
VS / RS, mit graviertem
Verleihungsdatum

Miniatur, Damenschleife
Miniatur, Ansteckpin, Herren

Etui für Damen

Etui für Herren
Am 23.Juni 1993 wurde erstmals
das Silberne Lorbeerblatt an Behindertensportler verliehen. Es ersetzte damit
die Silbermedaille für den Behindertensport und wird seitdem nicht mehr
verliehen. Die Medaille wurde aus 800er Silber von Steinhauer & Lück
hergestellt. Verliehene Stücke haben auf der Rückseite das Verleihungsdatum
graviert. Die Etuis sind von gleicher Farbe wie die des Bundesverdienstordens.
Erlass über die Stiftung der
Silbermedaille für den Behindertensport
Vom 13.4.1978 (BGBl. I S. 589)
In dem Wunsche, den
Behindertensport als ein wichtiges Mittel zur Rehabilitation behinderter
Menschen hervorzuheben, stifte ich auf Grund des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über
Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Art. 33 des Gesetzes vom 2.3.1974 (BGBl. I S. 469), die
Silbermedaille für den
Behindertensport.
Artikel 1
Die Silbermedaille für den
Behindertensport ist ein Ehrenzeichen. Sie wird an Behinderte verleihen, die
durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die Fähigkeit
bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein Beispiel zu
geben.
Artikel 2
Das Ehrenzeichen ist eine
Medaille aus Silber, die auf der Vorderseite den Bundesadler und auf der
Rückseite die Aufschrift „Der Bundespräsident“ sowie das Verleihungsdatum trägt.
Die Medaille ist von einem silbernen Lorbeerkranz umgeben. Das Ehrenzeichen wird
an einem Band mit den olympischen Farben getragen. Eine Abbildung des im
Bundesministerium des Innern verwahrten amtlichen Musters wird als Anlage
veröffentlicht.
Artikel 3
Der Ausgezeichnete erhält eine
Verleihungsurkunde. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Ausgezeichneten
über.
Artikel 4
Vorschläge zur Verleihung des
Ehrenzeichens können die Sportverbände dem Chef des Bundespräsidialamtes oder
dem Bundesminister des Inner unterbreiten.
Artikel 5
Die Ausführungsbestimmungen
erlässt der Bundesminister des Innern.
Ausführungsbestimmungen des
BMI zum Erlass über die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport
Vom 10.12.1979 (BAnz. Nr. 8 vom
12.1.1980, S. 1)
Nach Art. 5 des Erlasses über
die Stiftung der Silbermedaille für den Behindertensport vom 13.4.1978 (BGBl. I.
S. 589) erlasse ich folgende Ausführungsbestimmungen:
1. Die Silbermedaille für den
Behindertensport (Art. 1 des Stiftungserlasses) wird an Behindertensportler
verliehen, die durch besondere sportliche Leistungen in hervorragender Weise die
Fähigkeit bewiesen haben, ihre Behinderung zu meistern und dadurch anderen ein
Beispiel zu geben.
2. Für die Verleihung der
Silbermedaille für den Behindertensport können vorgeschlagen werden:
2.1 Die Mitglieder von
Mannschaften, die bei internationalen Wettbewerben, die von den zuständigen
internationalen Behindertensportorganisationen anerkannt und ausgeschrieben
werden (z. B. Weltmeisterschaften, Olympische Spiele für Behinderte,
Weltspiele), unter mindestens 6 Mannschaften den 1. Platz (Goldmedaille) belegt
haben.
2.2 Die Mitglieder von
Mannschaften, die mehrmals in der gleicher Besetzung einen deutschen
Meistertitel errungen haben.
2.3 Behindertensportler, die
bei internationalen Wettbewerben (siehe Nr. 2.1) den 1. Platz (Goldmedaille)
belegt haben. Grundsätzlich werden nur
Sportler berücksichtigt, die Sieger in einem Wettbewerb mit mindestens 6
Teilnehmern geworden sind.
2.4 In besonderen
Ausnahmefällen auch Behindertensportler, die in internationalen Wettbewerben
(siehe Nr. 2.1) mehrfach den 2. Platz (Silbermedaille) oder den 3. Platz
(Bronzemedaille) belegt haben. Dabei ist die Zahl der Teilnehmer in den
jeweiligen Disziplinen zu berücksichtigen.
2.5 Behindertensportler, die
bei deutschen Meisterschaften mehrmals einen 1. Platz belegt und dabei
herausragende Leistungen erzielt haben.
2.6 Behindertensportler, die
einem Weltrekord für Behinderte bei offiziellen Veranstaltungen nach den Regeln
der internationalen Behinderten-Sportverbände aufgestellt haben
(außerordentliche einmalige Leistung).
2.7 Behindertensportler, die in
Wettkämpfen mit nichtbehinderten Sportlern herausragende Leistungen erzielt
haben (Endkampfplatzierung bei internationalen oder nationalen Meisterschaften,
Aufnahme in die Bestenliste).
3. Die Vorschläge für die
Verleihung werden dem Chef des Bundespräsidialamtes oder dem Bundesminister des
Innern von den Spitzenverbänden über den Präsidenten des Deutschen Sportbundes
zugeleitet. Organisationen, zu deren Aufgabenstellung auch der Behindertensport
gehört und nicht dem Deutschen Sportbund angehören, stellen vor Einreichung
ihrer Vorschläge das Benehmen mit dem Präsidenten des Deutschen Sportbundes her.
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