Goldstufe VS / RS
Silberstufe VS / RS
Bereits am 28.04.1922 war durch das Deutsche Rote Kreuz mit Zustimmung des Reichspräsidenten ein „Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes“ gestiftet worden, das dann nach verschiedenen Änderungen am 01.05.1939 zu dem staatlichen „Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege“ umgestaltet wurde. Am 08.05.1953 erfolgte mit Zustimmung des Bundespräsidenten eine Neustiftung des Ehrenzeichens, das jedoch im Gegensatz zu früher nur noch in zwei Klassen verliehen wird. 1. Klasse: Ehrenzeichen des DRK in Gold 2. Klasse: Ehrenzeichen des DRK
Der Unterschied besteht lediglich darin, dass die 1. Klasse in Gold, die 2. Klasse in Silber gehalten worden ist. Bei frühen Stücken ist auf der Kante des unteren Kreuzarms die Verleihungsnummer eingeprägt. Bei Stücken aus den späten 50´er / frühen 60´er Jahren waren die Verleihungszahlen im unteren Kreuzarm eingeprägt.
Das Ehrenzeichen wird in einem schwarzen, rot gefüttertem Etui überreicht. Auf Verleihungszahlen oder die Urkunde habe ich derzeit keine Hinweise. Ein gesicherter Hersteller ist die Fa. Steinhauer & Lück, Lüdenscheid. Ob auch andere Firmen dieses Ehrenzeichen hergestellt haben, ist mir zur Zeit nicht bekannt. Bei Verleihung der 1. Klasse wird die zweite nicht abgelegt.
Das Ehrenzeichen ist für Personen bestimmt, die sich durch besonders erfolgreiche Tätigkeit oder durch hervorragende Einzelhandlungen um die Sache und die Ziele des Roten Kreuzes verdient gemacht haben. Das Ehrenzeichen besteht aus einem weißen Emailkreuz mit aufgelegtem Roten Kreuz, das in der 1. Klasse („Ehrenzeichen des DRK in GOLD“) von einem goldenen und in der 2. Klasse („Ehrenzeichen des DRK“) von einem silbernen Kranz umgeben ist. Die Einzelheiten über Vorschlagsberechtigung und Verleihung ergeben sich aus der Stiftungsurkunde und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Das Ehrenzeichen wird in beiden Klassen an einem roten Band mit weißen Streifen auf der linken Brustseite getragen. Frauen tragen die Auszeichnung an einer gleichfarbenen Schleife.
Etui und Miniaturen
Ausführung für Damen
Verleihungsurkunde für das Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes
Stiftungsurkunde des Ehrenzeichens des Deutschen Roten Kreuzes
Vom 8.5.1953
Artikel 1
Um Verdienste um die Arbeit des Deutschen Roten Kreuzes sichtbar anerkennen und ehren zu können, stiftet das Deutsche Rote Kreuz mit Zustimmung seines Schirmherren, des Herrn Bundespräsidenten, ein Ehrenzeichen, das den Namen „Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes“ trägt.
Artikel 2
Das Ehrenzeichen wird vom Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes verliehen.
Artikel 3
Das Ehrenzeichen wird in zwei Klassen verleihen. Es besteht aus einem weißen Emailkreuz mit aufgelegtem Roten Kreuz, das in der 1. Klasse von einem goldenen, in der 2. Klasse von einem silbernen Kranz umgeben ist. (Am 8.6.1955 geändert in „Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes“ und „Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes in Gold“) Das Ehrenzeichen wird in beiden Klassen an einem rotem Band mit weißen Streifen auf der linken Brustseite getragen. Frauen tragen das Ehrenzeichen an einer gleichfarbenen Schleife. Beide Klassen des Ehrenzeichens werden, soweit sie verleihen sind, gleichzeitig getragen.
Artikel 4
Das Ehrenzeichen soll nur an solche Personen verleihen werden, die sich durch besonders erfolgreiche Tätigkeit oder durch hervorragende Einzelhandlungen um die Sache und die Ziele des Roten Kreuzes verdient gemacht haben.
Artikel 5
Vorschläge für die Verleihung an Mitglieder des Roten Kreuzes sollen nur durch die Präsidenten der Landesverbände eingereicht werden.
Artikel 6
Die Verleihungs- und Ausführungsbestimmungen erlässt der Präsident de Deutschen Roten Kreuzes.
Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes
Dr. Weitz
Ausführungsbestimmungen über die Verleihung des Ehrenzeichens des Deutschen Roten Kreuzes
Auf Grund Art. 6 der Stiftungsurkunde des Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes vom 8. Mai 1953 hat das Präsidium des DRK folgende Ausführungs- und Verleihungsbestimmungen beschlossen:
1. Durch die Verleihung des Ehrenzeichens solle gemäß Art. 4 der Stiftungsurkunde nur hervorragende Verdienste und außergewöhnlicher Einsatz anerkannt werden; langjährige Mitarbeit im DRK allein soll nicht mit dem Ehrenzeichen des DRK ausgezeichnet werden.
2. Vorschlagsberechtigt sind die Präsidenten der Landesverbände und die Mitglieder des DRK-Präsidiums. Die Verleihungsvorschläge sind zum 1. Februar und 1. August jeden Jahres dem Präsidenten des DRK einzureichen; von diesen Terminen soll nur bei besonderen Anlässen abgewichen werden. Die Vorschläge sollen genaue Angaben über die Personen des Vorgeschlagenen und seine Arbeit für das Rote Kreuz enthalten und außerdem besonders begründen, worin die zu ehrende außergewöhnliche Mitarbeit oder Einzelleistung gesehen wird.
3. Die Verleihung der 1. Klasse des Ehrenzeichens setzt grundsätzlich die vorherige Auszeichnung der 2. Klasse voraus, soweit nicht ganz besondere Gründe eine Ausnahme fordern.
4. Über jede Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die der Präsident des DRK unterzeichnet. Soweit die Aushändigung der Auszeichnung nicht durch den Präsidenten des DRK oder dessen Stellvertreter vorgenommen wird, soll das Ehrenzeichen in seinem Namen durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten des Mitgliederverbandes überreicht werden, dem der Ausgezeichnete angehört oder in dessen Bereich er wohnt.
5. Das Ehrenzeichen kann außer der in Art. 3 der Stiftungsurkunde beschriebenen Form auch in verkleinerter Ausführung auf einer Schleife getragen werden.
6. Die durch die Verleihung entstehenden kosten trögt das DRK. Ersatz für abhanden gekommene Ehrenzeichen kann nur gegen Kostenerstattung geleistet werden.
7. Bei ehrlosem Verhalten oder bei Ausschluss aus dem DRK kann die Befugnis zum Tragen entzogen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Präsidiums des DRK erforderlich, gegen den binnen 4 Wochen Beschwerde beim Bundesschiedsgericht eingelegt werden kann. Gegebenenfalls ist das Ehrenzeichen durch das Generalsekretariat einzuziehen.