Wer Orden und Ehrenzeichen erwerben will, die nach dem 08.05.1945 verliehen wurden, bedarf dazu einer behördlichen Genehmigung (Sammlergenehmigung). Dies gilt übrigens auch für die Auszeichnungen der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik.
Einschlägig dafür ist der § 14 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen (OrdenG).
§ 14 Vertrieb
(1) Orden und Ehrenzeichen – auch in verkleinerter Form – und die dazugehörigen Bänder dürfen Privatpersonen gegen Entgelt nur nach Vorlegung eines ordnungsmäßigen Nachweises (§§ 8, 9) überlassen werden.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Orden und Ehrenzeichen, die vor dem 8. Mai 1945 verliehen worden sind (§ 10). Die zuständige Landesbehörde kann darüber hinaus demjenigen, der ein berechtigtes Interesse nachweist, eine Genehmigung zum Erwerb auch der übrigen Orden und Ehrenzeichen ohne Vorlegung eines nach §§ 8 und 9 erforderlichen Besitznachweises erteilen.
Die in § 14 Abs. 2 Satz 2 OrdenG genannte Genehmigung soll in erster Linie die Abgabe von Orden und Ehrenzeichen an solche Sammler, Museen und sonstige Einrichtungen ermöglichen, welche sich mit der Ordenskunde befassen.
Verboten ist die entgeltliche Abgabe von Orden und Ehrenzeichen einschließlich deren Verkleinerungen und der Ordensbänder, wenn die erwerbende Person keinen ordnungsgemäßen Nachweis vorlegen kann. Ein Verstoß dagegen kann als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Das Verbot umfasst die nach dem 08.05.1945 von Bund und Ländern neu gestifteten, genehmigten und anerkannten Orden und Ehrenzeichen, darüber hinaus auch ausländische Auszeichnungen, die nach dem 08.05.1945 verliehen worden sind.
Weiß also der Verkäufer oder muss er wissen, dass eine Auszeichnung erst nach dem 08.05.1945 gestiftet worden ist, ist die Abgabe ohne Vorlage eines ordnungsgemäßen Nachweises unzulässig.
Das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen stellt dabei auf das Verleihungsdatum ab.
Ein ordnungsgemäßer Nachweis ist eine Verleihungsurkunde oder Besitznachweis, oder eine sogen. Sammlergenehmigung.
Jeder Inhaber einer Genehmigung kann Orden und Ehrenzeichen im Bundesgebiet erwerben. Die Gebühr für die Erteilung der Genehmigung beträgt etwa 20,- € bis 50,- €. Der Antrag kann formlos gestellt werden; teils wird im Genehmigungsverfahren ein Führungszeugnis verlangt.
Grundsätzlich können sogenannte 57er-Auszeichnungen ohne Sammlergenehmigung erworben werden, auch wenn einige Händler oder Firmen diese Genehmigung dennoch verlangen. Das Gesetz fordert dies aber nicht.
Wer eine Sammlergenehmigung für gültige Orden und Ehrenzeichen beantragt, muss ein berechtigtes Interesse nachweisen. Bei Sammlern dürfte dies in aller Regel eine qualifizierte Sammlertätigkeit sein.
Schon bei der formlosen Beantragung der Genehmigung sollte man auf sein berechtigtes Interesse hinweisen, da bei Nichtdarlegung genau aus diesem Grund eine (kostenpflichtige) Versagung der Genehmigung ausgesprochen werden könnte.
Eine Formulierung könnte z.B. lauten:
Ich besitze eine phaleristische, nach wissenschaftlichen Maßstäben geführte Sammlung von Orden und Ehrenzeichen, zur Darstellung der kulturhistorischen Geschichte der Auszeichnungen der Deutschen Staaten ab 1800.
Um auch den Bereich der Bundesrepublik in Zukunft abzudecken zu können und damit die Auszeichnungsgeschichte komplett darzustellen, möchte ich nun auch gültige deutsche Orden & Ehrenzeichen meiner Sammlung hinzufügen, weshalb ich hiermit eine Genehmigung zum Erwerb dieser Auszeichnungen, gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 OrdenG, beantragen möchte.
Gegebenenfalls könnten auch ein Nachweis einer organisierten Sammlertätigkeit (Vereinsmitgliedschaft eines Fördervereins oder einer phaleristischen Gesellschaft) und/oder eine Auflistung von bisher (mit-)gestalteten Ausstellungen oder selbst verfassten Veröffentlichungen zum Nachweis eines berechtigten Interesses hilfreich sein.
Für die Ausstellung der Sammlergenehmigung ist die Behörde desjenigen Landes zuständig, in dem der Antragsteller wohnt. Meist Kreisämter oder untere Verwaltungsbehörden. Die Genehmigung gilt in allen Bundesländern.
Einige Behörden bieten dazu weitere Informationen im Internet unter:
http://www.serviceportal-kassel.de/cms05/dienstleistungen/029884/index.html
https://www.wuppertal.de/vv/produkte/302/302.22_Orden_und_Ehrenzeichen__Erlaubnis_.php