Der Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg

Der Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg
Der Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg – Etui mit assymetrisch abgeschrägten Kanten
Rosette des Ordens
Rosette des Ordens

Der sogenannte „Landesorden“ ist die höchste Auszeichnung des Landes Baden-Württemberg. Der Ministerpräsident verleiht ihn für herausragende Verdienste um das Land Baden-Württemberg, insbesondere im sozialen, kulturellen, wirtschaftlichen und politischen Bereich.

Die „Landesorden“ wird „als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung“ verliehen. Vorschlagsberechtigt sind der Landtagspräsident für Mitglieder und Bedienstete des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche. Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats.

Die Zahl der Ordensträger ist auf insgesamt 1.000 lebende Personen begrenzt.

Die Verleihung des Verdienstordens erfolgt in der Regel einmal jährlich im Rahmen eines Festakts und zwar immer im zeitlichen Zusammenhang mit dem Gründungstag des Landes am 25. April. Die Zahl der Ordensträger ist auf insgesamt 1.000 lebende Personen begrenzt. Alle Gruppen der Bevölkerung und alle Gebiete des Landes sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden. Seit 1975 wurde der Landesorden insgesamt an 2.031 (inkl. der Verleihungen im Jahre 2023) Personen verliehen.

(Liste der Ordensträger seit dem Jahr 1975)

Eine Auszeichnung kann bei Bürgermeisterämtern und Landratsämtern oder unmittelbar beim Ministerpräsidenten angeregt werden.

Alle Gruppen der Bevölkerung und alle Gebiete des Landes sollen möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.

Die Neugestaltung des Ordens

Verdienstorden VS, 47 x 47 mm, ca. 20g ohne Band, Medaillon 19 mm
Verdienstorden VS, 47 x 47 mm, ca. 20g ohne Band, einteilig
Verdienstorden RS, Band ca. 46 x 48 mm, Punze 999 auf dem unteren Kreuzarm
Verdienstorden RS, Band ca. 46 x 48 mm, Punze 999 auf dem unteren Kreuzarm
Medaillon, 19 mm Durchmesser
Medaillon, 19 mm Durchmesser
Miniaturausführung, 18 x 18 mm, Medaillodurchmesser 11 mm
Miniaturausführung VS, 18 x 18 mm, Medaillondurchmesser 11 mm
Miniaturausführung RS, Band 22 x 25 mm, Punze 999 auf dem unteren Kreuzarm
Miniaturausführung RS, Band 22 x 25 mm, Punze 999 auf dem unteren Kreuzarm
Punze - 999er vergoldetes Silber
Punze – 999er vergoldetes Silber

Im Jahre 2016 wurde der Landesorden erstmals in überarbeiteter Form verliehen. Der Landesorden hat seit dem die Form eines stilisierten Kreuzes mit einem Medaillon in der Mitte, auf dem das große Landeswappen mit dem Schriftzug Baden-Württemberg abgebildet ist.

Baden-württembergische Nachwuchsdesigner der Hochschule Pforzheim – Gestaltung, Technik, Wirtschaft und Recht, der Hochschule für Gestaltung Schwäbisch Gmünd und der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart hatten im Rahmen eines Wettbewerbs verschiedene Entwürfe für einen neu gestalteten Orden vorgeschlagen. Letztlich überzeugte der Entwurf von Denis Kostic aus Tübingen, einem Studenten der Staatlichen Akademie der Bildenden Künste Stuttgart.

Etui mit einliegenden Schaumstofflagen
Etui mit einliegenden Schaumstofflagen. Deckel und Innenrand textil beklebt.
Schwarz lackiertes Holzetui mit Kunststoffdeckel und Magnetverschluss. Staataswappen heißgeprägt.
Schwarz lackiertes Holzetui mit Kunststoffdeckel und Magnetverschluss. Staataswappen heißgeprägt. Maße: 158 x 150 mm
Detail des heißgeprägten Staatswappen
Detail des heißgeprägten Staatswappens

„Ich freue mich, dass es durch die Neugestaltung gelungen ist, den Landesorden so weiterzuentwickeln, dass er – wie das Land selbst – Tradition und Fortschritt repräsentiert“, sagte Ministerpräsident Winfried Kretschmann zur Neugestaltung der höchsten baden-württembergischen Auszeichnung.

Eine Ehrung mit dem Landesorden kann beim Bürgermeisteramt oder Landratsamt des Wohnsitzes des zu Ehrenden oder unmittelbar beim Staatsministerium angeregt werden.

Der Hersteller dieser Auszeichnung ist die Firma B.H. Mayer’s IdentitySign GmbH in Pforzheim. Das Etui stellt die Firma Gebr. Rebhan Holzwarenfabrik GmbH & Co. KG in Tettau her.

Eine Zuverfügungstellung der Entwurfsszkizzen und der Entstehungsgeschichte des Entwurfs wurde vom baden-württembergischen Staatministerium leider abgelehnt. Warum über diesen Entwurf und den anderen Wettbewerbsentwürfen eine Auskunftssperre verhängt wurde, bleibt aus phaleristischer Sicht unverständlich. Eine Begründung dafür wurde nicht bekannt.

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg Vom 26. Juni 2009, letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Bekanntmachung vom 3. Februar 2016 (GBl. S. 61)

Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Auszeichnungsgesetzes vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 251) wird nach Anhörung des Ministerrats festgelegt:

§ 1
(1) Als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg gestiftet.
(2) Er wird für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

§ 2
(1) Der Verdienstorden hat die Form eines stilisierten Kreuzes und trägt auf der Vorderseite das große Landeswappen.
(2) Er wird an einem gefalteten Band mit den Landesfarben an der linken oberen Brustseite getragen.
(3) Anstelle des Verdienstordens kann eine Rosette in den Landesfarben getragen werden.

§ 3
(1) Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs.
(3) Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats.

§ 4
(1) Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber darf nicht höher als 1000 sein.
(2) Scheiden Beliehene durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen des Absatzes 1 ergänzt werden.

§ 5  Die Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten. Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Die Verleihung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht.

§ 6  Der Verdienstorden geht in das Eigentum der Beliehenen über.

§ 7  Das Nähere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.

§ 8
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg vom 26. November 1974 (GBl. 1975 S.5) außer Kraft.

STUTTGART, den 26.Juni 2009
OETTINGER

Änderung der Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten zur Bekanntmachung über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg

Vom 24. Februar 2016

Auf Grund von § 7 der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg vom 26. Juni 2009 (GBl. S. 269), die durch die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten vom 3. Februar 2016 (GBl. S. 61) geändert worden ist, wird festgelegt:

Artikel 1
§ 2 der Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten zur Bekanntmachung über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg vom 26. Juni 2009 (GABl. S. 182) wird wie folgt gefasst:

»(1) Der aus vergoldetem Silber bestehende Orden hat die Form eines stilisierten Kreuzes mit einem Medaillon in seiner Mitte und ist jeweils 47,5 mm breit und hoch. Das Medaillon zeigt das große Landeswappen und darunter die Beschriftung »Baden-Württemberg«.
(2) Der Orden wird an einem längsgestreiften schwarzgelben, 25 mm breiten gefalteten Band getragen. Anstelle des Ordens kann eine schwarzgelbe Rosette getragen werden.«

Artikel 2
Diese Änderung tritt mit Wirkung vom 1. März 2016 in Kraft.

Die kompletten Ausführungsbestimmungen vor Inkrafttreten dieser Änderung finden sie am Ende dieser Webseite.

Alte Ausführung, letztmalig verliehen im Jahre 2015


Verdienstmedaille, 750er Gold, so verliehen von 1975 bis 1980.


Etui zur Verdienstmedaille


Abschlag, vergoldet

Die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg wurde seit 1975 „als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung“ verliehen. Vorschlagsberechtigt waren der Landtagspräsident für Mitglieder und Bedienstete des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche. Der Ministerpräsident entschied über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats. Eine Auszeichnung konnte von jedem Bürger bei den Bürgermeisterämtern und Landratsämtern angeregt werden.

Die Zahl der Ordensträger ist war dem Stiftungsstatut auf 1.000 lebende Ordensinhaber begrenzt.

Gestalterisch nachempfunden war die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg der Verfassungsmedaille in Gold. Auf der Vorderseite ist das Große Landeswappen mit dem Schriftzug ”Baden-Württemberg” abgebildet. Ein stilisierter Lorbeerzweig und die Aufschrift ”Für Verdienste” zieren die Rückseite. Getragen wurde die Medaille an einem längsgestreiften Band in den Landesfarben. Anstelle der Verdienstmedaille konnte eine schwarz-gelbe Rosette (für Männer) oder Schleife (für Frauen), die ebenfalls überreicht wurde, getragen werden. Neben den Ordensinsignien erhielten die Ordensprätendenten auch eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Verleihungsurkunde.

Brueckner

Die Verdienstmedaille wurde von 1975 bis 1982 in 750er Gold verliehen. Ab 1982 erfolgte die Verleihung der Medaille in 333er Gold.

Seit dem 26.06.2009 wird die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg Verdienstorden genannt.

Seit dem Jahr 2009 wurde der Verdienstorden aus 585er Gold gefertigt. Es kommen auch vergoldete Abschläge als Zweitstücke vor.

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg
Vom 26.11. 1974 (GesBl. 1975 S. 5)

I.
1. Als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung wird die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg gestiftet.
2. Sie wird für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

II.
1. Die Verdienstmedaille trägt auf der Vorderseite das große Landeswappen und
auf der Rückseite die Worte »Für Verdienste«.
2. Sie wird an einem Band mit den Landesfarben an der linken oberen Brustseite getragen.
3. Anstelle der Verdienstmedaille kann eine Rosette in den Landesfarben getragen werden.

III.
1. Die Verdienstmedaille wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
2. Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihrer Geschäftsbereiche.
3. Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats.

IV.
1. Die Zahl der Ordensinhaber darf nicht höher als 1000 sein.
2. Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen des Abs. 1 ergänzt werden.

V.
Der Beliehene erhält eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten. Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Die Verleihung wird im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.

VI.
Die Verdienstmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

VII.
Das Nähere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.

Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten zur Bekanntmachung über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg
vom 17. Dezember 1974 (GABI. 1975 S. 102)

I. Allgemeines
Die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg wird nach dem Stiftungserlass verliehen als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung.

II Ausgestaltung der Verdienstmedaille
Die aus Gold bestehende, im Durchmesser 26 mm große Medaille zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen und in der unteren Hälfte die Beschriftung »Baden-Württemberg«. Die Rückseite trägt die Aufschrift »Für Verdienste« und einen stilisierten Lorbeerzweig. Die Verdienstmedaille wird an einem längsgestreiften schwarz-gelben, 25 mm breiten Band getragen. An Stelle der Verdienstmedaille kann eine schwarz-gelbe Rosette getragen werden.

III. Vorschlagsrecht
Nach Abschnitt 111 Abs. 2 der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg (Ges.Bl. 1975 S. 5, GABI. 1975 S. 70, StAnz. Nr. 4/1975) sind vorschlagsberechtigt
1. der Landtagspräsident für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags, 2. die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu würdigenden Leistung. Das Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die hauptberufliche Tätigkeit fällt, ist zu hören. Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten bleiben unberührt.

IV. Verfahren
1. a) Die Auszeichnung mit der Verdienstmedaille kann bei den Bürgermeisterämtern und Landratsämtern angeregt werden. Die Anregungen sind von den unteren Verwaltungsbehörden dem zuständigen Regierungspräsidium mit einer Stellungnahme zu übermitteln, das, soweit die Anregung begründet erscheint, einen Antrag dem zuständigen Ministerium zuleitet.
b) Handelt es sich bei dem Auszuzeichnenden um einen Abgeordneten des Landtags, leitet das Regierungspräsidium die Anregung unmittelbar dem Landtagspräsidenten zu.
c) Beabsichtigt der Vorschlagsberechtigte ohne Antrag von dritter Seite die Verleihung der Verdienstmedaille vorzuschlagen, hört er dazu das nach dem Wohnsitz des Vorzuschlagenden zuständige Regierungspräsidium, das seinerseits die Wohngemeinde beteiligt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist außerdem die zuständige Behörde zu hören.
2. Die Vorschläge auf Verleihung der Verdienstmedaille sind dem Ministerpräsidenten spätestens drei Monate vor den in Nr. 4 genannten Terminen zuzuleiten. Er entscheidet nach Anhörung des Ministerrats.
3. Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Sie wird mit dem großen Dienstsiegel des Landes versehen.
4. Die Aushändigung der Verdienstmedaille ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. In der Regel wird die Aushändigung an die Beliehenen an den dem 25. April und 16. November folgenden Samstagen in feierlicher Form vorgenommen. Sie kann ausnahmsweise durch einen Beauftragten erfolgen.

V. Grundsätze für die Verleihung der Verdienstmedaille
1. Verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung sollen in allen Gebieten des Landes möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.
2. Die Verdienste können insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen oder Wirtschaftlichen Bereich erworben sein. Sie sollen überwiegend dem Land Baden-Württemberg und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um eine außerordentliche Leistung handeln, die der Auszuzeichnende in dem ihm möglichen Wirkungsbereich für die Allgemeinheit des Landes erbracht hat.
Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das eigene Erwerbsunternehmen allein rechtfertigen die Verleihung der Verdienstmedaille nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass, wie Jubiläum oder Geburtstag, zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
3. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung der Verdienstmedaille sein, wenn sie weit über die Erfüllung der beamtenrechtlichen Dienstpflichten oder dienstvertraglichen Pflichten hinausgehen. Die Verleihung der Verdienstmedaille kommt erst in Betracht, wenn die Gesamttätigkeit des Bediensteten überschaubar ist; dies ist in der Regel erst beim Ausscheiden oder frühestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.

VI. Vorstrafen
1. Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit der Verdienstmedaille aus.
2. Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit der Verdienstmedaille möglich, wenn die Strafe nach § 32 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) – BZRG – nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird und die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht aberkannt ist. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 30 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. I gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit der Verdienstmedaille erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
3. Die Verdienstmedaille ist nachträglich abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt wird. Die Aberkennung der Verdienstmedaille wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen.

VII. Inkrafttreten
Die Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 1975 in Kraft.

Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg
Vom 26. Juni 2009

Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Auszeichnungsgesetzes vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 251) wird nach Anhörung des Ministerrats festgelegt:

§ 1
(1) Als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg gestiftet.
(2) Er wird für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.

§ 2
(1) Der Verdienstorden trägt auf der Vorderseite das große Landeswappen und auf der Rückseite die Worte »Für Verdienste«.
(2) Er wird an einem Band mit den Landesfarben an der linken oberen Brustseite getragen.
(3) Anstelle des Verdienstordens kann eine Rosette in den Landesfarben getragen werden.

§ 3
(1) Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs.
(3) Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats.

§ 4
(1) Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber darf nicht höher als 1000 sein.
(2) Scheiden Beliehene durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen des Absatzes 1 ergänzt werden.

§ 5
Die Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten. Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Die Verleihung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht.

§ 6
Der Verdienstorden geht in das Eigentum der Beliehenen über.

§ 7
Das Nähere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.

§ 8
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg vom 26. November 1974 (GBl. 1975 S.5) außer Kraft.

STUTTGART, den 26.Juni 2009
OETTINGER

Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten zur Bekanntmachung über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg
Vom 26. Juni 2009

Auf Grund von § 7 der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg vom 26. Juni 2009 (GBL S.269) wird festgelegt:

§ 1
Allgemeines
Der Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg wird nach der Stiftungsbekanntmachung verliehen als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung.

§2
Ausgestaltung des Verdienstordens
(1) Der aus Gold bestehende, im Durchmesser 26 mm große Orden zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen und in der unteren Hälfte die Beschriftung »Baden-Württemberg«. Die Rückseite trägt die Aufschrift »Für Verdienste« und einen stilisierten Lorbeerzweig.
(2) Der Verdienstorden wird an einem längsgestreiften schwarzgelben, 25 mm breiten Band getragen. An Stelle des Verdienstordens kann eine schwarz-gelbe Rosette getragen werden.

§3
Vorschlagsrecht
(1) Nach § 3 Abs. 2 der Stiftungsbekanntrnachung sind vorschlags berechtigt 1. der Landtagspräsident für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags, 2. die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs.
(2) Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu würdigenden Leistung. Das Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die hauptberufliche Tätigkeit fällt, ist zu hören.
(3) Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten bleiben unberührt.

§4
Verfahren
(1) a) Die Auszeichnung mit dem Verdienstorden kann bei den Bürgemleisterämtem wld Landratsämtem angeregt werden. Die Anregungen sind von den unteren Verwaltungsbehörden mit einer Stellungnahme dem zuständigen Regierungspräsidium zu übermitteln, das, soweit die Anregung begründet erscheint, dem zuständigen Ministerium einen Antrag zuleitet.
b) Handelt es sich bei den Auszuzeichnenden um Abgeordnete des Landtags, leitet das Regierungspräsidium die Anregungen unmittelbar dem Landtagspräsidenten zu.
c) Beabsichtigt der Vorschlagsberechtigte ohne Antrag von dritter Seite die Verleihung des Verdienstordens vorzuschlagen, hört er dazu das nach dem Wohnsitz des Vorzuschlagenden zuständige Regierungspräsidium, das seinerseits die Wohngemeinde beteiligt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist außerdem die zuständige Behörde zu hören.
(2) Die Vorschläge auf Verleihung des Verdienstordens sind dem Ministerpräsidenten spätestens drei Monate vor den in Absatz 4 genannten Tenninen zuzuleiten. Er entscheidet nach Anhörung des Ministerrats.
(3) Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Sie wird mit dem großen Dienstsiegel des Landes versehen.
(4) Die Aushändigung des Verdienstordens ist dem Ministerpräsidenten vorbehalten. In der Regel wird die Aushändigung an die Beliehenen an dem dem 25. April vorangehenden oder folgenden Samstag in feierlicher Form vorgenommen. Sie kann ausnahmsweise durch einen Beauftragten erfolgen.

§5
Grundsätze für die Verleihung des Verdienstordens
(1) Verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung sollen in allen Gebieten des Landes möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.
(2) Die Verdienste können insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen oder wirtschaftlichen Bereich erworben sein. Sie sollen überwiegend dem Land Baden-Württemberg und seiner Bevölkelkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um eine außerordentliche Leistung handeln, die die Auszuzeichnenden in den ihnen möglichen Wirkungsbereichen für die Allgemeinheit des Landes erbracht haben.
(3) Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das Erwerbsunternehmen allein rechtfertigen die Verleihung des Verdienstordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass, wie Jubiläum oder Geburtstag, zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
(4) Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung des Verdienstordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung der beamtenrechtlichen Dienstpflichten oder dienstvertraglichen Pflichten hinausgehen. Die Verleihung des Verdienstordens kommt erst in Betracht, wenn die Gesamttätigkeit des Bediensteten überschaubar ist; dies ist in der Regel erst beim Ausscheiden oder frühestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.

§6
Vorstrafen
(1) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
(2) Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) in der jeweils geltenden Fassung nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird und die Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht aberkannt ist. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder einer Maßregel der Besserung und Sichenmg noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 BZRG gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.

§7
Inkrafttreten
(1) Diese Ausführungsbestimmungen treten am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig treten die Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten zur Bekanntmachung über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg vom 17.Dezember 1974 (GABl. 1975 S.102), geändert am 18. Mai 1976 (GABl. S. 929), außer Kraft.

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen