Verdienstorden, Ausführung für Herren, 56 x 54 mm, 999er Feinsilber
Etui der Herren- und Damenausführung mit jeweiliger Miniatur
Etuideckel, 147 x 140 mm
Miniatur der Damenausführung (links), der Herrenausführung (Mitte), erhaben geprägte Silbermarke (rechts)
Hersteller ist die Fa. Steinhauer & Lück, Lüdenscheid. Der Orden ist in 999er Feinsilber hergestellt. Die emaillierten Bereiche sind in so genannter Kunstemaille hergestellt, d. h. es wurde eine Farbschicht aufgetragen, die mit einer Kunststoffoberfläche versehen wurde.
Die ersten 17 Verleihungen dieses Ordens nahm Ministerpräsident Matthias Platzeck am 14. Juni 2005 vor. Er ehrte 17 Persönlichkeiten, darunter 5 Frauen.
Statistik der Verleihungen
Jahr
|
Gesamt
|
Verdienstorden
|
|
---|---|---|---|
Männer
|
Frauen
|
||
2005
|
17
|
12
|
5
|
2006
|
18
|
14
|
4
|
2007
|
18
|
11
|
7
|
2008
|
17
|
10
|
7
|
2009
|
14
|
11
|
3
|
2010
|
14
|
9
|
5
|
2011
|
16
|
11
|
5
|
2012
|
16
|
12
|
4
|
2013
|
13
|
10
|
3
|
2014
|
18
|
11
|
7
|
2015
|
14
|
8
|
6
|
2016
|
17
|
9
|
8
|
2017
|
15
|
10
|
5
|
2018
|
18
|
11
|
7
|
2019
|
16
|
11
|
5
|
2020
|
9
|
4
|
5
|
2021
|
4
|
2
|
2
|
2022
|
9
|
5
|
4
|
Gesamt
|
263
|
171
|
92
|
Quelle: Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Zu den Ergebnissen der Kabinettsitzung am 19. November 2002 teilt Regierungssprecher Erhard Thomas mit:
Kabinett bringt Verdienstorden auf den Weg
Presseinformation vom 20.11.2002
Auch in Brandenburg sollen künftig Persönlichkeiten für außerordentliche Verdienste um Land und Menschen mit einem entsprechenden Orden ausgezeichnet werden. Das Landeskabinett verabschiedete am Dienstag einen Gesetzentwurf, mit dem die rechtliche Grundlage für die Stiftung und Verleihung eines „Verdienstordens des Landes Brandenburg“ geschaffen werden soll. Mit dem geplanten Gesetz folgt Brandenburg dem Beispiel fast aller anderen Bundesländer und des Bundes.
Um die besondere Wertigkeit der Auszeichnung zu unterstreichen, sieht das Gesetz vor, dass pro Jahr nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden sollen. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein. Das Recht, Orden zu verleihen, steht dabei allein dem Ministerpräsidenten zu. Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung. Daneben kann jede Bürgerin und jeder Bürger bei einem der Vorschlagsberechtigten die Verleihung eines Ordens anregen.
Das Ordenszeichen hat die Form eines Malteserkreuzes. Die Vorderseite ist emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und mit einem schmalen silbernen Rand versehenes Medaillon, das auf der Vorderseite den brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind rot emailliert und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen.
Landtag Brandenburg Drucksache 3/5099
3. Wahlperiode
Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ordensgesetz − BbgOrdG)
A. Problem
In allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere im politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen oder sozialen Bereich, zeichnen sich Personen durch außerordentliche Verdienste aus, die dem Land Brandenburg und seiner gesamten Bevölkerung zu Gute kommen. Die Verdienste dieser Personen bedürfen einer auch nach außen dokumentierten angemessenen Würdigung und Anerkennung durch das Land Brandenburg.
B. Lösung
Mit dem Gesetz soll ein Verdienstorden des Landes Brandenburg gestiftet und die gesetzliche Grundlage für dessen Verleihung geschaffen werden. Verdienstorden werden im Bund und in den meisten Bundesländern als äußere Zeichen einer besonderen Ehrung verliehen. Sie sind Ausdruck der Selbstdarstellung des Staates, der über die Gewährleistung seines einfachen Funktionierens hinaus mit der öffentlichen Ehrung verdienter Personen eine wichtige, gemeinschaftsbildende und −erhaltende Funktion ausübt. Darüber hinaus trägt ein brandenburgischer Orden dazu bei, dass sich die Bevölkerung stärker mit dem eigenen Land identifiziert; zugleich soll damit ein spezifisch brandenburgisches Bewusstsein gefördert werden. Neben allgemeinen Grundsätzen werden das Verfahren der Ordensverleihung und auch die Möglichkeit geregelt, unwürdigen Inhabern das Tragen des Ordens zu verbieten.
Datum des Eingangs: 20.11.2002 / Ausgegeben: 26.11.2002
C. Rechtsfolgenabschätzung
1. Ist die Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich? Gibt es Alternativen zu einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung?
Die Regelung ist erforderlich, um Personen, die sich um das Wohl des Landes Brandenburg außerordentlich verdient gemacht haben, in angemessener Weise auszeichnen zu können.
2. Werden für den Vollzug der Regelung neue Organisationseinheiten geschaffen oder werden Behörden mit neuen Aufgaben betraut?
Neue Organisationseinheiten werden nicht geschaffen. Die Staatskanzlei wird mit der für Brandenburg neuen Aufgabe der Verleihung des Landesverdienstordens betraut, die Vorschlagsberechtigten (Mitglieder der Landesregierung und Präsident des Landtags) bereiten die Entscheidung vor. Es ist damit zu rechnen, dass die gesetzliche Regelung zu einem leicht höheren Verwaltungsaufwand im Bereich der Ehrung und Auszeichnungen verdienter Personen führen wird.
3. Werden mit der Regelung Standards neu eingeführt, erweitert oder reduziert?
Standards werden neu eingeführt. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für Ordensverleihungen erscheint sachgerecht. Mit ihr wird dokumentiert, welche besondere Anerkennung dem Ordensträger zuteil wird.
4. Wie gestaltet sich der mit der Regelung verfolgte Zweck zu den mutmaßlichen Kosten?
Der Würdigung von Personen, die sich um das Wohl des Landes Brandenburg besonders verdient gemacht haben, und der Förderung dieses Engagements steht ein geringer Kostenaufwand gegenüber.
D. Alternative
Es gibt keine Alternative, weil die Verleihung des Landesverdienstordens die angemessene Würdigung ist, um außerordentliche Verdienste für die Allgemeinheit auszuzeichnen.
E. Kosten
Es fallen zeitnah Sachausgaben für den Entwurf und die Herstellung des Ordens, der Miniatur und der Urkunde für das Land Brandenburg an. Die nachfolgenden Preise resultieren aus einer Preisermittlung bei mehreren Anbietern. Die Gesamtkosten belaufen sich nach diesen Angaben für das Jahr 2003 auf ca. 6.000,00 Euro Erstkosten und ca. 2.000,00 Euro laufende Kosten und in den folgenden Jahren auf je 2.000,00 Euro. Die Ausgaben werden im Rahmen des Verwaltungsbudgets des Einzelplans 02 für 2003 ff durch entsprechende Prioritätensetzung gedeckt.
Entwurf
Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Ordensgesetz − BbgOrdG)
Vom……..
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Als Zeichen der Anerkennung und des Dankes für außerordentliche Verdienste um das Land Brandenburg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Brandenburg gestiftet. Er kann an verdiente Personen verliehen werden.
§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
(2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein.
(3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des Verdienstordens.
(4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen Gründen aus dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend ergänzt werden.
§ 3
(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Die Vorderseite ist emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehenes Medaillon, das auf der Vorderseite den brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind rot emailliert und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen. Die Rückseite des Ordens ist glatt und silbern sowie mit einem mittig angeordneten Schriftzug „BRANDENBURG“ versehen. Über dem Schriftzug wird das Jahr der Verleihung, unter ihm die fortlaufende Nummer des verliehenen Ordens eingefräst.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem weißen, mit roten Bordüren versehenen Ordensband von Frauen unterhalb der linken Schulter an einer Bandschleife, von Männern um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur von Frauen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Männern auf einem Band getragen werden.
§ 4
(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.
§ 5
(1) Die Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsident dürfen ohne Kenntnis der vorzuschlagenden Person personenbezogene Daten über diese bei anderen Stellen oder Personen erheben, diese Daten speichern und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig.
(2) Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
(1) Beliehene erhalten eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.
(2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.
(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.
§ 7
Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Der Orden und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.
§ 8
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions− und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung zum Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg
A. Allgemeiner Teil
Bisher sind in Brandenburg Würdigungen für Personen, die sich durch besondere Verdienste ausgezeichnet haben, ohne gesetzliche Grundlage vorgenommen worden.
Mit dem Gesetzesentwurf soll die gesetzliche Grundlage für die Stiftung und Verleihung eines Verdienstordens des Landes Brandenburg geschaffen werden. Zwölf Jahre nach der Wiedergründung des Landes Brandenburg ist es an der Zeit, die Personen, welche Besonderes für Land und Menschen geleistet haben, auch angemessen zu würdigen und ihnen in besonderer Weise dafür Dank zu sagen. Nach der Flut von Ehrungen, Orden und Auszeichnungen zu DDR−Zeiten ist es schwierig, angemessen mit den verschiedenen besonderen Formen staatlichen Dankes und staatlicher Anerkennung umzugehen. Indem der Verdienstorden des Landes Brandenburg durch Gesetz gestiftet und seine hohe Bedeutung im Gesetz festgeschrieben wird, erhält der Verdienstorden des Landes Brandenburg eine besondere Wertigkeit, welche den angemessenen Umgang mit den verschiedenen Formen staatlichen Dankes und staatlicher Anerkennung erleichtern soll. Verdienstorden werden im Bund und in den meisten Bundesländern als äußere Zeichen einer besonderen Ehrung verliehen. Sie sind Ausdruck der Selbstdarstellung des Staates, der über die Gewährleistung seines einfachen Funktionierens hinaus mit der öffentlichen Ehrung verdienter Personen eine wichtige, gemeinschaftsbildende und −erhaltende Funktion ausübt, die gerade in einer Demokratie nicht gering geachtet werden sollte. Der brandenburgische Orden soll dazu beitragen, dass sich die Bevölkerung stärker mit dem eigenen Land identifiziert; und soll damit zugleich ein spezifisch brandenburgisches Bewusstsein fördern.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
In Satz 1 wird klargestellt, dass der Verdienstorden zum Zeichen der Anerkennung und des Dankes für außerordentliche Verdienste um das Land Brandenburg und seine Bevölkerung verliehen wird. In Satz 2 wird deutlich gemacht, dass Brandenburg ein weltoffenes Land ist und der Kreis derjenigen, die mit einem Orden ausgezeichnet werden können, abgesehen von der Regelung in § 2 Absatz 2, prinzipiell nicht beschränkt ist. Die Verdienste um den Erhalt, den Aufbau und die Entwicklung des Landes und seiner Regionen, seiner Lebensgrundlagen, seines Wohlstandes und seiner Schönheiten sollen gewürdigt und in herausgehobener Weise anerkannt werden; in allen Bereichen des öffentlichen Lebens Brandenburgs, im politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, zeichnen sich Personen durch besondere Verdienste aus, die der gesamten Bevölkerung und dem Ansehen des Landes zu Gute kommen. Außerordentliche Verdienste können auch durch mitmenschliche Hilfe erworben werden, die unter persönlichem Einsatz geleistet wird. Mit dem Gesetzentwurf wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, solche außerordentliche Verdienste angemessen würdigen und anerkennen zu können.
Zu § 2
Absatz 1 begrenzt den Verdienstorden auf eine Klasse und steht im Einklang mit den Regelungen der meisten anderen Bundesländer. Die Wertschätzung von Orden hängt u. a. auch von ihrer absoluten Anzahl sowie von ihrem Verhältnis zur Bevölkerungszahl ab. Bei einer zahlenmäßig unbeschränkten Verleihung wäre eine herausgehobene Wertschätzung des Ordens gefährdet. Es wird deshalb eine Obergrenze festgelegt. Die Begrenzung auf in der Regel zwanzig Würdigungen je Jahr unterstreicht die Bedeutung jeder einzelnen Würdigung. Die Obergrenze von 300 Ordensinhabern orientiert sich an der Regelung in Berlin. Dort kann pro etwa 8000 Einwohner jeweils ein Orden verliehen werden. Von den Ländern mit einer festgelegten Obergrenze verfügt Baden−Württemberg über die geringste Ordensdichte ( 1 Orden pro etwa 10000 Einwohner), während Rheinland−Pfalz über die höchste Ordensdichte verfügt (1 Orden pro etwa 5000 Einwohner). Entsprechend der Praxis anderer Länder soll der Ministerpräsident, dessen Aufgabe die Verleihung des Verdienstordens ist, kraft Amtes Inhaber des Verdienstordens sein. Die Regelung des Absatzes 4 kommt erst zum Tragen, wenn die Obergrenze erreicht ist.
Zu § 3
In § 3 wird der Orden beschrieben.
Die Form des Ordens entspricht der Form von Orden anderer Bundesländer.
Zu § 4
Die Verleihung des Ordens steht allein dem Ministerpräsidenten zu. Dies verdeutlicht die besondere Ehrung des Auszuzeichnenden. Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages und die Mitglieder der Landesregierung. Jeder Bürger ist befugt, bei einem Vorschlagsberechtigten die Verleihung eines Ordens anzuregen.
Zu § 5
§ 5 enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen. Damit eine Verleihung nur an ordenswürdige Personen (vergleiche auch § 7) erfolgt, sind im Vorfeld Auskünfte über die betroffene Person einzuholen. Eine Kenntnisnahme dieser Person von der Einholung dieser Daten bzw. von dem Verleihungsvorhaben an sich würde eine Erwartungshaltung erzeugen, die eventuell nicht erfüllt werden kann, und u. U. zu einem unangemessenen Rechtfertigungszwang für die Ablehnung einer Ordensverleihung führen. Die Einholung der Daten ohne seine Kenntnis ist daher sachgerecht. Damit die zuständige Stelle die Daten erheben und den Vorgang bearbeiten kann, legt Absatz 2 die − korrespondierende − Pflicht zur Auskunftserteilung fest. Die Zweckbindung des Absatzes 1 Satz 2 trägt den Vorgaben des Artikels 11 Absatz 2 der Landesverfassung Rechnung.
Zu § 6
Die Verleihung wird durch Aushändigung einer entsprechenden Urkunde dokumentiert. Die Bekanntmachung der Verleihung im Amtsblatt für Brandenburg soll die Öffentlichkeit unterrichten. Informationen durch andere Medien sind damit nicht ausgeschlossen. In Absatz 3 wird auf die Eigentumslage hingewiesen. Die Hinterbliebenen eines Ordensinhabers dürfen dessen Orden und die Verleihungsurkunde − als Erinnerungsstücke− behalten.
Zu § 7
Mit der Verleihung eines Ordens ist die Erwartung verbunden, dass sich der Beliehene auch zukünftig ordenswürdig verhält. Ist das nicht der Fall oder wird Ordensunwürdigkeit nachträglich bekannt, so wird dem Ministerpräsidenten das Recht eingeräumt, die Verleihung zu widerrufen. Auch Straftäter können im Einzelfall einen Orden erhalten, allerdings dürften vorsätzliche Straftaten die Unwürdigkeit für die Ordensverleihung indizieren; im Rahmen des Ermessens ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, z. B. bei einer fahrlässigen Straftat mit geringer Schuld, zu entscheiden, ob durchgreifende Bedenken gegen die staatliche Ehrung bestehen. Bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens, insbesondere bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die öffentliche Ordnung, dürften durchgreifende Bedenken gegen eine staatliche Ehrung bestehen. Wenn Personen sich durch späteres Verhalten der Ehrung unwürdig erweisen oder wenn derartiges nachträglich bekannt wird, kann die Befugnis zum Tragen des Ordens entzogen werden. Insbesondere bei Verbrechen und Vergehen gegen den Staat und die öffentliche Ordnung, bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte oder bei Verurteilung wegen eines sonstigen Verbrechens oder vorsätzlichen Vergehens ist eine entsprechende Prüfung geboten. Vor einer solchen Ermessensentscheidung ist der Betroffene aus Rechtsgründen zu hören.
Zu § 8
Der Ministerpräsident ist zuständig für die Verleihung und damit auch für die Festlegung notwendiger Verwaltungsvorschriften. Über die Verwaltungsvorschriften kann auch sichergestellt werden, dass die Vorschlagsberechtigten für ihre Vorschläge vergleichbare Maßstäbe anwenden und die Vorschläge der Bedeutung des Ordens entsprechen.
Landtag Brandenburg Drucksache 3/5926
3. Wahlperiode
Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Inneres zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung
Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Ordensgesetz BbgOrdG)
− Drucksache 3/5099 −
Berichterstatter: Abgeordneter Christoph Schulze (SPD)
Beschlussempfehlung:
Der Landtag möge den Gesetzentwurf der Landesregierung in unveränderter Fassung annehmen.
Datum des Eingangs: 04.06.2003 /Ausgegeben: 04.06.2003
Landtag Brandenburg − 3. Wahlperiode Drucksache 3/5926
Bericht
A. Allgemeines
Der Landtag behandelte den Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Ordensgesetz BbgOrdG) − Drucksache 3/5099 in seiner 67. Sitzung am 18.12.2002. Er überwies den Gesetzentwurf zur Beratung an den Ausschuss für Inneres.
B. Beratung
Der Ausschuss für Inneres empfahl in seiner 80. Sitzung am 15. Mai 2003 einstimmig (bei 3 Stimmenthaltungen) die Annahme des Gesetzentwurfes der Landesregierung in der vorliegenden Fassung.
Christoph Schulze
Berichterstatter und Vorsitzender des Ausschusses für Inneres
Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Ordensgesetz – BbgOrdG)
Vom 10. Juli 2003 (GVBl.I/03 S.200)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Als Zeichen der Anerkennung und des Dankes für außerordentliche Verdienste um das Land Brandenburg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Brandenburg gestiftet. Er kann an verdiente Personen verliehen werden.
§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
(2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein.
(3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des Verdienstordens.
(4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen Gründen aus dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend ergänzt werden.
§ 3
(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Die Vorderseite ist emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehenes Medaillon, das auf der Vorderseite den brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind rot emailliert und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen. Die Rückseite des Ordens ist glatt und silbern sowie mit einem mittig angeordneten Schriftzug „BRANDENBURG“ versehen. Über dem Schriftzug wird das Jahr der Verleihung, unter ihm die fortlaufende Nummer des verliehenen Ordens eingefräst.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem weißen, mit roten Bordüren versehenen Ordensband von Frauen unterhalb der linken Schulter an einer Bandschleife, von Männern um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur von Frauen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Männern auf einem Band getragen werden.
§ 4
(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.
§ 5
(1) Die Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsident dürfen ohne Kenntnis der vorzuschlagenden Person personenbezogene Daten über diese bei anderen Stellen oder Personen erheben, diese Daten speichern und an Dritte übermitteln, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig.
(2) Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind in den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
(1) Beliehene erhalten eine Urkunde über die Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel.
(2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt gemacht.
(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.
§ 7
Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Der Orden und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.
§ 8
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions- und anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verwaltungsvorschrift des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg zur Ausführung des Brandenburgischen Ordensgesetzes (VV BbgOrdG)
Vom 26. Juni 2004
Gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ordensgesetzes (BbgOrdG) vom 10. Juli 2003 (GVBl. I S. 200) erlässt der Ministerpräsident des Landes Brandenburg folgende Verwaltungsvorschrift:
Zu § 1
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Der Verdienstorden ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und somit höchste Anerkennung, die das Land Brandenburg für außerordentliche Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht. Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Personen aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können auch Personen, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
1.2 Verdienste um das Land können in allen Lebensbereichen erworben werden. Sie sollen überwiegend dem Land Brandenburg und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um eine außerordentliche Leistung über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzelleistung handeln, die die auszuzeichnende Person in ihrem Wirkungsbereich für die Allgemeinheit des Landes erbracht hat.
1.3 Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, darf der Verdienstorden des Landes Brandenburg frühestens drei Jahre nach Aushändigung der letzten Auszeichnung verliehen werden.
1.4 Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein, auch wenn ihm große wirtschaftliche Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Verleihung des Ordens nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie ein Jubiläum, das Ausscheiden aus einem Amt oder ein Geburtstag zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
1.5 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit sehr großem persönlichen Einsatz und unter Zurückstellung eigener Interessen über viele Jahre zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
1.6 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für Verdienste, die sie außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, in gleicher Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung des Ordens sein, wenn sie in überragender Weise weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten hinausgehen.
1.7 Der Orden kann nicht posthum verliehen werden.
1.8 Verdienste aus der Zeit vor der Wiedervereinigung Deutschlands können mit der Verleihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten gewürdigt werden, die nach diesem Zeitpunkt erworben wurden.
Zu § 3
Die Ordensinsignien (Damen- und Herrenausführung) haben die in den Anlagen 1 und 2 dargestellten Größen und Abmessungen.
Zu § 4
1. Vorschlagsrecht
1.1 Die Vorschlagsberechtigten – der Präsident des Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche – unterbreiten dem Ministerpräsidenten ihre Vorschläge. In Fällen mehrerer Vorschlagsberechtigter ist jeder von ihnen in Abstimmung mit den übrigen befugt, dem Ministerpräsidenten den Ordensvorschlag vorzulegen.
1.2 Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.
2. Verfahren
2.1 Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten oder an die Staatskanzlei des Landes Brandenburg richten. Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.
2.2 Die zur Vorbereitung der Verleihung erforderlichen Daten werden in einem zweistufigen Prüfverfahren (Prüfung der Verdienste vor Würdigkeit) durch die in § 4 Abs. 2 BbgOrdG genannten Vorschlagsberechtigten erhoben.
2.3 Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied der Landesregierung zu beteiligen, in dessen Geschäftsbereich der Bedienstete tätig ist. Sofern es sich um Bedienstete des Bundes beziehungsweise eines anderen Bundeslandes handelt, holt der Vorschlagsberechtigte über die zuständige oberste Bundes- beziehungsweise Landesbehörde eine Stellungnahme ein.
Bei einem ausländischen Staatsangehörigen bittet der Vorschlagsberechtigte das Auswärtige Amt um Stellungnahme zu der beabsichtigten Auszeichnung.
2.4 Sofern der Vorschlagsberechtigte die Anregung zur Verleihung des Ordens für begründet hält, leitet er der Staatskanzlei den Ordensvorschlag zu, die ihn dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung vorlegt. Die Staatskanzlei unterrichtet die Vorschlagsberechtigten über die Entscheidung des Ministerpräsidenten. Diese ist nicht zu begründen.
2.5 Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch den Ministerpräsidenten oder hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigte Stellen gegeben werden.
2.6 Der Vorschlag enthält:
* Vor- und Familiennamen, Geburtsname
* Geburtstag, -ort
* Staatsangehörigkeit
* Anschrift und Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags
* Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen der vorgeschlagenen Person
* Vorschlagsbegründung (Darlegung der Verdienste im Einzelnen)
* Stellungnahme zur Würdigkeit, insbesondere Hinweise auf eventuelle Vorstrafen
* Voten beteiligter oberster Bundes-/Landesbehörden
2.7 Die Staatskanzlei und die Vorschlagsberechtigten treffen alle erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die Vertraulichkeit der Ordensvorgänge und den Schutz der personenbezogenen Daten, insbesondere deren Zweckbindung, zu gewährleisten. Dazu sind die Daten getrennt von anderen Verwaltungsdaten zu verarbeiten und die Akten, vergleichbar Personalakten, separat aufzubewahren.
Zu § 5
1. Vorstrafen
1.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
1.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden nach Einzelfallprüfung erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist. Das gleiche gilt bei der Einstellung eines Verfahrens wegen geringfügigen Verschuldens gemäß § 153 der Strafprozessordnung. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
Zu § 6
1.1 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und unterzeichnet. Der Orden wird durch den Ministerpräsidenten selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
1.2 Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten ein Verzeichnis geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt. In dem Verzeichnis sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Verleihungsdatums und der fortlaufenden Nummer des verliehenen Ordens eingetragen.
1.3 Die Bekanntmachung der Verleihung des Ordens im Amtsblatt für Brandenburg erfolgt durch die Staatskanzlei.
Zu § 7
1.1 Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens entzogen werden.
1.2 Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Die Ordensinsignien und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.
Zu § 9
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.