Verdienstmedaille, 750er Gold, so verliehen von 1975 bis 1980.
Etui zur Verdienstmedaille
Abschlag, vergoldet
Die Verdienstmedaille des
Landes Baden-Württemberg wird seit 1975 „als Zeichen dankbarer Würdigung
hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung“
verliehen. Vorschlagsberechtigt sind der Landtagspräsident für Mitglieder und
Bedienstete des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihrer
Geschäftsbereiche. Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach
Anhörung des Ministerrats. Eine Auszeichnung kann von jedem Bürger bei den
Bürgermeisterämtern und Landratsämtern angeregt werden.
Die Zahl der Ordensträger ist nach dem Stiftungsstatut auf 1.000 lebende Ordensinhaber begrenzt. Unter Berücksichtigung der diesjährigen Auszeichnungen (Stand 25.04.2009) sind es nunmehr 759 Inhaber. Insgesamt wurde die Landesverdienstmedaille bislang 1.707 Mal verliehen.
Gestalterisch nachempfunden ist die Verdienstmedaille des Landes
Baden-Württemberg der Verfassungsmedaille in Gold. Auf der Vorderseite ist das
Große Landeswappen mit dem Schriftzug ”Baden-Württemberg” abgebildet. Ein
stilisierter Lorbeerzweig und die Aufschrift ”Für Verdienste” zieren die
Rückseite. Getragen wird die Medaille an einem längsgestreiften Band in den
Landesfarben. Anstelle der Verdienstmedaille kann eine schwarz-gelbe Rosette
(für Männer) oder Schleife (für Frauen), die ebenfalls überreicht wird, getragen
werden. Neben den Ordensinsignien erhalten die Ordensprätendenten auch eine vom
Ministerpräsidenten unterzeichnete Verleihungsurkunde.
Die Verdienstmedaille wurde
von 1975 bis 1980 in 750er Gold verliehen. Ab 1981 erfolgte die Verleihung der
Medaille in 333er Gold. Es kommen auch vergoldete Abschläge vor.
Seit dem 26.06.2009 wird die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg Verdienstorden genannt.
Bis zum 08.05.2010 wurde der Verdienstorden (vormals Verdienstmedaille) 1731 mal verliehen.
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die
Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg
Vom 26.11. 1974 (GesBl. 1975 S. 5)
I.
1. Als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land
Baden-Württemberg und seine Bevölkerung wird die Verdienstmedaille des Landes
Baden-Württemberg gestiftet.
2. Sie wird für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen,
kulturellen und wirtschaftlichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
II.
1. Die Verdienstmedaille trägt auf der Vorderseite das große Landeswappen und
auf der Rückseite die Worte »Für Verdienste«.
2. Sie wird an einem Band mit den Landesfarben an der linken oberen Brustseite
getragen.
3. Anstelle der Verdienstmedaille kann eine Rosette in den Landesfarben getragen
werden.
III.
1. Die Verdienstmedaille wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
2. Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtags für die Mitglieder und
die Bediensteten des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihrer
Geschäftsbereiche.
3. Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des
Ministerrats.
IV.
1. Die Zahl der Ordensinhaber darf nicht höher als 1000 sein.
2. Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der
Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen des Abs. 1 ergänzt werden.
V.
Der Beliehene erhält eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten.
Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Die Verleihung wird im
Staatsanzeiger für Baden-Württemberg bekannt gemacht.
VI.
Die Verdienstmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
VII.
Das Nähere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten
zur Bekanntmachung über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes
Baden-Württemberg
vom 17. Dezember 1974 (GABI. 1975 S. 102)
I. Allgemeines
Die Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg wird nach dem Stiftungserlass
verliehen als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land
Baden-Württemberg und seine Bevölkerung.
II Ausgestaltung der Verdienstmedaille
Die aus Gold bestehende, im Durchmesser 26 mm große Medaille zeigt auf der
Vorderseite das Landeswappen und in der unteren Hälfte die Beschriftung
»Baden-Württemberg«. Die Rückseite trägt die Aufschrift »Für Verdienste« und
einen stilisierten Lorbeerzweig. Die Verdienstmedaille wird an einem
längsgestreiften schwarz-gelben, 25 mm breiten Band getragen. An Stelle der
Verdienstmedaille kann eine schwarz-gelbe Rosette getragen werden.
III. Vorschlagsrecht
Nach Abschnitt 111 Abs. 2 der Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die
Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg (Ges.Bl. 1975 S. 5,
GABI. 1975 S. 70, StAnz. Nr. 4/1975) sind vorschlagsberechtigt
1. der Landtagspräsident für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags,
2. die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres Geschäftsbereichs.
Die Zuständigkeit richtet sich nach der zu würdigenden Leistung. Das
Regierungsmitglied, in dessen Geschäftsbereich die hauptberufliche Tätigkeit
fällt, ist zu hören. Initiativverleihungen des Ministerpräsidenten bleiben
unberührt.
IV. Verfahren
1. a) Die Auszeichnung mit der Verdienstmedaille kann bei den
Bürgermeisterämtern und Landratsämtern angeregt werden. Die Anregungen sind von
den unteren Verwaltungsbehörden dem zuständigen Regierungspräsidium mit einer
Stellungnahme zu übermitteln, das, soweit die Anregung begründet erscheint,
einen Antrag dem zuständigen Ministerium zuleitet.
b) Handelt es sich bei dem Auszuzeichnenden um einen Abgeordneten des Landtags,
leitet das Regierungspräsidium die Anregung unmittelbar dem Landtagspräsidenten
zu.
c) Beabsichtigt der Vorschlagsberechtigte ohne Antrag von dritter Seite die
Verleihung der Verdienstmedaille vorzuschlagen, hört er dazu das nach dem
Wohnsitz des Vorzuschlagenden zuständige Regierungspräsidium, das seinerseits
die Wohngemeinde beteiligt. Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist
außerdem die zuständige Behörde zu hören.
2. Die Vorschläge auf Verleihung der Verdienstmedaille sind dem
Ministerpräsidenten spätestens drei Monate vor den in Nr. 4 genannten Terminen
zuzuleiten. Er entscheidet nach Anhörung des Ministerrats.
3. Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten unterzeichnet. Sie wird
mit dem großen Dienstsiegel des Landes versehen.
4. Die Aushändigung der Verdienstmedaille ist dem Ministerpräsidenten
vorbehalten. In der Regel wird die Aushändigung an die Beliehenen an den dem 25.
April und 16. November folgenden Samstagen in feierlicher Form vorgenommen. Sie
kann ausnahmsweise durch einen Beauftragten erfolgen.
V. Grundsätze für die Verleihung der
Verdienstmedaille
1. Verdiente Persönlichkeiten aus allen Gruppen der Bevölkerung sollen in allen
Gebieten des Landes möglichst gleichmäßig berücksichtigt werden.
2. Die Verdienste können insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen oder
Wirtschaftlichen Bereich erworben sein. Sie sollen überwiegend dem Land
Baden-Württemberg und seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um
eine außerordentliche Leistung handeln, die der Auszuzeichnende in dem ihm
möglichen Wirkungsbereich für die Allgemeinheit des Landes erbracht hat.
Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das eigene
Erwerbsunternehmen allein rechtfertigen die Verleihung der Verdienstmedaille
nicht. Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass, wie Jubiläum oder
Geburtstag, zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
3. Verdienste im öffentlichen Dienst können nur dann Anlass zur Verleihung der
Verdienstmedaille sein, wenn sie weit über die Erfüllung der beamtenrechtlichen
Dienstpflichten oder dienstvertraglichen Pflichten hinausgehen. Die Verleihung
der Verdienstmedaille kommt erst in Betracht, wenn die Gesamttätigkeit des
Bediensteten überschaubar ist; dies ist in der Regel erst beim Ausscheiden oder
frühestens bei Vollendung des 60. Lebensjahres der Fall.
VI. Vorstrafen
1. Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit der
Verdienstmedaille aus.
2. Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit der
Verdienstmedaille möglich, wenn die Strafe nach § 32 des
Bundeszentralregistergesetzes vom 18. März 1971 (BGBl. I S. 243) - BZRG - nicht
mehr in das Führungszeugnis aufgenommen wird und die Fähigkeit, öffentliche
Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in
öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, nicht aberkannt ist.
Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der
Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 30
Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden, sind Verurteilungen
im Sinne des § 32 Abs. 1 Nr. I gleichzustellen. Abweichend davon kann eine
Auszeichnung mit der Verdienstmedaille erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen
Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist. 3. Die Verdienstmedaille ist
nachträglich abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung
beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt wird. Die Aberkennung der
Verdienstmedaille wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen.
VII. Inkrafttreten
Die Ausführungsbestimmungen treten am 15. Januar 1975 in Kraft.
Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Baden-Württemberg
Vom 26. Juni 2009
Auf Grund von § 3 Abs. 1 Satz 1 des Auszeichnungsgesetzes vom 23. Juni 2009 (GBl. S. 251) wird nach Anhörung des Ministerrats festgelegt:
§ 1
(1) Als Zeichen dankbarer Würdigung hervorragender Verdienste um das Land Baden-Württemberg und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des Landes Baden-Württemberg gestiftet.
(2) Er wird für Leistungen verliehen, die insbesondere im politischen, sozialen, kulturellen und wirtschaftlichen Bereich dem Wohl der Allgemeinheit dienen.
§ 2
(1) Der Verdienstorden trägt auf der Vorderseite das große Landeswappen und auf der Rückseite die Worte »Für Verdienste«. (2) Er wird an einem Band mit den Landesfarben an der linken oberen Brustseite getragen. (3) Anstelle des Verdienstordens kann eine Rosette in den Landesfarben getragen werden.
§ 3
(1) Der Verdienstorden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Präsident des Landtags für die Mitglieder und die Bediensteten des Landtags sowie die Regierungsmitglieder im Rahmen ihres jeweiligen Geschäftsbereichs.
(3) Der Ministerpräsident entscheidet über die Vorschläge nach Anhörung des Ministerrats.
§ 4
(1) Die Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber darf nicht höher als 1000 sein.
(2) Scheiden Beliehene durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaberinnen und Ordensinhaber aus, so kann diese im Rahmen des Absatzes 1 ergänzt werden.
§ 5
Die Beliehenen erhalten eine Urkunde mit der Unterschrift des Ministerpräsidenten. Die Urkunde trägt das große Dienstsiegel des Landes. Die Verleihung wird in geeigneter Weise bekannt gemacht.
§ 6
Der Verdienstorden geht in das Eigentum der Beliehenen über.
§ 7
Das Nähere wird in einer Ausführungsbestimmung geregelt.
§ 8
(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung des Ministerpräsidenten über die Stiftung der Verdienstmedaille des Landes Baden-Württemberg vom 26. November 1974 (GBl. 1975 S.5) außer Kraft.
STUTTGART, den 26.Juni 2009
OETTINGER |