Begriffsdefinitionen
Es wird vorangestellt, dass die Definitionen kein Gutachten ersetzen können. Sie dienen lediglich dazu ein begutachtetes Exemplar richtig ansprechen zu können!
A – Originale
Darunter sind alle Exemplare zu verstehen, welche von den zuständigen Stellen verliehen wurden, sowie solche, die sich nicht von den verliehenen Exemplaren unterscheiden.
Weiterhin versteht man darunter die zuvor genannten Exemplare, auch wenn sie im Auftrag der zuständigen Stelle nachträglich verändert wurden.
Ferner handelt es sich dabei um alle zuvor genannten Exemplare, welche im Auftrag des Beliehenen als dessen Eigentum oder zur Erinnerung gekennzeichnet wurden oder die als Sammlungsanfertigungen, Musterexemplare oder mit einer ähnlichen Sinnentsprechung gekennzeichnet sind.
B – Trage-Exemplare – Zusätze zu Originalen
Darunter sind solche Exemplare (als Trage-Exemplare) zu verstehen, welche sich der Beliehene nach Aushändigung des Besitznachweises oder der Trageberechtigung selbst zu beschaffen hatte, sofern es nicht vorgesehen war, mit der Aushändigung des Besitznachweises oder der Trageberechtigung eine Dekoration zu überreichen.
Weiterhin sind darunter Zusätze zu verliehenen Exemplaren zu verstehen, welche sich der Berechtigte selbst zu beschaffen hatte, sofern dafür eine Erlaubnis der zuständigen Stelle vorlag.
C – Projektierte Exemplare
Darunter sind alle projektierten Auszeichnungen zu verstehen, von denen im Rahmen der Stiftungsvorbereitungen Muster- und Vorlage-Exemplare oder Probeabschläge angefertigt wurden.
Ferner handelt es sich dabei um alle Muster- und Vorlage-Exemplare, welche außerhalb der Stiftungsvorbereitungen im Rahmen neuer Aufträge oder Ausschreibungen zur Anfertigung bereits bestehender Auszeichnungen angefertigt wurden.
D – Ersatz-Exemplare, Zweit- und Nachfertigungen, sowie Juweliers-Anfertigungen
Darunter sind alle im Verleihungszeitraum angefertigten Exemplare (als Ersatz-Exemplare, Zweit- und Juweliers-Anfertigungen) zu verstehen, welche von den Exemplaren in der Kategorie A abweichen, solange deren Anfertigung nicht untersagt war.
Ferner handelt es sich dabei um alle außerhalb des Verleihungszeitraums angefertigten Exemplare (als Nachfertigungen), wenn sie die wesentlichen Merkmale der Exemplare in der Kategorie A aufweisen, solange deren Anfertigung von der zuständigen Stelle oder deren Nachfolgeorganisation geduldet wurde.
Weiterhin sind darunter alle Exemplare (als sogenannte 57er oder Ausgabe 1957) zu verstehen, welche im Sinne des § 6 Abs. 1, Nr. 2 und 3 OrdenG angefertigt wurden und, sofern sie verändert werden mussten, den von der Bundesregierung bestimmten und im Bundesministerium des Innern verwahrten Muster entsprechen.
E – Hinzufügungen und Verfälschungen (Teil-Originale)
Darunter sind alle unter den Kategorien A bis D genannten Exemplare zu verstehen, welche unter Anbringung oder Wegnahme von Materialien, oder durch Gravuren zum Schaden der Sammler verändert wurden.
Ferner handelt es sich dabei um alle Exemplare, welche aus zusammenpassenden, aber nicht ursprünglich zusammengehörenden Einzelteilen der unter der Kategorie A genannten Exemplare, außerhalb des Verleihungszeitraums zusammengefügt wurden.
F – Reproduktionen, Nachbildungen, Kopien, Sammleranfertigungen und Fälschungen
Darunter sind alle Exemplare zu verstehen, welche nicht den Kategorien A bis D zuzuordnen sind.
Ferner handelt es sich dabei um alle Exemplare (als Fälschungen), welche zum Schaden von Sammlern, unter Vortäuschung von Merkmalen der in den Kategorien A bis D genannten Exemplare den Anschein erwecken, zu einer dieser Kategorien zu gehören.
Weiterhin gehören dazu auch solche Exemplare (als Nachbildungen und Kopien), welche mittels Anbringung einer allgemein verständlichen Kennzeichnung als solche zu erkennen sind.
Ebenso gehören dazu alle Beleg-Exemplare (als Nachbildungen, Kopien, Sammleranfertigungen), die rein für die Dokumentation bestimmt sind und deutliche Unterschiede zu den Exemplaren der Kategorien A bis D aufweisen.
G – Phantasie-Schöpfungen und -Produkte
Darunter sind alle Exemplare zu verstehen, welche nicht den Kategorien A bis F zuzuordnen sind.
Ferner handelt es sich dabei um alle Exemplare, deren Gestaltung auf reiner Erfindung beruht, die es nie gegeben hat und deren Entstehung auch nicht beabsichtigt war, und die meist zum Schaden von Sammlern hergestellt werden.
Nachsatz
Auf den Exemplaren angebrachte Hersteller- oder Vertriebssignaturen, sowie Feingehalts- oder Importpunzen berühren grundsätzlich ebenso wenig die Einstufung in eine bestimmte Kategorie, wie Reparaturen oder Entnazifizierungen (im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 2, Satz 2, erster Halbsatz OrdenG).