Deutsches Feuerwehr-Ehrenkreuz (1928)

Der Deutsche Feuerwehrverband e.V. wurde am 18. Juli 1853 gegründet. Der Ausschuss des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. unter seinem damaligen ersten Vorsitzenden, Landesbranddirektor Adolf Ecker, hatte in seiner Sitzung am 3. November 1928 in Kassel u.a. die Stiftung einer „Deutschen Verbandsauszeichnung“ für besonders hervorragende Verdienste um das deutsche Feuerlöschwesen beschlossen. Möglicherweise war dieser Beschluss darauf zurückzuführen, dass die Landesverbände des Deutschen Feuerwehrverbandes e.V. bereits aus eigener Initiative besondere Auszeichnungen gestiftet hatten. So waren z.B. in Bayern, Baden und Württemberg von den Landesfeuerwehrverbänden bereits eigene Verbandsauszeichnungen in tragbarer Form geschaffen worden.

Stiftungs- und Verleihungsbestimmungen für das Deutsche Feuerwehrehrenkreuz
A. Stiftungsbestimmungen.

  1. Der Ausschuss des Deutschen Feuerwehr-Verbandes hat in der Sitzung am 3. November 1928 die Stiftung eines „Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes“ in zwei Klassen als Verbandsauszeichnung beschlossen.
  2. Die Auszeichnung hat den Zweck, ganz hervorragende, langjährige Verdienste oder außerordentliche Leistungen im Feuerlöschwesen im Allgemeinen und eine außerordentliche Förderung der Belange des Deutschen Feuerwehr-Verbandes nach den bestehenden Verleihungsbestimmungen anzuerkennen.
  3. Langjährige Dienstzeit oder Dienstzeitabschnitte, die schon durch staatliche oder schon bestehende Verbandsauszeichnungen eine besondere Anerkennung finden, können zwar ebenfalls Anlass zur Antragstellung für die Auszeichnung bilden, doch soll in diesen Fällen nicht nur die langjährige Dienstzeit, sondern auch eine verdienstvolle Ausfüllung derselben mit ununterbrochener aktiver Tätigkeit in Betracht gezogen werden.
  4. Die Auszeichnung besteht aus einem acht-spitzigen Kreuz mit Flammen in den Winkeln in Silber mit der Figur St. Florians auf der Vorderseite, dem Reichsadler auf der Rückseite und ist in der 1. Klasse rot emailliert, in der 2. Klasse aus Blank-Silber.
  5. Beide Klassen können sowohl an Mitglieder von Feuerwehren als auch an Feuerwehren nicht angehörende Personen verliehen werden.
  6. Feuerwehrmänner erhalten die Auszeichnung am blau-roten Band, andere Personen am weiß-roten Band.
  7. Zu jeder verliehenen Auszeichnung wird eine Besitz-Urkunde ausgestellt.
  8. Die Auszeichnung ist in der Regel in feierlicher Weise auszuhändigen, doch kann einfache Zustellung in gewissen Fällen erfolgen.
  9. Die Kosten der Auszeichnung sind dem Deutschen Feuerwehr-Verband zu ersetzen.

B. Verleihungsbestimmungen.
l. An Mitglieder der Feuerwehren.

  1. Bei der Antragstellung sind in erster Linie die Grundsätze der Stiftungsbestimmungen zu beachten.
  2. Die dem Deutschen Feuerwehr-Verband angehörenden Mitgliedsverbände (Landes- oder Provinzialverbände) können jährlich für je angefangene 250 Wehren ihres Verbandes einen Antrag auf Verleihung der 2. Klasse der Auszeichnung stellen; unter 250 Wehren besteht Anspruch auf einen Antrag.
    Für die 1. Klasse der Auszeichnung kann jeder Mitgliedsverband bis zu 500 Wehren einen, bis zu 1000 Wehren zwei, bis zu 2000 Wehren drei und darüber hinaus höchstens vier Anträge einreichen.
    Es ist in das Ermessen der Mitgliedsverbände gestellt, ob jeweils die Höchstzahl an Anträgen vorgelegt werden soll. Mit Ablauf des Geschäftsjahres erlischt jedoch die Berechtigung der Vorlage der zustehenden Gesuche und sind Übertragungen auf das nächste Geschäftsjahr unzulässig.
  3. Zu den Anträgen sind Formblätter zu benutzen, die entweder von der Geschäftsstelle des Deutschen Feuerwehr-Verbandes in München oder von den Vorsitzenden der Mitgliedsverbände angefordert werden können und unentgeltlich abgegeben werden.
  4. Die Anträge müssen, wenn sie von Feuerwehren oder Unterorganisationen ausgehen, auf dem Dienstwege beim Vorsitzenden des Mitgliedsverbandes eingereicht werden.
    Die Zwischenstellen haben sich der Reihe nach auf dem Formblatt über die Würdigkeit des Bewerbers und die Tatsachen der Begründung des Gesuchs zu äußern.
    Der Vorsitzende des Mitgliedsverbandes prüft das Gesuch und gibt es an den Deutschen Feuerwehr-Verband weiter.
  5. Der Vorstand des Deutschen Feuerwehr-Verbandes ist befugt, alljährlich bis zu 10 Auszeichnungen 2. Klasse und bis zu 6 Auszeichnungen 1. Klasse in besonderen Fällen, insbesondere wegen hervorragender Förderung der Belange des Deutschen Feuerwehr-Verbandes, mit oder ohne Kostenersatz zu verleihen.

    II. An Nichtfeuerwehrmänner.

    1. Anträge zur Verleihung des Deutschen Feuerwehrehrenkreuzes beider Klassen an Nichtfeuerwehrmänner können von Behörden oder anderen Stellen unmittelbar beim Deutschen Feuerwehr-Verband vorgelegt werden.
    2. Die in den Bestimmungen unter I: 1 Ziffer 2 und 5 angegebenen Höchstzahlen beider Klassen gelten auch für die Verleihung an Nichtfeuerwehrmänner.
    3. Werden von Feuerwehrorganen Anträge auf Verleihungen von Auszeichnungen an Nichtfeuerwehrmänner gestellt, so gelten die Bestimmungen unter B I Ziffer 4.
    4. Über die Verleihung der Auszeichnungen an Nichtfeuerwehrmänner entscheidet der Vorstand des Deutschen Feuerwehr-Verbandes.

    Der Vorstand:
    Ecker Odenkirchen Dr. Lampl
    Verfürth Ueberle Lehmann.

    Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wurde erstmals auf der Sitzung des Verbandsausschusses am 19. September 1929 in Braunschweig verliehen.
    Verleihungszahlen konnten erst für das Jahr 1932 ermittelt werden. In diesem Jahr wurden verliehen
    1. Klasse an Feuerwehrmänner – 44
    2. Klasse an Feuerwehrmänner – 155
    1. Klasse an Nichtfeuerwehrmänner – 9
    2. Klasse an Nichtfeuerwehrmänner – 8

    Die Auszeichnung wurde zunächst an einem 30 mm breiten Band an der Ordensschnalle getragen. Durch Beschluss des Vorstandes vom 5. August 1932 in Karlsruhe wurde dies geändert:
    „Es wird angeordnet, dass das Deutsche Feuerwehrehrenkreuz 1. Klasse im zweiten Knopfloch der Uniform durchgesteckt getragen wird. Die Bänder hierzu werden demnach in einer Länge von 18 Zentimeter geliefert. Dagegen ist die Auszeichnung 2. Klasse nach wie vor in die Ordensspange einzugliedern.“

    Ein einschneidender Eingriff in Aufbau und Struktur der Feuerwehren erfolgte in der Zeit des Nationalsozialismus mit dem Gesetz über das Feuerlöschwesen, das die Eingliederung der Feuerwehren in die Feuerschutzpolizei festlegte. Anlässlich des 17. Bayerischen Landesfeuerwehrtages vom 11. bis 13. Juli 1936 fand eine Führerratssitzung des Verbandes statt. In dieser Sitzung wurde beschlossen, auf Anregung des Reichs- und Preußischen Ministers des Innern, Dr. Frick, die Auflösung des Verbandes in die Wege zu leiten. Auf Weisung des Reichsinnenministeriums stellte der Verband seine Tätigkeit ein.
    Mit der Zwangsauflösung des Verbandes am 11. Juli 1936 endeten die Verleihungen.

Bänder zu dieser Auszeichnung werden, auch wegen der offenbar geringen Verleihungszahlen, nur sehr wenige im Handel angeboten. Auch zeitgenössische fotografische Aufnahmen dieser Auszeichnung und deren Bänder sind kaum bekannt. Grundsätzlich geben die Statuten die Bandfarben vor:
Feuerwehrmänner erhalten die Auszeichnung am blau-roten Band, andere Personen am weiß-roten Band.

In welchen Verhältnis und wie genau geteilt diese Bänder sind, geben die Statuten jedoch nicht an. Für Feuerwehrmänner scheint es mit großer Sicherheit, auch belegt durch historische Anfnahmen, dieses Band zu sein:

Wenn es jedoch um das Band für andere Personen geht, gibt es dazu keinerlei glaubhafte oder historische Quellen. Teils wird in Veröffentlichungen folgendes Band angegeben:

Sichere Quellen zu dieser Behauptung, das Band hätte so ausgesehen wurden bisher aber nicht bekannt. Deshalb scheint es auch wahrscheinlich, dass eine Aufteilung analog zum Band für Feuerwehrmänner in Frage gekommen sein kann:

Wie das weiß-rote Band Tatsächlich ausgesehen hat kann nur geklärt werden, wenn glaubhafte bzw. historische Dokumente gefunden werden die das Band genau beschreiben oder abbilden.

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen