VS / RS, Hersteller ist die Hamburgische Münze
Bekanntmachung über die Wiederverleihung der hamburgischen Rettungsmedaille vom 2. Oktober 1951 (GVBI. S. 173)
Der Senat hat beschlossen, die Verleihung der hamburgischen Rettungsmedaille gemäß den in der Bekanntmachung, betreffend die hamburgische Rettungsmedaille, vom 15. Mai 1918 (Amtsblatt Seite 801) veröffentlichten Bestimmungen wiederaufzunehmen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. Oktober 1951
Bekanntmachung, betreffend die hamburgische Rettungsmedaille
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen, die nachstehenden Bestimmungen, betreffen die hamburgische Rettungsmedaille, zu erlassen, und bringt sie hierdurch zur öffentlichen Kenntnis:
1. Die hamburgische Rettungsmedaille kann zur Anerkennung für die unter eigener Lebensgefahr ausgeführte Rettung eines Menschenlebens verliehen werden. Die Staatsangehörigkeit des Retters kommt für die Verleihung der Medaille nicht in Betracht.
2. Die Rettungsmedaille ist silbern und hat eine Größe von 37 mm. Sie zeigt auf der Vorderseite unter der Umschrift »Freie und Hansestadt Hamburg« das große hamburgische Staatswappen und darunter die Inschrift »Für Rettung aus Gefahr«. Die Rückseite enthält eine bildliche Darstellung. Die Medaille kann an einem 35 mm breiten roten, weißgeränderten und zweimal weißgestreiften Bande auf der linken Brust getragen werden.
3. Die Verleihung der Rettungsmedaille geschieht durch den Senat. Über die Verleihung der Medaille wird ein Besitzzeugnis ausgefertigt.
4. Das Namensverzeichnis der Inhaber der Rettungsmedaille ist im Staatsarchiv niederzulegen und dauernd aufzubewahren.
5. Die Rettungsmedaille ist nach dem Tode des Inhabers nicht zurückzugeben. 6. Bereits verliehene Medaillen können gegen tragbare umgetauscht werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Mai 1918
Richtlinien für die Verleihung der hamburgischen Rettungsmedaille und die Erteilung anderer staatlicher Anerkennungen für Rettungstaten
1. Die Rettungsmedaille wird für die unter erheblicher eigener Lebensgefahr ausgeführten Rettungstaten im hamburgischen Staatsgebiet verliehen. Sie kann auch für Rettungstaten auf hoher See verliehen werden, wenn die Rettung von einem Schiff aus erfolgte, dessen Heimathafen Hamburg ist.
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist, erhalten für Rettungstaten, die sie in Ausübung ihres Berufes ausführen, im allgemeinen nicht die Rettungsmedaille. Unter außergewöhnlichen Verhältnissen und bei Taten, die das Durchschnittsmaß der Pflichterfüllung erheblich überschreiten, sind Ausnahmen zulässig.
Jugendlichen Rettern ist vorläufig eine Belobigung auszusprechen und gegebenenfalls ein Geschenk zu überreichen. Die Entscheidung über die Verleihung der Rettungsmedaille ist im allgemeinen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auszusetzen.
Die Rettungsmedaille kann der gleichen Person nur einmal verliehen werden.
Die Ehrung eines Retters durch Verleihung der Rettungsmedaille ist im Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
Für zurückliegende Rettungstaten, die seit dem 3. Mai 1945 bereits in anderer Weise belohnt worden sind, kann jetzt noch nachträglich die Rettungsmedaille verliehen werden. Andere zurückliegende Fälle können nur berücksichtigt werden, wenn seit der Rettungstat nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Die zwischen dem 22. Juni 1933 und dem 3. Mai 1945 für Rettungstaten auf hamburgischem Gebiet verliehenen Medaillen für Rettung aus Gefahr können auf Antrag gegen die hamburgische Rettungsmedaille umgetauscht werden.
2. Für Rettungstaten, die nicht erfolgreich waren oder bei denen sich die Retter in minder schwerer Lebensgefahr befunden haben, kann den Rettern in einer vom Präsidenten des Senats unterzeichneten Urkunde oder in einem Belobigungsschreiben Dank und Anerkennung des Senats ausgesprochen oder ein Geschenk überreicht werden.
3. Ein Geschenk kann auch neben der Rettungsmedaille, der Anerkennungsurkunde oder dem Belobigungsschreiben gewährt werden.
4. Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Maßgabe der vorstehenden Richtlinien nicht gegeben, rechtfertigt jedoch das Verhalten des Retters eine staatliche Anerkennung, so wird diese durch Belobigungsschreiben zum Ausdruck gebracht.
(Beschlossen vom Senat am 2. Oktober 1951)