Vorderseite der Goethe-Medaille von 1954 – 2002.
Links Rückseite von 1954 -1974, rechts Rückseite von 1975 -1997.
Etui in der Form bis zum Jahre 2003.
Einmal jährlich, an Goethes Geburtstag, dem 28. August, verleiht das Goethe-Institut die Goethe-Medaille, eine offizielle Auszeichnung der Bundesrepublik Deutschland. Mit dieser Medaille werden ausländische Persönlichkeiten bedacht, die sich um die Vereinszwecke des Instituts hervorragende Verdienste erworben haben.
Seit der ersten Verleihung 1955 sind insgesamt 326 Persönlichkeiten aus 58 Ländern geehrt worden (Stand 2011). Eine Stiftungsurkunde existiert nicht.
Nach dem ursprünglichen Verleihungsstatut wurde die Medaille in zwei Klassen verleihen, und zwar als Goethe-Medaille und als Goethe-Medaille in Gold. Ende 1974 ist das Verleihungsstatut neu gefasst worden. Die Goethe-Medaille wird seit dem nur noch in Gold verliehen. Die Rückseitige Inschrift wurde von „Für Verdienste. Goethe-Institut zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland.“ in „Für Verdienste. Goethe-Institut zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e. V.“ geändert. 1997 wurde die rückseitige Inschrift in „Für Verdienste um Geist und Sprache Goethes“ geändert. Hersteller ist die Firma Gebrüder Hemmerle in München. Die Medaille wurde bis zum Jahre 2003 in einem roten, schwarz gefütterten Etui ausgegeben. Nach dem Zusammenschluss des Goethe-Instituts mit der Inter Nationes im Februar 2003 wurde die Medaille bis auf das Band komplett umgestaltet. Die Vorderseite zeigte seit dem den Kopf Goethes in entgegengesetzter Richtung, überragt von dem kleinen Bild der Juno Ludovisi. Die Rückseite trug die Inschrift: „Für Verdienste um den Geist und Sprache Goethes“ und die Umschrift: „Goethe-Institut Inter Nationes“. Ab dem Jahre 2004 lautete die Umschrift: „Goethe-Institut e.V.“. Zusätzlich wird seit dem eine kleine blause Rosette zur Medaille übergeben.
Vom Jahre 2004, bis einschließlich zum Jahre 2006 wurde die veränderte Medaille in einem quer-rechteckigen, blauen Etui ausgegeben, welches blau gefüttert war und ein weißes Atlaskissen besaß. Die Urkundenmappe war braun. Die Art des Etuis wurde für die Verleihungen im Jahre 2007 und 2008 leicht abgewandelt.
Das Band und das Etui unterlag jedoch weiteren Änderungen. Die Farbe des Bandes, des Etuis und die Farbe der Urkunden Mappe sind seit dem Jahre 2009 grün. Das Etui ist weiß gefüttert.
Liste der Beliehenen von 1955-2011
Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e. V. (gestiftet 1954)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.02.1978
Artikel 1
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidenten des Goethe-Instituts für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
Artikel 2
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Artikel 3
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch an Deutschen.
Artikel 4
Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22.3., dem Todestag Goethes.
Artikel 5
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt der Präsident des Goethe-Instituts eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch den Präsidenten des Goethe-Instituts, im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Artikel 6
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.
Artikel 7
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung nicht verbunden.
Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille
§ 1 (zu Artikel 2)
Die Goethe-Medaille ist eine vergoldete kreisrunde Scheibe von 3 cm Durchmesser und 0,2 cm Dicke, überragt von Lorbeer; sie hängt an einem 3 cm breiten und 7,5 cm langen blauen Band mit einer Anstecknadel. Auf der Vorderseite trägt sie ein Bild mit Goethes Kopf und der Umschrift „Johann Wolfgang Goethe“; auf der Rückseite enthält sie die Inschrift: „Für Verdienste. Goethe-Institut zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e. V.“. Eine kleine, für das Knopfloch bestimmte blaue Rosette ist beigegeben.
§ 2 (zu Artikel 4)
(1) Die Vorschläge zur Verleihung der Goethe-Medaille können eingereicht werden von:
a) diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
b) Mitgliedern von Gremien des Goethe-Instituts,
c) Leitern deutscher Kulturinstitute im Ausland.
Im Fall a werden die Stellungnahmen des zuständigen Kulturinstituts, im Fall c der zuständigen diplomatischen Vertretung und im Fall b beider Institutionen eingeholt.
(2) Die Vorschläge müssen eingehend begründet werden und genaue Angaben über die Person, die Leistungen und die Verdienste des Vorgeschlagenen enthalten. Insbesondere sind anzugeben: Name und Vorname, Stellung und Titel, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Privatanschrift, allgemeiner Lebenslauf, wissenschaftlicher Lebenslauf, Veröffentlichungen, besondere Verdienste um die deutsche Sprache, bisher von deutscher Seite verliehenen Auszeichnungen, etwaige Rückwirkungen auf Fachkollegen, Auswirkungen auf die deutsche Kulturarbeit in dem betreffenden Lande. Die vorgeschlagenen Persönlichkeiten sollen nicht davon erfahren, dass sie vorgeschlagen werden. Etwaige Auskunftspersonen sind deshalb auf Vertraulichkeit hinzuweisen.
(3) Die Vorschläge mit allen Unterlagen müssen spätestens bis zum 1.9. des der Verleihung vorausgehenden Jahres bei der Zentralverwaltung des Goethe-Instituts in München eingehen. Die Zentralverwaltung legt sie der Kommission für die Verleihung der Goethe-Medaille, an deren Sitzung auch ein Vertreter des Auswärtigen Amtes teilnimmt, zur sachlichen Beratung vor. Die Kommission für die Verleihung der Goethe-Medaille unterbreitet dem Präsidium so rechtzeitig eine gut begründete Vorschlagsliste, dass sich das Präsidium bei seiner Beschlussfassung damit beschäftigen kann.
(4) In der Regel sollte die Zahl der in einem Jahr verliehenen Medaillen bei fünf liegen, jedoch keinesfalls zehn übersteigen.
(5) Der Antragsteller wird von der Entscheidung des Präsidiums sofort in Kenntnis gesetzt.
§ 3 (zu Artikel 5)
Die Goethe-Medaille soll in feierlichem Rahmen überreicht werden. Die Einzelheiten der Überreichung werden zwischen der zuständigen Auslandsvertretung, dem örtlich zuständigen Kulturinstitut und der Zentralverwaltung vereinbart.
§ 4 (zu Artikel 6)
Wenn der Empfänger eine verloren gegangene Medaille auf seine Kosten ersetzen will, kann er diese nur durch die Vermittlung des Goethe-Instituts erwerben.
Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V.
(gestiftet 1954) vom 17. Februar 2003
Artikel 1
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
Artikel 2
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Artikel 3
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.
Artikel 4
Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22 März, dem Todestag Goethes.
Artikel 5
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts Inter Nationes e V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts Inter Nationes e. V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut Inter Natianes e. V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Artikel 6
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.
Artikel 7
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.
Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e.V.
(gestiftet 1954)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 19. November 2003
Artikel 1
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für besondere Verdienste im Bereich der internalionalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Forderung der deutschen Sprache im Ausland.
Artikel 2
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatonsche Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Artikel 3
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.
Artikel 4
Die Verleihung erfolgt jahrlich zum 22. März, dem Todestag Goethes.
Artikel 5
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goetne-lnstituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Artikel 6
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.
Artikel 7
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goelhe-Medaille nicht verbunden.
Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille
§ 1 (zu Artikel 2)
Die Goethe-Medaille ist eine vergoldete kreisrunde vergoldete Scheibe von 3,9 cm Durchmesser und 0,4 cm Dicke, überragt von dem kleinen Bild der Juno Ludovisi; sie hängt an einem 3 cm breiten und 7,5 cm langen blauen Band mit einer Anstecknadel. Auf der Vorderseite trägt sie ein Bild mit Goethes Kopf. Auf der Rückseite enthält sie die Inschrift: „Für Verdienste um Geist uns Sprache Goethes“ und die Umschrift: „Goethe-Institut e. V.“. Eine kleine, für das Knopfloch bestimmte blaue Rosette ist beigegeben.
§ 2 (zu Artikel 4)
(1) Die Vorschläge zur Verleihung der Goethe-Medaille können eingereicht werden von:
a) diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,
b) Mitgliedern von Gremien des Goethe-Instituts,
c) Leitern deutscher Kulturinstitute im Ausland.
Im Fall des Buchstaben a werden die Stellungnahmen des zuständigen Kulturinstituts, im Fall des Buchstaben c der zuständigen diplomatischen Vertretung und im Fall des Buchstaben b beider Institutionen eingeholt.
(2) Die Vorschläge müssen eingehend begründet werden und genaue Angaben über die Person, die Leistungen und die Verdienste des Vorgeschlagenen enthalten. Insbesondere sind anzugeben: Name und Vorname, Stellung und Titel, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Privatanschrift, allgemeiner Lebenslauf, wissenschaftlicher Lebenslauf, Veröffentlichungen, besondere Verdienste um die deutsche Sprache, bisher von deutscher Seite verliehenen Auszeichnungen, etwaige Rückwirkungen auf Fachkollegen, Auswirkungen auf die deutsche Kulturarbeit in dem betreffenden Lande. Die vorgeschlagenen Persönlichkeiten sollen nicht davon erfahren, dass sie vorgeschlagen werden. Etwaige Auskunftspersonen sind deshalb auf Vertraulichkeit hinzuweisen.
(3) Die Vorschläge mit allen Unterlagen müssen spätestens bis zum 1. September des der Verleihung vorausgehenden Jahres bei der Zentralverwaltung des Goethe-Instituts e.V. in München eingehen. Die Zentralverwaltung legt sie der Kommission für die Verleihung der Goethe-Medaille, an deren Sitzung auch ein Vertreter des Auswärtigen Amtes teilnimmt, zur sachlichen Beratung vor. Die Kommission für die Verleihung der Goethe-Medaille unterbreitet dem Präsidium so rechtzeitig eine gut begründete Vorschlagsliste, dass sich das Präsidium bei seiner Beschlussfassung damit beschäftigen kann.
(4) In der Regel sollten in einem Jahr nicht mehr als fünf Medaillen neu verliehen werden.
(5) Der Antragsteller wird von der Entscheidung des Präsidiums sofort in Kenntnis gesetzt.
§ 3 (zu Artikel 5)
Die Goethe-Medaille soll in feierlichem Rahmen überreicht werden. Die Einzelheiten der Überreichung werden zwischen der zuständigen Auslandsvertretung, dem örtlich zuständigen Kulturinstitut und der Zentralverwaltung vereinbart.
§ 4 (zu Artikel 6)
Wenn der Empfänger eine verloren gegangene Medaille auf seine Kosten durch eine neue ersetzen will, kann er diese nur durch die Vermittlung des Goethe-Instituts erwerben.
19. November 2003
Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille
vom 3. März 2004
Das Präsidium des Goethe-Instituts e.V. hat am 19. November 2003 das Statut und die Ausfuhrungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille in der Fassung vom 17. Februar 2003 geändert. Danach wird die Goethe-Medaille vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. in der in § 1 der Ausfuhrungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille beschriebenen neuen Form verliehen.
Nach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBL l S. 1357) genehmige ich diese Änderung.
Berlin, den 3. März 2004
Der Bundesprasident Johannes Rau
Der Bundesminister des Innern Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen J. Fischer
Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille
Vom 11. März 2009 (BGBI. l S. 522)
Das Präsidium des Goethe-Instituts e.V. hat am 17. November 2008 das Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e.V in der Fassung vom 19. November 2003 geändert. Danach erfolgt die Verleihung der Goethe-Medaille jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.
Nach Artikel 4 des Vierten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 27. Juni 1975 (BGBI. l S. 1857) genehmige ich diese Änderung.
Der Bundespräsident
Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung und Verleihung der Goethe-Medaille
vom 11.03.2009 BGBl. I S. 522 (Nr. 14)
Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts e.V. (gestiftet 1954)
Artikel 1
Die Goethe-Medaille wird vom Präsidium des Goethe-Instituts e.V. für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.
Artikel 2
In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.
Artikel 3
Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch Deutschen.
Artikel 4
Die Verleihung erfolgt jährlich zum 28. August, dem Geburtstag Goethes.
Artikel 5
Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt die Präsidentin oder der Präsident des Goethe-Instituts e.V. eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Goethe-Instituts e.V., im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts e.V. überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut e.V. gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.
Artikel 6
Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.
Artikel 7
Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung der Goethe-Medaille nicht verbunden.