Sonderstufe für Staatsoberhäupter
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
 
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Der Bayerische Verdienstorden
 















   

Ausführung für Herren VS / RS mit Etui und Rosetten











Ausführung für Damen VS / RS mit Etui

Miniatur des Verdienstordens als Ordensspange


Miniatur des Verdienstordens als Frackette

Einziger Hersteller dieser Auszeichnung ist die alte und sehr bekannte Firma Gebrüder Hemmerle in München. Welche Firma die dazugehörigen Bänder und Etuis fertigt ist mir noch nicht bekannt geworden. Die Stücke sind durchweg alle aus vergoldetem Silber (925er Sterling) gefertigt und teilweise punziert (925 GH). Frühe Stücke haben im Medaillon der Vorderseite 8 blaue Rauten anstatt 10 und einen aufgelegten Löwen auf dem rückwärtigen Medaillon. Die Auszeichnung kommt in einem blauen, weiß gefüttertem Etui zur Ausgabe.

Wie mir die Bayerische Staatskanzlei mit Schreiben vom 26.04.2002 mitteilte, waren unter den 4546 Beliehenen lediglich 477 Frauen. Das erklärt auch warum die Ausführung für Damen, genau wie bei den anderen Landesorden und auch dem Bundesverdienstorden, so selten sind.

Der Bayerische Verdienstorden ist durch das Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden vom 11. Juni 1957 geschaffen worden. Er wird „als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaat Bayern und das bayerische Volk“ verliehen. Derzeit gibt es 1.800 lebende Träger des Bayerischen Verdienstordens. Nach der Verleihung am 29. Juli 2010 werden es 1.857 sein. Die Zahl der Persönlichkeiten, denen der Bayerische Verdienstorden seit seiner Gründung vor 53 Jahren verliehen worden ist, erhöht sich auf insgesamt 5.167, darunter 634 Frauen. Eine Besonderheit des Bayerischen Verdienstordens ist, dass die Zahl der lebenden Träger auf 2.000 begrenzt ist.




Urkunde Typ 1, Druckerei Max Schmidt, München

Urkunde Typ 2 (Muster der Bay. Staatskanzlei)

Gesetz über den Bayerischen Verdienstorden

Vom 11. Juni 1957

 

Der Landtag des Freistaates Bayern hat das folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekanntgemacht wird:

Art. 1

Als Zeichen ehrender und dankbarer Anerkennung für hervorragende Verdienste um den Freistaats Bayern und das bayerische Volk wird der Bayerische Verdienstorden geschaffen. Er wird an Männer und Frauen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit in einer Klasse verliehen.

Art. 2

(1) Das Ordenszeichen hat die Form eines „Malteserkreuzes“, dessen Arme auf Vorder- und Rückseite weiß emailliert und mit einem schmalen blauen Emailrand versehen sind. Das Mittelstück ist ein rundes, golden bordiertes Medaillon, das auf der Vorderseite das Bayerische Rautenwappen und auf der Rückseite den bayerischen Löwen in Gold auf schwarzem Emailgrund aufweist.

(2) Das Ordenskreuz wird an einem fünfmal gestreiften, gewässerten weiß-blauen Bande um den Hals getragen.

(3) An Stelle des Ordenskreuzes kann eine weiß-blaue Rosette auf der linken oberen Brustseite getragen werden.

Art. 3

(1) Die Gesamtzahl der Ordensinhaber soll nicht höher als zweitausend sein.

(2) Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann diese entsprechend ergänzt werden.
 

Art. 4

(1) Der Orden wird vom Ministerpräsidenten verliehen.

(2) Der Ministerpräsident erhält den Orden bei seinem Amtsantritt.
 

Art. 5

Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident und für ihre Geschäftsbereiche die Staatsminister.

Art. 6

(1) Die Vorschläge werden von einem Ordensbeirat geprüft und mit seiner Empfehlung dem Ministerpräsidenten zur Entscheidung unterbreitet.

(2) Der Ordensbeirat besteht aus dem Präsidenten des Landtags, dem Präsidenten des Senats und dem Stellvertreter des Ministerpräsidenten. Er trifft seine Entscheidung mit Stimmenmehrheit.

Art. 7

Der Beliehene erhält eine Urkunde über die Verleihung. Diese wird im Bayerischen Staatsanzeiger bekanntgemacht.

Art. 8

Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die Staatsregierung in einem Ordensstatut. Dieses enthält auch Vorschriften über den Entzug des Ordens bei Unwürdigkeit des Inhabers.

Art. 9

Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.

München, den 11. Juni 1957

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Wilhelm Hoegner


 

 

Erlass

über das Ordensstatut des Bayerischen Verdienstordens

vom 31. August 1957

 

Aufgrund des Art. 8 des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden vom 11. Juni 1957 (GVBl. S. 119) erlässt die Bayerische Staatsregierung folgendes Ordensstatut:

 

§1

(1) Die Vorschläge auf Verleihung des Ordens sind der Staatskanzlei zuzuleiten.

Sie enthalten:

a) Vor- und Familiennamen, Geburtstag, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Beruf im Zeitpunkt des Vorschlages und Anschrift sowie einen kurzen Lebenslauf des Vorgeschlagenen;

b) Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen des Vorgeschlagenen;

c) eine ausführliche Begründung des Vorschlages.

(2) Die Staatskanzlei legt die Vorschläge mit ihrer Stellungnahme dem Ordensbeirat vor.

 

§2

Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt. Sie ist mit dem großen Staatssiegel zu versehen. Abschriften des Gesetzes über den Bayerischen Verdienstorden und dieses Erlasses sind ihr angeheftet.

 

§3

Der Orden wird nach näherer Anordnung des Ministerpräsidenten durch ihn selbst oder in seinem Auftrag ausgehändigt.

 

§4

(1) Von der Staatskanzlei wird über alle mit dem Orden Ausgezeichneten eine Ordensmatrikel geführt und zusammen mit allen auf den Orden bezüglichen Urkunden und Unterlagen im Ordensarchiv aufbewahrt.

(2) In der Ordensmatrikel sind die Ordensinhaber mit Namen und Anschrift unter Angabe des Tages der Verleihung vorgetragen.

 

§5

(1) Der Orden ist auf Vorschlag des Ordensbeirats abzuerkennen, wenn der Inhaber wegen einer auf ehrloser Gesinnung beruhenden Handlung rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei einer anderen rechtskräftigen Verurteilung kann der Orden dem Inhaber auf Vorschlag des Ordensbeirats aberkannt werden.

(2) Abs. 1 gilt auch, wenn einer der dort genannten Gründe bereits bei der Verleihung vorgelegen hat, aber erst nachträglich bekannt geworden ist.

(3) Die Aberkennung des Ordens wird vom Ministerpräsidenten ausgesprochen. Das Ordenskreuz und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall an die Staatskanzlei zurückzugeben.

 

§6

Der Erlass tritt am 1. Oktober 1957 in Kraft.

 

München, den 31. August 1957.

 

Der Bayerische Ministerpräsident

Dr. Wilhelm Hoegener

 

Empfehlungen zur Trageweise des Bayerischen Verdienstordens

Der Orden kann im Original bei allen besonders feierlichen Anlässen angelegt werden. Eine bestimmte Kleidung ist dafür nicht vorgeschrieben, sie soll jedoch dem Anlass und der Würde des Ordens entsprechen.

Die Ordensminiatur sollte – anstelle des Originals – bei allen anderen Gelegenheiten getragen werden. In Betracht kommen insbesondere Veranstaltungen des Staates, der Kommunen, der Kirchen, der Sozialpartner, von Verbänden und Vereinen, kulturelle Ereignisse und Feste im Familienkreis.

Die Ordensminiatur kann in diesen Fällen auch zur Alltagskleidung getragen werden.

Trageweise im Original

Das Ordensband wird flach am Hals unter dem Kragen des Oberhemdes getragen. Die Halterung des Kreuzes muss auf dem flach gebundenen Krawattenknoten oder unter dem Querbinder auf dem Oberhemd aufliegen. Beim Frackhemd liegt das Band auf dem Kragen.

Damen befestigen die Auszeichnung (Ordensschleife) etwa eine Handbreit unterhalb der linken Schulter.

Das Medaillon auf der Vorderseite des Bayerischen Verdienstordens zeigt das bayerische Rautenwappen.

Der Orden kann auch zur Tracht getragen werden.

Trageweise der Ordensminiatur (Rosette)

Sie wird auf der oberen Hälfte des linken Revers oder im Knopfloch getragen.

(Die kleine Rosette ist für den Straßenanzug gedacht.)

Ferner gibt es eine Miniatur am Bande mit großer Rosette, die bei festlichen Anläsen (z. B. zum Smoking) getragen werden kann.

Damen tragen die Rosette mit Schleife bzw. die kleine Rosette etwa eine Handbreit unterhalb der linken Schulter.

Der Bayerische Maximiliansorden für Wissenschaft und  Kunst

Der Bayerische Maximiliansorden gliedert sich in eine Abteilung für Wissenschaft und eine Abteilung für Kunst. Die Abteilungen unterscheiden sich jedoch nur in den Urkunden. Der Orden wurde 1980 als höchste Auszeichnung für Persönlichkeiten, die sich in herausragender Weise um Wissenschaft und Kunst im Freistaat verdient gemacht haben, geschaffen. Die Zahl der lebenden Ordensträger ist auf 100 begrenzt. Mit der dreizehnten Verleihung seit 1981, am 17. April 2008, haben den Orden 174 Persönlichkeiten erhalten, darunter 25 Frauen. Mit dem Stand vom 11.04.2010 gab es noch insgesamt 90 lebende Ordensinhaber, darunter 16 Frauen.

Das Kreuz ist aus vergoldetem Silber (925er / 970er) und wird in einem weißen, gold bedrucktem Etui ausgegeben. Hersteller ist die Firma Gebrüder Hemmerle in München. Verliehene Stücke besitzen an der Unterseite eine Matrikelnummer. Die Herrenausführung wird an einem besonderen Bandring um den Hals getragen. Der Bandring ist mit einem Feingehaltsstempel versehen. Da die Damenausführung ohne diesen Bandring direkt an de Schleife befestigt wird, entfällt darauf der Feingehaltsstempel.

Damenausführung VS, 53,95 g, 62,85 X 53,85 mm, Ø diagonal von Strahl zu Strahl 55,20 mm

Damenausführung RS, aus dem Nachlass der Kammersängerin Martha Mödl

Medaillon Ø 20,3 mm                                                     Matrikelnummer

Auszeichnung im Etui, Bandbreite 55 zu 51 mm

Etui mit goldenem Staatswappen, 180 X 159 mm           Herstelleraufdruck auf Etuirückseite

Kunstledermappe zur Verleihungsurkunde, 315 x 216 mm

Verleihungsurkunde mit Unterschrift des Ministerpräsidenten Dr. Edmund Stoiber

Trägerausweis VS, 150 X 105 mm

Trägerausweis RS

Etui Herren

Etui mit Orden Herren

Etui Herrenausführung

Herrenausführung VS

Herrenausführung VS

Herrenausführung RS

Herrenausführung RS

Silberpunzen

Silber- / Herstellerpunzen

Muster einer Verleihungsurkunde der Abteilung für Wissenschaft.

                          

Miniaturanstecknadel der Herrenausführung Miniaturschleife der Damenausführung, 40 X 16 mm