VS / RS, mit graviertem Verleihungsdatum
Miniatur, Damenschleife Miniatur, Ansteckpin, Herren
Etui für Damen
Etui für Herren
Am 23. Juni 1993 wurde erstmals das Silberne Lorbeerblatt an Behindertensportler verliehen. Es ersetzte damit die Silbermedaille für den Behindertensport und wird seitdem nicht mehr verliehen. Die Medaille wurde aus 800er Silber von Steinhauer & Lück hergestellt. Verliehene Stücke haben auf der Rückseite das Verleihungsdatum graviert. Die Etuis sind von gleicher Farbe wie die des Bundesverdienstordens.
Erlass über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport
Vom 13.4.1978 (BGBl. I S. 589)
In dem Wunsche, den Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Art. 33 des Gesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), die
Silbermedaille für den Behindertensport.
Artikel 1
Die Silbermedaille für den Behindertensport ist ein Ehrenzeichen. Sie wird an Behinderte verleihen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein Beispiel zu geben.
Artikel 2
Das Ehrenzeichen ist eine Medaille aus Silber, die auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der Rückseite die Aufschrift „Der Bundespräsident“ sowie das Verleihungsdatum trägt. Die Medaille ist von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das Ehrenzeichen wird an einem Band mit den olympischen Farben getragen. Eine Abbildung des im Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage veröffentlicht.
Artikel 3
Der Ausgezeichnete erhält eine Verleihungsurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten über.
Artikel 4
Vorschläge zur Verleihung des Ehrenzeichens können die Sportverbände dem Chef des Bundespräsidialamtes oder dem Bundesminister des Inner unterbreiten.
Artikel 5
Die Ausführungsbestimmungen erlässt der Bundesminister des Innern.
Ausführungsbestimmungen des BMI zum Erlass über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport
Vom 10.12.1979 (BAnz. Nr. 8 vom12.1.1980, S. 1)
Nach Art. 5 des Erlasses über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport vom 13.4.1978 (BGBl. I. S. 589) erlasse ich folgende Ausführungsbestimmungen:
1. Die Silbermedaille für den Behindertensport (Art. 1 des Stiftungserlasses) wird an Behindertensportler verliehen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die Fähigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein Beispiel zu geben.
2. Für die Verleihung der Silbermedaille für den Behindertensport können vorgeschlagen werden:
2.1 Die Mitglieder von Mannschaften, die bei internationalen Wettbewerben, die von den zuständigen internationalen Behindertensportorganisationen anerkannt und ausgeschrieben werden (z. B. Weltmeisterschaften, Olympische Spiele für Behinderte, Weltspiele), unter mindestens 6 Mannschaften den 1. Platz (Goldmedaille) belegt haben.
2.2 Die Mitglieder von Mannschaften, die mehrmals in der gleicher Besetzung einen deutschen Meistertitel errungen haben.
2.3 Behindertensportler, die bei internationalen Wettbewerben (siehe Nr. 2.1) den 1. Platz (Goldmedaille) belegt haben. Grundsätzlich werden nur Sportler berücksichtigt, die Sieger in einem Wettbewerb mit mindestens 6 Teilnehmern geworden sind.
2.4 In besonderen Ausnahmefällen auch Behindertensportler, die in internationalen Wettbewerben (siehe Nr. 2.1) mehrfach den 2. Platz (Silbermedaille) oder den 3. Platz (Bronzemedaille) belegt haben. Dabei ist die Zahl der Teilnehmer in den jeweiligen Disziplinen zu berücksichtigen.
2.5 Behindertensportler, die bei deutschen Meisterschaften mehrmals einen 1. Platz belegt und dabei herausragende Leistungen erzielt haben.
2.6 Behindertensportler, die einem Weltrekord für Behinderte bei offiziellen Veranstaltungen nach den Regeln der internationalen Behinderten-Sportverbände aufgestellt haben (außerordentliche einmalige Leistung).
2.7 Behindertensportler, die in Wettkämpfen mit nichtbehinderten Sportlern herausragende Leistungen erzielt haben (Endkampfplatzierung bei internationalen oder nationalen Meisterschaften, Aufnahme in die Bestenliste).
3. Die Vorschläge für die Verleihung werden dem Chef des Bundespräsidialamtes oder dem Bundesminister des Innern von den Spitzenverbänden über den Präsidenten des Deutschen Sportbundes zugeleitet. Organisationen, zu deren Aufgabenstellung auch der Behindertensport gehört und nicht dem Deutschen Sportbund angehören, stellen vor Einreichung ihrer Vorschläge das Benehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Sportbundes her.