Verdienstorden des Landes Niedersachsen

Beschluss des Niedersächsischen Landesministeriums über die Stiftung des Niedersächsischen Verdienstordens

I.

Als Zeichen der Anerkennung für Verdienste um das Land Niedersachsen wird der Niedersächsische Verdienstorden gestiftet.

II.

Der Niedersächsische Verdienstorden wird verliehen als

Großes Verdienstkreuz,

Verdienstkreuz,

Verdienstkreuz am Bande.

III.

Das Ordenszeichen ist ein achtspitziges, rot emailliertes und silbern umrandetes Kreuz. Es hat ein rundes, rot emailliertes und silbern umrandetes Mittelschild mit dem silbernen Wappentier. Das Verdienstkreuz und das Verdienstkreuz am Bande sind etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz. Das Band ist rot mit schmalen weißen Streifen in der Nähe des Randes. Das Nähere wird durch das Muster bestimmt.

IV.

Der Verdienstorden wird

a) als Großes Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals,

b) als Verdienstkreuz an der linken Brustseite,

c) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Bande an der linken oberen Brustseite

getragen. Bei erneuter Auszeichnung mit dem Niedersächsischen Verdienstorden wird das früher verliehene Kreuz nicht abgelegt.

V.

Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen. Der Ministerpräsident ist Inhaber des Großen Verdienstkreuzes. Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde. Die Verleihung ist im Niedersächsischen Ministerialblatt bekannt zu machen.

VI.

Die Inhaber der Niedersächsischen Landesmedaille sind Inhaber des Großen Verdienstkreuzes.

VII.

Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet. Erweist sich ein mit dem Verdienstorden Beliehener durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.

H a n n o v e r, den 27. März 1961. Das Niedersächsische Landesministerium

Richtlinien über die Verleihung des Niedersächsischen Verdienstordens

1 ) Der Niedersächsische Verdienstorden ist als Zeichen der Anerkennung für Verdienste um das Land gestiftet worden. Verdienste um das Land entstehen in dessen Interessenbereich. Sie setzen ein gemeinnütziges persönliches Wirken voraus.

2 ) Das Wirken muss entweder freiwillig und uneigennützig sein oder über die Erfüllung selbstverständlicher Berufs- oder Amtspflichten hinausgehen.

3 ) Ein Wirken ist verdienstvoll, wenn es landespolitisches Gewicht hat. Ein Wirken für das eigene Erwerbsunternehmen rechtfertigt im Allgemeinen keine Ordensverleihung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das Unternehmen von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist.

4 ) Der Zeitpunkt, in dem Verdienste sich ergeben und auszuzeichnen sind, hängt von der Eigenart des Wirkens ab. So kann das Verdienstliche eines Wirkens mehr von dessen Dauer und Stetigkeit oder mehr von der Einmaligkeit, Beispielhaftigkeit oder dem bahnbrechenden Erfolg eines zeitlich enger begrenzten Handelns bestimmt sein.

5 ) Die Stufe der Auszeichnung hängt von den Grundlagen (Gemeinsinn, Fähigkeiten, Initiative, Tatkraft) und der Tragweite des Wirkens ab.

6 ) Der Niedersächsische Verdienstorden kann wiederholt verliehen werden, jedoch nur einmal in der gleichen Stufe. Zwischen den Verleihungen sollen mindestens 3 Jahre liegen. Ein gleich bleibendes verdienstvolles Wirken kann in der Regel keine wiederholte Verleihung des Verdienstordens begründen, es sei denn, dass in der durch die Forstsetzung erreichten Dauer und Stetigkeit des Wirkens ein weiteres Verdienst zu sehen ist oder dass aus Altersgründen von der Verleihung einer höheren Stufe zunächst abgesehen wurde.

7 ) Der Niedersächsische Verdienstorden dient nicht dazu, Geburtstage oder Alters- und Geschäftsjubiläen hervorzuheben.

8 ) Gerichtliche Vorstrafen schließen im Allgemeinen eine Auszeichnung aus.