Verdienstorden, Ausführung für Damen VS, 59 x 53,5 mm,
Medaillon (Ø 20 mm) separat aufgelegt.
Verdienstorden, Ausführung für Damen RS, 30 gr., 925er
vergoldetes Silber.
Miniatur VS / RS, 14 x 14 mm, 925er vergoldetes Silber.
Etui, 154 x 133 mm. Anfertigung der Fa. Jäger.
Hersteller der Orden war die Fa. W. A. Jäger in Offenbach
am Main. Oben angebildet ist ein frühes Stück, angefertigt zw. 1989 und 1992.
Der angebrachte Firmenaufkleber trägt noch die Adresse der Firma vor ihrem Umzug
nach Offenbach. Seit dem Jahre 2005 wird der Hessische Verdienstorden von der
Fa. Steinhauer & Lück hergestellt.
Verdienstorden am Bande, Ausführung für Herren VS / RS, 52,5 x
46 mm,
Medaillon (Ø 18 mm) separat aufgelegt, 1000er vergoldetes Silber.
Miniatur VS / RS, 11 x 11 mm, 1000er vergoldetes Silber.
Etui (ohne Herstelleraufdruck), 150 x 128,5 mm.
Anfertigung der Fa. Steinhauer & Lück (Hersteller seit dem Jahr 2006).
Seitens der hessischen Staatskanzlei wird der Orden nicht
an Sammler abgegeben. Bei der
Herstellerfirma kann man diese Auszeichnung nur mit einer Sondergenehmigung erwerben,
die für Privatsammler nicht erteilt wird. Nur an Museen werden wenige Exemplare als
Anschauungsstücke abgegeben. Aus diesen Gründen und der geringen
Verleihungszahlen, insbesondere in der Ausführung für Damen, ist dieser Orden
außerordentlich selten und nur schwer zu beschaffen.
Statistik der Verleihungen
Jahr |
Gesamt |
Verdienstorden |
Verdienstorden am Bande* |
Männer |
Frauen |
Männer |
Frauen |
1989 |
- |
- |
- |
- |
- |
1990 |
56 |
50 |
6 |
- |
- |
1991 |
12 |
11 |
1 |
- |
- |
1992 |
10 |
10 |
- |
- |
- |
1993 |
3 |
3 |
- |
- |
- |
1994 |
6 |
5 |
1 |
- |
- |
1995 |
4 |
4 |
- |
- |
- |
1996 |
16 |
13 |
3 |
- |
- |
1997 |
9 |
9 |
- |
- |
- |
1998 |
11 |
11 |
- |
- |
- |
1999 |
24 |
7 |
- |
15 |
2 |
2000 |
10 |
2 |
- |
7 |
1 |
2001 |
17 |
9 |
1 |
7 |
- |
2002 |
22 |
11 |
- |
10 |
1 |
2003 |
20 |
5 |
2 |
11 |
2 |
2004 |
13 |
8 |
- |
4 |
1 |
2005 |
18 |
14 |
- |
4 |
- |
2006 |
26 |
10 |
- |
15 |
1 |
2007 |
18 |
3 |
- |
12 |
3 |
2008 |
25 |
4 |
1 |
18 |
2 |
2009 |
47 |
10 |
2 |
33 |
2 |
Gesamt |
366 |
199 |
17 |
136 |
15 |
Quelle: Staatsanzeiger für das Land Hessen / * eingeführt am 04.08.1998
Erlaß über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens
Vom 1. Dezember 1989
GVBl. I S. 441
Artikel 1
Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen und seine Bevölkerung
stifte ich am Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen den
Hessischen Verdienstorden.
Artikel 2
Art.
2 i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 313).
In Kraft ab 3. September 1998.
(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als
Hessischer Verdienstorden am Bande
oder als
Hessischer Verdienstorden
verliehen.
(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaber und
der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaber soll bei dem
Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2 000 und bei dem Hessischen
Verdienstorden nicht höher als 800 sein.
Artikel 3
Art.
3 geändert durch Art. 1 Nr. 2 des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. I S.
313). In Kraft ab 3. September 1998.
(1) Der Orden hat die Form eines Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und
goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der
Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des
Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde
Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen
tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken
Schulter.
(3) Das Ordenskreuz des Verdienstordens am Bande wird an einem schmalen blauen
Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an
einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.
(4) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher
verliehene Kreuz nicht abgelegt.
(5) Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur getragen werden.
(6) Form und Größe des Ordens sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.
Artikel 4
(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.
(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.
(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine
Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.
Artikel 2
Wortlaut der bis 2. September 1998 geltenden
Fassung des Art. 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Stufe an Frauen und Männer ohne Ansehen der
Staatsangehörigkeit verliehen.
(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaber und
der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll
nicht höher als 800 sein.
Artikel 3
Wortlaut der bis 2. September 1998 geltenden Fassung des Art. 3
(1) Der Orden hat die Form eines Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und
goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der
Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des
Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde
Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen
tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken
Schulter.
(3) Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur getragen werden.
(4) Form und Größe des Ordens sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.
Anlage
i. d. F. des Art. 1des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. 1998 I S. 313). In
Kraft ab 3. September 1998.
Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens
Vom 1. Dezember 1989
GVBl. I S. 441
in der Fassung vom 22. Juli 2002
GVBl. I S. 572
Artikel 1
Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen
stifte ich am Jahrestag des In-Kraft-Tretens der Verfassung des Landes Hessen den
Hessischen Verdienstorden.
Artikel 2
(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als
Hessischer Verdienstorden am Bande
oder als
Hessischer Verdienstorden
verliehen.
(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaberinnen
und Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber soll
bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2 000 und bei dem
Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein.
(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist
Trägerin oder Träger des Verdienstordens. Dies gilt nicht für den am Tage des
In-Kraft-Tretens des Erlasses im Amt befindlichen Ministerpräsidenten.
Artikel 3
(1) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens hat die Form eines im
Durchmesser 55 mm großen Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und
goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der
Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des
Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde
Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(2) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen
tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken
Schulter.
(3) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande hat die Form eines
im Durchmesser 45 mm großen Kreuzes, ist einseitig weiß emailliert und
goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der
Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des
Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Einseitig wird die runde
Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.
(4) Das Ordenszeichen des Hessischen
Verdienstordens am Bande wird an einem blauen
Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an
einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.
(5) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher
verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt.
(6) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt
das verkleinerte Ordenszeichen. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens ist
im Durchmesser 15 mm groß. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens am Bande
ist im Durchmesser 11,5 mm groß.
(7) Die Gestaltung der Ordenszeichen, der
Bänder und der Miniaturen wird auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.
Artikel 4
(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.
(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.
(3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der Ordensinhaberin oder des
Ordensinhabers über.
Richtlinien für die Verleihung des Hessischen Verdienstordens
Vom 1. Dezember 1989
GVBI. I S. 443
I. Allgemeines
Abschnitt I Abs. 6 angefügt durch ÄndErlass vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 315).
In Kraft getreten am 3. September 1998.
(1) Bei der Verleihung des Verdienstordens sollen verdiente Persönlichkeiten aus
allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Auch Persönlichkeiten, die
nicht in Hessen ihren Wohnsitz haben, können ausgezeichnet werden.
(2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Hessen und seiner Bevölkerung
zugute gekommen sein.
(3) Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen
allein rechtfertigen die Verleihung des Verdienstordens nicht. Auszeichnungen,
denen nur äußere Anlässe wie Jubiläen oder Geburtstage zugrunde liegen, kommen
nicht in Betracht.
(4) Verdienste im Öffentlichen Dienst können nur dann Anlaß zur Verleihung des
Verdienstordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten
hinausgehen.
(5) Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder
staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, so soll der
Hessische Verdienstorden grundsätzlich frühestens zwei Jahre nach einer solchen
Auszeichnung verliehen werden.
(6) Der Hessische Verdienstorden kann, wenn er nicht als Erstauszeichnung
verliehen wird, frühestens drei Jahre nach der Verleihung des Hessischen
Verdienstordens am Bande verliehen werden. Jede Ordensverleihung setzt eine
selbständige auszeichnungswürdige Leistung für das Allgemeinwohl voraus.
II. Vorschlagsrecht
(1) Vorschlagsberechtigt für den gemäß Art. 4 des Stiftungserlasses des
Hessischen Ministerpräsidenten vom 1. Dezember 1989 von dem Ministerpräsidenten
zu verleihenden Hessischen Verdienstorden sind
- der Präsident des Hessischen Landtags und
- die Mitglieder der Landesregierung.
(2) Der Ministerpräsident hat ein unabhängiges Initiativrecht.
III. Verfahren
(1) Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die
Vorschlagsberechtigten richten.
(2) Diese Anregungen sind im Falle eines Vorschlags um persönliche Daten (Vor-
und Familienname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Beruf
zum Zeitpunkt des Vorschlags) zu ergänzen und zusammen mit einer Stellungnahme
zu Verdiensten und Würdigkeit des Vorgeschlagenen der Staatskanzlei zuzuleiten.
(3) Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht
rechnen.
(4) Bei ausländischen Staatsangehörigen bittet die Staatskanzlei das Auswärtige
Amt um Nachricht, ob dort Bedenken gegen die beabsichtigte Verleihung bestehen.
(5) Alle Ordensvorgänge sind vertraulich.
(6) Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie trägt
das Große Landessiegel.
(7) Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten ausgehändigt.
(8) Erweist sich ein mit dem Verdienstorden Beliehener durch sein späteres
Verhalten der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten
nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen.
Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben
|