Der Freistaat Bayern hat 1983 mit dem „Gesetz über die staatlichen Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr“ die Grundlagen für die Auszeichnungen geschaffen. Seit 1952 bis zum Jahre 2002 erhielten 2.978 Personen die Rettungsmedaille. Hersteller ist das Bayerische Hauptmünzamt.
Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Vom 22. 12. 1952 (GVBI. S. 312) in der Fassung der Änderungsgesetze vom 8.4.1974 (GVBI. S. 152) und vom 20.12.1983 (GVBI. S. 1098)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt gemacht wird:
Artikel 1
(1) Die Bayerische Rettungsmedaille erhält, wer zur Abwendung von Lebensgefahr für Menschen oder zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sein eigenes Leben einsetzt.
(2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille.
Für eine Rettungstat außerhalb Bayerns kann die Bayerische Rettungsmedaille verliehen werden, wenn der Retter oder der Gerettete Deutscher mit Hauptwohnsitz in Bayern ist und der Retter keine staatliche Rettungsauszeichnung des Landes erhalten kann, in dem er die Rettungstat ausgeführt hat.
(3) Die Bayerische Rettungsmedaille kann wiederholt derselben Person verliehen werden.
(4) Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben verloren, so wird ihm die Bayerische Rettungsmedaille nach seinem Tod verliehen.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille besteht nicht.
Artikel 2
Die Bayerische Rettungsmedaille ist aus Silber. Sie zeigt auf der Vorderseite das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift »Freistaat Bayern«, auf der Rückseite mit einem Lorbeerzweig die Worte »Für opferbereiten Einsatz des eigenen Lebens«. Die Bayerische Rettungsmedaille wird am weiß-blauen Band getragen.
Artikel 3
(1) Die Bayerische Rettungsmedaille wird vom bayerischen Ministerpräsidenten verliehen. Über die Verleihung erhält der Beliehene eine Urkunde.
(2) Die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille wird im »Bayerischen Staatsanzeiger« bekannt gemacht. Artikel 4
(1) Die Bayerische Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.
(2) Im Fall des Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes werden die Bayerische Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt. Ein Anspruch bestimmter Hinterbliebener auf die Aushändigung besteht nicht.
Artikel 5
(1) Ist eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr ausgeführt worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
(2) Die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
Artikel 6
(1) Die öffentliche Belobigung erfolgt durch Aushändigung eines Belobigungsschreibens des Bayerischen Ministerpräsidenten und Übergabe einer am Band zu tragenden Silbermedaille. Die Silbermedaille zeigt auf der Vorderseite das Bild des Christophorus mit der Umschrift »Öffentliche Belobigung für Rettung aus Lebensgefahr« und auf der Rückseite das kleine Staatswappen mit der Umschrift »Der Bayerische Ministerpräsident«.
(2) Die öffentliche Belobigung wird im »Bayerischen Staatsanzeiger« bekannt gemacht.
Artikel 7
Neben einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz kann der bayerische Ministerpräsident bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit oder bei erheblichen freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat eine Belohnung in Geld gewähren.
Artikel 8
Jugendliche unter 18 Jahren erhalten neben der Bayerischen Rettungsmedaille eine Armbanduhr mit Widmung als Geschenk.
Artikel 9
Personen, die zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr verpflichtet waren oder denen sonst der Schutz des Lebens anderer anvertraut war, kann für eine
Rettungstat eine staatliche Auszeichnung nach diesem Gesetz nur gewährt werden, wenn bei der Rettungstat die Grenzen der ihnen obliegenden Pflichten erheblich überschritten worden sind.
Artikel 10
Für Rettungstaten gemäß Art. 1 dieses Gesetzes, die zwischen dem 8.5.1945 und dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, kann die Bayerische Rettungsmedaille nach Art. 3 dieses Gesetzes nachträglich verliehen werden, auch wenn bereits durch Anerkennungsschreiben des Staatsministers des Innern und Veröffentlichung der Anerkennung im »Staatsanzeiger« eine öffentliche Belobigung ausgesprochen worden ist.
Artikel 11
(1) Vorschlagsberechtigt für die Gewährung einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz ist die Regierung, in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt wurde, für außerhalb Bayerns ausgeführte Rettungstaten die Bayerische Staatskanzlei.
(2) Über jede Rettungstat, für die eine staatliche Auszeichnung in Frage kommt, sind durch die zuständigen örtlichen Behörden von Amts wegen Ermittlungen anzustellen und das Ergebnis der Regierung zu berichten.
Artikel 12
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die bayerische Staatsregierung.
Artikel 13
Dieses Gesetz tritt am 1. 11. 1952 in Kraft.
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen
für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr i. d. F. der Bekanntmachung vom 17. Oktober 1975 (GVBI. 348)
Auf Grund des Art. 12 des Gesetzes über staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr vom 22. Dezember 1952, geändert durch Gesetz vom B. April 1974 (GVBI. S. 152), erläßt die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Mit der Bayerischen Rettungsmedaille wird die Rettungstat ausgezeichnet, die – mit oder ohne Erfolg – unter Einsatz des eigenen Lebens zur Abwendung von Lebensgefahr für Menschen oder zur Rettung eines oder mehrerer Menschen aus Lebensgefahr ausgeführt worden ist. Die Rettung mehrerer Personen aus gemeinsamer Lebensgefahr gilt als eine Rettungstat.
(2) Sein eigenes Leben setzt ein (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes), wer sich in Ausführung der Rettungstat selbst in die unmittelbare Gefahr begibt, sein Leben zu verlieren (unmittelbare Lebensgefahr, Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes).
(3) Bei der Beurteilung der Rettungstat sind alle Umstände des Tathergangs, insbesondere auch die Körperbeschaffenheit, der Gesundheitszustand, das Alter des Retters und der geretteten Person(en) zu berücksichtigen.
(4) Eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne unmittelbare Lebensgefahr für den Retter ist anzunehmen, wenn der Retter die Rettung unter erschwerenden Verhältnissen (Dunkelheit, Kälte, Ortsunkenntnis usw.) ausgeführt oder besondere Umsicht bewiesen oder wenn die Rettungstat eine dauernde oder vorübergehende Gefährdung der Gesundheit des Retters mit sich gebracht hat.
§ 2
Unter freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters (Art. 7 des Gesetzes) sind solche Aufwendungen zu verstehen, die dieser in Ausführung der Rettungstat oder zur Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Gefahrenlage und der Rettungstat für den Geretteten oder für sich selbst machen muß und von dem Geretteten nicht ersetzt erhalten kann.
§ 3
(1) Unter Personen im Sinne des Art. 9 des Gesetzes fallen diejenigen Personen, denen die darin erwähnten Verpflichtungen im Einzelfall aus Gesetz, Vertrag, öffentlich-rechtlichen Verhältnissen oder vorausgegangenem eigenen Verhalten erwachsen (z. B. Rettung nächster Angehöriger; Rettung aus Bergnot durch Bergführer, aus Seenot durch Schiffsbesatzung, beim Baden durch Aufsichtspersonal; Rettung durch Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes; Rettung durch Personen, die die Gefahrenlage selbst herbeigeführt haben).
(2) Eine erhebliche Überschreitung dieser Pflichten ist anzunehmen, wenn nach Lage des Einzelfalles und bei Würdigung aller Umstände der Retter mit der Rettungstat ein außerordentliches, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an sich nicht zumutbares Maß an Opferbereitschaft bewiesen hat.