Mit
dem Niedersächsischen Verdienstorden sollen Verdienste mit besonderem
landespolitischen Gewicht gewürdigt werden. Hierzu zählen insbesondere regional
bedeutsames oder strukturförderndes Engagement, aber auch die Förderung des
Brauchtums wie z.B. der niederdeutschen Sprache.
Der Niedersächsische Verdienstorden kann wiederholt
verliehen werden, jedoch nur einmal in derselben Stufe. Zwischen den
Verleihungen sollen mindestens 3 Jahre liegen.
Das Recht der Verleihung des Niedersächsischen
Verdienstordens steht dem Niedersächsischen Ministerpräsidenten zu.
Die Verleihungsetuis gleichen in etwa dem des
Bundesverdienstordens, es ist jedoch nicht mit einem Wappen bedruckt.
Von 1968 bis 2008 wurde das Große Verdienstkreuz 340 mal
verleihen; davon 15 mal an Frauen. Das Verdienstkreuz wurde in dieser Zeit 716
mal verliehen; davon 53 mal an Frauen. Im gleichen Zeitraum wurde das
Verdienstkreuz am Bande 1198 mal verliehen; davon 200 mal an Frauen.


Großes Verdienstkreuz VS / RS / Etui Frühes Exemplar aus
der Stiftungszeit mit dunklem Emaille auf beiden Seiten und 59 mm breit.

Großes Verdienstkreuz VS / RS Exemplar aus einer
späteren Anfertigungsperiode mit etwas hellerem Emaille und 63 mm breit.

Verdienstkreuz VS / RS Exemplar aus der letzten Anfertigungsperiode mit hellrotem Emaille,
54,5 x 54,5 mm breit.

Etui zum Verdienstkreuz und Miniatur.

Verdienstkreuz am Bande VS / RS in der Ausführung für
Herren, spätere Ausführung

Großes Verdienstkreuz VS / RS in der Ausführung
für Damen, spätere Ausführung, wieder beidseitig emailliert

Verdienstkreuz am Bande VS / RS in der Ausführung für
Damen, spätere Ausführung.

Verleihungsurkunden aus den Jahren 1977 / 1988

Beschluss des Niedersächsischen Landesministeriums über die
Stiftung des Niedersächsischen Verdienstordens
I.
Als Zeichen der Anerkennung für Verdienste um das Land
Niedersachsen wird der Niedersächsische Verdienstorden gestiftet.
II.
Der Niedersächsische Verdienstorden wird verliehen als
Großes Verdienstkreuz,
Verdienstkreuz,
Verdienstkreuz am Bande.
III.
Das Ordenszeichen ist ein achtspitziges, rot emailliertes und
silbern umrandetes Kreuz. Es hat ein rundes, rot emailliertes und silbern
umrandetes Mittelschild mit dem silbernen Wappentier. Das Verdienstkreuz und das
Verdienstkreuz am Bande sind etwas kleiner als das Große Verdienstkreuz. Das
Band ist rot mit schmalen weißen Streifen in der Nähe des Randes. Das Nähere
wird durch das Muster bestimmt.
IV.
Der Verdienstorden wird
a) als Großes Verdienstkreuz an einem Bande um den Hals,
b) als Verdienstkreuz an der linken Brustseite,
c) als Verdienstkreuz am Bande an einem schmalen Bande an der
linken oberen Brustseite
getragen. Bei erneuter Auszeichnung mit dem Niedersächsischen
Verdienstorden wird das früher verliehene Kreuz nicht abgelegt.
V.
Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen. Der
Ministerpräsident ist Inhaber des Großen Verdienstkreuzes. Der Beliehene erhält
eine Verleihungsurkunde. Die Verleihung ist im Niedersächsischen
Ministerialblatt bekannt zu machen.
VI.
Die Inhaber der Niedersächsischen Landesmedaille sind Inhaber
des Großen Verdienstkreuzes.
VII.
Das Ordenszeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über.
Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet. Erweist sich ein mit
dem Verdienstorden Beliehener durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung
unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der
Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenskreuz und die
Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.
H a n n o v e r, den 27. März 1961. Das Niedersächsische Landesministerium
Richtlinien über die Verleihung des Niedersächsischen
Verdienstordens
1) Der Niedersächsische Verdienstorden ist als Zeichen der
Anerkennung für Verdienste um das Land gestiftet worden. Verdienste um das Land
entstehen in dessen Interessenbereich. Sie setzen ein gemeinnütziges
persönliches Wirken voraus.
2) Das Wirken muss entweder freiwillig und uneigennützig sein
oder über die Erfüllung selbstverständlicher Berufs- oder Amtspflichten
hinausgehen.
3) Ein Wirken ist verdienstvoll, wenn es landespolitisches
Gewicht hat. Ein Wirken für das eigene Erwerbsunternehmen rechtfertigt im
Allgemeinen keine Ordensverleihung. Dies gilt in der Regel auch dann, wenn das
Unternehmen von gesamtwirtschaftlicher Bedeutung ist.
4) Der Zeitpunkt, in dem Verdienste sich ergeben und
auszuzeichnen sind, hängt von der Eigenart des Wirkens ab. So kann das
Verdienstliche eines Wirkens mehr von dessen Dauer und Stetigkeit oder mehr von
der Einmaligkeit, Beispielhaftigkeit oder dem bahnbrechenden Erfolg eines
zeitlich enger begrenzten Handelns bestimmt sein.
5) Die Stufe der Auszeichnung hängt von den Grundlagen
(Gemeinsinn, Fähigkeiten, Initiative, Tatkraft) und der Tragweite des Wirkens
ab.
6) Der Niedersächsische Verdienstorden kann wiederholt verliehen
werden, jedoch nur einmal in der gleichen Stufe. Zwischen den Verleihungen
sollen mindestens 3 Jahre liegen. Ein gleich bleibendes verdienstvolles Wirken
kann in der Regel keine wiederholte Verleihung des Verdienstordens begründen, es
sei denn, dass in der durch die Forstsetzung erreichten Dauer und Stetigkeit des
Wirkens ein weiteres Verdienst zu sehen ist oder dass aus Altersgründen von der
Verleihung einer höheren Stufe zunächst abgesehen wurde.
7) Der Niedersächsische Verdienstorden dient nicht dazu,
Geburtstage oder Alters- und Geschäftsjubiläen hervorzuheben.
8) Gerichtliche Vorstrafen schließen im Allgemeinen eine
Auszeichnung aus. |