Pour le mérite für Wissenschaften und Künste

Symbolfoto, da ein Original schwer zu erwerben ist.

Bandspange

Der Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste, der im Jahre 1842 vom preußischen König Friedrich Wilhelm IV. gegründet wurde, ist 1952 von Theodor Heuss wiederbelebt worden. Ihm gehören derzeit 34 deutsche und 32 ausländische Mitglieder an, darunter 12 Nobelpreisträgerinnen und Nobelpreisträger.

Satzung des Ordens Pour le mérite für Wissenschaften und Künste
Vom 27.6.1963 in der Fassung der Satzungsänderungen vom 4.6.1969 und vom 29.5.1990

Der Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste, den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen durch Stiftungsurkunde vom 31.5.1842 dem Orden Friedrichs des Großen Pour le mérite als Friedenklasse für die Verdienste um die Wissenschaft und die Künste hinzugefügt hat, der nach Wegfall der Monarchie durch den Beschluss seines Kapitels vom 22.2.1922 (genehmigt vom Preußischen Staatsministerium am 4.3.1924) den Charakter einer freien Vereinigung von hervorragenden Gelehrten und Künstlern erhalten hatte, hat sich nachdem das deutsche Volk in der Bundesrepublik seinem staatlichen Leben am 23.5.1949 eine neue Ordnung gegeben hat, in der Sitzung seines Kapitels vom 31.5.1952 als eine freie, sich selbst ergänzende Gemeinschaft neu bestätigt.

Das Kapitel hat am 31.5.1954 beschlossen, den Herrn Bundespräsidenten zu bitten, das Protektorat des Ordens zu übernehmen. Der Herr Bundespräsident hat der Bitte entsprochen.

Das Kapitel hat am 27.6.1963 beschlossen, die folgende revidierte Satzung beschlossen, die an die Stelle der Satzung vom 18.6.1956 tritt, sowie am 4.6.1969 eine Ergänzung der Satzung durch § 10 und am 29.5.1990 eine Änderung der §§ 2 und 10 der Satzung.

§ 1

(1) Mitglieder des Ordens können nur Männer und Frauen werden, die durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in der Wissenschaft oder in der Kunst einen ausgezeichneten Namen erworben haben.
(2) Sie tragen als Zeichen ihrer Mitgliedschaft den Orden Pour le mérite für Wissenschaft und Künste in seiner historischen Form. Sie sind der Tradition des Ordens verpflichtet.
(3) Die Stiftungsurkunde vom 31.5.1842 bestimmt die Form des Ordenszeichens wie folgt:„Der doppelt gekrönte Namenszug Friedrichs II. umgibt, viermal wiederholt, in Kreuzform ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordensdevise umgibt ringförmig auf blau emaillierten Grund, das Ganze, die Namenszüge mit den  Kronen verbindend. Das Ordenzeichen wird an einem schwarzen, mit Silber umränderten Band um den Hals getragen.“
(4) Die Abzeichen sind bis zur Neuordnung Deutschlands Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Mitglied ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass nach seinem Tode sein Abzeichen unverzüglich dem Bundesministerium des Innern in Bonn zurückgegeben wird.

§ 2

(1) Die Mitglieder des Ordenskapitels müssen deutsche Staatsangehörige sein. Es können jedoch auch Angehörige anderer Staaten, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler in Deutschland leben und wirken, zu Mitgliedern gewählt werden. Wenn Mitgliederdeutscher Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigkeit verlieren, oder wenn Mitglieder nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, treten sie ohne weiteres in die Reihe der ausländischen Mitglieder.
(2) Die Zahl der Ordensmitglieder ist vorbehaltlich der in § 10 getroffenen Sonderregelung auf dreißig festgesetzt; sie wird nach dem Ausscheiden eines Mitglieds jeweils wieder ergänzt.
(3) Von diesen Mitgliedern sollen in der Regel je zehn auf die Geisteswissenschaft, die Naturwissenschaft und die Künste entfallen.

§ 3

Außer den dreißig Mitgliedern des Kapitels kann das Kapitel auch Angehörige anderer Staaten zu Mitgliedern des Ordens wählen. Die Zahl der ausländischen Mitglieder soll die der Mitglieder nicht übersteigen; bei ihrem Ausscheiden sollen Ersatzwahlen nicht erforderlich sein.

§ 4

Die Mitglieder des Kapitels treten mindestens einmal im Jahr am 31.5. als dem Stiftungstage des Ordens oder in den folgenden Wochen zu einer Kapitelsitzung zusammen. Hierzu lädt der Kanzler rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

§ 5

(1) Die Mitglieder des Kapitels wählen aus ihrer Mitte durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden den Kanzler sowie den ersten und zweiten und gegebenenfalls einen dritten Vizekanzler, die den Kanzler bei dessen Behinderung nach der Rangfolge vertreten. Bei Behinderung der Vizekanzler bestimmt der Kanzler seinen Vertreter von Fall zu Fall.
(2) Scheidet der Kanzler oder ein Vizekanzler aus seinem Amt, so bestimmt das Kapitel den Nachfolger in freier Wahl.
(3) Kanzler und Vizekanzler müssen inländischen Wohnsitz haben.
(4) Jede der drei in § 2 Abs. 3 genannten Gruppen muss durch den Kanzler oder einen Vizekanzler vertreten sein.

§ 6

(1) Bei jeder Vakanz stellen der Kanzler und die Vizekanzler tunlichst in gemeinsamer Besprechung Vorschläge für die Ersatzwahl auf. Hierfür können alle wahlberechtigten Mitglieder Anregungen an den Kanzler richten.
(2) Die Vorschläge der Kanzler sind mit Angaben über Leben und Werke der vorschlagenden Persönlichkeiten den Mitgliedern des Kapitels vierzehn Tage vor dem Wahltage zu übersenden.
(3) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kapitels sich an ihr beteiligen. Ausdrückliche Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Wahl.
(4) Gewählt wird in der Sitzung des Kapitels auf der Grundlage der Vorschläge der Kanzler. Mitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, können jedoch ihre Stimme in einem geschlossenen Umschlag an den Kanzler senden.

§ 7

(1) Gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der in der Kapitelsitzung anwesenden Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.
(2) Sind in der Kapitelsitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so kann das Kapitel, auch unabhängig von den Vorschlägen der Kanzler, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden die Wahl vornehmen.
(3) Kommt eine Wahl auf Grund der Abs. 1 und 2 nicht zustande, so kann das Kapitel mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einen neuen Kandidaten vorschlagen. Dieser Vorschlag ist unter Angabe des Stimmenverhältnisses den abwesenden Mitgliedern mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen zwei Wochen ihre Stimmen an den Kanzler zu senden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.

§ 8

Für die Wahl ausländischer Mitglieder sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

§ 9

(1) Nachdem der gewählte die Wahl angenommen hat, stellt der Kanzler das Ergebnis der Wahl fest.
(2) Er übersendet dem neuen Mitglied eine Urkunde, in dem er die Wahl und die Annahme der Wahl feststellt, das neue Mitglied in der Gemeinschaft des Ordens begrüßt und die Wahl in aller Form bestätigt.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Herrn Bundespräsidenten als dem Protektor des Ordens sowie allen Mitgliedern des Ordens mitzuteilen und zu veröffentlichen.

§ 10

(1) Mitglieder, welche das 80. Lebensjahr vollendet haben, werden in die in § 2 festgelegte Mitgliederzahl nicht eingerechnet. Sie behalten ihre vollen Rechte.
(2) Es können insofern neue Mitglieder über die in § 2 festgelegte Zahl der Mitglieder hinaus gewählt werden.
(3) Es sollen aber in einem Jahr nicht mehr als zwei zusätzliche Mitglieder gewählt werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder darf vierzig inländische und vierzig ausländische Mitglieder nicht überschreiten.

Der Orden wurde von 1842 bis 1933 363 mal verliehen, von 1952 bis 2002 236 mal. Hersteller war die Firma Wilm, Hamburg. Derzeit wird die Fa. Gimbel GmbH, Bonn mit der Herstellung beauftragt. Die Etuis werden von der Fa. Lieberknecht & Schurg GmbH, Coburg geliefert.

Vorbemerkung zur (neuen) Satzung

Wissenschaften und Künste verstanden sich – ihren Ursprüngen folgend – zur Zeit der Gründung des Ordens nicht durch »nationale« Differenzen begrenzt.
Dies bedeutete damals im Wesentlichen noch: sie waren abendländisch-europäisch geprägt. Nach der Wiederbelebung des Ordens in der Bundesrepublik Deutschland hielten die Ordensmitglieder allerdings an dem vom königlichen Ordensgründer bestimmten Nebeneinander von inländischen und ausländischen Mitgliedern fest. Nur Erstere bildeten das Ordenskapitel und besaßen das aktive Wahlrecht.  Doch das entsprach dem Selbstverständnis der Ordensmitglieder immer weniger. Deshalb hat der Orden – nach sorgfältiger Abwägung und ohne seine Tradition zu verleugnen – am 30. Mai 2010 eine Neufassung seiner Satzung beschlossen , die am 23. September 2010 vom Protektor des Ordens, dem Herrn Bundespräsidenten, genehmigt worden ist. Nunmehr bilden die inländischen und ausländischen Mitglieder des Ordens gemäß § 2 Absatz 1 gemeinsam das Ordenskapitel und wählen jeweils die neuen Mitglieder des Ordens.
Die ersten Anregungen und Entwürfe einer neuen Satzung gehen zurück auf meinen Vorgänger im Amt des Ordenskanzlers, Horst Albach. Die Ordensmitglieder Ernst-Joachim Mestmäcker und Albrecht Schöne, aber auch Gerhard Casper und Christian Tomuschat haben wesentliche Beiträge zur Genese der endgültigen Textfassung geleistet.

Tübingen , im November 2010

Eberhard Jüngel,
Kanzler der Ordens Pour le mérite

ORDEN POUR LE MÉRITE FÜR WISSENSCHAFTEN UND KÜNSTE SATZUNG

Der Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste,

– den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen, beraten durch Alexander von Humboldt, am 31. Mai 1842 dem 1740 von Friedrich dem Großen gestifteten Orden Pour le mérite als dessen Friedensklasse für die Verdienste um die Wissenschaften und die Künste hinzugefügt hat,
– der nach dem Ende der Monarchie und einem allgemeinen Ordensverbot im Deutschen Reich mit Genehmigung des Preußischen Staatsministeriums vom 4. März 1924 als eine sich selbst ergänzende »Freie Vereinigung von Gelehrten und Künstlern« weiter bestehen konnte,
– und der nach 1933 an Neuwahlen gehindert war,

hat sich in der Bundesrepublik Deutschland auf Anregung von Bundespräsident Theodor Heuss mit dem 31. Mai 1952 durch Kooptationen gemäß den Statuten von 1924 wieder ergänzt und erneuert.

Das Ordenskapitel hat am 31. Mai 1954 den Herrn Bundespräsidenten gebeten, das Protektorat des Ordens zu übernehmen. Bundespräsident Heuss hat durch Schreiben vom 4. August 1954 dieser Bitte entsprochen und erklärt, »daß das Staatsoberhaupt der Bundesrepublik Deutschland die Verpflichtungen eines pfleglichen Schutzes übernimmt.«

Am 30. Mai 2010 hat das Ordenskapitel die folgende revidierte Satzung beschlossen, die auf der Grundlage der Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1842 an die Stelle der 1956, 1963, 1969 und 1990 geänderten oder ergänzten Satzung tritt.

§ 1

(1) Mitglieder des Ordens können nur Frauen und Männer werden, die durch weit verbreitete Anerkennung ihrer Verdienste in der Wissenschaft oder in der Kunst einen ausgezeichneten Namen erworben haben.
(2) Sie tragen den Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste in seiner durch die Stiftungsurkunde vom 31. Mai 1842 bestimmten Form: »Der doppelt gekrönte Namenszug Friedrichs des Zweiten umgiebt, viermal wiederholt, in Kreuzesform, ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordens-Devise umgiebt ringförmig, auf blau emaillirtem Grunde, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend.«
(3) Dieses Ordenszeichen ist Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Mitglied ist verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, daß nach seinem Tode sein Ordenszeichen an den Eigentümer zurückgegeben wird.

§ 2

(1) Das Ordenskapitel setzt sich aus inländischen und ausländischen Mitgliedern zusammen.
(2) Inländische Mitglieder sind in Deutschland tätige deutsche Staatsangehörige, können aber auch Angehörige anderer Staaten sein, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler in Deutschland leben und wirken.
(3) Die Zahl der inländischen Mitglieder ist auf vierzig begrenzt.
(4) Ausländische Mitglieder sind Angehörige anderer Staaten, können aber auch deutsche Staatsangehörige sein, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler im Ausland leben und wirken.
(5) Die Zahl der ausländischen Mitglieder soll die der inländischen Mitglieder nicht übersteigen.

§ 3

Von den inländischen wie den ausländischen Mitgliedern des Ordenskapitels soll etwa die gleiche Anzahl auf die Klassen der Geisteswissenschaften, der Naturwissenschaften und der Künste entfallen.

§ 4

Das Ordenskapitel tritt wenigstens einmal im Jahr in zeitlicher Nähe zum 31. Mai als dem Stiftungstag des Ordens zusammen.

§ 5

(1) Das Ordenskapitel wählt aus dem Kreis der inländischen Mitglieder durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden einen Kanzler und zwei Vizekanzler. Der Ordenskanzler bestimmt einen der Vizekanzler zu seinem Stellvertreter.
(2) Kanzler und Vizekanzler müssen inländischen Wohnsitz haben und deutsche Staatsbürger sein.
(3) Jede der in § 3 genannten Klassen soll durch den Kanzler oder einen Vizekanzler vertreten sein.
(4) Die Amtszeit des Kanzlers und der Vizekanzler beträgt vier Jahre. Einmalige Wiederwahl ist möglich.

§ 6

(1) Für die Wahl neuer Mitglieder machen der Kanzler und die Vizekanzler Vorschläge.
(2) Zur Vorbereitung von Wahlen werden Anregungen regelmäßig in den Kapitelsitzungen erörtert.
(3) Die Vorschläge der Kanzler werden frühzeitig vor einer Wahl in schriftlicher Form allen Mitgliedern des Ordenskapitels übermittelt.
(4) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn sich mindestens zwei Drittel der inländischen Mitglieder des Kapitels an ihr beteiligen. Ausdrückliche Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Wahl.
(5) Gewählt wird in der Kapitelsitzung durch Stimmzettel. Mitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, können ihre Stimme in geschlossenem Umschlag an den Kanzler senden.
(6) Es sollten in einem Jahr nicht mehr als vier neue Mitglieder gewählt werden.

§ 7

(1) Gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der in der Kapitelsitzung anwesenden Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen der insgesamt an dieser Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.
(2) Sind in der Kapitelsitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so kann das Kapitel auch unabhängig von den Vorschlägen der Kanzler eine Wahl vornehmen. Gewählt ist in diesem Fall, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden erreicht.

§ 8

(1) Hat die gewählte Person die Wahl angenommen, teilt der Kanzler dem Protektor des Ordens diese Wahl mit und unterrichtet die Mitglieder des Ordenskapitels.
(2) Nachdem dem Protektor des Ordens das Ergebnis der Wahl mitgeteilt worden ist, wird die Öffentlichkeit durch den Kanzler informiert.
(3) Auf der nächsten öffentlichen Sitzung soll dem neu gewählten Mitglied das in § 1, Absatz 2 und 3 beschriebene Ordenszeichen übergeben werden.

Der in der Kapitelsitzung am 30. Mai 2010 in Berlin beschlossenen und mir vorgelegten Neufassung der Satzung des Ordens erteile ich die Genehmigung.

Berlin, den 23. September 2010

Der Bundespräsident Wulff

Die Bundeskanzlerin Merkel

 

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