1. Modell, verliehen von 1951 – 1970 VS / RS
Gesetz über die staatliche Anerkennung für Rettungstaten
Vom 16.10.1951 (GS NW S. 137)
Der Landtag hat das nachstehende Gesetz beschlossen:
§ 1
Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens durchgeführte Rettung aus Gefahr wird die Rettungsmedaille des Landes Nordrhein-Westfalen gestiftet.
§ 2
(1) Die Rettungsmedaille wird verliehen an Personen, die unter besonders schwierigen, mit eigener Lebensgefahr verbundenen Umständen entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr abgewendet und dabei Mut und Opferwilligkeit gezeigt haben.
(2) Die Verleihung kann nur einmal erfolgen.
§ 3
Ist das Rettungswerk unter minder schwerer Lebensgefahr durchgeführt worden oder ist das unternommene Rettungswerk trotz opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben oder ist eine Rettungsmedaille bereits wegen einer früheren Rettungstat verliehen worden, so wird eine öffentliche Belobigung ausgesprochen.
§ 4
Neben der Verleihung der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine Geldbelohnung gewährt werden.
§ 5
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit dienstlich oder beruflich obliegt, wird eine besondere staatliche Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei einem Rettungswerk das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichterfüllung überschritten haben.
§ 6
(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet namens der Landesregierung der Ministerpräsident.
(2) Über die Verleihung einer Rettungsmedaille und über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt. Die Verleihung der Rettungsmedaille ist im Ministerialblatt, die Erteilung einer öffentlichen Belobigung im Amtsblatt des zuständigen Regierungspräsidenten bekannt zu machen.
(3) Vorschläge für die Anerkennung von Rettungstaten werden von dem Regierungspräsidenten unterbreitet, in dessen Bezirk der Retter seinen Wohnsitz hat
oder in dessen Bezirk die Rettungstat durchgeführt worden ist, wenn der Retter seinen Wohnsitz außerhalb des Landes hat.
§ 7
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften, insbesondere über die Ausgestaltung und das Tragen der Rettungsmedaille, erlässt die Landesregierung.
§ 8
Das Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.