Die Rettungsmedaille des Landes Schleswig-Holstein

VS / RS, Hersteller ist die Hamburgische Münze

Gesetz über die staatliche Anerkennung von Rettungstaten

I.d.F.d.B. v. 31.12.1971 * Gl.-Nr.: 1131-1 Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1954 S. 117

Änderungsdaten:

§ 9 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
§ 10 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)

* Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.

§ 1

Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens ausgeführte erfolgreiche Rettung aus Lebensgefahr werden die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr gestiftet.

§ 2

(1) Die in Silber geprägte, im Durchmesser 33 mm große Rettungsmedaille zeigt auf der Vorderseite das Landeswappen Schleswig-Holstein mit der Umschrift „Schleswig-Holstein“. Die Rückseite zeigt einen dreiblätterigen Eichenzweig mit Eichel und der Umschrift „Für Rettung aus Gefahr“.

(2) Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 2,8 cm breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.

(3) Die Erinnerungsplakette besteht aus Bronze und hat einen Durchmesser von 60 mm. Vorder- und Rückseite zeigen die gleichen Symbole und Umschriften wie die Rettungsmedaille.

§ 3

(1) Die Rettungsmedaille am Bande wird verliehen am Personen, die unter besonders schwierigen Umständen und mit eigener Lebensgefahr Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei ein besonderes Maß von Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben.

(2) Sie kann nur einmal verliehen werden.

§ 4

(1) Ist die Rettungstat unter minder schwerer Lebensgefahr vollbracht worden oder trotz opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben, so wird die Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr verliehen. Sie ist nicht zum Tragen bestimmt.

(2) Der Besitz der Medaille schließt die Verleihung der Erinnerungsplakette aus.

§ 5

Ein Anspruch auf Verleihung der Rettungsmedaille oder der Erinnerungsplakette besteht nicht.

§ 6

(1) In Fällen geringerer Lebensgefahr erhält der Retter eine öffentliche Belobigung.

(2) § 5 gilt sinngemäß.

§ 7

Neben der Verleihung der Rettungsauszeichnungen und der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden, wenn der Retter bei der Rettungstat Sachschaden erlitten hat, den der Gerettete und seine Angehörigen nicht ersetzen können.

§ 8

(1) Die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr werden nicht an Personen verliehen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt.

(2) Bei Taten, die das zumutbare Maß der Pflichterfüllung weit überschritten haben, sind Ausnahmen zulässig.

§ 9

(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und der Erinnerungsplakette und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung sowie einer Geldbelohnung entscheidet namens der Landesregierung die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident.

(2) Der Beliehene erhält eine von der Ministerpräsidentin oder vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde.

(3) Die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsplakette gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Nach seinem Tode besteht für seine Angehörigen keine Rückgabepflicht.

§ 10

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt das Innenministerium.

§ 11

Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen