für Kultur zuständige Landesministerium dem Bundespräsidenten zur Verleihung der ZELTER-Plakette vor.
Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten über den Beauftragten für Kultur und Medien und das Bundesverwaltungsamt vorgelegt.
Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenplakette unterzeichnet der Bundespräsident.
Termin Letzter Vorlagetermin für den Antrag bei der ADC ist der 1. Juli des der Verleihung vorangehenden Jahres.
Dieser Termin gilt für alle an dem Antragsverfahren mitwirkenden Organisationen und Ministerien. Der antragstellende Chor muss deshalb seinen Antrag so frühzeitig stellen, dass die an der Weiterleitung beteiligten Organisationen den Termin einhalten können.

Auslandschöre
Der Antrag eines deutschen Chores im Ausland ist über die zuständige deutsche amtliche Vertretung und das Auswärtige Amt beim Beauftragten für Kultur und Medien einzureichen. Entsprechend der Entscheidung des Empfehlungsausschusses erfolgt die Verleihung der Zelter-Plakette auf Vorschlag des Beauftragten für Kultur und Medien im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt. Bei der Behandlung dieser Anträge im Empfehlungsausschuss tritt ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hinzu. Die Überreichung der Urkunde und der Ehrenplakette erfolgt durch die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Staat.

Erläuterungen
Das Antragsformular ist in dreifacher Ausführung einzureichen. Es ist vollständig und sorgfältig auszufüllen. Insbesondere ist darauf zu achten, dass die genaue Bezeichnung des Chores entsprechend der Formulierung in seiner Satzung angegeben wird.
Als Ortsbezeichnung für den Chor muss die amtliche Bezeichnung der politischen Gemeinde (Ortsname) eingetragen werden. Die im Antragsformular geforderten Anlagen sind in einfacher Ausfertigung einzureichen. Die dort zu 1 bis 4 genannten Unterlagen sind in Kopie einzusenden. Der Bericht der Ortsbehörde zu 5 muss im Original vorgelegt werden. Es wird gebeten, folgende Hinweise zu beachten:

1. Nachweis des Gründungsjahres
1.1 Urkunden, Satzungen
Das Gründungsjahr des Chores muss zweifelsfrei nachgewiesen werden. Am leichtesten ist der Nachweis zu erbringen, wenn die Gründungsurkunde, die Gründungssatzung oder erste Eintragungen in Protokollbüchern oder Kassenbüchern mit Datumsangaben vorhanden sind und als Kopien beigefügt werden können.
Wo solche Dokumente nicht oder – z.B. durch Kriegseinwirkungen – nicht mehr vorliegen, muss das Gründungsdatum auf indirektem Wege nachgewiesen werden. Dies ist auf vielfältige Weise möglich. Nicht nur für den Erhalt der ZELTER-Plakette liegt es im Interesse eines jeden Chores, alles zu tun, um über das Gründungsdatum Klarheit zu schaffen. Es ist zu bedenken, dass mit fortschreitenden Jahren historische Ermittlungen immer schwieriger werden.

In den folgenden Abschnitten 1.2 bis 1.9 werden dazu weitere Hinweise gegeben.
1.2 Festbücher, Presseberichte
Festbücher und Presseberichte können als Fundort für den Beweis des Gründungsjahres von Bedeutung sein.
1.3 Nachforschungen in Archiven
Landes-, Kreis-, Stadt- und Kirchen-Archive können Fundorte für direkte oder indirekte
Gründungsunterlagen und -daten sein. In Stadtarchiven oder in zeitungseigenen Archiven befinden sich Jahrgänge der Tageszeitungen, die möglicherweise über ein Jubiläum des Chores berichtet haben.
1.4 Fahnen, Fahnenschleifen, Fahnennägel
Viele Chöre besitzen Fahnen aus alter Zeit, in denen das Gründungsjahr eingestickt ist. Das Foto einer solchen Fahne kann Beweiskraft haben. Freilich gibt es auch Fahnen, in denen nicht das Gründungsjahr des Chores, sondern das Jahr der Fahnenweihe eingestickt ist. Fahnenschleifen oder Fahnennägel können beweiskräftig sein, wenn mit ihnen zum  Gründungsjahr und dem Verleihungsjahr zeitliche Rückschlüsse möglich werden, z.B. „Zum 50jährigen Bestehen des MGV am 1. Mai 1935“. Das kann beweisen, dass der Chor 1885 gegründet worden ist.
1.5 Teilnehmerlisten von Sängerfesten
Festbücher von Sängerfesten – auch von benachbarten Orten und Chören – können dem Gründungsnachweis dienlich sein, wenn dort die Teilnehmerchöre mit ihrem Gründungsjahr genannt werden. In diesem Zusammenhang muss allerdings darauf hingewiesen werden, dass die Verleihung der ZELTER-Plakette sich stets auf einen Chor, nicht auf eine 100jährige Singtradition in einem Ort, bezieht. Wenn Chöre ihren Namen geändert haben, wenn sie vereinigt oder getrennt wurden, muss die Rechtsnachfolge zweifelsfrei deutlich werden. Eine bindungsfreie Gemeinschaft von miteinander Singenden kann nicht als Chor anerkannt werden. Sie gilt erst von dem Zeitpunkt an als solcher, zu dem sie sich als Verein im üblichen Sinne nachweisen lässt.
1.6 Gruppenfotos
Gelegentlich sind bei betagten Chormitgliedern oder in Archiven Gruppenfotos vorhanden, die bei Jubiläen aufgenommen wurden und den Namen des Chores sowie das Jahr des Entstehens deutlich zeigen. Auch damit kann der Nachweis des Gründungsjahres versucht werden.
1.7 Mündliche Aussagen
Mündliche Aussagen über das Gründungsjahr haben eingeschränkte Beweiskraft, da auch die ältesten Chormitglieder das vermeintliche Gründungsjahr nur aus zweiter Hand kennen. Dennoch lässt die persönliche Kenntnis von Zusammenhängen oft beweiskräftige Schlüsse zu. Von den mündlichen Aussagen sollte eine Niederschrift angefertigt und von der aussagenden Person unterschrieben werden.
1.8 Alte ZELTER-Plaketten
Zelter-Plaketten, die als staatliche Auszeichnung vor dem zweiten Weltkrieg verliehen worden sind, gelten als Nachweis für das 100jährige Bestehen, z.B. für Chöre, die in den 30er Jahren des vergangenen Jahrhunderts zu ihrem 50jährigen Bestehen die ZELTER-Plakette erhalten haben.
1.9 Nicht beweiskräftige Unterlagen
Verbandsinterne Jubiläumsurkunden zum 100jährigen Bestehen eines Mitgliedschores reichen nicht ohne weiteres als Nachweis für das Gründungsjahr aus. Der Empfehlungsausschuss benötigt in solchen Fällen zusätzliche bzw. erneute Nachweise über das 100jährige Bestehen.
1.10 Ausschluss von Mehrfachverleihungen
Die ZELTER-Plakette kann nur einmal einem Chor oder einer Chorvereinigung verliehen werden. Für Chorgemeinschaften, die durch Zusammenschluss entstanden sind und eine juristische Einheit bilden, entsteht kein erneuter Anspruch auf die ZELTER-Plakette, wenn bereits ein Teil der fusionierten und zuvor eigenständigen Chöre die Plakette erhalten hat.
2. Kurze Darstellung der Geschichte des Chores
Die Darstellung soll sich auf das historisch Wesentliche beschränken. Berichtenswert sind bedeutsame Aktivitäten des Chores in der Vergangenheit, die Entwicklung der Mitgliederzahlen, ein Zusammenschluss mit anderen Chören, Änderungen in der Namensgebung, ein Strukturwandel z.B. vom Männergesangverein zum Gemischten Chor oder die Angliederung z.B. eines Frauen- oder eines Jugendchores. Auch Reisen ins Ausland können erwähnt werden. Die mit dem Stiftungserlass veröffentlichten Richtlinien für die Verleihung der ZelterPlakette verlangen, dass die Chöre in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik erworben haben; es wird also Kontinuität gefordert. Hierfür sind Listen aller Chorleiter bzw. Vorstände mit den Jahreszahlen ihrer Tätigkeit notwendig. Die Darstellung kann auch aus mündlicher Überlieferung stammen. Bekanntermaßen ist das Chorleben durch zwei Weltkriege und die anschließend notwendige Neuorientierung unterbrochen worden. Solche durch höhere Gewalt verursachte Unterbrechung der Chorarbeit wirkt sich für den Tätigkeitsnachweis nicht nachteilig aus.
3. Tätigkeitsbericht
Der Empfehlungsausschuss muss sich auch über die Tätigkeit des Chores in der Gegenwart ein Urteil bilden können. Darum ist über die Arbeit des Chores, insbesondere in den letzten fünf Jahren, zu berichten: Dazu zählen Konzerttätigkeit, Gestaltung von Gottesdiensten, Einsatz im öffentlichen Leben, Teilnahme an Sängerfesten, Wertungssingen usw. Auch Reisen im In- und Ausland sowie Chorpartnerschaften und -begegnungen sollen Erwähnung finden. Bei den Verdiensten eines Chores werden die örtlichen Gegebenheiten gewürdigt. Von einem kleinen Landchor werden nicht die gleichen Leistungen erwartet wie von einem Konzertchor.
4. Repertoire-Liste, Programme, Presseberichte
Dem Tätigkeitsbericht sind beizufügen:
∙ Ein Verzeichnis des Repertoires
(Liste der Chorwerke und Lieder, die der Chor darzubieten in der Lage ist),
∙ Neuere Programme von Konzerten und Aufführungen,
∙ Presseberichte mit Datum und Name der Zeitung
Auf bedeutende, weiter zurückliegende Aufführungen kann hingewiesen werden.
5. Bericht der Ortsbehörde
Die Ortsbehörde – in größeren Städten das Kulturamt – wird gebeten, in einer Stellungnahme zum künstlerischen und volksbildenden Wirken des Chores zu berichten. Falls die zuständige Behörde nur unzureichende Kenntnis von der Tätigkeit des Chores hat, sollte der antragstellende Chor gegenüber der zuständigen Ortsbehörde den Nachweis durch Vorlage entsprechender Unterlagen führen.

Geschichtliches
Carl Friedrich Zelter wurde 1758 als Sohn eines Maurermeisters und Bauunternehmers in Berlin geboren. Nach gymnasialer Schulbildung und dem Besuch der königlichen Zeichenakademie absolvierte er eine Ausbildung im Bauhandwerk mit der Meisterprüfung und übernahm für viele Jahre das väterliche Geschäft. Seine Liebe zur Musik wurde durch Unterricht im Klavier-, Geigen-, und Orgelspiel gefördert. Nebenberuflich betätigte er sich als Violinist bei Opernaufführungen im Döbbelinschen Theater. Zu eigenen Kompositionen erarbeitete er sich das handwerkliche Können bei Carl Friedrich Fasch. Die Singakademie zu Berlin leitete das Aufblühen des Chorgesanges und eine neue Ära der Musikpflege und des Konzertwesens ein. Ihre Gründung 1791 zog Zelter von Anfang an in den Bann dieser Institution. Nach dem Tode Faschs führte Zelter ab 1800 die Singakademie als beispielgebende Einrichtung für die Pflege geistlicher Musik, insbesondere der Werke Johann Sebastian Bachs, zu weiterer Entfaltung. 1807 wurde der Singakademie ein Collegium musicum als Orchesterschule für die Aufführung älterer Musik angegliedert; 1809 gründete Zelter die Berliner Liedertafel, eine gesellige Sangesgenossenschaft von zunächst 24 Männern auf gehobenem Bildungsniveau – ein epochemachendes Ereignis als Beginn des Männergesangs, der sich später in alle Welt verbreitete.
Zelters große Bedeutung liegt vor allem in seinen erfolgreichen Bemühungen um die Neuordnung des staatlichen, städtischen, kirchlichen und schulischen Musiklebens. Er war in unermüdlicher Tatkraft darum besorgt, das bisher vorwiegend in Handwerk und Zünften organisierte Musikbildungswesen durch die Errichtung staatlich unterhaltener Institute und durch bürgerliche Musikvereine, die in freier Initiative gegründet wurden, zu ersetzen. Er wollte so die öffentliche und private Musikpflege miteinander verbinden, um der Funktion der Musik für Gesellschafts- und Menschenbildung größere Geltung zu verschaffen. Auf seine Anregung als Fachberater der preußischen Regierung hin wurden die Institute für Kirchen- und Schulmusik in Königsberg (1814), Breslau (1815) und Berlin (1822) gegründet.
Das letztgenannte leitete Zelter bis zu seinem Tode im Jahr 1832, er erteilte zeitweise auch den gesamten Unterricht dort.
Sein vielfältiges pädagogisches, künstlerisches und organisatorisches Wirken fand hohe Anerkennung in der Berufung zum Ehrenmitglied und zum Musikprofessor der Berliner Akademie der Schönen Künste, zum Musikdirektor des von ihm ins Leben gerufenen Universitätsseminars und in der Verleihung der Ehrendoktorwürde durch die Berliner Universität. Als Komponist schuf er geistliche Gesänge, Kantaten, Opernszenen, Sinfonien und Konzerte; von seinen über 200 Liedern und Chorkompositionen werden viele bis in unsere Gegenwart dargeboten. Zu seinen Liedern finden sich 75 Texte von Goethe, der Zelters Vertonungen schätzte. Mit ihm verband sich seit 1799 eine durch regen Briefwechsel und viele persönliche Begegnungen bezeugte Freundschaft bis zu seinem Lebensende. Zu Zelters Schülern zählten u.a. Felix Mendelssohn Bartholdy, Carl Loewe und Otto Nicolai.
Carl Friedrich Zelter war ein Mann von hervorragender Begabung und Geistesbildung sowie von organisatorischer Tatkraft. Er war erfüllt von einem hohen Ethos künstlerischen und musikpädagogischen Wirkens. Damit ist er eine Gestalt unserer Musikgeschichte, von der auch heute noch wirksame Anstöße ausgehen. Zelter hat die verantwortungsvolle Arbeit der Chor- und Musikvereinigungen bereichert, die allgemein im gesellschaftlichen Leben und insbesondere im musikalischen nichtprofessionellen Bereich verdienstvoll tätig sind.

Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette
ZelterPlErl vom: 07.08.1956
„Erlaß über die Stiftung der Zelter-Plakette in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1134-3, veröffentlichten bereinigten Fassung“
Erlass im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 8 Anordnung v. 23.1.1957

(1) Als Auszeichnung für Chorvereinigungen, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben, stifte ich die Zelter-Plakette.

(2) Die Einzelheiten der Verleihung werden durch besondere Richtlinien festgelegt.

D e r  B u n d e s p r ä s i d e n t
D e r  S t e l l v e r t r e t e r  d e s  B u n d e s k a n z l e r s
D e r  B u n d e s m i n i s t e r  d e s  I n n e r n

Richtlinien über die Verleihung der ZelterPlakette
ZelterPlRL vom: 07.08.1956
„Richtlinien über die Verleihung der Zelter-Plakette in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-3-1, veröffentlichten bereinigten Fassung“
Richtlinien im Saarland in Kraft gesetzt mWv 1.1.1957 durch Nr. 9 Anordnung v.
23.1.1957

1.  Die Zelter-Plakette ist als Auszeichnung für Chorvereinigungen bestimmt, die sich in langjährigem Wirken besondere Verdienste um die Pflege der Chormusik und des deutschen Volksliedes und damit um die Förderung des kulturellen Lebens erworben haben.
Sie besteht aus einer Plakette, die auf der Vorderseite das Bildnis Zelters und auf der Rückseite den Bundesadler mit der Umschrift „Für Verdienste um Chorgesang und Volkslied“ zeigt. Form und Größe der Zelter-Plakette sind auf einer Mustertafel festgelegt.

2.  Die Zelter-Plakette wird durch den Bundespräsidenten aus Anlaß des einhundertjährigen Bestehens einer Chorvereinigung auf deren Antrag verliehen. Voraussetzung für die Verleihung ist der Nachweis, daß sich die Chorvereinigung in ernster und erfolgreicher musikalischer Arbeit der Liederpflege gewidmet und im Rahmen der örtlich gegebenen Verhältnisse künstlerische oder volksbildende Verdienste erworben hat. Dabei ist insbesondere die Tätigkeit der Chorvereinigung in den vor dem Antrag liegenden fünf Jahren zu würdigen.

3.  Die Verleihung der Zelter-Plakette erfolgt auf Vorschlag des zuständigen Landeskultusministers auf Grund der Empfehlung des Empfehlungsausschusses. Der Vorschlag wird dem Bundespräsidenten durch den Bundesminister des Innern vorgelegt.

4.  Der Antrag auf Verleihung ist mindestens sechs Monate vor dem Jubiläum schriftlich an den Empfehlungsausschuß zu richten. Dabei ist tunlichst das dafür vorgesehene Formblatt zu benutzen. Dem Antrag sind Unterlagen über die musikalische oder volksbildende Betätigung während der letzten fünf Jahre sowie über besondere Leistungen in früherer Zeit, die zur Begründung des Antrages wesentlich erscheinen, beizufügen.

5.  Die Anträge sind über die Chororganisation zu leiten, der die Chorvereinigung angehört. Die Chororganisation prüft und bescheinigt die Richtigkeit der in dem Antrag der Chorvereinigung gemachten Angaben und leitet den Antrag an den Empfehlungsausschuß weiter. Chorvereinigungen, die keinem Verband angehören, richten den Antrag an den für sie zuständigen Landeskultusminister, der den Antrag nach entsprechender Vorprüfung dem Empfehlungsausschuß zuleitet.

6.  Die Arbeitsgemeinschaft deutscher Chorverbände bildet den Empfehlungsausschuß. Er besteht aus drei Mitgliedern, die von der Arbeitsgemeinschaft bestellt werden; je ein Vertreter des Bundesministers des Innern und der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder treten hinzu. Der Ausschuß wird zur Entscheidung über die Anträge nach Bedarf auf Einladung der Arbeitsgemeinschaft deutscher Chorverbände
tätig.

7.  Der Ausschuß prüft die ihm zugeleiteten Anträge und empfiehlt dem Landeskultusminister, in dessen Bereich der Antragsteller seinen Sitz hat, die Chorvereinigung, die für eine Verleihung der Zelter-Plakette in Betracht kommt. Hierauf gestützt, schlägt der Landeskultusminister nach Prüfung die Verleihung vor. Der Vorschlag wird dem Bundesminister des Innern zur Vorlage beim Bundespräsidenten zugeleitet.

8.  Die Urkunde über die Verleihung der Ehrenplakette vollzieht der Bundespräsident. Die Urkunde wird durch den zuständigen Landeskultusminister beim Jubiläum der Chorvereinigung ausgehändigt. Bei dieser Gelegenheit wird die Ehrenplakette, deren Beschaffung dem Bundesminister des Innern obliegt, überreicht.

9.  Bei Chorvereinigungen im Ausland erfolgt die Verleihung der Zelter-Plakette auf Vorschlag des Auswärtigen Amtes auf Grund der Empfehlung des Empfehlungsausschusses. Der Antrag der Chorvereinigung im Ausland ist über die zuständige deutsche amtliche Vertretung und das Auswärtige Amt beim Bundesminister des Innern einzureichen, der ihn nach entsprechender Vorprüfung dem Empfehlungsausschuß zuleitet.
Bei der Behandlung derartiger Anträge im Empfehlungsausschuß tritt ein Vertreter des Auswärtigen Amtes hinzu. Der Empfehlungsausschuß prüft den Antrag und empfiehlt gegebenenfalls dem Bundesminister des Innern die Verleihung.
Den Verleihungsvorschlag legt der Bundesminister des Innern nach Prüfung im Einvernehmen mit dem Auswärtigen Amt dem Bundespräsidenten vor. Die Überreichung der Urkunde und der Ehrenplakette erfolgt durch die amtliche Vertretung der Bundesrepublik Deutschland in dem betreffenden Land.

D e r  B u n d e s p r ä s i d e n t
D e r  S t e l l v e r t r e t e r  d e s  B u n d e s k a n z l e r s
D e r  B u n d e s m i n i s t e r  d e s  I n n e r n

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen