Statuten und Ausführungsbestimmungen

Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland
Vom 20 Dezember 1966 (GMBl. 1967 S. 186 ff.) unter Berücksichtigung des Änderungserlasses vom 20. Dezember 1972 (GMBl. 1973, S. 16) und der zweiten Änderung der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 19. Januar 1977 (GMBl. S. 57)

I. (Allgemeines)

1. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland ist die einzige allgemeine Verdienstauszeichnung und damit die höchste Anerkennung, welche die Bundesrepublik Deutschland für Verdienste um das Gemeinwohl ausspricht.

2. Für die Verleihung des Verdienstordens gelten

a) der Erlaß des Bundespräsidenten vom 7. September 1951 (BGBl. I S. 831),

b) das Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen vom 26. Juli 1957 (BGBl. I S. 844),

c) das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom B. Dezember 1955 (BGBl. I S. 749) und

d) diese Ausführungsbestimmungen.

3. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird verliehen für Leistungen, die im Bereich der politischen, der wirtschaftlich, sozialen und der geistigen Arbeit dem Wiederaufbau des Vaterlandes dienten (Erlaß vom 7. September 1951), darüber hinaus aber auch für alle besonderen Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland (§ 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen).

4. Der Verdienstorden der Bundesrepublik Deutschland wird gemäß Artikel 2 des Ordensstatuts in folgenden Ordensstufen verliehen:

a) die Verdienstmedaille,

b) das Verdienstkreuz am Bande (international »Ritterkreuz«),

c) das Verdienstkreuz 1. Klasse (international »Offizierkreuz«),

d) das Große Verdienstkreuz (Halskreuz) (international »Komturkreuz«),

e) das Große Verdienstkreuz mit Stern (international »Großoffizierkreuz«),

f) das Große Verdienstkreuz mit Stern und Schulterband (international »Großkreuz 2. Klasse«),

g) das Großkreuz,

h) die Sonderstufe des Großkreuzes (nur für Staatsoberhäupter).

5. Für die Verleihung des Verdienstordens an Ausländer gelten besondere Richtlinien.

6. a) Das Vorschlagsrecht richtet sich nach Art. 5 Abs. 1 des Ordensstatuts.

b) Wohnt ein Auszuzeichnender, dessen Verdienste allein oder überwiegend in einem Land der Bundesrepublik erworben worden sind, in einem anderen Land, so kann das erstere, falls bei ihm eine Ordensanregung eingeht, beim Wohnsitzland das Einver­ständnis erbitten, den Ordensvorschlag in Abweichung von Artikel 5 des Ordensstatuts in eigener Zuständigkeit dem Bundespräsidialamt vorzulegen; die gleiche Möglichkeit hat das Wohnsitzland. Das Einverständnis ist dem Bundespräsidialamt im Ordensvorschlag ausdrücklich mitzuteilen.Andere Übertragungen des Vorschlagsrechts sind nicht vorgesehen.

7. Initiativverleihungen des Bundespräsidenten erfolgen unabhängig von diesen Bestimmun­gen. Eine Berufung auf solche Initiativverleihungen ist unzulässig.


II. (Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit dem Verdienstorden)

1. a) Die Verdienste um die Bundesrepublik Deutschland, die mit der Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden sollen, sind in der Vorschlagsbegründung im einzelnen darzulegen.

b) Verdienste aus der Zeit vor der Gründung der Bundesrepublik Deutschland können mit der Verleihung des Verdienstordens nur in Verbindung mit Verdiensten gewürdigt werden, die nach dem 23. Mai 1949 erworben wurden.

2. a) Jede Ordensverleihung, auch die Verleihung einer höheren Ordensstufe, setzt eine selbständige, auszeichnungswürdige Leistung für das allgemeine Wohl voraus.

b) Die Auszeichnungswürdigkeit einer Leistung bestimmt sich nach dem ihr zugrunde liegenden Maß an Gemeinsinn, Sachkenntnis und Tatkraft sowie nach ihrer Tragweite für das allgemeine Wohl.

3. a) Die tadelsfreie Erfüllung von Berufspflichten oder die Übernahme ehrenamtlicher Tätigkeiten allein genügt nicht für eine Verleihung des Verdienstordens.

b) Verdienste um das eigene Unternehmen allein rechtfertigen einen Ordensvorschlag in keinem Falle, selbst wenn diesem Unternehmen große wirtschaftliche Bedeutung zu­kommt.

c) Angehörige des öffentlichen Dienstes können zur Verleihung des Verdienstordens nur vorgeschlagen werden, wenn sie bei der Erfüllung aller ihnen obliegenden Dienstpflich­ten außergewöhnliche Verdienste um das allgemeine Wohl erworben haben.

Die Würdigung von Verdiensten, die Angehörige des öffentlichen Dienstes außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, bleibt hiervon unberührt.

4. Wer sich selbst für die Verleihung des Verdienstordens vorschlägt, kann mit einer Aus­zeichnung nicht rechnen.

5. Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu verfahren: a) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.

b) Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem Verdienst­orden möglich, wenn die Strafe nach § 32 des Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (Bundesgesetzbl. I S. 243) – BZRG – nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 30 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen i. S. des § 32 Abs. 1 Nr. 1 gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.

c) Eine Verurteilung wegen einer Übertretung sowie die Ahndung einer Ordnungswidrig­keit stehen einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.

d) Vorstrafen sind stets in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.

III. (Erstauszeichnung und Verleihung höherer Ordensstufen)

1. a) Als Erstauszeichnung wird grundsätzlich keine höhere Stufe als das Verdienstkreuz am Bande verliehen.

b) Bei der Auszeichnung mit dem Verdienstkreuz am Bande soll der Auszuzeichnende das vierzigste Lebensjahr vollendet haben.

c) Die Verleihung der Verdienstmedaille ist an diese Voraussetzungen nicht gebunden.

2. Die Verleihung einer höheren Ordensstufe als des Verdienstkreuzes am Bande setzt den Besitz der vorangehenden Ordensstufe voraus.

3. Eine höhere Ordensstufe kann nur verliehen werden, wenn eine neue auszeichnungswür­dige Leistung vorliegt. Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn

a) eine bereits bei der vorangehenden Auszeichnung gewürdigte Leistung im Grad ihrer Auszeichnungswürdigkeit wesentlich gesteigert worden ist, oder

b) seit der vorangegangenen Auszeichnung eine Leistung vollbracht worden ist, die für sich allein – auch was ihre Dauer angeht – die Verleihung der höheren Ordensstufe rechtfertigt.

4. a) Die Ordensstufe hängt vom Grad der Auszeichnungswürdigkeit einer Leistung ab.

b) Soweit sich Leistungen auf einen örtlichen Bereich beziehen, werden sie in der Regel durch die Verleihung der Verdienstmedaille oder des Verdienstkreuzes am Bande ge­würdigt. Wird ein ausgedehnterer räumlicher Bereich berührt, so ist in der Regel das Verdienstkreuz 1. Klasse angemessen.

5. Das Verdienstkreuz 1. Klasse und das Große Verdienstkreuz werden frühestens 4 Jahre, die höheren Ordensstufen frühestens 3 Jahre nach der vorangegangenen Auszeichnung verliehen.

IV. (Auszeichnung besonderer Einzelleistungen)

Unabhängig von den Bestimmungen über das Mindestalter, über das Verdienstkreuz am Bande als erste Ordensstufe und über die Fristen für die Verleihung einer höheren Ordens­stufe kann der Verdienstorden für eine in einem Ereignis sichtbar werdende Leistung ver­liehen werden, die sich durch ihre Einmaligkeit und Beispielhaftigkeit, ihren bahnbrechenden Erfolg oder durch andere weitreichende Auswirkungen auf das politische, kulturelle, soziale und wirtschaftliche Leben in überragender Weise auszeichnet.

V. (Übergangsbestimmungen)

1. Von dem Erfordernis des Besitzes der vorangehenden Ordensstufe (Ziffer 111 2) kann abgesehen werden,

a) für die Dauer von 6 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen bei der Verleihung des Verdienstkreuzes 1. Klasse an Persönlichkeiten, die im Zeitpunkt der Auszeichnung das 50. Lebensjahr vollendet haben,

b) für die Dauer von 6 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen bei der Verleihung des Großen Verdienstkreuzes an Persönlichkeiten, die im Zeitpunkt der Auszeichnung das 60. Lebensjahr vollendet haben,

c) für die Dauer von jeweils 3 Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmungen bei der Verleihung der höheren Ordensstufen an Persönlichkeiten, die im Zeitpunkt der Auszeichnung das 63. Lebensjahr vollendet haben.

2. Ordensvorschläge nach Ziffer 1 dieser Vorschrift sind dem Bundespräsidialamt in beson­deren Listen und mit einer Begründung vorzulegen, in der auch die Berechtigung einer Anwendung dieser Vorschrift dargetan wird.

VI. (Verhältnis des Verdienstordens zu den Rettungsmedaillen und Feuerwehrehrenzeichen der Länder)

1. Für eine Rettungstat kann der Verdienstorden verliehen werden, sofern ihre Ehrung durch das zuständige Land nicht möglich ist.

2. Verdienste um das Feuerlöschwesen werden erst dann mit dem Verdienstorden ausgezeichnet, wenn ein Feuerwehrehrenzeichen verliehen ist.

VII. (Entziehung des Verdienstordens)

Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.

VIII. (Vertraulichkeit der Ordensangelegenheiten)

Alle Ordensvorgänge sind vertraulich.
Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die vom Bundespräsidialamt oder den Vor­schlagsberechtigten hierzu allgemein oder im Einzelfall ermächtigten Stellen gegeben werden.

IX. (Inkrafttreten)

Diese Ausführungsbestimmungen treten am 15. Mai 1967 in Kraft; zugleich treten die Richt­linien für die Verleihung des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland vom 1. Juli 1963 außer Kraft.

Bonn, den 20. Dezember 1966

Der Bundespräsident
Lübke

Der Bundesminister des Innern
Lücke

Erlass über die Änderung des Statuts des „Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland“
Vom 29. Januar 1979

Das Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 1134-1-1, veröffentlichen bereinigten Fassung wird wie folgt geändert:

In Artikel 6 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 werden die Worte „Bundeskanzler und“ durch die Worte „Bundeskanzler oder“ ersetzt.

Bonn, den 29. Januar 1979

Der Bundespräsident
Scheel

Der Bundeskanzler
Schmidt

Der Bundesminister des Innern
Baum

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Historische und aktuelle deutsche Orden und Ehrenzeichen