Fürstlich Lippischer Hausorden

Das Ehrenkreuz wurde am 25. Oktober 1869 von Leopold III. Fürst zur Lippe (1821—1875) und Adolph I. Georg Fürst zu Schaumburg-Lippe (1817—1893) als gemeinsamer Hausorden mit Stern und Cordon für beide Landesherren, drei Klassen und affiliierter zweistufiger Verdienstmedaille gestiftet. Am 11. April 1871 erfolgte die Umbenennung der „Verdienstmedaille“ in „Ehrenzeichen“. Vom 10. September 1877 bis 4. November 1887 wurde die 1. Klasse in zwei Stufen (mit und ohne Krone) verliehen. Am 4. November 1887 wurden weitere Änderungen dekretiert: die bisherige 1. Klasse mit Krone wurde 1. Klasse; neu gestiftet wurde eine 2. Klasse mit Eichenlaub; die bisherige 1. Klasse ohne Krone wurde 2. Klasse; die bisherige 2. Klasse wurde 3. und die bisherige 3. wurde 4. Anstelle der Ehrenzeichen wurde ein zweistufiges Verdienstkreuz eingeführt. Für Auszeichnung im Krieg 1870-1871 wurden die Ehrenkreuze mit Schwertern (durch die Mitte) verliehen. In den Jahren 1887 und 1888 erfolgten Verleihungen der 2. und der 3. Klasse mit Schwertern am Ring. Am 18. April 1890 wurde der Orden zwischen den beiden Fürstentümern aufgeteilt.
Am 18. April 1890 wurde unter Woldemar Fürst zur Lippe (1824-1895) der schaumburgisch-lippische Hausorden abgetrennt, das bisherige Monogramm der Rückseite „LA“ durch „L“ ersetzt, die bisherige Klasseneinteilung Stern und Cordon für den Fürsten, vier Klassen, wobei die 2. Klasse in zwei Graden verliehen wurde (mit und ohne Eichenlaub), und 2-stufiges Verdienstkreuz (in Gold und Silber). Am 30. Mai 1906 wurden die Insignien für die Fürstin eingeführt und am 30. Mai 1907 auch die 3. Klasse in zwei Grade unterteilt (mit und ohne Eichenlaub) sowie ein zwischen der 4. Klasse und dem Goldenen Verdienstkreuz angesiedeltes Zivil-Ehrenkreuz. Am 30. Mai 1911 wurde die Verleihung des Sterns nebst Cordon auch an fremde Souveräne und Prinzen souveräner Häuser ermöglicht. Am 30. Mai 1913 wurde an Stelle der bisherigen 3. Klasse mit Eichenlaub das Offiziers-Ehrenkreuz gestiftet und am 22. Juni des gleichen Jahres das „Zivil-Ehrenkreuz“ in „Ehrenkreuz 4. Klasse 2. Abteilung“ umbenannt. Mit der Abschaffung der Monarchie im November 1918 wurden auch die Verleihungen des Ordens eingestellt, allerdings lebt der Orden als reiner Hausorden weiter.

In den Abbildungen sehen sie das Ehrenkreuz Il. Klasse mit Eichenlaub (Il A) dieses Hausordens.

Maße: 59,7 mm x 83 mm, inkl. Eichenlaub und Kugelöse, 13,8 mm stark
Gewicht: 55 g inkl. Bandring (dieser 2,3 g)
Material: Emaille und Gold (750er/18k)

Das Kreuz ist diagonal mit den separaten Medaillons verstiftet, das Eichenlaub ist fest am oberenKreuzarm verlötet. Hersteller: Carl Büsch Hannover.
Band: Seide, rot,  etwa 58 mm breit mit je zwei 5 mm goldenen Seitenstreifen, die mit Metallfäden durchwirkt sind.

Etui: 160 mm x 115 mm x 30 mm

Etuideckel
Etuideckel
Etuideckel, Innenseite mit Firmenlogo der Fa. Godet & Sohn
Etuideckel, Innenseite mit Firmenlogo der Fa. Godet & Sohn
Ehrenkreuz 2. Klasse mit Eichenlaub im Etui
Ehrenkreuz 2. Klasse mit Eichenlaub im Etui
Ehrenkreuz 2. Klasse mit Eichenlaub im Etui
Ehrenkreuz 2. Klasse mit Eichenlaub im Etui
Eichenlaub im Detail
Eichenlaub im Detail
Medaillon der Vorderseite im Detail
Medaillon der Vorderseite im Detail
Medaillon der Rückseite im Detail
Medaillon der Rückseite im Detail
Konfektioniertes Ordensband mit Godet-Knöpfen
Konfektioniertes Ordensband mit Godet-Knöpfen

Das Ehrenkreuz 2. Klasse mit Eichenlaub wurde mit Statut vom 4. November 1887 gestiftet. Erster Hersteller dieser Klasse war die Fa. Carl Büsch in Hannover bis zum Jahre 1910. Ab dem Jahre 1911 fertigte diese Klasse diem Fa. J. Godet & Sohn in Berlin an, bis die Fertigung ab dem Jahre 1916 von der Fa. C. F. Zimmermann in Pforzheim übernommen wurde. Vom Duktus her und gestützt von dem Umstand, dass die Firmen Godet und Zimmermann vom fürstlichen Hofmarschallamt lediglich mit der Herstellung dieser Auszeichnungen in vergoldeten Silber beauftragt wurden, ist das gezeigte Stück zweifelsfrei der Produktion der Fa. Büsch zuzuordnen, welche dafür seinerzeit 180,- Mark berechnete.

Meiner Vermutung nach ist dieses Ehrenkreuz ab April 1890 verliehen und nach seiner Rückgabe, im Jahre 1911 oder 1912 von der Fa. Godet & Sohn überarbeitet, mit neuem Band und Etui versehen worden, und wegen den kleinen Beschädigungen, welche man auch als Tragespuren werten kann, mit großer Wahrscheinlichkeit ein zweites Mal verliehen und getragen worden.

Der Verleihungsliste nach muss heute davon ausgegangen werden, dass das Ehrenkreuz 2. Klasse mit Eichenlaub bis zum Jahre 1918 71 Mal verliehen wurde. Die Anzahl von der Fa. Büsch in 750er Gold angefertigten Ehrenkreuze 2. Klasse mit Eichenlaub dürfte sich geschätzt auf gut 40 Exemplare belaufen.

Statuten des für die beiden Fürstenthümer Lippe und Schaumburg – Lippe gemeinsamen Ehrenkreuzes.

Wir Paul Friedrich Emil Leopold, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg, Souverain zu Vianen und Ameiden, Erbburggraf zu Utrecht etc. etc.
und
Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.
Um besondere Verdienste um Uns und Unser Land zu belohnen und Einzelnen einen Beweis Unserer Huld und Zuneigung geben zu können, haben Wir beschlossen, ein gemeinschaftliches Ehrenkreuz zu stiften und darüber nachstehende Anordnungen getroffen.
§ 1.
Das von Uns gestiftete Ehrenkreuz trägt die Benennung:
„Ehrenkreuz des Fürstlich Lippischen Gesammthauses.“
§ 2.
Das Ehrenkreuz besteht aus drei Klassen und wird mit demselben noch eine goldene und eine silberne Verdienst-Medaille in Verbindung gebracht.
§ 3.
Die Verleihung Unseres Ehrenkreuzes erfolgt aus freier höchster Entschließung der beiden Landesherrn, um dadurch Denjenigen, welche sich durch hervorragende Dienstleistungen, aufopfernde Ergebenheit, sowie durch Treue und Redlichkeit in ihrem Berufe Anspruch auf Unsere Achtung und Dankbarkeit erworben haben, ein öffentliches Zeichen Unserer Anerkennung zu geben; sowie auch jene Ausländer zu ehren, welche sich um Uns und Unser Land verdient gemacht haben.
§ 4.
Die Decoration besteht
A. Erste Klasse:
In einem goldenen achtspitzigen, weiß emaillirten Kreuze; in der Mitte desselben der goldene Stern von Schwalenberg und Sternberg; auf diesem – sodaß die 8 Strahlen darunter hervorstehen – roth emaillirt auf weißem Grunde die Lippische Rose letztere in Goldschrift umgeben von der Devise: „Für Treue und Verdienst.“
Die Reversseite des Kreuzes enthält auf dem Mittelschilde desselben die durch eine Fürstenkrone gekrönten Initialen der Durchlauchtigsten Stifter. Ueber dem Kreuze schwebt die Krone in Gold.
Die Decoration wird an einem etwas über zwei Zoll breiten rothen, seidenen, gewässerten, goldeingefaßten Bande um den Hals getragen.
B. Zweite Klasse:
Dasselbe Kreuz, jedoch ohne Krone, an einem gleichen, indeß nur einen Zoll breiten Bande im Knopfloch oder auf der linken Brust zu tragen.
C. Dritte Klasse:
Ein einfach silbernes Kreuz von derselben Form und mit denselben Mittelschildern wie die beiden höhern Klassen am Bande der zweiten Klasse und wie diese zu tragen.
§ 5.
Die Verleihung des Ehrenkreuzes erfordert bei Inländern in der Regel für die erste Klasse den Rang oder die Stellung als Vorstand einer höhern Behörde, für die zweite Klasse den Rang eines Mitgliedes der höhern Collegialbehörden. Die Verleihung der dritten Klasse ist an keinen Rang gebunden.
Die Anlegung des Sterns nebst Cordon zu diesem Ehrenkreuze behalten Sich beide Landesherrn ausschließlich Höchstselbst vor.
§ 6.
Bei Ausländern finden die Vorschriften des vorhergehenden § keine Anwendung.
§ 7.
Die Verleihung setzt das jedesmalige Einverständniß beider regierenden Fürsten voraus und werden die Verleihungs-Patente unter gemeinschaftlicher Fertigung Höchstderselben vollzogen. In außerordentlichen Fällen kann die Verleihung einseitig stattfinden, doch muß dieselbe dann dem anderen Theile unverzüglich notificirt werden.
§ 8.
Alle auf dieses Ehrenkreuz sich beziehenden Geschäfte sind durch die Chefs der höchsten Landesregierungen beider Fürstenthümer persönlich wahrzunehmen, von denen die Patente auch zu contrasigniren sind.
§ 9.
Die verliehenen Decorationen sind nach dem Ableben der Begnadigten auch bei Aufrückung aus der unteren in eine höhere Klasse an die im vorhergehenden § Bezeichneten zurückzugeben.
§ 10.
Sollte ein mit Unserm Ehrenkreuz Beliehener sich wider Erwarten eine unwürdige Handlung zu Schulden kommen lassen, so ist solches Uns durch die im S. 8. Genannten zu melden und Unserer gemeinschaflichen Entscheidung anheimzustellen, ob der Name eines solchen Mitgliedes in dem Verzeichnisse der Ehrenkreuz-Ritter zu streichen und die Decoration ihm abzunehmen sein wird.
§ 11.
Die mit Bezugnahme auf § 2 mit dem Ehrenkreuz in Verbindung gebrachte Verdienst-Medaille besteht aus einer goldenen und einer silbernen. Die Verleihung derselben geschieht einseitig durch jeden der hohen Stifter und deren Nachfolger.
§ 12.
Die Medaillen der Lippischen Ausgabe enthalten das Gepräge der Mittelschilder des Ehrenkreuzes, jene der Schaumburg-Lippeschen Ausgabe dasselbe Gepräge mit hinzugefügtem Nesselblatte unter der Rose.
Die Medaillen werden am Bande der dritten Klasse des Ehrenkreuzes und wie diese getragen. Die Inhaber derselben dürfen das Band nicht ohne dazu gehörige Decoration tragen.
§ 13.
Die silberne Medaille wird zugleich in denjenigen Fällen verliehen, wo die Rettung eines Menschenlebens mit Einsetzung des eigenen Lebens geschehen ist.
§ 14.
Es ist gestattet, neben dem Ehrenkreuze auch die etwa verliehene Medaille zu tragen.
§ 15.
Die im § 10 gegebene Bestimmung findet auch auf diese Medaille ihre Anwendung. Zu Anfang jeden Jahres wird eine Liste aller damit Beliehenen dem anderen Theile ausgefertigt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen gemeinschaftlichen Unterzeichnung und Beidrückung Unserer Fürstlichen Insiegel

Detmold und Bückeburg den 25. October 1869
gez. Leopold, Fürst zur Lippe gez. Adolph Georg, Fürst zu Schaumburg-Lippe
(L. S.) ggez. Heldman. (L. S.) ggez. v. Lauer.

 

Revidirte Statuten des am 25. October 1869 gestifteten Fürstlich Lippischen Ehrenkreuzes.
Wir Paul Friedrich Emil Leopold, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg, Souverain zu Vianen und Ameiden, Erbburggraf zu Utrecht etc. etc.
und
Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.
Um besondere Verdienste um Uns und Unser Land zu belohnen und Einzelnen einen Beweis Unserer Huld und Zuneigung geben zu können, haben Wir beschlossen, ein gemeinschaftliches Ehrenkreuz zu stiften und darüber nachstehende Anordnungen getroffen.
§ 1.
Das von Uns gestiftete Ehrenkreuz trägt die Benennung:
„Fürstlich Lippisches Ehrenkreuz.“
§ 2.
Das Ehrenkreuz besteht aus drei Klassen und wird mit demselben noch ein goldenes und ein silbernes Ehrenzeichen in Verbindung gebracht.
§ 3.
Die Verleihung Unseres Ehrenkreuzes erfolgt aus freier höchster Entschließung der beiden Landesherrn, um dadurch Denjenigen, welche sich durch hervorragende Dienstleistungen, aufopfernde Ergebenheit, sowie durch Treue und Redlichkeit in ihrem Berufe Anspruch auf Unsere Achtung und Dankbarkeit erworben haben, ein öffentliches Zeichen Unserer Anerkennung zu geben; sowie auch jene Ausländer zu ehren, welche sich um Uns und Unser Land verdient gemacht haben.
§ 4.
Die Decoration besteht
A. Erste Klasse:
In einem goldenen achtspitzigen, weiß emaillirten Kreuze; in der Mitte desselben der goldene Stern von Schwalenberg und Sternberg; auf diesem – so daß die 8 Strahlen darunter hervorstehen – roth emaillirt auf weißem Grunde die Lippische Rose, letztere in Goldschrift umgeben von der Devise: „Für Treue und Verdienst.“
Die Reversseite des Kreuzes enthält auf dem Mittelschilde desselben die durch eine Fürstenkrone gekrönten Initialen der Durchlauchtigsten Stifter. Ueber dem Kreuze schwebt die Krone in Gold.
Die Decoration wird an einem etwas über zwei Zoll breiten rothen, seidenen, gewässerten, gold eingefaßten Bande um den Hals getragen.
B. Zweite Klasse:
Dasselbe Kreuz im verkleinerten Maaßstabe, jedoch ohne Krone, an einem gleichen, indeß nur einen Zoll breiten Bande im Knopfloch oder auf der linken Seite der Brust zu tragen.
C. Dritte Klasse:
Ein einfach silbernes Kreuz von derselben Form und mit denselben Mittelschildern wie die beiden höheren Klassen am Bande der zweiten Klasse und wie diese zu tragen.
§ 5.
Die Verleihung des Ehrenkreuzes erfordert in der Regel für die erste Klasse den Rang oder die Stellung als Vorstand einer höhern Behörde, für die zweite Klasse den Rang eines Mitgliedes der höhern Collegialbehörden. Die Verleihung der dritten Klasse ist an keinen Rang gebunden.
Die Anlegung des Sterns nebst Cordon zu diesem Ehrenkreuze behalten Sich beide Landesherrn ausschließlich Höchstselbst vor.
§ 6.
Officiere, welche sich in einem Feldzuge hervorgethan haben, können als besondere Auszeichnung diese Decoration mit zwei durch den Mittelschild gekreuzten Schwertern erhalten.
§ 7.
Die Verleihung setzt das jedesmalige Einverständniß beider regierenden Fürsten voraus und werden die Verleihungs-Patente unter gemeinschaftlicher Fertigung Höchstderselben vollzogen. In außerordentlichen Fällen kann die Verleihung einseitig stattfinden, doch muß dieselbe dann dem andern Theile unverzüglich notificirt werden.
§ 8.
Alle auf dieses Ehrenkreuz sich beziehenden Geschäfte sind durch die Chefs der höchsten Landesregierungen beider Fürstenthümer persönlich wahrzunehmen, von denen die Patente auch zu contrasigniren sind.
§ 9.
Die verliehenen Decorationen sind nach dem Ableben der Begnadigten auch bei Aufrückung aus der untern in eine höhere Klasse an die im vorhergehenden § Bezeichneten zurückzugeben.
§ 10.
Sollte ein mit Unserm Ehrenkreuz Beliehener sich wider Erwarten eine unwürdige Handlung zu Schulden kommen lassen, so ist solches Uns durch die im § 8 Genannten zu melden und Unserer gemeinschaftlichen Entscheidung anheimzustellen ob der Name eines solchen Mitgliedes in dem Verzeichnisse der Ehrenkreuz-Ritter zu streichen und die Decoration ihm abzunehmen sein wird.
§ 11.
Das mit Bezugnahme auf § 2 mit dem Ehrenkreuz in Verbindung gebrachte Ehrenzeichen besteht aus einem goldenen und einem silbernen. Die Verleihung desselben geschieht einseitig durch jeden der hohen Stifter und deren Nachfolger.
§ 12.
Die Ehrenzeichen der Lippischen Ausgabe enthalten das Gepräge des Mittelschildes des Ehrenkreuzes, jene der Schaumburg-Lippischen Ausgabe dasselbe Gepräge mit hinzugefügtem Nesselblatte.
Die Ehrenzeichen werden am Bande der dritten Klasse des Ehrenkreuzes und wie diese getragen. Die Inhaber derselben dürfen das Band nicht ohne dazu gehörige Decoration tragen.
§ 13.
Das silberne Ehrenzeichen wird zugleich in denjenigen Fällen verliehen, wo die Rettung eines Menschenlebens mit Einsetzung des eigenen Lebens geschehen ist.
§ 14.
Es ist gestattet, neben dem Ehrenkreuze auch das etwa verliehene Ehrenzeichen zu tragen.
§ 15.
Die im § 10 gegebene Bestimmung findet auch auf diese Ehrenzeichen ihre Anwendung. Zu Anfang jeden Jahres wird eine Liste aller damit Beliehenen dem anderen Theile zugefertigt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen gemeinschaftlichen Unterzeichnung und Beidrückung Unserer Fürstlichen Insiegel.
Detmold und Bückeburg
gez. Leopold, Fürst zur Lippe gez. Adolph Georg, Fürst zu Schaumburg-Lippe
(L. S.) ggez. Heldman. (L. S.) ggez. v. Lauer.

 

Erneuerte Statuten des für die beiden Fürstenthümer Lippe und Schaumburg-Lippe gemeinsamen Lippischen Hausordens.

§ 1.
Das Recht der Verleihung dieses Unseres Fürstlich Lippischen Hausordens und der Beförderung in demselben zu einem höheren Grade steht ausschließlich den beiden Landesherren zu.
§ 2.
Derselbe besteht aus dem Ehrenkreuze erster, zweiter und dritter Klasse und wird mit ihm noch ein goldenes und silbernes Ehrenzeichen verbunden.
§ 3.
Die Verleihung Unseres Hausordens erfolgt aus freier höchster Entschließung der beiden Landesherren und ist ein öffentliches Zeichen, um dadurch getreuen Unterthanen, welche sich um das Vaterland verdient gemacht, Staatsdienern, welche sich durch ihre Dienstleistungen, Treue und Ergebenheit in ihrem Beruf hervorgethan, und wohlverdienten Uns und Unserm Hause ergebenen Männern Beweise Unserer Zufriedenheit und Unseres Wohlwollens zu geben, sowie auch jene Ausländer zu ehren, welche sich um Uns und Unser Land Verdienste erworben haben.
§ 4.
Das Ordenszeichen soll bestehen
A. Erste Klasse:
In einem goldenen achtspitzigen, weiß emaillirten Kreuze; in der Mitte desselben der goldene Stern von Schwalenberg und Sternberg; auf diesem – sodaß die 8 Strahlen darunter hervorstehen – roth emaillirt auf weißem Grunde die Lippische Rose, letztere in Goldschrift umgeben von der Devise: „Für Treue und Verdienst.“ Die Reversseite des Kreuzes enthält auf dem Mittelschilde desselben die durch eine Fürstenkrone gekrönten Initialen der Durchlauchtigsten Stifter.
Die Decoration wird an einem etwas über zwei Zoll breiten, rothen, seidenen, gewässerten, gold eingefaßten Bande um den Hals getragen.
Ausnahmsweise soll die erste Klasse mit einer über dem Kreuz angebrachten goldenen Krone verliehen werden.
B. Zweite Klasse:
Dasselbe Kreuz in verkleinertem Maßstabe, an einem gleichen, indeß nur einen Zoll breiten Bande im Knopfloch oder auf der linken Seite der Brust zu tragen.
C. Dritte Klasse:
Ein einfach silbernes Kreuz von derselben Form und mit denselben Mittelschildern, wie die beiden höheren Klassen am Bande der zweiten Klasse und wie diese zu tragen.
Die Anlegung des Sterns nebst Cordon zu diesem Hausorden behalten Sich die beiden Landesherren ausschließlich Höchstselbst vor.
§ 5.
Wenn der Hausorden für im Felde erworbene Verdienste verliehen wird, so ist das Ordenszeichen mit 2 durch den Mittelschild gekreuzten Schwertern zu versehen.
§ 6.
Bei Verleihung der höheren Ordensklasse für Auszeichnung im Frieden an Inhaber der niederen Klasse mit Kriegsdecoration werden die Schwerter beibehalten und unter dem Ringe getragen.
Die für Verdienste im Felde verliehene niedere Klasse mit Schwertern wird dann neben der Decoration mit Schwertern am Ringe fortgetragen.
§ 7.
Die Verleihung setzt das jedesmalige Einverständniß beider regierenden Fürsten voraus und werden Verleihungs-Patente unter gemeinschaftlicher Fertigung Höchstderselben vollzogen. In außerordentlichen Fällen kann die Verleihung einseitig stattfinden, doch muß dieselbe dann dem anderen Theile unverzüglich notificirt werden.
§ 8.
Alle auf Unsern Hausorden sich beziehenden Geschäfte sind durch die Chefs der höchsten Landesregierungen beider Fürstenthümer persönlich wahrzunehmen, von denen die Patente auch zu contrasigniren sind.
§ 9.
Die verliehenen Decorationen sind nach dem Ableben der Begnadigten, auch bei Aufrückung aus der unteren in eine höhere Klasse, jedoch mit Ausnahme des im § 6 Abs. 2 gedachten Falles, an die im vorhergehenden § Bezeichneten zurückzugeben.
§ 10.
Sollte ein mit Unserm Hausorden Beliehener sich wider Erwarten eine unwürdige Handlung zu Schulden kommen lassen, so ist solches Uns durch die im § 8 Genannten zu melden und Unserer gemeinschaftlichen Entscheidung anheimzustellen, ob der Name eines solchen Mitgliedes in dem Verzeichnisse der Ehrenkreuz-Ritter zu streichen und die Decoration ihm abzunehmen sein wird.
§ 11.
Das mit Bezugnahme auf § 2 mit dem Ehrenkreuz verbundene Ehrenzeichen besteht aus einem goldenen und einem silbernen. Die Verleihung desselben geschieht einseitig durch jeden der hohen Stifter und deren Nachfolger.
§ 12.
Die Ehrenzeichen der Lippischen Ausgabe enthalten das Gepräge des Mittelschildes des Ehrenkreuzes, jene der Schaumburg-Lippischen Ausgaben dasselbe Gepräge mit hinzugefügtem Nesselblatte.
Die Ehrenzeichen werden am Bande der dritten Klasse des Ehrenkreuzes und wie diese getragen. Die Inhaber derselbe dürfen das Band nicht ohne dazu gehörige Decoration tragen.
§ 13.
Das silberne Ehrenzeichen wird zugleich in denjenigen Fällen verliehen, wo die Rettung eines Menschenlebens mit Einsetzung des eigenen Lebens geschehen ist.
§ 14.
Das silberne Ehrenzeichen wird fortgetragen, wenn der Inhaber desselben später mit dem goldenen Ehrenzeichen begnadigt wird, so wie auch die Ehrenzeichen neben dem Ehrenkreuz aller Klassen getragen werden.
§ 15.
Die im § 10 gegebene Bestimmung findet auch auf diese Ehrenzeichen ihre Anwendung. Zu Anfang jeden Jahres wird eine Liste aller damit Beliehenen dem anderen Theile zugefertigt werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen gemeinschaftlichen Unterzeichnung und Beidrückung Unserer Fürstlichen Insiegel.
Detmold und Bückeburg den 10. September 1877.
gez. Woldemar, Fürst zur Lippe gez. Adolph Georg, Fürst zu Schaumburg-Lippe
(L. S.) ggez. Eschenburg. (L. S.) ggez. Höcker.

 

Erneuerte Statuten des für die beiden Fürstenthümer Lippe und Schaumburg-Lippe gemeinsamen Lippischen Hausordens.
Wir Günther Friedrich Woldemar, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg, Souverain zu Vianen und Ameiden, Erbburggraf zu Utrecht etc. etc.
und
Wir Adolph Georg, von Gottes Gnaden regierender Fürst zu Schaumburg-Lippe, Edler Herr zur Lippe, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.
haben Uns zur Erreichung einer größeren Uebereinstimmung in der Klassen-Eintheilung Unseres Hausordens mit den Orden anderer Staaten bewogen gefunden, an Stelle der bisherigen Eintheilung in drei Klassen eine solche in vier Klassen, unter Gleichstellung der nunmehrigen vierten mit der früheren dritten Klasse und so fort, sodaß die nunmehrige erste Klasse der bißher ausnahmsweise verliehenen ersten Klasse mit Krone entsprechen würde, anzuordnen und die Statuten Unseres am 25. Oktber 1869 gestifteten Hausordens dementsprechend zu erneuern und zu ergänzen.
Wir haben es für zweckmäßig erachtet, zur besonderen Kennzeichnung dieser veränderten Klassen-Eintheilung in den bezüglichen neuen Verleihungs-Urkunden einen ausdrücklichen Hinweis auf gegenwärtiges erneutes Statut aufnehmen zu lassen, und bestimmen zugleich, daß die früheren Ordens-Verleihungen durch die neue Klassen-Eintheilung nicht berührt werden, den Begnadigten also die durch Unsere Verleihungs-Urkunde ertheilte Ordensklasse verbleiben solle.
§ 1.
Das Recht der Verleihung dieses Unseres Fürstlich Lippischen Hausordens und der Beförderung in demselben zu einem höheren Grade steht ausschließlich den beiden Landesherren zu.
§ 2.
Die Verleihung Unseres Hausordens erfolgt aus freier höchster Entschließung der beiden Landesherren und ist ein öffentliches Zeichen, um dadurch getreuen Unterthanen, welche sich um das Vaterland verdient gemacht, Staatsdienern, welche sich durch ihre Dienstleistungen, Treue und Ergebenheit in ihrem Berufe hervorgethan und wohlverdienten Uns und Unserem Hause ergebenen Männern Beweise Unserer Zufriedenheit und Unseres Wohlwollens zu geben, sowie auch jene Ausländer zu ehren, welche sich um Uns und Unser Land Verdienste erworben haben.
§ 3.
Der Hausorden besteht aus vier Klassen:
dem Ehrenkreuze l. Klasse,
dem Ehrenkreuze Il. Klasse,
dem Ehrenkreuze III. Klasse,
dem Ehrenkreuze VI. Klasse.
Als besondere Auszeichnung gedenken Wir einzelnen Inhabern die zweite Klasse mit über dem Kreuze angebrachten Eichenlaube zu verleihen.
§ 4.
Mit diesem Orden wollen Wir zugleich ein goldenes und ein silbernes Verdienstkreuz verbinden.
§ 5.
Die Ordenszeichen sollen bestehen:
Für die erste Klasse:
In einem goldenen, achtspitzigen, weiß emaillirten Kreuze; in der Mitte desselben der goldene Stern von Schwalenberg und Sternberg, auf diesem – so daß die 8 Strahlen darunter hervorstehen – roth emaillirt auf weißem Grunde die Lippische Rose, letztere in Goldschrift umgeben von der Devise: „Für Treue und Verdienst.“ Die Reversseite des Kreuzes enthält auf dem Mittelschilde desselben auf blauer Emaille die gekrönten Initialen der Durchlauchtigsten Stifter. Ueber dem Kreuze schwebt die Krone in Gold.
Die Decoration wird an einen 6 cm breiten rothen, seidenen, gewässerten, gold eingefaßten Bande um den Hals getragen.
Dieselbe entspricht der früher ausnahmsweise verliehenen ersten Klasse mit der Krone.
Für die zweite Klasse:
In einem gleichen Kreuze, jedoch ohne die Krone, an einem gleichen Bande um den Hals zu tragen.
Dieselbe entspricht dem früheren Ehrenkreuze erster Klasse.
Für die dritte Klasse:
In einem gleichen Kreuze in verkleinertem Maßstabe an einem gleichen, jedoch nur 3 cm breiten Bande im Knopfloch oder auf der linken Seite der Brust zu tragen.
Dieselbe entspricht dem früheren Ehrenkreuze zweiter Klasse.
Für die vierte Klasse:
In einem silbernen Kreuze von derselben Form und mit gleichen Mittelschildern, wie die höheren Klassen am Bande der dritten Klasse und wie diese zu tragen. Dieselbe entspricht dem früheren Ehrenkreuze dritter Klasse.
Die Anlegung des Sterns nebst Cordon zu diesem Hausorden behalten Sich die beiden Landesherren ausschließlich Höchstselbst vor.
§ 6.
Wenn der Hausorden für im Felde erworbene Verdienste verliehen wird, so ist das Ordenszeichen mit zwei durch den Mittelschild gekreuzten Schwertern zu versehen.
§ 7.
Bei Verleihung der höheren Ordensklasse für Auszeichnung im Frieden an Inhaber der niederen Klasse mit Kriegsdecoration werden die Schwerter beibehalten und unter dem Ringe getragen.
Die für Verdienste im Felde verliehene, niedere Klasse mit Schwertern wird dann neben der Decoration mit Schwertern am Ringe fortgetragen.
§ 8.
Die Verleihung setzt das jedesmalige Einverständniß beider regierenden Fürsten voraus und werden Verleihungs-Patente unter gemeinschaftlicher Fertigung Höchstderselben vollzogen. In außerordentlichen Fällen kann die Verleihung einseitig stattfinden, doch muß dieselbe dann dem anderen Theile unverzüglich notificirt werden.
§ 9.
Alle auf Unseren Hausorden sich beziehenden Geschäfte sind durch die Chefs der höchsten Landesregierungen beider Fürstenthümer persönlich wahrzunehmen, von denen die Patente auch zu contrasigniren sind.
§ 10.
Die verliehenen Decorationen sind nach dem Ableben der Begnadigten, auch bei Aufrückung aus der unteren in eine höhere Klasse, jedoch mit Ausnahme des im § 7 Abs. 2 gedachten Falles, an die im vorhergehenden Paragraphen Bezeichneten zurückzugeben.
§ 11.
Sollte ein mit Unserem Hausorden Beliehener sich wider Erwarten eine unwürdige Handlung zu Schulden kommen lassen, so ist solches Uns durch die im § 9 Genannten zu melden und Unserer gemeinschaftlichen Entscheidung anheimzustellen, ob der Name desselben in der Ordensliste zu streichen und die Decoration ihm abzunehmen sein wird.
§ 12.
Das mit dem Hausorden nach § 4. verbundene Verdienstkreuz besteht aus einem goldenen und einem silbernen. Die Verleihung desselben, wie auch dessen Entziehung, geschieht unter der im § 11 angegebenen Voraussetzung einseitig durch jeden der hohen Stifter und deren Nachfolger.
Zu Anfang jeden Jahres wird eine Liste aller damit Beliehenen dem anderen Theile zugefertigt werden.
§ 13.
Die Verdienstkreuze der Lippischen Ausgabe enthalten das Gepräge des Mittelschildes des Ordens, jene der Schaumburg-Lippischen Ausgabe dasselbe Gepräge mit hinzugefügtem Nesselblatte.
Die Verdienstkreuze werden am Bande der vierten Klasse des Ehrenkreuzes und wie diese getragen.
§ 14.
Das silberne Verdienstkreuz wird fortgetragen, wenn der Inhaber desselben später mit dem goldenen Verdienstkreuze begnadigt wird, sowie die Verdienstkreuze auch neben dem Ordenskreuze aller Klassen getragen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen gemeinschaftlichen Unterzeichnung und Beidrückung Unserer Fürstlichen Insiegel.
Gegeben Detmold und Steyrling
den 23. Oktober den 4. November 1887.
gez. Woldemar, Fürst zur Lippe gez. Adolph Georg, Fürst zu Schaumburg-Lippe
(L. S.) ggez. Freiherr v Richthofen. (L. S.) ggez. Spring.

 

Statut des Fürstlich Lippischen Hausordens.
Wir Günther Friedrich Woldemar, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Schwalenberg und Sternberg, Souverain zu Vianen und Ameiden, Erbburggraf zu Utrecht etc. etc.
haben, nachdem die durch das Statut vom 23. Oktober / 4. November 1887 geregelte, gemeinsame Verleihung des Fürstlich Lippischen Hausordens in Uebereinstimmung mit dem regierenden Fürsten zu Schaumburg-Lippe fortab aufhören und Jedem der beiden Landesherrn eine getrennte Verleihung zustehen soll, Uns bewogen gefunden, an Stelle des vorerwähnten Statutes nachfolgende Bestimmungen zu treffen:
§ 1.
Das Recht der Verleihung Unseres Fürstlich Lippischen Hausordens und der Beförderung in demselben zu einem höheren Grade steht ausschließlich dem Landesherrn zu.
§ 2.
Die Verleihung Unseres Hausordens erfolgt aus freier höchster Entschließung des Landesherrn und ist ein öffentliches Zeichen, um dadurch getreuen Unterthanen, welche sich um das Vaterland verdient gemacht, Staatsdienern, welche sich durch ihre Dienstleistungen, Treue und Ergebenheit in ihrem Beruf hervorgethan, und wohlverdienten Uns und Unserm Hause ergebenen Männern Beweise Unserer Zufriedenheit und Unseres Wohlwollens zu geben, sowie auch jene Ausländer zu ehren, welche sich um Uns und Unser Land Verdienste erworben haben.
§ 3.
Der Hausorden besteht aus vier Klassen:
dem Ehrenkreuze l. Klasse,
dem Ehrenkreuze Il. Klasse,
dem Ehrenkreuze III. Klasse,
dem Ehrenkreuze IV. Klasse.
Als besondere Auszeichnung gedenken Wir einzelnen Inhabern die zweite Klasse mit über dem Kreuze angebrachten Eichenlaube zu verleihen.
§ 4.
Mit diesem Orden wollen Wir zugleich ein goldenes und ein silbernes Verdienstkreuz verbinden.
§ 5.
Die Ordenszeichen sollen bestehen:
Für die erste Klasse:
In einem goldenen, achtspitzigen, weiß emaillirten Kreuze; in der Mitte desselben der goldene Stern von Schwalenberg und Sternberg, auf diesem – sodaß die acht Strahlen darunter hervorstehen – roth emaillirt auf weißem Grunde die Lippische Rose, letztere in Goldschrift umgeben von der Devise: „Für Treue und Verdienst.“ Die Reversseite des Kreuzes enthält auf dem Mittelschilde desselben auf rother Emaille in Gold die gekrönten Initialen des Durchlauchtigsten Mitstifters Unseres in Gott ruhenden Bruders, des Fürsten Paul Friedrich Emil Leopold zur Lippe. Ueber dem Kreuze schwebt die Krone in Gold.
Die Decoration wird an einem 6 cm breiten rothen, seidenen, gewässerten, gold eingefaßten Bande um den Hals getragen.
Dieselbe entspricht der früher ausnahmsweise verliehenen ersten Klasse mit der Krone.
Für die zweite Klasse:
In einem gleichen Kreuze, jedoch ohne die Krone, an einem gleichen Bande um den Hals zu tragen.
Dieselbe entspricht dem früheren Ehrenkreuze erster Klasse.
Für die dritte Klasse:
In einem gleichen Kreuze in verkleinertem Maßstabe an einem gleichen, jedoch nur 3 cm breiten Bande, im Knopfloch oder auf der linken Seite der Brust zu tragen.
Dieselbe entspricht dem früheren Ehrenkreuze zweiter Klasse.
Für die vierte Klasse:
In einem silbernen Kreuze von derselben Form und mit gleichen Mittelschildern, wie die höheren Klassen am Bande der dritten Klasse und wie diese zu tragen.
Dieselbe entspricht dem früheren Ehrenkreuze dritter Klasse.
Die Anlegung des Sterns nebst Cordon zu diesem Hausorden behält Sich der Landesherr ausschließlich Höchstselbst vor.
§ 6.
Wenn der Hausorden für im Felde erworbene Verdienste verliehen wird, so ist das Ordenszeichen mit zwei durch den Mittelschild gekreuzten Schwertern zu versehen.
§ 7.
Bei Verleihung der höheren Ordensklasse für Auszeichnung im Frieden an Inhaber der niederen Klasse mit Kriegsdecoration werden die Schwerter beibehalten und unter dem Ringe getragen.
Die für Verdienste im Felde verliehene niedere Klasse mit Schwertern wird dann neben der Decoration mit Schwerter am Ringe fortgetragen.
§ 8.
Die Verleihung des Fürstlich Lippischen Ehrenkreuzes aller Klassen erfolgt durch ein Höchstlandesherrlich vollzogenes Patent.
§ 9.
Alle auf Unseren Hausorden sich beziehenden Geschäfte sind durch den Chef des Kabinets-Ministeriums persönlich wahrzunehmen, von dem die Patente auch zu contrasigniren sind.
§ 10.
Die verliehenen Decorationen sind nach dem Ableben der Begnadigten, auch bei Aufrückung aus der unteren in eine höhere Klasse, jedoch mit Ausnahme des im § 7 Abs. 2 gedachten Falles, an den im vorhergehenden § Bezeichneten zurückzugeben.
§ 11.
Sollte ein mit Unserem Hausorden Beliehener sich wider Erwarten eine unwürdige Handlung zu Schulden kommen lassen, so ist solches Uns durch den im § 9 Genannten zu melden und Unserer Entscheidung anheimzustellen, ob der Name desselben in der Ordensliste zu streichen und die Decoration ihm abzunehmen sein wird.
§ 12.
Das mit dem Hausorden nach § 4 verbundene Verdienstkreuz besteht aus einem goldenen und einem silbernen.
§ 13.
Die Verdienstkreuze enthalten das Gepräge des Mittelschildes des Ordens.
Die Verdienstkreuze werden am Bande der vierten Klasse des Hausordens und wie diese getragen.
§ 14.
Das silberne Verdienstkreuz wird fortgetragen, wenn der Inhaber desselben später mit dem goldenen Verdienstkreuz begnadigt wird, sowie die Verdienstkreuze auch neben dem Ordenskreuze aller Klassen getragen werden.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterzeichnung und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben DetmoId, den 18. April 1890. gez. Woldemar, Fürst zur Lippe.
ggez. v. Wolffgramm.
Wir Leopold Julius Bernhard Adalbert Otto Karl Gustav, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.,
haben Uns bewogen gefunden, am heutigen Tage, an welchem Wir zum ersten Male Unsern Geburtstag im Lande als Fürst festlich begehen, in Ergänzung der Bestimmungen im § 5 des erneuerten Statuts vom 18. April 1890 Nachstehendes festzusetzen.
Die jeweilige regierende Fürstin ist berechtigt, Unseren Hausorden nebst Stern und Cordon anzulegen.
Die Insignien sind in gleicher Weise wie die Uns vorbehaltenen gestaltet, nur in verkleinertem Maßstabe angefertigt.
Eine verwitwete Fürstin ist befugt, auch während des Witwenstandes Orden, Stern und Band zu tragen.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Namensunterschrift und beigedruckten Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Detmold Schloß am 30. Mai 1906. gez. Leopold, Fürst zur Lippe.
ggez. Frhr. von Gevekot.
Ergänzung zum § 5 des unterm 18. April 1890 erneuerten Statuts des Fürstlich Lippischen Hausordens, vom 30. Mai 1906.
Wir Leopold Julius Bernhard Adalbert Otto Karl Gustav, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc., urkunden wie folgt:
Durch Unsern bei der Versammlung der Kriegsveteranen am 3. September 1905 bekannt gegebenen Erlaß haben Wir bestimmt:
„Alle diejenigen Inhaber des goldenen bezw. silbernen Verdienstkreuzes, welche dasselbe für Tapferkeit oder hervorragende Leistungen bei der mobilen Armee 1870/ 71 verliehen wurde, erhalten die Berechtigung, auf dem Bande dieses Ehrenzeichens ein Paar kreuzweis liegende goldene bezw. silberne Schwerter nach beifolgender Probe zu tragen.“
In Ergänzung dieses Erlasses verordnen Wir nunmehr:
„Sofern das dem Hausorden angeschlossene goldene bezw. silberne Verdienstkreuz für im Felde erworbene Verdienste verliehen wird, sollen ihm die Schwerter auf dem Bande hinzugefügt werden.“
Gegeben Detmold Schloß am 24. September 1906. gez. Leopold, Fürst zur Lippe.
ggez. Frhr. von Gevekot.
Ergänzung des unterm 18. April 1890 erneuerten Statuts des Fürstlich Lippischen Hausordens wegen Verleihung der Schwerter zum goldenen und silbernen Verdienstkreuz, vom 24. September 1906.

 

Wir Leopold, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.,
haben nach mehrfachen Abänderungen des unterm 18. April 1890 erneuten Statuts des Fürstlich Lippischen Hausordens Uns bewogen gefunden, an Stelle des vorerwähnten Statutes nachfolgende Bestimmungen zu treffen:
§ 1.
Das Recht der Verleihung Unseres Fürstlich Lippischen Hausordens und der Beförderung in demselben zu einem höheren Grade steht ausschließlich dem Landesherrn zu.
§ 2.
Die Verleihung Unseres Hausordens erfolgt aus freier höchster Entschließung des Landesherrn, und ist ein öffentliches Zeichen, um dadurch getreuen Untertanen, welche sich um das Vaterland verdient gemacht, Staatsdienern, welche sich durch ihre Dienstleistungen, Treue und Ergebenheit in ihrem Beruf hervorgetan, und wohlverdienten Uns und Unserem Hause ergebenen Männern Beweise Unserer Zufriedenheit und Unseres Wohlwollens zu geben, sowie auch jene Ausländer zu ehren, welche sich um Uns und Unser Land Verdienste erworben haben.
§ 3.
Die Anlegung des Sternes nebst Cordon zu diesem Hausorden behält Sich der Landesherr ausschließlich Höchstselbst vor.
Die jeweilig regierende Fürstin ist berechtigt, Unsern Hausorden nebst Stern und Cordon anzulegen. Die Insignien sind in gleicher Weise wie die Uns vorbehaltenen gestaltet, nur in verkleinertem Maßstabe angefertigt. Eine verwitwete Fürstin ist befugt, auch während des Witwenstandes Orden, Stern und Band, zu tragen.
§ 4.
Der Hausorden besteht aus folgenden Klassen:
dem Ehrenkreuze l. Klasse,
dem Ehrenkreuze Il. Klasse mit Eichenlaub (Il A),
dem Ehrenkreuze Il. Klasse (Il B),
dem Ehrenkreuze III. Klasse mit Eichenlaub (III A),
dem Ehrenkreuze III. Klasse (III B),
dem Ehrenkreuze IV. Klasse (IV A),
dem Zivil-Ehrenkreuze (IV B).
§ 5.
Die Ordenszeichen sollen bestehen:
Für die erste Klasse:
In einem goldenen achtspitzigen weiß emaillierten Kreuze, in der Mitte desselben der goldene Stern von Schwalenberg und Sternberg, auf diesem – sodaß die acht Strahlen darunter hervorstehen – rot emailliert auf weißem Grunde die Lippische Rose, umgeben in Goldschrift auf blau emailliertem Ringe von der Devise: „Für Treue und Verdienst“. Die Rückseite des Kreuzes enthält auf dem Mittelschilde desselben auf roter Emaille in Gold die gekrönte Initiale des Durchlauchtigsten Stifters, des verewigten Fürsten Paul Friedrich Emil Leopold zur Lippe. Über dem Kreuze, dessen acht Spitzen mit je einer kleinen goldenen Kugel verziert sind, schwebt die Krone in Gold.
Die Dekoration wird an einem 6 cm. breiten roten seidenen gewässerten gold eingefaßten Bande um den Hals getragen.
Für die Klasse Il A:
In einem gleichen Kreuze, jedoch unter Fortfall der Krone und der Kugeln an den Kreuzespitzen, über dem oberen Kreuzesarm mit goldenem Eichenlaub verziert und an einem gleichen Bande um den Hals zu tragen.
Für die Klasse Il B:
In einem gleichen Kreuze ohne Eichenlaub.
Für die Klasse III A:
In einem gleichen Kreuze in verkleinertem Maßstabe, über dem oberen Kreuzesarm mit goldenem Eichenlaub verziert und an einem gleichen jedoch nur 3 cm. breiten Bande, im Knopfloch oder auf der linken Seite der Brust zu tragen.
Für die Klasse III B:
In demselben Kreuze ohne Eichenlaub.
Für die Klasse IV A:
In einem silbernen Kreuze von derselben Form und mit dem gleichen Mittelschilde, wie die III. Klasse, am Bande der letzteren und wie diese zu tragen.
Für die Klasse IV B:
Das Zivil-Ehrenkreuz besteht in einem silbernen Kreuze von derselben Form wie das Ehrenkreuz IV A mit dem gleichen Mittelschilde auf der Vorderseite, jedoch ohne den goldenen Stern von Schwalenberg und Sternberg. Die Rückseite trägt auf silbernem Mittelschild die gekrönte Initiale des Durchlauchtigsten Stifters. Das Zivil-Ehrenkreuz wird an dem Bande der IV. Klasse und wie diese getragen.
§ 6.
Wenn der Hausorden für im Felde erworbene Verdienste verliehen wird, so ist das Ordenszeichen mit zwei durch den Mittelschild gekreuzten Schwertern zu versehen.
§ 7.
Bei Verleihung der höheren Ordensklasse für Auszeichnung im Frieden an Inhaber der niederen Klasse mit Kriegsdecoration werden die Schwerter beibehalten und unter dem Ringe getragen.
Die für Verdienste im Felde verliehene niedere Klasse mit Schwertern wird dann neben der Dekoration mit Schwertern am Ringe fortgetragen.
§ 8.
Mit Unserem Hausorden ist zugleich ein goldenes und ein silbernes Verdienstkreuz verbunden.
§ 9.
Die Verdienstkreuze enthalten das Gepräge des Mittelschildes des Ordens, sie werden am Bande der IV. Klasse des Hausordens und wie diese getragen.
§ 10.
Das silberne Verdienstkreuz wird fortgetragen, wenn der Inhaber desselben später mit dem goldenen Verdienstkreuze begnadet wird, sowie die Verdienstkreuze auch neben dem Ordenskreuze aller Klassen getragen werden.
§ 11.
Sofern das dem Hausorden angeschlossene goldene bezw. silberne Verdienstkreuz für im Felde erworbene Verdienste verliehen wird, sollen ihm ein Paar kreuzweis liegende goldene bezw. silberne Schwerter auf dem Bande hinzugefügt werden.
Alle diejenigen Inhaber des goldenen bezw. silbernen Verdienstkreuzes, welchen dasselbe für Tapferkeit oder hervorragende Leistungen bei der mobilen Armee 1870/ 71 verliehen ist, haben die Berechtigung, auf dem Bande dieses Ehrenzeichens die Schwerter zu tragen.
§ 12.
Die Verleihung des Fürstlich Lippischen Ehrenkreuzes aller Klassen und des damit verbundenen Verdienstkreuzes erfolgt durch ein Höchstlandesherrlich vollzogenes Patent.
§ 13.
Alle auf Unseren Hausorden sich beziehenden Geschäfte sind durch den Chef des Staatsministeriums persönlich wahrzunehmen, von dem die Patente auch gegenzuzeichnen sind.
§ 14.
Die verliehenen Dekorationen sind nach dem Ableben der Begnadigten, sowie beim Aufrücken aus der unteren in eine höhere Klasse, jedoch mit Ausnahme des im § 7 Abs. 2 gedachten Falles an das Staatsministerium zurückzugeben.
§ 15.
Sollte ein mit Unserem Hausorden oder dem Verdienstkreuze Beliehener sich wider Erwarten eine unwürdige Handlung zu Schulden kommen lassen, so ist solches Uns durch den Staatsminister zu melden und Unserer Entscheidung anheimzustellen, ob der Name desselben in der Ordensliste zu streichen und die Dekoration ihm abzunehmen sein wird.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterzeichnung und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Detmold Schloß am 30. Mai 1907. (L.S) Leopold.
Fürst zur Lippe.
Frhr. von Gevekot.
Statut des Fürstlich Lippischen Hausordens vom 30. Mai 1907.

 

Wir Leopold, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.,
urkunden hiermit, daß Wir unter Abänderung der für Unseren Hausorden bestehenden Statuten folgende Bestimmungen getroffen haben:
Der Stern nebst Cordon zu Unserem Hausorden, dessen Anlegung bisher ausschließlich Uns Selbst vorbehalten war, soll künftig auch an fremde Souveräne und Prinzen regierender Häuser zur Verleihung kommen.
Der achtstrahlige silberne Stern zeigt in der Mitte das vorderseitige Mittelschild des Ordens, die rote Rose auf weißem Emaillegrund, umgeben in Goldschrift von der Devise auf blau emailliertem Ringe und wird auf der linken Brust getragen.
Diejenigen Prinzen Unseres Fürstlichen Hauses und Mitglieder anderer regierender Häuser, die Inhaber der 1. Klasse Unseres Hausordens sind, erhalten hiermit das Recht, diesen Orden am großen rotseidenen gewässerten gold eingefaßten Bande von der rechten Schulter zur linken Hüfte zu tragen und den Stern anzulegen.
Den Prinzen Unseres Hauses bleibt es unbenommen, den Orden auch um den Hals zu tragen.
Eine weitergehende Verleihung des Großkreuzes, welche nie nachgesucht werden kann, behalten Wir Uns ausschließlich und allein für den Sonderfall vor, daß es Unser Wunsch sein sollte, besonders hervorragende Verdienste um Unser Haus oder Land und bewährte Treue gegen Unsere Person durch ein außerordentliches Zeichen Unserer Wohlgewogenheit und Dankbarkeit zu ehren.
Urkundlich Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Detmold Schloß am 30. Mai 1911. (L.S) Leopold.
Fürst zur Lippe.
Frhr. von Gevekot.
Nachtrag zu dem unterm 30.Mai 1907 erlassenen revidierten Statut des Fürstlich Lippischen Hausordens vom 30. Mai 1911.

 

Wir Leopold, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.,
urkunden hiermit, daß Wir unter entsprechender Abänderung der §§ 4 und 5 des zum Lippischen Hausorden unterm 30. Mai 1907 erlassenen Statuts folgendes bestimmt haben:
I.
Das Ehrenkreuz III. Klasse mit Eichenlaub (III A) kommt hinfort nicht mehr zur Verleihung. An dessen Stelle tritt ein Offizierehrenkreuz.
II.
Das Offizierehrenkreuz hat die Form und Größe des Ehrenkreuzes III. Klasse (III B), jedoch sind die 8 Kreuzesspitzen mit je einer kleinen goldenen Kugel geziert. Das Ordensabzeichen, dessen Rückseite unverziert ist, wird wie das Kreuz des Johanniterordens auf der linken Brust getragen.
Im übrigen finden die für den Hausorden geltenden Bestimmungen auch auf das Offizierehrenkreuz entsprechende Anwendung.
Urkundlich Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Detmold Schloß am 30. Mai 1913. (L.S) Leopold.
Biedenweg.
Nachtrag zu dem unterm 30. Mai 1907 erlassenen revidierten Statut des Fürstlich Lippischen Hausordens vom 30. Mai 1913.
Wir Leopold, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.,
urkunden hiermit, daß die Bezeichnung „Zivil-Ehrenkreuz“ in Fortfall kommt und die betreffenden Bestimmungen der §§ 4 und 5 des unterm 30. Mai 1907 über Unseren Hausorden erlassenen Statuts folgt geändert werden:
I.
Der § 4 erhält unter Berücksichtigung der Abänderung vom 30. Mai d. J. nunmehr folgende Fassung:
Der Hausorden besteht aus folgenden Klassen:
dem Ehrenkreuze l. Klasse,
dem Ehrenkreuze Il. Klasse mit Eichenlaub (Il A),
dem Ehrenkreuze Il. Klasse (Il B),
dem Offizierehrenkreuze,
dem Ehrenkreuze III. Klasse,
dem Ehrenkreuze IV. Klasse 1. Abteilung (IV A),
dem Ehrenkreuze IV. Klasse 2. Abteilung (IV B).
II.
Der letzte Absatz des § 5 erhält folgenden Wortlaut:
Für die Klasse IV B:
In einem silbernen Kreuze von derselben Form wie das Ehrenkreuz IV A mit dem gleichen Mittelschilde auf der Vorderseite, jedoch ohne den goldenen Stern von Schwalenberg und Sternberg. Die Rückseite trägt auf silbernem Mittelschilde die gekrönte Initiale des Durchlauchtigsten Stifters. Das Ehrenkreuz wird an dem Bande der III. Klasse und wie diese getragen.
Urkundlich Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Schieder Schloß am 22. Juni 1913. (L.S.) Leopold.
Biedenweg.
Nachtrag zu dem unterm 30. Mai 1907 erlassenen revidierten Statut des Fürstlich Lippischen Hausordens vom 22. Juni 1913.

 

Wir Leopold, von Gottes Gnaden regierender Fürst zur Lippe, Edler Herr und Graf zu Biesterfeld, Graf zu Schwalenberg und Sternberg etc. etc.,
haben Uns bewogen gefunden, nachdem den Mitgliedern der Erbherrlichen Linie Lippe-Weißenfeld der Prinzentitel verliehen worden ist, in Erläuterung des Nachtrages vom 30. Mai 1911 zu dem Statut des Fürstlich Lippischen Hausordens vom 30. Mai 1907 festzustellen:
Die Bestimmungen des Nachtrages vom 30. Mai 1911 über die Verleihung des Sterns und Cordons Unseres Hausordens und das Anlegen derselben durch die Prinzen Unseres Fürstlichen Hauses bezogen und beziehen sich nur auf die Prinzen der Fürstlichen regierenden Linie Unseres Hauses. Eine Ausdehnung dieser Bestimmungen auf die erst später durch die Verleihung des Prinzentitels ausgezeichneten Mitglieder der Weißenfelder Linie ist nicht vorgesehen.
Urkundlich Unserer Höchsteigenhändiger Unterschrift und Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels.
Gegeben Detmold Schloß am 9. November 1918. Leopold.
Fürst zur Lippe.
Biedenweg.
Nachtrag zu dem unterm 30. Mai 1907 erlassenen revidierten Statut des Fürstlich Lippischen Hausordens vom 9. November 1918.

Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen