Statut des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland“
Artikel 1
Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundespräsidenten verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung in Form eines Ordenszeichens getragen werden.
Artikel 2
Der Verdienstorden der Bundesrepublik wird verliehen als
Großkreuz,
Großes Verdienstkreuz und Verdienstkreuz.
Der Bundespräsident behält sich ferner vor, das Großkreuz in einzelnen Fällen in besonderer Ausführung zu verleihen. Das Große Verdienstkreuz kann auch mit Stern, das Verdienstkreuz auch in Form des Ordenskreuzes am Bande verliehen werden.
Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen ist ein rot-emailliertes, golden gefaßtes, schlankes Kreuz. In seiner Mitte ist der Bundesadler auf einem runden Schilde aufgesetzt.
(2) Das Band des Ordens ist rot mit gold-schwarz-goldenem Saum.
Artikel 4
(1) Form und Trageweise des Verdienstkreuzes sind:
1. Das Großkreuz wird an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Das Band ist mit dem Bundesadler durchwirkt. Zu dem Großkreuz gehört ein goldener sechsspitziger Stern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
2. Das Große Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Großkreuz.
Es wird
a) als Großes Verdienstkreuz mit Stern an einem breiten, von der rechten Schulter zur linken Hüfte führenden Bande getragen. Zum Großen Verdienstkreuz mit Stern gehört ein goldener vierspitziger Bruststern, auf dem das Ordenszeichen aufgesetzt ist. Dieser wird auf der linken Brustseite getragen.
b) als Großes Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals getragen.
3. Das Verdienstkreuz ist etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz.
Es wird
a) als Verdienstkreuz an der linken Brustseite,
b) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Band an der linken oberen Brustseite getragen.
Form und Ausmaß der Ordenszeichen und der Bänder werden auf Mustertafeln festgelegt.
(2) Bei erneuter, höherer Auszeichnung mit dem Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird die früher verliehene Ordensstufe nicht abgelegt; jedoch wird nur ein Schulterband und ein Stern getragen.
Artikel 5
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung des Verdienstordens sind
die Leiter der Obersten Bundesbehörden sowie
der Präsident des Deutschen Bundestages undder Präsident des Deutschen Bundesrates
für die im Dienste des Bundes stehenden Personen ihres Geschäftsbereichs,
der Bundesminister des Auswärtigen
für deutsche Staatsangehörige mit dem Wohnsitz im Ausland und für ausländische Staatsangehörige,
die Ministerpräsidenten der Länder,
der Regierende Bürgermeister von Berlin,
der Präsident des Senats der Freien Hansestadt Bremen und
der Präsident des Senats der Freien und Hansestadt Hamburg
für den Bereich ihrer Länder.
(2) Die Vorschläge sind dem Chef des Bundespräsidialamtes zuzuleiten, der sie dem Bundespräsidenten zur Entscheidung vorlegt.
Artikel 6
(1) Das Großkreuz und das Große Verdienstkreuz mit Stern werden jeweils durch einen besonderen Erlaß des Bundespräsidenten verliehen. Dieser wird vom Bundeskanzler und, je nachdem es sich um einen deutschen oder um einen ausländischen Staatsangehörigen oder einen deutschen Staatsangehörigen mit dem Wohnsitz im Ausland handelt, von dem Bundesminister des Innern oder dem Bundesminister des Auswärtigen gegengezeichnet und von dem Chef des Bundespräsidialamtes mitgezeichnet.
(2) Verleihungen des Großen Verdienstkreuzes und der Verdienstkreuze werden listenmäßig durch Erlaß des Bundespräsidenten unter Gegenzeichnung durch den Bundeskanzler und den Bundesminister des Innern oder den Bundesminister des Auswärtigen und unter Mitzeichnung durch den Chef des Bundespräsidialamtes vollzogen.
Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Bundespräsidenten. Die Urkunden über die Verleihung des Großkreuzes und des Großen Verdienstkreuzes mit Stern tragen das große, die über die Verleihung der anderen Verdienstkreuze das kleine Bundessiegel.
(2) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Artikel 8
Die Geschäfte der Ordenskanzlei nimmt das Bundespräsidialamt wahr.
Bonn, den 7. September 1951
Der Bundespräsident
Theodor Heuss
Der Bundeskanzler
Adenauer
Der Bundesminister des Innern
Lehr