Sonderstufe für Staatsoberhäupter
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
 
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Der Verdienstorden des Landes Hessen
 

Verdienstorden, Ausführung für Damen VS, 59 x 53,5 mm, Medaillon (Ø 20 mm) separat aufgelegt.

Verdienstorden, Ausführung für Damen RS, 30 gr., 925er vergoldetes Silber.

Miniatur VS / RS, 14 x 14 mm, 925er vergoldetes Silber.

Etui, 154 x 133 mm. Anfertigung der Fa. Jäger.

Hersteller der Orden war die Fa. W. A. Jäger in Offenbach am Main. Oben angebildet ist ein frühes Stück, angefertigt zw. 1989 und 1992. Der angebrachte Firmenaufkleber trägt noch die Adresse der Firma vor ihrem Umzug nach Offenbach. Seit dem Jahre 2005 wird der Hessische Verdienstorden von der Fa. Steinhauer & Lück hergestellt.

Verdienstorden am Bande, Ausführung für Herren VS / RS, 52,5 x 46 mm, Medaillon (Ø 18 mm) separat aufgelegt, 1000er vergoldetes Silber.

Miniatur VS / RS, 11 x 11 mm, 1000er vergoldetes Silber.

Etui (ohne Herstelleraufdruck), 150 x 128,5 mm. Anfertigung der Fa. Steinhauer & Lück (Hersteller seit dem Jahr 2006).

Seitens der hessischen Staatskanzlei wird der Orden nicht an Sammler abgegeben. Bei der Herstellerfirma kann man diese Auszeichnung nur mit einer Sondergenehmigung erwerben, die für Privatsammler nicht erteilt wird. Nur an Museen werden wenige Exemplare als Anschauungsstücke abgegeben. Aus diesen Gründen und der geringen Verleihungszahlen, insbesondere in der Ausführung für Damen, ist dieser Orden außerordentlich selten und nur schwer zu beschaffen.

Statistik der Verleihungen

Jahr
Gesamt
Verdienstorden
Verdienstorden am Bande*
Männer
Frauen
Männer
Frauen
1989
-
-
-
-
-
1990
56
50
6
-
-
1991
12
11
1
-
-
1992
10
10
-
-
-
1993
3
3
-
-
-
1994
6
5
1
-
-
1995
4
4
-
-
-
1996
16
13
3
-
-
1997
9
9
-
-
-
1998
11
11
-
-
-
1999
24
7
-
15
2
2000
10
2
-
7
1
2001
17
9
1
7
-
2002
22
11
-
10
1
2003
20
5
2
11
2
2004
13
8
-
4
1
2005
18
14
-
4
-
2006
26
10
-
15
1
2007
18
3
-
12
3
2008
25
4
1
18
2
2009
47
10
2
33
2
Gesamt
366
199
17
136
15

Quelle: Staatsanzeiger für das Land Hessen /  * eingeführt am 04.08.1998

Erlaß über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens

Vom 1. Dezember 1989
GVBl. I S. 441

 

Artikel 1


Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen und seine Bevölkerung stifte ich am Jahrestag des Inkrafttretens der Verfassung des Landes Hessen den

Hessischen Verdienstorden.

 

Artikel 2

Art. 2 i. d. F. des Art. 1 Nr. 1 des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 313). In Kraft ab 3. September 1998.


(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als

Hessischer Verdienstorden am Bande

oder als

Hessischer Verdienstorden

verliehen.


(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaber soll bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2 000 und bei dem Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein. 

 

Artikel 3

Art. 3 geändert durch Art. 1 Nr. 2 des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 313). In Kraft ab 3. September 1998.


(1) Der Orden hat die Form eines Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.


(2) Das Ordenskreuz wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.


(3) Das Ordenskreuz des Verdienstordens am Bande wird an einem schmalen blauen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.


(4) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher verliehene Kreuz nicht abgelegt.


(5) Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur getragen werden.


(6) Form und Größe des Ordens sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

 

Artikel 4


(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.


(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.


(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.

 

Artikel 2

Wortlaut der bis 2. September 1998 geltenden Fassung des Art. 2


(1) Der Verdienstorden wird in einer Stufe an Frauen und Männer ohne Ansehen der Staatsangehörigkeit verliehen.


(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als 800 sein.

 

Artikel 3

Wortlaut der bis 2. September 1998 geltenden Fassung des Art. 3


(1) Der Orden hat die Form eines Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.


(2) Das Ordenskreuz wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.


(3) Anstelle des Ordenskreuzes kann eine Miniatur getragen werden.


(4) Form und Größe des Ordens sind auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

 

 Anlage i. d. F. des Art. 1des ÄndErlasses vom 4. August 1998 (GVBl. 1998 I S. 313). In Kraft ab 3. September 1998.

 

Erlass über die Stiftung des Hessischen Verdienstordens

Vom 1. Dezember 1989
GVBl. I S. 441

in der Fassung vom 22. Juli 2002
GVBl. I S. 572

 

Artikel 1


Zur Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Hessen stifte ich am Jahrestag des In-Kraft-Tretens der Verfassung des Landes Hessen den

Hessischen Verdienstorden.

 

Artikel 2


(1) Der Verdienstorden wird in zwei Stufen als

Hessischer Verdienstorden am Bande

oder als

Hessischer Verdienstorden

verliehen.


(2) Wegen des hohen Rangs der Auszeichnung ist die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber und der jährlichen Verleihungen begrenzt. Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber soll bei dem Hessischen Verdienstorden am Bande nicht höher als 2 000 und bei dem Hessischen Verdienstorden nicht höher als 800 sein. 

(3) Die Ministerpräsidentin oder der Ministerpräsident ist Trägerin oder Träger des Verdienstordens. Dies gilt nicht für den am Tage des In-Kraft-Tretens des Erlasses im Amt befindlichen Ministerpräsidenten.

Artikel 3


(1) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens hat die Form eines im Durchmesser 55 mm großen Kreuzes, ist beidseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Beidseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.


(2) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens wird an einem blauen Band um den Hals getragen. Frauen tragen das Ordenskreuz an einer besonderen Bandschleife unterhalb der linken Schulter.


(3) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande hat die Form eines im Durchmesser 45 mm großen Kreuzes, ist einseitig weiß emailliert und goldumrandet. Die goldumrandete runde Mittelscheibe beinhaltet auf der Vorderseite den Hessischen Löwen in Gold auf rotem Grund. Die Färbungen des Löwen sind durch heraldische Schraffuren dargestellt. Einseitig wird die runde Scheibe von einer achtteiligen Sternung in Gold umgeben.

(4) Das Ordenszeichen des Hessischen Verdienstordens am Bande wird an einem blauen Band an der linken oberen Brustseite getragen. Frauen tragen das Ordenszeichen an einer blauen Schleife unterhalb der linken Schulter.


(5) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Hessischen Verdienstorden wird das früher verliehene Ordenszeichen nicht abgelegt.


(6) Anstelle des Ordenszeichens kann eine Miniatur getragen werden. Sie zeigt das verkleinerte Ordenszeichen. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens ist im Durchmesser 15 mm groß. Die Miniatur des Hessischen Verdienstordens am Bande ist im Durchmesser 11,5 mm groß.

(7) Die Gestaltung der Ordenszeichen, der Bänder und der Miniaturen wird auf einer Mustertafel (Anlage) festgelegt.

 

Artikel 4


(1) Der Verdienstorden wird von mir verliehen.


(2) Über die Verleihung stelle ich eine Urkunde aus.


(3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der Ordensinhaberin oder des Ordensinhabers über.

 

  

Richtlinien für die Verleihung des Hessischen Verdienstordens

Vom 1. Dezember 1989
GVBI. I S. 443

 

I. Allgemeines

Abschnitt I Abs. 6 angefügt durch ÄndErlass vom 4. August 1998 (GVBl. I S. 315). In Kraft getreten am 3. September 1998.


(1) Bei der Verleihung des Verdienstordens sollen verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Auch Persönlichkeiten, die nicht in Hessen ihren Wohnsitz haben, können ausgezeichnet werden.


(2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Hessen und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein.


(3) Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das eigene Unternehmen allein rechtfertigen die Verleihung des Verdienstordens nicht. Auszeichnungen, denen nur äußere Anlässe wie Jubiläen oder Geburtstage zugrunde liegen, kommen nicht in Betracht.


(4) Verdienste im Öffentlichen Dienst können nur dann Anlaß zur Verleihung des Verdienstordens sein, wenn sie weit über die Erfüllung dienstlicher Pflichten hinausgehen.


(5) Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, so soll der Hessische Verdienstorden grundsätzlich frühestens zwei Jahre nach einer solchen Auszeichnung verliehen werden.


(6) Der Hessische Verdienstorden kann, wenn er nicht als Erstauszeichnung verliehen wird, frühestens drei Jahre nach der Verleihung des Hessischen Verdienstordens am Bande verliehen werden. Jede Ordensverleihung setzt eine selbständige auszeichnungswürdige Leistung für das Allgemeinwohl voraus.

 

II. Vorschlagsrecht


(1) Vorschlagsberechtigt für den gemäß Art. 4 des Stiftungserlasses des Hessischen Ministerpräsidenten vom 1. Dezember 1989 von dem Ministerpräsidenten zu verleihenden Hessischen Verdienstorden sind

- der Präsident des Hessischen Landtags und

- die Mitglieder der Landesregierung.


(2) Der Ministerpräsident hat ein unabhängiges Initiativrecht.

 

III. Verfahren


(1) Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an die Vorschlagsberechtigten richten.


(2) Diese Anregungen sind im Falle eines Vorschlags um persönliche Daten (Vor- und Familienname, Geburtstag, Geburtsort, Anschrift, Staatsangehörigkeit, Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags) zu ergänzen und zusammen mit einer Stellungnahme zu Verdiensten und Würdigkeit des Vorgeschlagenen der Staatskanzlei zuzuleiten.


(3) Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung nicht rechnen.


(4) Bei ausländischen Staatsangehörigen bittet die Staatskanzlei das Auswärtige Amt um Nachricht, ob dort Bedenken gegen die beabsichtigte Verleihung bestehen.


(5) Alle Ordensvorgänge sind vertraulich.


(6) Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie trägt das Große Landessiegel.


(7) Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten ausgehändigt.


(8) Erweist sich ein mit dem Verdienstorden Beliehener durch sein späteres Verhalten der Auszeichnung unwürdig, oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben