Die Einsatzmedaille der Bundeswehr

Einsatzmedaille SFOR VS / RS / Bandspange


Einsatzmedaille KFOR VS / RS wie oben


Die Medaille wird in einem blauen Kunststoffetui ausgegeben. Hersteller Steinhauer & Lück.
Zu den SFOR- und KFOR-Medaillen in Bronze (Einsatz ab 30 Tage) sind für Mehrfacheinsätze die Ausführungen Silber (Einsatz ab 360 Tage) und Gold (Einsatz ab 690 Tage) eingeführt worden. Die genauen Verleihungsbestimmungen dazu sind mir noch nicht bekannt. Die Farbe des Bandes ist in jeder Ausführung gleich. Es unterscheiden sich lediglich die Medaillen und Bandauflagen. Die Einsatzmedaille ist bisher etwa 145.000 mal verliehen worden. (Stand: 12/2004)

Medaillen in Silber und Gold


Einsatzmedaille UNSCOM VS / RS wie oben


Einsatzmedaille FOX VS und Spange / RS wie oben

Einsatzmedaille Act. Endeavour, gold, Fertigung Fa. Bender

Verleihungsurkunden

Die Einsatzmedaille der Bundeswehr wurde nach Zustimmung des Bundespräsidenten am 25. April 1996 vom Bundesminister der Verteidigung als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen Verwendungen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes im Rahmen von humanitären, friedenserhaltenden oder friedensschaffenden Maßnahmen für Soldaten und zivile Mitarbeiter der Bundeswehr gestiftet. Die Medaille ist aus bronze-farbigem Metall und trägt auf der Vorderseite den Bundesadler. Das Ordensband ist in den Nationalfarben Schwarz-Rot-Gold gehalten und mit einer Spange zur Kennzeichnung des Einsatzes bzw. der besonderen Verwendung versehen.

Da die Einsatzbezeichnungen teilweise von der UN bzw. NATO festgelegt und von der Bundeswehr übernommen worden sind und häufig so umfangreich sind, dass sie nicht auf die Spange des Bandsteges passen, sind Abkürzungen unvermeidlich. Diese Abkürzungen (siehe auch Abb. 2) sind neben der ausgeschriebenen Einsatzbezeichnung auf die Verleihungsurkunden gedruckt, so dass nachzuvollziehen ist, für welchen Einsatz welche Medaille verliehen worden ist.

Als Stichtag für den Beginn der Auszeichnungen wurde der 30. Juni 1995 (Datum des Beschlusses des Deutschen Bundestages zum Einsatz bewaffneter Streitkräfte an den Maßnahmen zum Schutz und zur Unterstützung des schnellen Einsatzverbandes im früheren Jugoslawien) festgelegt. Ab diesem Zeitpunkt wurden bisher Soldaten und zivile Mitarbeiter der Bundeswehr mit der Einsatzmedaille ausgezeichnet, die mindestens 30 Tage Dienst bei entsprechenden Einsätzen/besonderen Verwendungen geleistet haben. Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt Beginn, Ende und Bezeichnung des/der für die Verleihung mit der entsprechenden Einsatzmedaille infrage kommenden Einsatzes/besonderen Verwendung (Abb. 2).

Mehrere Einsatzmedaillen dürfen nebeneinander getragen werden. Lediglich für besondere Verwendungen im Rahmen der OSZE und der WEU werden Medaillen mit Zahl, je nach Anzahl der unterschiedlichen Teilnahmen an OSZE- bzw. WEU-Missionen, verliehen. Dabei darf nur die Einsatzmedaille mit der höchsten Zahl getragen werden (aber zusätzlich neben anderen). Die für gleiche Einsätze von der UN oder NATO verliehenen Medaillen dürfen an der Uniform der Soldaten der Bundeswehr zusätzlich zu der Einsatzmedaille oder zu anderen verliehenen Orden und Ehrenzeichen getragen werden (ZDv 37/10 Nrn. 583 bis 593).

Bisher sind die folgenden Spangen zur Kennzeichnungen von Einsätzen herausgegeben worden:

Einsatzmedaille der Stufe Gefecht im einfachen Etui. Diese Medaille wird auch in einem besseren Etui, ähnlich dem des Großen Verdienstkreuzes des Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland in der Damenausführung, verliehen.

Einsatzmedaille Gefecht im Präsentationsetui
Einsatzmedaille Gefecht im Präsentationsetui
Deckel Präsentationsetui
Deckel Präsentationsetui

Erlass des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 25. April 1996

Artikel 1 Stiftung
Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen Verwendungen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes im Rahmen von humanitären, friedenserhaltenden oder friedensschaffenden Maßnahmen stifte ich für Soldaten und zivile Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundeswehr.

Artikel 2 Gestaltung
(1) Die Einsatzmedaille ist rund und aus bronzefarbenem Metall. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rückseite ist glatt. Der Rand der Medaille und der Adler sind erhaben geprägt. Das in den Nationalfarben schwarz-rot-gold gehaltene Band ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Einsatzes oder der besonderen Verwendung versehen. Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronzefarbenem Metall.
(2) Die Einsatzmedaille kann in verkleinerter Form getragen werden.
(3) Die Einsatzmedaille kann als Bandsteg in den Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange getragen werden.

Artikel 3 Verleihung
(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille nach Artikel 1 sind
mindestens dreißig Tage Dienst; der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet werden.
(2) Die Verleihung an Personen, die die zeitliche Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen und nur im Einvernehmen mit dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.
(3) Für die Auszeichnung von Personen, die vorbestraft sind, gelten die Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.
(4) Die Einsatzmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
(5) Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers der Verteidigung, die das kleine Bundessiegel trägt.
(6) Angehörige der Reserve müssen sich zum Zeitpunkt der Verleihung nicht mehr im Soldatenstatus befinden.
(7) Die Einsatzmedaille kann postum verliehen werden.
(8) Die aushändigende Stelle für die Verleihung der Einsatzmedaille wird vom Bundesminister der Verteidigung bestimmt.

Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 28. Januar 2003

Der Bundesminister der Verteidigung hat am 6. November 2002 den Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 25. April 1996 geändert. Danach kann die Einsatzmedaille der Bundeswehr in mehrstufiger Form – in Bronze, Silber und Gold, gestaffelt nach der Zeitdauer des Dienstes – und auch an Angehörige ausländischer Streitkräfte verliehen werden.

Nach Artikel 4 des Siebenten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 668) genehmige ich diese Änderung.

Der Bundesminister des Innern veröffentlicht den Erlass zur Änderung des Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr im Bundesanzeiger.

Berlin, den 28. Januar 2003

Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundesminister der Verteidigung Peter Struck
Der Bundesminister des Innern Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen J. Fischer

Erlaß über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr Vom 25. April 1991
In der Fassung vom 6. November 2002 (VMBl 2003 S. 86)

Artikel 1 – Stiftung

Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen Verwendungen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes im Rahmen von humanitären, friedenserhaltenden oder friedensschaffenden Maßnahmen stifte ich für Soldaten und zivile Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundeswehr.

Artikel 2 – Gestaltung

(1) Die Einsatzmedaille ist rund und aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rückseite ist glatt. Der Rand der Medaille und der Adler sind erhaben geprägt. Das in den Nationalfarben schwarz-rot-gold gehaltene Band ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Einsatzes oder der besonderen Verwendung versehen. Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall.

(2) Die Einsatzmedaille kann in verkleinerter Form getragen werden.

(3) Die Einsatzmedaille kann als Bandsteg in den Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange getragen werden.

Artikel 3 – Verleihung

(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille in Bronze sind mindestens 30 Tage, in Silber mindestens 360 Tage und in Gold mindestens 690 Tage Dienst. Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein.

(2) Die Verleihung an Personen, die die zeitliche Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen und nur im Einvernehmen mit dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.

(3) Für die Auszeichnung von Personen, die vorbestraft sind, gelten die Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.

(4) Die Einsatzmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.

(5) Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers der Verteidigung, die das kleine Bundessiegel trägt.

(6) Angehörige der Reserve müssen sich zum Zeitpunkt der Verleihung nicht mehr im Soldatenstatus befinden.

(7) Die Einsatzmedaille kann postum verliehen werden.

(8) Die aushändigende Stelle für die Verleihung der Einsatzmedaille wird vom Bundesminister der Verteidigung bestimmt.

Artikel 4 – Ausnahmeregelung

Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen an Angehörige ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr erworben haben. Einzelheiten regeln die Verfahrenshinweise. Die Verleihung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig.

Bonn, den 25. April 1996

Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe

Erlass zur Genehmigung des neu gefassten Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 12. November 2010

Der Bundesminister der Verteidigung hat am 9. November 2010 den Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 25. April 1996, zuletzt geändert am 6. November 2002, neu gefasst und mit der Neufassung die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ gestiftet.
Nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2006 (BGBl. I S. 334) geändert worden ist, genehmige ich die Neufassung dieses Erlasses sowie die Stiftung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ durch den Bundesminister der Verteidigung.

Das Bundesministerium des Innern veröffentlicht den neu gefassten Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr im Bundesanzeiger.

Berlin, den 12. November 2010

Der Bundespräsident Christian Wulff
Der Bundesminister der Verteidigung Dr. Karl – Theodor zu Guttenberg
Der Bundesminister des Innern Thomas de Maizière
Der Bundesminister des Auswärtigen Guido Westerwel l e

Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr
vom 9. November 2010

(BAnz Nr. 177 S. 3910 v. 23. November 2010)

Artikel 1 – Stiftung

Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen Verwendungen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes im Rahmen von humanitären, friedenserhaltenden oder friedensschaffender Maßnahmen stifte ich für Soldaten und zivile Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundeswehr.

Artikel 2 – Gestaltung

(1) Die Einsatzmedaille ist rund und aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rückseite ist glatt. Der Rand der Medaille und der Adler sind erhaben geprägt. Das in den Nationalfarben schwarz-rot-gold gehaltene Band ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Einsatzes oder der besonderen Verwendung versehen. Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall.

(2) Für die Gestaltung der Einsatzmedaille der weiteren Stufe „Gefecht“ gilt Absatz 1 mit folgenden Maßgaben entsprechend:

1. Die Medaille ist aus goldfarbenem Metall mit einem schwarzroten Rand.

2. Der Bundesadler auf der Vorderseite der Medaille ist schwarz emailliert.

3. Die goldfarbne Spange trägt in schwarzer Schrift die Bezeichnung „Gefecht“.

(3) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr und die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ können in verkleinerter Form und als Bandsteg in den Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange getragen werden.

(4) Die Einsatzmedaille der Bundeswehr nach Absatz 1 wird nur in der für den jeweiligen Einsatz oder die jeweilige besondere Verwendung höchsten zuerkannten Stufe getragen. Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nach Absatz 2 darf neben der Einsatzmedaille nach Absatz 1 getragen werden.

Artikel 3 – Verleihung

(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille der Bundeswehr nach Artikel 2 Absatz 1 sind folgende Dienstzeiten im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen:

1. für die Einsatzmedaille in Bronze sind mindestens 30 Tage,

2. für die Einsatzmedaille in Silber mindestens 360 Tage und

3. für die Einsatzmedaille in Gold mindestens 690 Tage Dienst.

Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein. Die Verleihung an Personen, die die zeitliche Voraussetzung nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen und nur im Einvernehmen mit der Chefin oder dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.

(2) Für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nach Artikel 2 Absatz 2 gelten folgende Maßgaben:

1. Die auszuzeichnende Person hat mindestens einmal aktiv an Gefechtshandlungen teilgenommen oder unter hoher persönlicher Gefährdung terroristische oder militärische Gewalt erlitten.

2. Die Dienstzeiten nach Absatz 1 müssen für die Verleihung der Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ nicht erfüllt sein.

3. Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ wird nur einmal verliehen.

(3) Für die Auszeichnung vorbestrafter Personen gelten die Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland (Neufassung vom 5. September 1983 – GMBl. S. 389) entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.

(4) Die Einsatzmedaillen geht in das Eigentum des Beliehenen über.

(5) Die Beliehenen erhalten eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift der Bundesministerin oder des Bundesministers der Verteidigung; die Verleihungsurkunde trägt das kleine Bundessiegel.

(6) Die Einsatzmedaillen können auch nach dem Tod verliehen werden.

(7) Die Bundesministerin oder der Bundesminister der Verteidigung bestimmt die für die Aushändigung zuständige Stelle.

Artikel 4 – Ausnahmeregelung

Die Einsatzmedaillen können in Ausnahmefällen an Angehörige ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr erworben haben. Einzelheiten regeln die Verfahrenshinweise des Bundesministeriums der Verteidigung. Die Verleihung ist nur im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig.

Artikel 5 – Übergangsregelung aus Anlass der Stiftung der Einsatzmedaille Gefecht

Die Einsatzmedaille der Stufe „Gefecht“ kann nur für Sachverhalte verliehen werden, bei denen die in Artikel 3 Absatz 2 Nummer 1 genannten Voraussetzungen nach dem 28. April 2009 erfüllt worden sind.

Artikel 6

Den Erlass über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 25. April 1996 (BAnz. S. 5265), der durch den Erlass vom 6. November 2002 (BAnz. 2003 S. 3025) geändert worden ist, hebe ich auf.

Berlin, den 9. November 2010

Der Bundesminister der Verteidigung
Dr. zu Guttenberg

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen