Hervorragende Verdienste von Bürgerinnen und Bürgern um
das Land und seine Bevölkerung werden mit dem "Verdienstorden des Landes
Sachsen-Anhalt" ausgezeichnet. Berücksichtigt werden verdiente Personen aus
allen Gruppen der Bevölkerung. Es können auch Personen ausgezeichnet werden, die
weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in Sachsen-Anhalt haben. Bei den
Verdiensten muss es sich um außergewöhnliche Leistungen über einen längeren
Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche Einzelleistung für Sachsen-Anhalt und
die Allgemeinheit handeln. Um die Besonderheit der Auszeichnung zu
unterstreichen, ist die Zahl der lebenden Ordensträger auf 300 begrenzt. Bis zum heutigen Tage (21.07.2010) fanden lediglich sechs Verleihungen an Herren statt.
Landesverdienstorden, Ausführung für Herren
Landesverdienstorden, Ausführung für Damen, VS
Landesverdienstorden, Ausführung für Damen, RS
Etuis mit Miniaturen
Hersteller ist die Fa. Praewema, Markneukirchen. Es sollen
zuerst 100 Stück hergestellt worden sein.
Die beliehenden sind:
- Dr. Klaus Keitel, Landtagspräsident a.D., 31.01.2007
- Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Paul Raabe, Direktor der Franckeschen Stiftungen, 23.02.2007
- Dr. h.c. Walter Remmers, Minister a.D., 14.01.2008
- Dr. Henning Scheich, Direktor des Leibniz-Instituts für Neurobiologie in Magdeburg, 14.01.2008
- Georg Graf von Zech-Burkersroda, Dechanten des Domkapitels der Stiftung „Vereinigte Domstifter zu Merseburg und Naumburg und des Kollegiatstifts Zeitz“, 08.10.2008
- Anton Milner, Chef der Fa. Q-Cells, 08.10.2008
Stiftung des Verdienstordens des Landes
Sachsen-Anhalt
1. Als Zeichen der Würdigung hervorragender
Verdienste um das Land Sachsen-Anhalt und seine Bevölkerung wird der
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt gestiftet.
2. Der Verdienstorden wird von Ministerpräsidenten
verliehen.
3. Das Ordenszeichen ist ein achtspitziges Kreuz.
Die Arme des Kreuzes sind beidseitig weiß emailliert und mit einem schmalen Rand
und einer goldenen Fassung versehen. Das Mittelstück ist ein rundes, goldenes
Medaillon mit dem Landeswappen auf der Vorderseite. Die Rückseite trägt die
Umschrift "Für Verdienste um das Land Sachsen-Anhalt".
4. Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident,
die Minister für ihre Geschäftsbereiche und die Mitglieder des Ordensbeirates.
Jedermann kann sich schriftlich mit Anregungen an die Vorschlagsberechtigten
wenden.
5. Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat
geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung
unterbreitet. Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags, dem
Stellvertreter des Ministerpräsidenten, dem Präsidenten des
Landesverfassungsgerichts und dem Präsidenten des Landesrechnungshofes. Er
trifft seine Entscheidung mit Summenmehrheit.
6. Der Verdienstorden wird in einer Klasse an
Frauen und Männer ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit verliehen. Die Zahl
der Ordensträger zu Lebzeiten ist auf 300 begrenzt. Scheidet ein durch Tod oder
aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann eine Person
nachrücken
7. Die mit dem Verdienstorden beliehne Person
erhält eine Urkunde über die Verleihung. Die Verleihung wird im Ministerialblatt
für das Land Sachsen-Anhalt bekannt gegeben.
8. Die Ordensinsignien gehen in das Eigentum des
der beliehenen Person über.
9. Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Erlass
sind als Anlage beigefügt.
10. Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesem
Erlass gelten jeweils in weiblicher und männlicher Form.
11. Dieser Erlass tritt am Tage nach seiner
Veröffentlichung in Kraft.
Magdeburg, den 23.5.2006.
Der Ministerpräsident des Landes Sachsen-Anhalt
Ausführungsbestimmungen des Ministerpräsidenten zum
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
1. Anregungen, Vorschlagsrecht
Jeden Person hat das Recht, Anregungen zur Verleihung des
Verdienstordens des Landes Sachsen-Anhalt an die Vorschlagsberechtigten zu
richten.
2. Vorschlagsverfahren
Vorschläge, die vertraulich zu behandeln sind, sind an die
Staatskanzlei zu richten. Sie sollen folgende Angaben enthalten:
a) Vor- und Familienname, Geburtsname,
b) Wohnanschrift,
c) Tag und Ort der Geburt,
d) Staatsangehörigkeit,
e) Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags,
f) bisherige Auszeichnungen der vorgeschlagenen Person,
g) ausführliche Begründung des Vorschlags.
3. Ordensverdienste
3.1 Die Prüfung der Ordensverdienste erfolgt durch die
Staatskanzlei unter Beteiligung des Landesverwaltungsamtes. Hierzu können
Stellungnahmen Dritter herangezogen werden., die durch örtlichen oder sachlichen
Bezug die Tätigkeit der vorgeschlagenen Person bearbeiten können.
3.2 Bei der Prüfung der Ordensverdienste sind er Grundsatz
der Verhältnismäßigkeit, die schutzwürdigen Belangen des Betroffenen und die
Zweckbindung der Daten zu beachten.
3.3 Bei der Verleihung sollen verdienst Personen aus allen
Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können auch
Personen, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnort in Sachsen-Anhalt haben.
3.4 Bei den Verdiensten soll es sich um außergewöhnliche
Leistungen über einem langen Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche
Einzelleistung handeln, die die vorgeschlagene Person für das land Sachen-Anhalt
und die Allgemeinheit erbracht hat.
3.5 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann nur mit der
Verleihung des Verdienstordens gewürdigt werden, wenn eine ganz außergewöhnliche
Leistung zur Förderung wichtiger staatlicher oder gesellschaftlicher Belange
vorliegt.
3.6 Die Erfüllung von Berufspflichten oder das Wirken für
das eigene Unternehmen allein rechtfertigen die Verleihung des Verdienstordens
nicht. Auszeichnungen, denen nur ein Anlass wie Jubiläum oder Geburtstag
zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
3.7 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für
Dienste, die sie außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereichs erworben haben,
in gleicher Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste im öffentlichen
Dienst können ein Anlass zur Verleihung des Verdienstordens sein, wenn sie weit
über die Erfüllung dienstlicher Pflichten hinausgehen und dem allgemeinen Wohl
dienen.
3.8 Sind die Leistungen bereits durch andere Verleihungen
anderer staatlicher Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, soll der
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt frühestens fünf Jahre nach der letzten
Auszeichnung verliehen werden.
4. Ordenswürdigkeit
4.1 Die Prüfung der Ordenswürdigkeit erfolgt nach
Feststellung der Ordensverdienste durch die Staatskanzlei.
4.2 Zur Prüfung der Ordenswürdigkeit dürfen ohne Kenntnis
des Betroffenen Daten bei folgenden Stellen eingeholt werden:
a) Generalbundesanwalt - Dienststelle
Bundeszentralregister,
b) Bundesarchiv Berlin (nur bei Vorgeschlagenen, die vor Mai 1927 geboren
wurden).
c) Bundesbeauftragte für die Unterlagen der Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen DDR.
Es sind die erforderlichen technischen und
organisatorischen Maßnahmen zu treffen, um die Vertraulichkeit und Zweckbindung
der Daten zu gewährleisten.
4.3 Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit
Vorstrafen gilt:
a) Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine
Auszeichnung mit dem Verdienstorden aus.
b) Bei einer Verurteilung wegen eins Vergehens ist die Auszeichnung mit dem
Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.9.1984
(BGBl. I S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes
vom 15.6.2005 (BGBl. I S. 1626), nicht mehr in das Führungszeugnis aufgenommen
wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel
der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt ist. Verurteilungen. die nach §
32 Abs. 2 des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis
aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeszentralregistergesetztes gleich zu stellen. Abweichend davon kann eine
Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen
Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
c) Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem
Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
5. Verleihung, Aushändigung.
5.1 Der Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt wird vom
Ministerpräsidenten verliehen. Über die Verleihung werden die Personen
informiert, die die Auszeichnung angeregt und vorgeschlagen haben.
5.2 Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten
ausgefertigt und unterzeichnet. Sie trägt das Dienstsiegel des Landes
Sachsen-Anhalt.
5.3 Die Verleihung wird im Ministerialblatt für das Land
Sachsen-Anhalt bekannt gegeben.
5.4 Die Aushändigung der Ordensinsignien erfolgt durch den
Ministerpräsidenten. Er kann im Einzelfall eine andere Regelung treffen. Eine
postum Aushändigen des Verdienstordens an die Hinterbliebenen ist möglich.
6. Entziehung des Verdienstordens
6.1 Erweist sich einen Person, die den Orden inne innehat,
durch ihr Verhalten insbesondere durch das Begehen einer Straftat, der
Auszeichnung unwürdig oder wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so
kann der Ministerpräsident den Verdienstorden einziehen.
6.2 Der Verdienstorden, die Ordensminiatur und die
Verleihungsurkunde sind in diesem Fall zurückzugeben.
7. Trageweise des Verdienstorden
7.1 Herren tragen das Ordenszeichen mit Ordensband am Hals
unter dem Kragen des Oberhemdes. Die Halterung des Kreuzes muss auf dem flach
gebundenen Krawattenknoten oder unter dem Querbinder auf dem Oberhemd aufliegen.
Beim Frackhemd liegt das Band auf dem Kragen. Die Ordensminiatur auf
Bandschnalle wird auf der oberen Hälfte des linken Revers oder im Knopfloch
getragen.
7.2 Damen befestigen die Auszeichnung (Ordensschleife oder
Ordensminiatur auf Schleifenband) etwas eine Handbreit unterhalb der linken
Schulter.
7.3 Für Uniformträger gelten besondere Bestimmungen.
8. Sprachliche Gleichstellung
Personen- und Funktionsbezeichnungen in diesen
Ausführungsbestimmungen gelten mit Ausnahmen von Nrn. 7.1 und 7.2 jeweils in
weiblicher und männlicher Form.
Anlage: Abbildung des Verdienstordens des Landes
Sachsen-Anhalt
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