Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz

Ehrenkreuz in Gold, erste Form bis 1974, mit Etui, Bandspange und Knopflochminiatur


Ehrenkreuz in Gold, zweite Form ab 1974

Fehlprägung: Bei diesem Kreuz sind der Schriftreif und die Flammen um 90° nach rechts versetzt. Rückseite in identischer Anfertigung wie die Rückseite zuvor. Prägung aus der Mitter der 90er Jahre der Fa. Steinhauer & Lück

Ehrenkreuz in Silber, erste Form bis 1974, mit Etui, Bandspange und Knopflochminiatur

mit orangen Emaille

mit roten Emaille

Ehrenkreuz in Silber, zweite Form ab 1974, mit Etui


Größenvergleich der Etuis alter und neuer Art / Miniaturenübersicht

Die Deutsche Feuerwehr-Medaille ist kein Ehrenzeichen im Sinne des Ordensgesetzes, wird aber der Vollständigkeit halber hier mit angeführt.

Medaille mit Miniatur. Sie wird in einem blauen Etui von Deutschen Feuerwehrverband verliehen.

 

Das „Deutsche Feuerwehr Ehrenkreuz“ wird verliehen:

  • für hervorragende Leistungen im Feuerlöschwesen
  • für besonders mutiges Verhalten im Einsatz der Feuerwehr
  • für Errettung von Menschen aus Lebensgefahr während des Einsatzes,
  • wenn der Feuerwehrangehörige sich in besonders erheblicher eigener Lebensgefahr befunden hat.

Beim „Deutschen Feuerwehr Ehrenkreuz in Silber“ kann jährlich auf 1.000 Aktive der Feuerwehr ein Ehrenkreuz verliehen werden, das „Deutsche Feuerwehr Ehrenkreuz in Gold“ kann erst verliehen werden, wenn bereits Silber verliehen wurde. Auf je 3.000 Aktive der Feuerwehr kann jährlich ein Ehrenkreuz in Gold verliehen werden.

Seit 1974 wird das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold als Steckkreuz verliehen. Vorher wurde es wie das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber am Bande verliehen. Das Band hatte einen goldenen Saum, alle nicht emaillierten Teile waren von goldener Farbe. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Umschrift von „Für Verdienste im Feuerlöschwesen“ in „Für Verdienste im Feuerwehrwesen“ geändert.

Bis zum 30. Juni 1975 wurde das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold an 1425 Inländer und an 98 Ausländer, in Silber an 7830 Inländer und an 415 Ausländer verliehen.

Am 06.10.2011 wurde das Deutsche Feuerwehr Ehrenkreuz vom Bundespräsidenten erstnmals in der Stufe Bronze verliehen.

Bekanntmachung zum Erlass des Bundespräsidenten über die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
vom 13. Juni 1975 (BAnz. Nr. 112 vom 25. Juni 1975)

Auf Grund des Erlasses des Bundespräsidenten über die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Verleihungsbedingungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes vom 28. Mai 1975 (BGBl. I S. 1312) veröffentliche ich nachstehend die neuen Fassungen der Stiftungsbestimmungen und der Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes.

Bonn, den 13. Juni 1975 V I 6-111 407/23

Der Bundesminister des Innern

In Vertretung Dr. Günter Hartkopf

Verkündung der Stiftung des „Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes“
in der Fassung vom 11. Mai 1974

Der Deutsche Feuerwehrausschuss beschloss am 4. Oktober 1952, die Neustiftung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes in die Wege zu leiten. Der Deutsche Feuerwehrverband will damit die von ihm bis zum Jahre 1934 geübte Auszeichnung verdienter Frauen und Männer wieder Aufnehmen und in ehrenvoller Tradition fortsetzen.

Dem Wunsche des Deutschen Feuerwehrausschusses folgend stifte ich das „Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz“. Mit ihm sollen Männer und Frauen des deutschen Volkes und des Auslandes, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, Dank und Anerkennung sichtbar zum Ausdruck gebracht werden. Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird verliehen für hervorragende Leistungen im Feuerwehrwesen, für besonders mutiges Verhalten im Einsatz der Feuerwehr und für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr während des Einsatzes, wenn der Angehörige der Feuerwehr sich in besonders erheblicher Lebensgefahr befunden hat.

Die Einzelheiten der Gestaltung und de Verleihung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes werden in einer Satzung festgelegt.

Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
in der Fassung vom 11. Mai 1974

Artikel 1

Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird vom Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung im Form eines Ordenzeichens getragen werden.

Artikel 2

Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird verliehen als Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold, Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber.

Artikel 3

(1) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz ist ein beiderseitig blau emailliertes Kreuz, aus dessen Schnittpunkt vier rote Flammen treten. Ein rundes, dem Kreuz unterlegtes Metallband, trägt auf der Vorderseite die Umschrift „Für Verdienste im Feuerwehrwesen“ und auf der Rückseite die Umschrift „Deutscher Feuerwehrverband“. Auf der Vorderseite des Kreuzes ist in der Mitte ein schwarz emaillierter Adler aufgesetzt.

(2) Bei dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold sind alle nicht emaillierten Metallteile golden, bei dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber silbern.

(3) Das Band des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes ist blau mit roter Einfassung. Es ist beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold mit einem goldenen, beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber mit einem silbernen Saum versehen.

Artikel 4

(1) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold wird auf der linken Brustseite als Steckkreuz getragen.

(2) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber wird auf der linken Brustseite am Bande getragen.

(3) Auf der Bandschnalle wird das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz durch das entsprechende Ordensband und eine Miniatur dargestellt.

(4) Damen tragen das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber an einer Bandschleife aus Ordensband.

(5) Zum Zivilanzug wird das Ordensband in Form einer Knopflochschleife getragen.

Artikel 5

(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Auszeichnungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes sind die Vorsitzenden der Mitgliederverbände des Deutschen Feuerwehrverbandes.

(2) Männer und Frauen, die nicht dem Deutschen Feuerwehrverband angehören und ausgezeichnet werden sollen, können unmittelbar dem Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes vorgeschlagen werden.

(3) Die Vorschläge sind dem Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes zuzuleiten.

(4) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold wird das früher verliehene Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber nicht abgelegt.

Artikel 6

Verleihungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes werden listenmäßig durch Veröffentlichung des Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes unter Gegenzeichnung durch 2 Mitglieder des Präsidiums des Deutschen Feuerwehrverbandes vollzogen.

Artikel 7

(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mir der Unterschrift des Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes.

(2) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

 

Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes in der Beschlussfassung des 23. Präsidialrates vom 01.07.2011, erlassen durch den Bundespräsidenten am 09.09.2011

Artikel 1

Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird vom Präsidenten / von der Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes verliehen und kann als Zeichen der allge- meinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.

Artikel 2

Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird verliehen als Feuerwehr-Ehrenkreuz in
Gold, Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber und Feuerwehr-Ehrenkreuz in Bronze.

Artikel 3

(1) Das  Deutsche  Feuerwehr-Ehrenkreuz  ist  ein  beiderseitig  blau-emailliertes Kreuz, aus dessen Schnittpunkt vier rote Flammen treten. Ein rundes, dem Kreuz unterlegtes Metallband, trägt auf der Vorderseite die Umschrift „Für Ver- dienste im Feuerwehrwesen“ und auf der Rückseite die Umschrift „Deutscher Feuerwehrverband“. Auf der Vorderseite des Kreuzes ist in der Mitte ein schwarz-emaillierter Adler aufgesetzt.

(2) Bei dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold sind alle nicht emaillierten Metallteile golden, bei dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber silbern, bei dem Feuerwehr- Ehrenkreuz in Bronze bronzen.

(3) Das Band des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes ist blau mit roter Einfas- sung. Es ist beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber mit einem silbernen und beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Bronze mit einem bronzenen Saum versehen.

(4) Das Band des Bandstegs des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes ist blau mit roter Einfassung. Es ist beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold mit einem gol- denen, beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber mit einem silbernen und beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Bronze mit einem bronzenen Saum versehen.

Artikel 4

(1) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold wird auf der linken Brustseite als
Steckkreuz getragen.

(2) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber sowie das Deutsche Feuer- wehr-Ehrenkreuz in Bronze werden auf der linken Brustseite am Bande getra- gen.

(3) Auf der Bandschnalle wird das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz durch das entsprechende Ordensband und eine Miniatur dargestellt.

(4) Damen tragen das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber sowie das Deut- sche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Bronze an einer Bandschleife aus Ordensband.

(5) Zum Zivilanzug wird das Ordensband in Form einer Miniatur getragen.

Artikel 5

(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Auszeichnungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes sind die Vorsitzenden der Ordentlichen Mitglieder (Landesfeuerwehrverbände, Landesgruppen, Bundesgruppen) des Deutschen Feuerwehrverbandes.

(2) Männer und Frauen, die nicht dem Deutschen Feuerwehrverband angehören und ausgezeichnet werden sollen, können unmittelbar dem Präsidenten / der Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes vorgeschlagen werden.

(3) Die Vorschläge sind dem Präsidenten / der Präsidentin des Deutschen Feuer- wehrverbandes zuzuleiten.

(4) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Feuerwehr-Ehrenkreuz werden die früher verliehenen Stufen nicht abgelegt.

Artikel 6

Verleihungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes werden listenmäßig durch den Präsidenten / die Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes vollzogen.

Artikel 7

(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Präsidenten /
der Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes.

(2) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz geht in das Eigentum des / der Belie- henen über. Eine Rückgabepflicht seiner / ihrer Hinterbliebenen besteht nicht.

 

Richtlinien für die Beantragung und Verleihung des Deutschen Feuerwehr- Ehrenkreuzes, der Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille und der Silbernen Ehrennadel

1.        Grundlagen für das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz

1.1      „Verkündung der Stiftung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes“ vom
11. Mai 1974 und Satzung des „Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes“ vom
11. Mai 1974, Erlass des Bundespräsidenten über die Genehmigung von Änderungen der Satzung und der Verleihungsbedingungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes vom 9. September 2011

2.        Beantragung der Auszeichnung

2.1      Antragsvordruck
2.11    Für die Beantragung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes und der  Deutschen  Feuerwehr-Ehrenmedaille  ist  der  Antragsvordruck des Deutschen Feuerwehrverbandes zu verwenden, der bei der Bundesgeschäftsstelle des Deutschen Feuerwehrverbandes bzw. seinen Ordentlichen Mitgliedern (Landesfeuerwehrverbände, Lan- desgruppen, Bundesgruppen) erhältlich ist.
2.12    Der Antrag ist in doppelter Ausfertigung bei den Ordentlichen Mit- gliedern einzureichen.

2.2      Antragstermine

2.21    Der Antrag muss mindestens vier Wochen vor dem Verleihungs- datum im Büro des Präsidenten / der Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes vorliegen.
2.22   Dementsprechend ist der Antrag beim zuständigen Ordentlichen Mitglied jeweils acht Wochen vor dem Verleihungsdatum vorzu- legen.

2.3      Antragsverfahren

2.31   Vorschlagende Stelle (Ziffer 6 des Antragsvordruckes) ist das zuständige Ordentliche Mitglied des Deutschen Feuerwehrverban- des, das nach Prüfung den Vorschlag dem Büro des Präsidenten / der Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes zuleitet. Das Antragsverfahren  gemäß  Ziffern 4 und 5 des Antragsvordruckes wird durch die Ordentlichen Mitglieder geregelt.

2.4      Antragsbegründung

2.41   Der Antrag ist kurz aber treffend zu begründen (Ziffer 3). Die Begründung muss den Tatsachen entsprechen und erkennen las- sen, dass der Vorgeschlagene der Auszeichnung würdig ist.
2.42   Laut Stiftungsurkunde wird das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz verliehen
für hervorragende Leistungen im Feuerwehrwesen
für besonders mutiges Verhalten im Einsatz der Feuerwehr und
für Errettung von Menschen aus Lebensgefahr während des Einsatzes, wenn der Feuerwehrangehörige sich in besonders erheblicher eigener Lebensgefahr befunden hat.
2.43    Initiativverleihungen durch den Präsidenten  / die Präsidentin des
DFV erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen.
2.44    Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird nicht aufgrund langjähri- ger Zugehörigkeit zur Feuerwehr verliehen, vielmehr muss eine der oben aufgeführten Voraussetzungen erfüllt sein.
2.45    Antragsbegründung  zur  Deutschen  Feuerwehr-Ehrenmedaille  sh.
Pos. 4. dieser Richtlinien.

3.        Verleihung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes

3.1      Anzahl
3.11    Um   eine   Entwertung   des  Deutschen  Feuerwehr-Ehrenkreuzes durch allzu großzügige Verleihung zu verhindern, ist die Anzahl der Verleihungen an bestimmte Quoten gebunden.
3.12    Auf  je 800 Aktive der Feuerwehr kann jährlich ein Deutsches
Feuerwehr-Ehrenkreuz in Bronze verliehen werden.
3.13    Beim Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber kann jährlich auf je 1000 Aktive der Feuerwehr ein Feuerwehr-Ehrenkreuz verlie- hen werden. Die vorherige Verleihung der Stufe Bronze ist nicht Voraussetzung.
3.14    Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold kann erst verliehen
werden, wenn bereits die Stufe Silber verliehen wurde. Auf je 3000
Aktive der Feuerwehr kann jährlich ein Feuerwehr-Ehrenkreuz
verliehen werden.
3.15    Diese Quoten stellen Richtlinien dar, die in besonderen Fällen über- schritten werden können. Maßgebend für die Verleihung des Deut- schen Feuerwehr-Ehrenkreuzes bleiben ausschließlich Verdienste und Würdigkeit.

3.2      Auslieferung

Die beantragte Auszeichnung wird vom Büro des Präsidenten / der Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes nach Verleihung durch den Präsidenten zusam- men mit der Urkunde an die vorschlagende Stelle (Ziffer 6) ausgeliefert.

3.3      Überreichung

Für die Überreichung der Auszeichnung wird auf die Richtlinien für die Verleihung und das Tragen von Auszeichnungen des Deutschen Feuerwehrverbandes ver- wiesen (Dokumentation im Internet unter www.dfv.org).

3.4      Veröffentlichung

Die Veröffentlichung der Verleihung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes soll unter Namensnennung in der zuständigen Landesfeuerwehrzeitung durch das Ordentliche Mitglied erfolgen.

4.        Deutsche Feuerwehr-Ehrenmedaille

4.1      Die Deutsche Feuerwehr-Ehrenmedaille wird auf Antrag vom Präsidenten / von der Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes verliehen. Sie ist vornehmlich bestimmt für verdiente Personen, die nicht aktiv der Feuer- wehr angehören, und für Repräsentanten ausländischer Organisationen.
4.2      Um eine Entwertung der Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille durch allzu großzügige Verleihung zu verhindern, ist die Anzahl der Verleihungen der Quote „Gold“ des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes anzupassen.
4.3      Die Beantragung und Verleihung erfolgt analog den Regelungen für das
Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz.

5.        Silberne Ehrennadel

5.1      Die  Silberne  Ehrennadel  des  Deutschen  Feuerwehrverbandes  wird  auf Antrag vom Präsidenten / von der Präsidentin des Deutschen Feuerwehrverbandes verliehen. Sie ist vornehmlich bestimmt für Personen, die besonders aktiv und erfolgreich die Aufgaben und Ziele der Feuerwehrverbände gefördert haben.
5.2      Eine Quote für die Verleihung besteht nicht. Maßgebend für die Verleihung sind ausschließlich Verdienste und Würdigkeit.
5.3      Die Beantragung und Verleihung erfolgt analog den Regelungen für das
Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz.

6.          Schlussbemerkung

Diese Richtlinien wurden vom Präsidium des DFV am 12.02.1982 beschlossen. Pos. 5. wurde ergänzt durch Beschluss der Delegiertenversammlung des Deut- schen Feuerwehrverbandes am 13.11.2004. Änderungen gemäß Erlass des Bun- despräsidenten vom 09.09.2011 wurden erlassen durch die 58. Delegiertenver- sammlung des Deutschen Feuerwehrverbandes am 29.10.2011.

 

Richtlinien für die Überreichung und das Tragen von Auszeichnungen

In den meisten Ländern der Bundesrepublik sind nach dem Zweiten Weltkrieg von den Regierungen wieder staatliche Feuerwehr-Ehrenzeichen, meist in mehreren Stufen, gestiftet worden. Mit deren Verleihung sollen langjährige treue Dienste oder  besondere Verdienste um das Feuerlöschwesen usw. anerkannt werden. Auch der Deutsche Feuerwehr-Verband hat wieder sein Deutsches Feuerwehr- Ehrenkreuz geschaffen, das in drei Stufen vom Präsidenten des DFV verliehen wird.

Durch das „Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen“ vom 26. Juli 1957 (BGBI. I, S. 844) ist gleichzeitig das Tragen bestimmter, früherer Auszeichnungen gere- gelt worden.

Die Überreichung solcher verliehenen Auszeichnungen verlangt einen würdigen Rahmen und das Tragen der Auszeichnungen ist an bestimmte Richtlinien gebun- den.

1.        Überreichung von Auszeichnungen

1.1      Überraschungsmoment
Vorgesehene Auszeichnungen sollen stets vertraulich behandelt werden, um die zu ehrende Person mit der Auszeichnung überraschen zu können. Dennoch müssen alle notwendigen Vorbereitungen für eine würdige Form der Verleihung getroffen werden.

1.2      Rahmen
Der angemessene Rahmen für eine solche Verleihung ist z. B. eine Dienstversammlung der Freiwilligen Feuerwehr, der offizielle Teil eines Kreisfeuerwehrtages,   die   offizielle   Feier   zum   Jubiläum   einer   Freiwilligen Feuerwehr usw. In besonderen Fällen kann eine solche Ehrung auch im Rahmen einer Ratssitzung oder Gemeinderatssitzung erfolgen. Keinesfalls soll die Verleihung von Orden und Ehrenzeichen innerhalb einer geselligen oder gar Tanzveranstaltung erfolgen. Unter besonderen Umständen kann die Auszeichnung natürlich auch in der Wohnung der zu ehrenden Person überreicht werden.

1.3      Beteiligung
Die Beteiligung der Feuerwehrmitglieder ergibt sich aus der Art der Veranstaltung. Es ist Ehrensache, dass die Mitglieder der eigenen Feuerwehr möglichst vollzählig anwesend sind. Auch die Vertreter der kommunalen Behörden sollen zu einer solchen Ehrung besonders geladen werden.

1.4      Anzug
Alle  Feuerwehrmitglieder  sollen  in  einheitlicher  Feuerwehr-Dienstkleidung (Uniform) erscheinen. Dies gilt im Besonderen für die zu ehrenden Mitglieder. Träger von Orden und Ehrenzeichen legen die große Ordensschnalle an.

1.5      Räume
Es ist ein geeigneter Versammlungsraum zu wählen. Für die auszuzeichnenden Personen  muss  ein  günstiger  Aufstellungsplatz vorgesehen  werden,  damit  die Verleihung der Orden und Ehrenzeichen unbehindert und angesichts der versammelten Teilnehmer/innen und Ehrengäste durchgeführt werden kann.

1.6      Überreichung

1.61    Ansprache
Die Aushändigung wird mit einer kurzen Ansprache der zuständigen höchsten Feuerwehrführungskraft eingeleitet.   Es ist auch möglich, dass eine (örtliche) Führungskraft die Verdienste würdigt und eine (überörtliche) Führungskraft die Aushändigung vornimmt. Die Laudatio soll sich freihalten von leeren Phrasen und übertriebenem Pathos. Vielmehr sollen die wirklichen Verdienste der zu ehrenden Person objektiv dargestellt werden.

1.62    Anheftung
Den Schluss der Ansprache bildet dann etwa der Satz:

“In dankbarer Anerkennung dieser Verdienste hat Ihnen der Präsident des Deut- schen Feuerwehrverbandes das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Bronze / Sil- ber / Gold verliehen („…hat Ihnen der Minister des Innern das Feuerwehr-Ehren- zeichen für …jährige treue Dienste in der Freiwilligen Feuerwehr verliehen.“). Ich habe   die   Ehre,   Ihnen   diese   Auszeichnung   in   dieser   feierlichen   Stunde aushändigen zu dürfen und verlese die Urkunde.“

Die Anwesenden erheben sich zur Ehrerbietung für die/den zu Ehrenden von den
Plätzen.

1.63    Anheften der Auszeichnung
Eine Assistenz reicht das Ehrenzeichen an, das die Führungskraft    der auszuzeichnenden Person persönlich anheftet. Die Nadel muss dazu vorher geöffnet sein. (Das Anheften wird vorher am besten einmal geübt, damit keine störenden Stockungen eintreten.) Notfalls behilft man sich mit dem bloßen Einstecken der Nadel und lässt diese später schließen.

1.64    Urkunde
Darauf überreicht die verleihende Führungskraft der zu ehrenden Person die Urkunde zu der Auszeichnung, die ihr wiederum zugereicht wird. Sie verbindet damit die persönlichen Glückwünsche.

1.65    Glückwünsche
Nun ist den übrigen Teilnehmerinnen und Teilnehmern Gelegenheit gegeben, ihre Glückwünsche   anzubringen.   Weitere   Glückwunschreden   sollten   vermieden werden. Sind sie unvermeidlich, so soll man sie vorher untereinander abstimmen oder durch einen Redner für alle zusammenfassen lassen.

1.66    Dank
Es ist nicht unbedingt erforderlich, dass die geehrte Person nach einer solchen Auszeichnung in einer besonderen Ansprache dankt. Ggf. kann man eine geehrte Person den Dank zusammenfassen und für alle Geehrten sprechen lassen.

1.7      Ausklang
Ein würdiges kameradschaftliches Beisammensein soll die Feierstunde beschließen, sofern nicht die offizielle Tagung ohnehin ihren Fortgang nimmt.

Diese Richtlinien gelten sinngemäß bei der Überreichung von Urkunden zur
Verleihung der Ehrenmitgliedschaft, zu Dienstjubiläen u. ä.

2.        Tragen von Auszeichnungen

Orden und Ehrenzeichen können entweder im Original (große Ordensschnalle) oder  in  verkleinerter  Form  (an  der  Bandschnalle)  zum  Dienstanzug (Ausgehuniform) getragen werden. Für den Zivilanzug gibt es keine Vorschriften. Das Zivilabzeichen (Miniatursteg) wird am Revers des Zivilanzuges getragen.

2.1      Trageweise im Original

Nur am Tag der Verleihung werden Auszeichnungen im Original getragen. Bei besonderen Anlässen kann das Original getragen werden.

2.11    mit Band
Orden und Ehrenzeichen, die am Bande zu tragen sind (Deutsches Feuerwehr- Ehrenkreuz), werden an der Ordensschnalle an der linken Brustseite getragen. Die Anstecknadel wird am Feuerwehrrock unter dem linken Brusttaschenverschluss befestigt, so dass das Ehrenkreuz selbst auf der Tasche hängt.

2.12    ohne Band
Orden und Ehrenzeichen ohne Band sind entsprechend den Statuten zu tragen. Steckkreuze  sind  auf  der  Quetschfalte  der  linken  Rocktasche  des Feuerwehrrockes  zu  tragen.  Weitere  Steckkreuze  werden  dann  unterhalb  der linken Brusttasche getragen.

2.2      Trageweise an der Bandschnalle
Auf der Bandschnalle werden alle tragbaren Orden und Ehrenzeichen dargestellt. Die Darstellung erfolgt durch das Ordensband, auf welchem eine Verkleinerung der Dekoration angebracht ist. Bei Orden und Ehrenzeichen ohne Band wird die verkleinerte Nachbildung auf einer neutralen Bandunterlage befestigt.

2.3      Tragweise an den Anzugsarten

2.31    Orden und Ehrenzeichen dürfen nur zum Dienstanzug und zum Ausgehan- zug getragen werden. Zu diesen beiden Anzugsarten sind die Orden und Ehren- zeichen an der Bandschnalle zu tragen.

2.32    Die große Ordensschnalle darf nur zum Ausgehanzug getragen werden und zwar zu dienstlichen Veranstaltungen und auf besondere Anordnung.

2.33    Am Tage der Verleihung werden Orden und Ehrenzeichen im Original den ganzen Tag über getragen.

2.34  Ausländische Friedensorden und Ehrenzeichen sind im Original im Allgemeinen nur dann zu tragen, wenn ein besonderer Anlass zur Ehrung des betreffenden Landes oder seiner offiziellen Vertreter vorliegt.

2.35    Für die Trageweise von Orden und Ehrenzeichen am zivilen Anzug gibt es keine besonderen Vorschriften; diese richtet sich vielmehr nach folgenden Regeln: Orden werden im Original nur bei größeren Gelegenheiten am Anzug (Frack, Geh- rock oder auch Straßenanzug) getragen.
Bei kleineren Gelegenheiten wird die große Ordensschnalle nicht angelegt, son- dern nur die kleine Ordensschnalle (Feldspange) getragen. Verkleinerungen sind für alle Klassen von Orden und Ehrenzeichen zugelassen. Für die Trageweise der Verkleinerungen (Banddekorationen oder Metallverkleinerungen) auf dem Rock- aufschlag am zivilen Anzug gibt es keine Vorschriften.

Erlass über die Genehmigung von Änderungen der Satzung und der Verleihungsbedingungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
vom 29. August 2011

Artikel 1
Artikel 2 Nummer 2 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Ghederungsnummer 1134-4, veröffentlichten bereinigten Fassung wird wie folgt gefasst: „2. Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz in drei Stufen,“.

Artikel 2
Der Präsidialrat des Deutschen Feuerwehrverbandes hat am 1. Juli 2011 die Änderung der Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes vom 25. Februar 1953, zuletzt geändert am 11. Mai 1974, sowie der Richtlinien für die Beantragung und Verleihung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes, der Deutschen Feuerwehr-Ehrenmedaille und der Silbernen Ehrennadel vom 12. Februar 1982, zuletzt geändert am 13. November 2004, beschlossen. Hierdurch wird das Feuerwehr-Ehrenkreuz um die Stufe Bronze erweitert.
Nach Artikel 6 Absatz 1 des Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen und über die Anerkennung als Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-4, veröffentlichten bereinigten Fassung genehmige ich die Satzungsanderungen sowie die Änderungen der Verleihungsbedingungen.

Artikel 3
Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht die Neufassungen der Satzung und der Verleihungsbedingungen sowie die Abbildung der neuen Stufe des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes im Bundesanzeiger.

Berlin, den 29. August 2011
Der Bundesprasident Christian Wulff
Der Bundesminister des Innern Hans-Peter Friedrich

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen