Die Rettungsmedaille des Landes Rheinland-Pfalz

Erstes Modell bis 1971, 1. Variante, glänzende Ausführung VS / RS / Etui

Erstes Modell bis 1971, 2. Variante, Stempelverschiedenheit, gefrostete Ausführung VS / RS

Die Medaille wird in einem schwarzen Etui verliehen.

Landesgesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten (Rettungsmedaille des Landes Rheinland-Pfalz)

vom 19. März 1951 (GVBI. S. 55)

Der Landtag von Rheinland-Pfalz hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:

§ 1

(1) Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens erfolgreich durchgeführte Rettung aus Gefahr wird das Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr am Band (Rettungsmedaille) oder das nicht zum Tragen bestimmte Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr (Erinnerungsmedaille) gestiftet.

(2) An Stelle des Ehren- oder Erinnerungszeichens kann eine Geldbelohnung gewährt oder eine öffentliche Belobigung ausgesprochen werden.

§ 2

(1) Das Ehrenzeichen für Rettung aus Gefahr wird verliehen an Personen, die 1. unter besonders schwierigen, mit Lebensgefahr verbundenen Umständen erfolgreich entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende Gefahr abgewendet haben und dabei 2. einen besonderen Beweis von Mut und Selbstaufopferung erbracht haben. (2) Die bedachte Person muß der öffentlichen Anerkennung würdig sein.

§3

Das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr wird verliehen, wenn sich der Retter bei seinem Rettungswerke in minder schwerer Lebensgefahr befunden hat.

§ 4

Das Ehren- und das Erinnerungszeichen für Rettung aus Gefahr kann derselben Person nur einmal verliehen werden. Der Besitz des Ehrenzeichens schließt die spätere Verleihung des Erinnerungszeichens aus.

§ 5

(1) Nicht verliehen wird das Ehren- oder das Erinnerungszeichen an Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist und die bei der Rettung nur in Ausübung ihrer Pflicht gehandelt haben.

(2) Bei Taten, die das Durchschnittsmaß der Pflichterfüllung erheblich überschreiten, sind Ausnahmen zulässig.

§ 6

(1) Über die Verleihung des Ehrenzeichens für Rettung aus Gefahr erhält der Beliehene eine vom Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde.

(2) Dem Empfänger des Erinnerungszeichens für Rettung aus Gefahr wird eine Bescheinigung ausgehändigt.

(3) Das Ehren- oder Erinnerungszeichen geht nach dem Tode des Inhabers in den Besitz der Hinterbliebenen über.

§ 7

(1) Zuständig für dir Vorschläge auf Verleihung des Ehren- oder des Erinnerungszeichens für Rettung aus Gefahr ist der Regierungspräsident, in dessen Bezirk der Retter seinen Wohnsitz hat.

(2) Hat der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Landes, so wird die Zuständigkeit des Regierungspräsidenten durch den Rettungsort begründet.

§ 8

Für Rettungstaten, die nicht selbständig durchgeführt wurden oder deren Begleitumstände minder schwierig waren, kann eine Geldbelohnung durch den zuständigen Regierungspräsidenten festgelegt werden. Die Aushändigung erfolgt durch den Regierungspräsidenten.

§ 9

Für Rettungstaten, bei denen die Voraussetzungen für eine staatliche Anerkennung nach Maßgabe der §§ 2, 3 und 8 des Gesetzes nicht gegeben sind, das Verhalten des Retters jedoch eine Anerkennung rechtfertigt, wird durch den zuständigen Regierungspräsidenten im Namen der Landesregierung eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.

§ 10

Die zwischen dem 22. Juni 1933 und dem B. Mai 1945 verliehenen Medaillen für Rettung aus Gefahr können auf Antrag gegen Ehrenzeichen der neuen Prägung umgetauscht werden.

§ 11

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Ausgestaltung des Ehren- und des Erinnerungszeichens erlässt die Landesregierung.

Mainz, den 19. März 1951

Der Ministerpräsident Altmeier

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen