
Verdienstorden, Ausführung für Herren, 56 x 54 mm, 999er
Feinsilber
 
Etui der Herren- und Damenausführung mit jeweiliger
Miniatur

Etuideckel, 147 x 140 mm

Miniatur der Damenausführung (links), der Herrenausführung
(Mitte), erhaben geprägte Silbermarke (rechts)
Hersteller ist die Fa. Steinhauer & Lück, Lüdenscheid. Der
Orden ist in 999er Feinsilber hergestellt. Die emaillierten Bereiche sind in so
genannter Kunstemaille hergestellt, d. h. es wurde eine Farbschicht aufgetragen,
die mit einer Kunststoffoberfläche versehen wurde.
Die ersten 16 Verleihungen dieses Ordens nahm
Ministerpräsident Matthias Platzeck am 14. Juni 2005 vor.
Er ehrte 16 Persönlichkeiten, darunter 5 Frauen.
Die Beliehenen sind:
Prof. Günter Albrecht, Bergkirchen
Rolf-Dieter Amend aus Neu-Fahrland
Kees
Berkouwer, Niederlande, ehrenamtlicher Ausländerbeauftragter des Landkreises Potsdam-Mittelmark
Almut Berger, Pastorin, Ausländerbeauftragte für das Land Brandenburg
Kathrin Boron, Ruderin aus Schwielowsee
Dr. Hans Otto Bräutigam, Minister für Justiz a. D.
Günter de Bruyn, Autor aus Tauche
Ruth Cornelsen, Stifterin
Batsheva Dagan, Psychologin, Israel
Klaus Eichler aus Potsdam
Prof. Dr. Dr. h.c. Rolf Emmermann, Gründungsdirektor sowie
wissenschaftlicher Vorstand und Vorstandsvorsitzender des
GeoForschungsZentrums (GFZ) in Potsdam
Dr. Jürgern Eschert, Verdienste um den Sport
Annette Flade, Potsdam, Pastorin und Mediatorin
Hans-Dietrich Fiebig aus Schwedt
Prof. Dr. Hans-Joachim Giersberg, Generaldirektor der Stiftung
Preußische Schlösser und Gärten Berlin - Brandenburg
Prof. Dr. Gerd Heinrich, Land Brandenburg, Vorsitzender des Wissenschaftlichen Beirates des "Hauses der
Brandenburgisch-Preußischen Geschichte" und Ehrenmitglied der
"Landesgeschichtlichen Vereinigung für die Mark Brandenburg"
Jürgen Helmdach, ehrenamtlicher Landesbrandmeister
Prof. Wolfgang Hempel aus dem baden-württembergischen Gaggenau
Gudrun Heydeck aus Eberswalde
Regine und Norbert Hoffmann aus Mühlenberge/Ortsteil Senzke (Havelland)
Elisabeth Jäger aus Berlin
Eveline Joppien aus Werder/Ortsteil Glindow (Potsdam-Mittelmark)
Barbara und Winfried Junge aus Berlin
Dieter Kartmann aus Strausberg (Märkisch-Oderland)
Hartmann Kleiner, Hauptgeschäftsführer der Vereinigung der Unternehmensverbände in Berlin und Brandenburg
Hans-Peter von Kirchbach, Präsident der Johanniter-Unfallhilfe
Prof. Dr. Rolf Kuhn, Lausitz, Geschäftsführer der "IBA Fürst-Pückler-Land GmbH
Gisela Kurze, Vorstand MEMORIAL Deutschland e.V.
Manfred Kurzer, Spitzensportler
Artur Labrenz, Storchendorf Rühstädt
Abram Lancman, Sachsenhausen-Kommitee, Israel
Jutta Lau, Brandenburg, Bundestrainerin beim Deutschen
Ruderverband (DRV)
Harald Lax, Bad Liebenwerda, Geschäftsführer des
traditionsreichen Unternehmens REISS Büromöbel in Bad Liebenwerda
Fred Loose, Land Brandenburg, seit 1969 Blutspender
Prof. Dr. Wolfgang Loschelder, Universität Potsdam
Harry Müller aus Luckau, Bürgermeister
Helga Luther, aus Berlin, Initiative zur Unterstützung
ehemaliger Ravensbrücker Häftlinge
Prof. Siegfried Matthus, Land Brandenburg, Komponist
Prof. Dr. Rolf Mitzner aus Potsdam
Edelgard Neukirch, aus Strausberg (Märkisch-Oderland)
Mitbegründerin und bis November 2003 Vorstandsmitglied der regionalen Kontakt-
und Informationsstelle für Selbsthilfe, Region Strausberg, und der
Landesarbeitsgemeinschaft für Selbsthilfeförderung Brandenburg e.V.
Norbert Ohst, Unternehmer aus Rathenow
Gisela Otto, Vorstandsvorsitzende des Vereins Aktion Knochenmarkspende Berlin-Brandenburg
Dr. Roswitha Perlwitz, aus Teltow (Potsdam-Mittelmark)
Vorsitzende der Brandenburger Regionalgruppe des Berufsverbandes für Kinder- und
Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie
Hildegard Petter aus Guben
Günter Pick
Hannah Pick-Goslar, Zeitzeugin
Jutta Quoos, aus Schönewalde (Elbe-Elster) Vorsitzende des
Brandenburgischen Landfrauenverbandes und Vorstandsmitglied des
Landesbauernverbandes Brandenburg
Prof. Dr. Helmut Reihlen, Brandenburg, Kurator des Domstifts
Brandenburg
Annemarie Rettig, Rehfelde, Pfarrerin
Dr. Hermann Freiherr von Richthofen, Land Brandenburg, Beauftragter des
Ministerpräsidenten für die Zusammenarbeit mit Polen
Hellmuth Riestock, Tarnow, Geschäftsführer der "Rhinmilch
Agrar GmbH Fehrbellin", der "Rhinmilch GmbH" und der "Linumer Agrargesellschaft"
Carl Gottfried Rischke, Brandenburg, Vorstandsvorsitzender
Prof. Dr. Hans-Joachim Schellnhuber aus Potsdam
Gerold Schellstede, aus Wiefelstede, Unternehmer
Benedikt Schirge aus Rheinsberg/Ortsteil Zühlen (Ostprignitz-Ruppin)
Prof. Dr. Hanno Schmitt aus Potsdam
Volker Schlöndorff aus Potsdam
Michael Schönberg aus Premnitz/Ortsteil Döberitz
Jörg Schönbohm, Brandenburgischer Innenminister
Dr. Albrecht Schönherr, aus Berlin, Bischof im Ruhestand
Bernd Schröder, Cheftrainer der Potsdamer
Frauenfußballmannschaft
Dr. Hubert Schrödinger aus Schwedt (Uckermark)
Jutta Schütze, stellv. Vorstandsvorsitzende des Landestierschutzverbands Brandenburg
Renate Seidel aus Berlin
Prof. Heinz Sielmann, Autor und Naturforscher
Hannelore Steer aus Berlin
Prof. Dr. Michael Succow, aus Wackerow in
Mecklenburg-Vorpommern Aufbauleiter der Landesanstalt für Großschutzgebiete,
Berater des Umweltministers, Vorsitzender des Beirates bei der obersten
Naturschutzbehörde Brandenburgs und Mitglied des Stiftungsrates des
NaturSchutzFonds Brandenburg sowie des Kuratoriums im Nationalpark Unteres
Odertal
Edith Sparmann, Brandenburg, Ehrenämtlerin
Dr. Manfred Stolpe, Land Brandenburg, Ministerpräsident und Bundesminister a.D.
Prof. Rudolf von Thadden, Institut für deutsch-französische Zusammenarbeit in Europa
Birgit Uhlworm aus Königs Wusterhausen
Monika Walter aus Strausberg
Prof. Bernd Wefelmeyer, Dirigent des Deutschen Filmorchesters Babelsberg
Dr. Wolf Wegener, Vorsitzender des ADAC in Berlin-Brandenburg
Eberhard Weichenhan aus Potsdam, Präsident des Landesanglerverbandes
Dr. Manfred Werban, aus Burg (Spreewald) Leiter des
Biosphärenreservats Spreewald
Klaus Windeck, Brandenburg, Unternehmer
Prof. Dr. Gunther Wolff, Land Brandenburg, Ehrenämtler
Statistik der Verleihungen
Jahr |
Gesamt |
Verdienstorden |
Männer |
Frauen |
2005 |
16 |
11 |
5 |
2006 |
17 |
13 |
4 |
2007 |
16 |
9 |
7 |
2008 |
17 |
10 |
7 |
2009 |
14 |
11 |
3 |
Gesamt |
80 |
54 |
26 |
Quelle: Staatskanzlei des Landes Brandenburg
Zu den
Ergebnissen der Kabinettsitzung am 19. November 2002 teilt Regierungssprecher
Erhard Thomas mit:
Kabinett bringt Verdienstorden auf den Weg
Presseinformation vom 20.11.2002
Auch in Brandenburg sollen künftig Persönlichkeiten für außerordentliche
Verdienste um Land und Menschen mit einem entsprechenden Orden ausgezeichnet
werden. Das Landeskabinett verabschiedete am Dienstag einen Gesetzentwurf, mit
dem die rechtliche Grundlage für die Stiftung und Verleihung eines
„Verdienstordens des Landes Brandenburg“ geschaffen werden soll. Mit dem
geplanten Gesetz folgt Brandenburg dem Beispiel fast aller anderen Bundesländer
und des Bundes.
Um die besondere Wertigkeit der Auszeichnung zu unterstreichen, sieht das Gesetz
vor, dass pro Jahr nicht mehr als zwanzig Verdienstorden verliehen werden
sollen. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht höher als dreihundert sein. Das
Recht, Orden zu verleihen, steht dabei allein dem Ministerpräsidenten zu.
Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages und die Mitglieder der
Landesregierung. Daneben kann jede Bürgerin und jeder Bürger bei einem der
Vorschlagsberechtigten die Verleihung eines Ordens anregen.
Das Ordenszeichen hat die Form eines Malteserkreuzes. Die Vorderseite ist
emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und mit einem schmalen
silbernen Rand versehenes Medaillon, das auf der Vorderseite den
brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind rot emailliert
und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen.
Landtag Brandenburg Drucksache 3/5099
3. Wahlperiode
Gesetzentwurf der
Landesregierung
Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg (Brandenburgisches
Ordensgesetz − BbgOrdG)
A. Problem
In allen Bereichen des öffentlichen Lebens, insbesondere im
politischen, wissenschaftlichen, kulturellen, sportlichen, wirtschaftlichen oder
sozialen Bereich, zeichnen sich Personen durch außerordentliche Verdienste aus,
die dem Land Brandenburg und seiner gesamten Bevölkerung zu Gute kommen. Die
Verdienste dieser Personen bedürfen einer auch nach außen dokumentierten
angemessenen Würdigung und Anerkennung durch das Land Brandenburg.
B. Lösung
Mit dem Gesetz soll ein Verdienstorden des Landes Brandenburg
gestiftet und die gesetzliche Grundlage für dessen Verleihung geschaffen werden.
Verdienstorden werden im Bund und in den meisten Bundesländern als äußere
Zeichen einer besonderen Ehrung verliehen. Sie sind Ausdruck der
Selbstdarstellung des Staates, der über die Gewährleistung seines einfachen
Funktionierens hinaus mit der öffentlichen Ehrung verdienter Personen eine
wichtige, gemeinschaftsbildende und −erhaltende Funktion ausübt. Darüber hinaus
trägt ein brandenburgischer Orden dazu bei, dass sich die Bevölkerung stärker
mit dem eigenen Land identifiziert; zugleich soll damit ein spezifisch
brandenburgisches Bewusstsein gefördert werden. Neben allgemeinen Grundsätzen
werden das Verfahren der Ordensverleihung und auch die Möglichkeit geregelt,
unwürdigen Inhabern das Tragen des Ordens zu verbieten.
Datum des Eingangs: 20.11.2002 / Ausgegeben: 26.11.2002
C. Rechtsfolgenabschätzung
1. Ist die Regelung rechtlich und/oder tatsächlich erforderlich?
Gibt es Alternativen zu einer Regelung durch Gesetz oder Rechtsverordnung?
Die Regelung ist erforderlich, um Personen, die sich um das Wohl
des Landes Brandenburg außerordentlich verdient gemacht haben, in angemessener
Weise auszeichnen zu können.
2. Werden für den Vollzug der Regelung neue
Organisationseinheiten geschaffen oder werden Behörden mit neuen Aufgaben
betraut?
Neue Organisationseinheiten werden nicht geschaffen. Die
Staatskanzlei wird mit der für Brandenburg neuen Aufgabe der Verleihung des
Landesverdienstordens betraut, die Vorschlagsberechtigten (Mitglieder der
Landesregierung und Präsident des Landtags) bereiten die Entscheidung vor. Es
ist damit zu rechnen, dass die gesetzliche Regelung zu einem leicht höheren
Verwaltungsaufwand im Bereich der Ehrung und Auszeichnungen verdienter Personen
führen wird.
3. Werden mit der Regelung Standards neu eingeführt, erweitert
oder reduziert?
Standards werden neu eingeführt. Die Schaffung einer
gesetzlichen Grundlage für Ordensverleihungen erscheint sachgerecht. Mit ihr
wird dokumentiert, welche besondere Anerkennung dem Ordensträger zuteil wird.
4. Wie gestaltet sich der mit der Regelung verfolgte Zweck zu
den mutmaßlichen Kosten?
Der Würdigung von Personen, die sich um das Wohl des Landes
Brandenburg besonders verdient gemacht haben, und der Förderung dieses
Engagements steht ein geringer Kostenaufwand gegenüber.
D. Alternative
Es gibt keine Alternative, weil die Verleihung des
Landesverdienstordens die angemessene Würdigung ist, um außerordentliche
Verdienste für die Allgemeinheit auszuzeichnen.
E. Kosten
Es fallen zeitnah Sachausgaben für den Entwurf und die
Herstellung des Ordens, der Miniatur und der Urkunde für das Land Brandenburg
an. Die nachfolgenden Preise resultieren aus einer Preisermittlung bei mehreren
Anbietern. Die Gesamtkosten belaufen sich nach diesen Angaben für das Jahr 2003
auf ca. 6.000,00 Euro Erstkosten und ca. 2.000,00 Euro laufende Kosten und in
den folgenden Jahren auf je 2.000,00 Euro. Die Ausgaben werden im Rahmen des
Verwaltungsbudgets des Einzelplans 02 für 2003 ff durch entsprechende
Prioritätensetzung gedeckt.
Entwurf
Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Ordensgesetz − BbgOrdG)
Vom........
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Als Zeichen der Anerkennung und des Dankes für außerordentliche
Verdienste um das Land Brandenburg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden
des Landes Brandenburg gestiftet. Er kann an verdiente Personen verliehen
werden.
§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
(2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr als
zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll nicht
höher als dreihundert sein.
(3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des
Verdienstordens.
(4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen Gründen aus
dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend ergänzt
werden.
§ 3
(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes. Die
Vorderseite ist emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und mit
einem schmalen silbernen Emaillerand versehenes Medaillon, das auf der
Vorderseite den brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind
rot emailliert und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen. Die
Rückseite des Ordens ist glatt und silbern sowie mit einem mittig angeordneten
Schriftzug "BRANDENBURG" versehen. Über dem Schriftzug wird das Jahr der
Verleihung, unter ihm die fortlaufende Nummer des verliehenen Ordens eingefräst.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem weißen, mit roten Bordüren
versehenen Ordensband von Frauen unterhalb der linken Schulter an einer
Bandschleife, von Männern um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann
eine Miniatur von Frauen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Männern auf
einem Band getragen werden.
§ 4
(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten
verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages für
den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre Geschäftsbereiche.
§ 5
(1) Die Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsident dürfen
ohne Kenntnis der vorzuschlagenden Person personenbezogene Daten über diese bei
anderen Stellen oder Personen erheben, diese Daten speichern und an Dritte
übermitteln, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich ist. Eine
Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig.
(2) Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind in den
Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 6
(1) Beliehene erhalten eine Urkunde über die Verleihung. Die
Urkunde trägt das große Landessiegel.
(2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Brandenburg bekannt
gemacht.
(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des
Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.
§ 7
Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten,
insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig
oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der
Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Der Orden und die
Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.
§ 8
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions− und anderen
Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Begründung zum Gesetz über den Verdienstorden des Landes
Brandenburg
A. Allgemeiner Teil
Bisher sind in Brandenburg Würdigungen für Personen, die sich
durch besondere Verdienste ausgezeichnet haben, ohne gesetzliche Grundlage
vorgenommen worden.
Mit dem Gesetzesentwurf soll die gesetzliche Grundlage für die
Stiftung und Verleihung eines Verdienstordens des Landes Brandenburg geschaffen
werden. Zwölf Jahre nach der Wiedergründung des Landes Brandenburg ist es an der
Zeit, die Personen, welche Besonderes für Land und Menschen geleistet haben,
auch angemessen zu würdigen und ihnen in besonderer Weise dafür Dank zu sagen.
Nach der Flut von Ehrungen, Orden und Auszeichnungen zu DDR−Zeiten ist es
schwierig, angemessen mit den verschiedenen besonderen Formen staatlichen Dankes
und staatlicher Anerkennung umzugehen. Indem der Verdienstorden des Landes
Brandenburg durch Gesetz gestiftet und seine hohe Bedeutung im Gesetz
festgeschrieben wird, erhält der Verdienstorden des Landes Brandenburg eine besondere
Wertigkeit, welche den angemessenen Umgang mit den verschiedenen Formen
staatlichen Dankes und staatlicher Anerkennung erleichtern soll. Verdienstorden
werden im Bund und in den meisten Bundesländern als äußere Zeichen einer
besonderen Ehrung verliehen. Sie sind Ausdruck der Selbstdarstellung des
Staates, der über die Gewährleistung seines einfachen Funktionierens hinaus mit
der öffentlichen Ehrung verdienter Personen eine wichtige, gemeinschaftsbildende
und −erhaltende Funktion ausübt, die gerade in einer Demokratie nicht gering
geachtet werden sollte. Der brandenburgische Orden soll dazu beitragen, dass
sich die Bevölkerung stärker mit dem eigenen Land identifiziert; und soll damit
zugleich ein spezifisch brandenburgisches Bewusstsein fördern.
B. Besonderer Teil
Zu § 1
In Satz 1 wird klargestellt, dass der Verdienstorden zum Zeichen
der Anerkennung und des Dankes für außerordentliche Verdienste um das Land
Brandenburg und seine Bevölkerung verliehen wird. In Satz 2 wird deutlich
gemacht, dass Brandenburg ein weltoffenes Land ist und der Kreis derjenigen, die
mit einem Orden ausgezeichnet werden können, abgesehen von der Regelung in § 2
Absatz 2, prinzipiell nicht beschränkt ist. Die Verdienste um den Erhalt, den
Aufbau und die Entwicklung des Landes und seiner Regionen, seiner
Lebensgrundlagen, seines Wohlstandes und seiner Schönheiten sollen gewürdigt und
in herausgehobener Weise anerkannt werden; in allen Bereichen des öffentlichen
Lebens Brandenburgs, im politischen, wissenschaftlichen, kulturellen,
sportlichen, wirtschaftlichen und sozialen Bereich, zeichnen sich Personen durch
besondere Verdienste aus, die der gesamten Bevölkerung und dem Ansehen des
Landes zu Gute kommen. Außerordentliche Verdienste können auch durch
mitmenschliche Hilfe erworben werden, die unter persönlichem Einsatz geleistet
wird. Mit dem Gesetzentwurf wird eine Rechtsgrundlage geschaffen, solche
außerordentliche Verdienste angemessen würdigen und anerkennen zu können.
Zu § 2
Absatz 1 begrenzt den Verdienstorden auf eine Klasse und steht
im Einklang mit den Regelungen der meisten anderen Bundesländer. Die
Wertschätzung von Orden hängt u. a. auch von ihrer absoluten Anzahl sowie von
ihrem Verhältnis zur Bevölkerungszahl ab. Bei einer zahlenmäßig unbeschränkten
Verleihung wäre eine herausgehobene Wertschätzung des Ordens gefährdet. Es wird
deshalb eine Obergrenze festgelegt. Die Begrenzung auf in der Regel zwanzig
Würdigungen je Jahr unterstreicht die Bedeutung jeder einzelnen Würdigung. Die
Obergrenze von 300 Ordensinhabern orientiert sich an der Regelung in Berlin.
Dort kann pro etwa 8000 Einwohner jeweils ein Orden verliehen werden. Von den
Ländern mit einer festgelegten Obergrenze verfügt Baden−Württemberg über die
geringste Ordensdichte ( 1 Orden pro etwa 10000 Einwohner), während
Rheinland−Pfalz über die höchste Ordensdichte verfügt (1 Orden pro etwa 5000
Einwohner). Entsprechend der Praxis anderer Länder soll der Ministerpräsident,
dessen Aufgabe die Verleihung des Verdienstordens ist, kraft Amtes Inhaber des
Verdienstordens sein. Die Regelung des Absatzes 4 kommt erst zum Tragen, wenn
die Obergrenze erreicht ist.
Zu § 3
In § 3 wird der Orden beschrieben.
Die Form des Ordens entspricht der Form von Orden anderer
Bundesländer.
Zu § 4
Die Verleihung des Ordens steht allein dem Ministerpräsidenten
zu. Dies verdeutlicht die besondere Ehrung des Auszuzeichnenden.
Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtages und die Mitglieder der
Landesregierung. Jeder Bürger ist befugt, bei einem Vorschlagsberechtigten die
Verleihung eines Ordens anzuregen.
Zu § 5
§ 5 enthält datenschutzrechtliche Bestimmungen. Damit eine
Verleihung nur an ordenswürdige Personen (vergleiche auch § 7) erfolgt, sind im
Vorfeld Auskünfte über die betroffene Person einzuholen. Eine Kenntnisnahme
dieser Person von der Einholung dieser Daten bzw. von dem Verleihungsvorhaben an
sich würde eine Erwartungshaltung erzeugen, die eventuell nicht erfüllt werden
kann, und u. U. zu einem unangemessenen Rechtfertigungszwang für die Ablehnung
einer Ordensverleihung führen. Die Einholung der Daten ohne seine Kenntnis ist
daher sachgerecht. Damit die zuständige Stelle die Daten erheben und den Vorgang
bearbeiten kann, legt Absatz 2 die − korrespondierende − Pflicht zur
Auskunftserteilung fest. Die Zweckbindung des Absatzes 1 Satz 2 trägt den
Vorgaben des Artikels 11 Absatz 2 der Landesverfassung Rechnung.
Zu § 6
Die Verleihung wird durch Aushändigung einer entsprechenden
Urkunde dokumentiert. Die Bekanntmachung der Verleihung im Amtsblatt für
Brandenburg soll die Öffentlichkeit unterrichten. Informationen durch andere
Medien sind damit nicht ausgeschlossen. In Absatz 3 wird auf die Eigentumslage
hingewiesen. Die Hinterbliebenen eines Ordensinhabers dürfen dessen Orden und
die Verleihungsurkunde − als Erinnerungsstücke− behalten.
Zu § 7
Mit der Verleihung eines Ordens ist die Erwartung verbunden,
dass sich der Beliehene auch zukünftig ordenswürdig verhält. Ist das nicht der
Fall oder wird Ordensunwürdigkeit nachträglich bekannt, so wird dem
Ministerpräsidenten das Recht eingeräumt, die Verleihung zu widerrufen. Auch
Straftäter können im Einzelfall einen Orden erhalten, allerdings dürften
vorsätzliche Straftaten die Unwürdigkeit für die Ordensverleihung indizieren; im
Rahmen des Ermessens ist unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls, z. B. bei
einer fahrlässigen Straftat mit geringer Schuld, zu entscheiden, ob
durchgreifende Bedenken gegen die staatliche Ehrung bestehen. Bei Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte oder einer Verurteilung wegen eines Verbrechens oder
vorsätzlichen Vergehens, insbesondere bei Verbrechen und Vergehen gegen den
Staat und die öffentliche Ordnung, dürften durchgreifende Bedenken gegen eine
staatliche Ehrung bestehen. Wenn Personen sich durch späteres Verhalten der
Ehrung unwürdig erweisen oder wenn derartiges nachträglich bekannt wird, kann
die Befugnis zum Tragen des Ordens entzogen werden. Insbesondere bei Verbrechen
und Vergehen gegen den Staat und die öffentliche Ordnung, bei Verlust der
bürgerlichen Ehrenrechte oder bei Verurteilung wegen eines sonstigen Verbrechens
oder vorsätzlichen Vergehens ist eine entsprechende Prüfung geboten. Vor einer
solchen Ermessensentscheidung ist der Betroffene aus Rechtsgründen zu hören.
Zu § 8
Der Ministerpräsident ist zuständig für die Verleihung und damit
auch für die Festlegung notwendiger Verwaltungsvorschriften. Über die
Verwaltungsvorschriften kann auch sichergestellt werden, dass die
Vorschlagsberechtigten für ihre Vorschläge vergleichbare Maßstäbe anwenden und
die Vorschläge der Bedeutung des Ordens entsprechen.
Landtag Brandenburg Drucksache 3/5926
3. Wahlperiode
Beschlussempfehlung und Bericht
des Ausschusses für Inneres zu dem Gesetzentwurf der
Landesregierung
Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Ordensgesetz BbgOrdG)
− Drucksache 3/5099 −
Berichterstatter: Abgeordneter Christoph Schulze (SPD)
Beschlussempfehlung:
Der Landtag möge den Gesetzentwurf der Landesregierung in
unveränderter Fassung annehmen.
Datum des Eingangs: 04.06.2003 /Ausgegeben: 04.06.2003
Landtag Brandenburg − 3. Wahlperiode Drucksache 3/5926
Bericht
A. Allgemeines
Der Landtag behandelte den Gesetzentwurf der Landesregierung für
ein Gesetz über den Verdienstorden des Landes Brandenburg (Brandenburgisches
Ordensgesetz BbgOrdG) − Drucksache 3/5099 in seiner 67. Sitzung am 18.12.2002.
Er überwies den Gesetzentwurf zur Beratung an den Ausschuss für Inneres.
B. Beratung
Der Ausschuss für Inneres empfahl in seiner 80. Sitzung am 15.
Mai 2003 einstimmig (bei 3 Stimmenthaltungen) die Annahme des Gesetzentwurfes
der Landesregierung in der vorliegenden Fassung.
Christoph Schulze
Berichterstatter und Vorsitzender des Ausschusses für Inneres
Gesetz über den Verdienstorden des
Landes Brandenburg
(Brandenburgisches Ordensgesetz – BbgOrdG)
Vom 10. Juli 2003
(GVBl.I/03 S.200)
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§ 1
Als Zeichen der Anerkennung und des Dankes für
außerordentliche Verdienste um das Land Brandenburg und seine Bevölkerung wird
der Verdienstorden des Landes Brandenburg gestiftet. Er kann an verdiente
Personen verliehen werden.
§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klasse verliehen.
(2) In einem Kalenderjahr sollen in der Regel nicht mehr
als zwanzig Verdienstorden verliehen werden. Die Zahl der Ordensinhaber soll
nicht höher als dreihundert sein.
(3) Der Ministerpräsident ist kraft Amtes Inhaber des
Verdienstordens.
(4) Scheidet eine Person durch Tod oder aus anderen
Gründen aus dem Kreis der Ordensinhaber aus, so kann dieser Kreis entsprechend
ergänzt werden.
§ 3
(1) Das Ordenszeichen hat die Form des Malteserkreuzes.
Die Vorderseite ist emailliert. Das Mittelstück ist ein rundes, reinweißes und
mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehenes Medaillon, das auf der
Vorderseite den brandenburgischen roten Adler trägt. Die Arme des Kreuzes sind
rot emailliert und mit einem schmalen silbernen Emaillerand versehen. Die
Rückseite des Ordens ist glatt und silbern sowie mit einem mittig angeordneten
Schriftzug „BRANDENBURG“ versehen. Über dem Schriftzug wird das Jahr der
Verleihung, unter ihm die fortlaufende Nummer des verliehenen Ordens eingefräst.
(2) Das Ordenskreuz wird an einem weißen, mit roten
Bordüren versehenen Ordensband von Frauen unterhalb der linken Schulter an einer
Bandschleife, von Männern um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes kann
eine Miniatur von Frauen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Männern auf
einem Band getragen werden.
§ 4
(1) Der Verdienstorden wird durch den
Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des
Landtages für den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre
Geschäftsbereiche.
§ 5
(1) Die Vorschlagsberechtigten und der Ministerpräsident
dürfen ohne Kenntnis der vorzuschlagenden Person personenbezogene Daten über
diese bei anderen Stellen oder Personen erheben, diese Daten speichern und an
Dritte übermitteln, soweit dies zur Prüfung der Ordenswürdigkeit erforderlich
ist. Eine Verwendung der Daten für andere Zwecke ist unzulässig.
(2) Öffentliche Stellen des Landes Brandenburg sind in
den Fällen des Absatzes 1 verpflichtet, die erforderlichen Auskünfte zu
erteilen.
§ 6
(1) Beliehene erhalten eine Urkunde über die Verleihung.
Die Urkunde trägt das große Landessiegel.
(2) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Brandenburg
bekannt gemacht.
(3) Der Orden und die Urkunde gehen in das Eigentum des
Beliehenen über. Seine Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht verpflichtet.
§ 7
Erweist sich der Ordensinhaber durch sein Verhalten,
insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der Auszeichnung unwürdig
oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der
Ministerpräsident die Verleihung widerrufen. Der Orden und die
Verleihungsurkunde sind in diesem Falle zurück zu geben.
§ 8
(1) Die in diesem Gesetz verwendeten Funktions- und
anderen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer.
(2) Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen
Verwaltungsvorschriften erlässt der Ministerpräsident.
§ 9
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Verwaltungsvorschrift des
Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg zur Ausführung des
Brandenburgischen Ordensgesetzes (VV BbgOrdG)
Vom 26. Juni 2004
Gemäß § 8 Abs. 2 des Brandenburgischen Ordensgesetzes (BbgOrdG)
vom 10. Juli 2003 (GVBl. I S. 200) erlässt der Ministerpräsident des
Landes Brandenburg folgende Verwaltungsvorschrift:
Zu § 1
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Der Verdienstorden ist die einzige allgemeine
Verdienstauszeichnung und somit höchste Anerkennung, die das Land
Brandenburg für außerordentliche Verdienste um das Gemeinwohl
ausspricht. Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Personen
aus allen Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden.
Ausgezeichnet werden können auch Personen, die weder ihren
Geburtsort noch ihren Wohnsitz in Brandenburg haben.
1.2 Verdienste um das Land können in allen Lebensbereichen
erworben werden. Sie sollen überwiegend dem Land Brandenburg und
seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um eine
außerordentliche Leistung über einen längeren Zeitraum oder eine
ganz außergewöhnliche Einzelleistung handeln, die die
auszuzeichnende Person in ihrem Wirkungsbereich für die
Allgemeinheit des Landes erbracht hat.
1.3 Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer
staatlicher oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen
gewürdigt worden, darf der Verdienstorden des Landes Brandenburg
frühestens drei Jahre nach Aushändigung der letzten Auszeichnung
verliehen werden.
1.4 Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für das
eigene Unternehmen allein, auch wenn ihm große wirtschaftliche
Bedeutung zukommt, rechtfertigt die Verleihung des Ordens nicht.
Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie ein Jubiläum, das
Ausscheiden aus einem Amt oder ein Geburtstag zugrunde liegt, kommen
nicht in Betracht.
1.5 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann mit der Verleihung des
Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit sehr großem
persönlichen Einsatz und unter Zurückstellung eigener Interessen
über viele Jahre zur Förderung wichtiger staatlicher oder
gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
1.6 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für Verdienste,
die sie außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben
haben, in gleicher Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste
im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung des
Ordens sein, wenn sie in überragender Weise weit über die Erfüllung
dienstlicher Pflichten hinausgehen.
1.7 Der Orden kann nicht posthum verliehen werden.
1.8 Verdienste aus der Zeit vor der Wiedervereinigung
Deutschlands können mit der Verleihung des Verdienstordens nur in
Verbindung mit Verdiensten gewürdigt werden, die nach diesem
Zeitpunkt erworben wurden.
Zu § 3
Die Ordensinsignien (Damen- und Herrenausführung) haben die in
den Anlagen 1 und 2 dargestellten Größen und Abmessungen.
Zu § 4
1. Vorschlagsrecht
1.1 Die Vorschlagsberechtigten - der Präsident des Landtages für
den Landtag und die Mitglieder der Landesregierung für ihre
Geschäftsbereiche - unterbreiten dem Ministerpräsidenten ihre
Vorschläge. In Fällen mehrerer Vorschlagsberechtigter ist jeder von
ihnen in Abstimmung mit den übrigen befugt, dem Ministerpräsidenten
den Ordensvorschlag vorzulegen.
1.2 Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten erfolgen
unabhängig von diesen Bestimmungen. Eine Berufung auf solche
Initiativverleihungen ist unzulässig.
2. Verfahren
2.1 Anregungen für eine Verleihung des Ordens kann jedermann an
die Vorschlagsberechtigten oder an die Staatskanzlei des Landes
Brandenburg richten. Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit
einer Ordensverleihung nicht rechnen.
2.2 Die zur Vorbereitung der Verleihung erforderlichen Daten
werden in einem zweistufigen Prüfverfahren (Prüfung der Verdienste
vor Würdigkeit) durch die in § 4 Abs. 2 BbgOrdG genannten
Vorschlagsberechtigten erhoben.
2.3 Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied
der Landesregierung zu beteiligen, in dessen Geschäftsbereich der
Bedienstete tätig ist. Sofern es sich um Bedienstete des Bundes
beziehungsweise eines anderen Bundeslandes handelt, holt der
Vorschlagsberechtigte über die zuständige oberste Bundes-
beziehungsweise Landesbehörde eine Stellungnahme ein.
Bei einem ausländischen Staatsangehörigen bittet der
Vorschlagsberechtigte das Auswärtige Amt um Stellungnahme zu der
beabsichtigten Auszeichnung.
2.4 Sofern der Vorschlagsberechtigte die Anregung zur Verleihung
des Ordens für begründet hält, leitet er der Staatskanzlei den
Ordensvorschlag zu, die ihn dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung
vorlegt. Die Staatskanzlei unterrichtet die Vorschlagsberechtigten
über die Entscheidung des Ministerpräsidenten. Diese ist nicht zu
begründen.
2.5 Alle Ordensvorgänge sind vertraulich. Verlautbarungen an die
Presse dürfen nur durch den Ministerpräsidenten oder hierzu
allgemein oder im Einzelfall ermächtigte Stellen gegeben werden.
2.6 Der Vorschlag enthält:
- Vor- und Familiennamen, Geburtsname
- Geburtstag, -ort
- Staatsangehörigkeit
- Anschrift und Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags
- Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und
Ehrenstellungen der vorgeschlagenen Person
- Vorschlagsbegründung (Darlegung der Verdienste im Einzelnen)
- Stellungnahme zur Würdigkeit, insbesondere Hinweise auf
eventuelle Vorstrafen
- Voten beteiligter oberster Bundes-/Landesbehörden
2.7 Die Staatskanzlei und die Vorschlagsberechtigten treffen alle
erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen, um die
Vertraulichkeit der Ordensvorgänge und den Schutz der
personenbezogenen Daten, insbesondere deren Zweckbindung, zu
gewährleisten. Dazu sind die Daten getrennt von anderen
Verwaltungsdaten zu verarbeiten und die Akten, vergleichbar
Personalakten, separat aufzubewahren.
Zu § 5
1. Vorstrafen
1.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine
Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
1.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die
Auszeichnung mit dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach §
34 des Bundeszentralregistergesetzes nicht mehr in das
Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die
Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und
Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32
Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das
Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des
§ 34 Abs. 1 Nr. 1 des Bundeszentralregistergesetzes gleichzustellen.
Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Verdienstorden nach
Einzelfallprüfung erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens
allein auf Geldstrafe erkannt worden ist. Das gleiche gilt bei der
Einstellung eines Verfahrens wegen geringfügigen Verschuldens gemäß
§ 153 der Strafprozessordnung. Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit
steht einer Auszeichnung mit dem Verdienstorden grundsätzlich nicht
entgegen.
Zu § 6
1.1 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten
ausgefertigt und unterzeichnet. Der Orden wird durch den
Ministerpräsidenten selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.
1.2 Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden
Ausgezeichneten ein Verzeichnis geführt und zusammen mit allen auf
den Orden bezüglichen Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt. In dem
Verzeichnis sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter
Angabe des Verleihungsdatums und der fortlaufenden Nummer des
verliehenen Ordens eingetragen.
1.3 Die Bekanntmachung der Verleihung des Ordens im Amtsblatt für
Brandenburg erfolgt durch die Staatskanzlei.
Zu § 7
1.1 Erweist sich ein Beliehener durch sein Verhalten,
insbesondere durch Begehen einer entehrenden Straftat, der
Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich
bekannt, so kann ihm die Befugnis zum Tragen des Verdienstordens
entzogen werden.
1.2 Die Entziehung des Verdienstordens bestimmt sich nach § 4 des
Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen.
Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten
ausgesprochen. Die Ordensinsignien und die Verleihungsurkunde sind
in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.
Zu § 9
Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.

Quelle:
http://www.brandenburg.de |