Das Ordenszeichen des Verdienstordens
hat die Form eines Kreuzes mit konkaven Flügeln im Rot der Landesfarben mit
goldenem Rand. Das Mittelstück ist ein rundes, goldenes Medaillon, das auf der
Vorderseite das große Landeswappen aufweist. Die Rückseite des Verdienstordens
trägt im Zentrum die Inschrift "Für Verdienste" und die Umschrift
"Mecklenburg-Vorpommern".
Der Verdienstorden wird durch den
Ministerpräsidenten verliehen. Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident,
der Landtagspräsident und für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder der
Landesregierung. Darüber hinaus kann sich jedermann schriftlich mit Anregungen
an die Vorschlagsberechtigten wenden. Der Verdienstorden wird in einem schwarzen
Etui überreicht.
Hersteller Steinhauer & Lück, Lüdenscheid. Erste
Verleihung war am 1. Juni 2002. Bis zum 14.01. 2009 ist der Orden 28 mal verliehen
worden, darunter acht mal an Damen.
Herrenausführung
Anfertigungen aus dem Jahre 2002,
VS RS
Etui
Miniatur
Damenausführung
Das Kreuz ist in Vor- und Rückseite
identisch mit dem der Herrenausführung
Etui
Miniatur
Gesetz über den Verdienstorden des Landes
Mecklenburg-Vorpommern
(Landesordensgesetz - LOrdensG M-V)
Vom 23. April 2001
GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 1132 - 3
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
§1
(1) Als Zeichen der Anerkennung für besondere Verdienste um das
Land Mecklenburg-Vorpommern und seine Bevölkerung wird der Verdienstorden des
Landes Mecklenburg Vorpommern gestiftet. Er wird an Frauen und Männer ohne
Ansehen der Staatsangehörigkeit für Leistungen verliehen, die insbesondere
einem sozial gerechten- Gemeinwesen, dem wirtschaftlichen Fortschritt, den
natürlichen Grundlagen des Lebens. oder im kulturellen Bereich der Entwicklung
des Landes dienen.
(2) Die Verdienste sollen überwiegend dem Land Mecklenburg Vorpommern und
seiner Bevölkerung zugute gekommen sein. Es soll sich um außergewöhnliche
Leistungen über einen längeren Zeitraum oder eine ganz außergewöhnliche
Einzelleistung handeln, die die auszuzeichnende Person für die Allgemeinheit
erbracht hat.
§2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Stufe verliehen.
(2) Es können jährlich bis zu 20 Personen mit einem Verdienstorden beliehen
werden.
(3) Scheidet eine Person, die .mit einem Orden beliehen wurde,
durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Personen, die mit einem
Orden beliehen wurden, aus, so kann der Kreis entsprechend ergänzt werden.
§3
(1) Das Ordenszeichen- hat die Form eines Kreuzes mit konkaven
Flügeln im Rot der Landesfarben gemäß § 1 Abs. 1 des Hoheitszeichengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Juli 1991 (GVOBI.
M-V S. 293, 1992 S. 55) mit goldenem Rand. Das Mittelstück ist ein
rundes, goldenes Medaillon, das auf der Vorderseite das große Landeswappen
gemäß § 3 Abs. 2 des Hoheitszeichengesetzes aufweist. Die Rückseite trägt im
Zentrum die Inschrift „Für Verdienste' und die Umschrift
„Mecklenburg-Vorpommern".
(2) Der Verdienstorden wird an einem Band in den Farben des Landes gemäß § 1
Abs. 1 des Hoheitszeichengesetzes von Damen unterhalb der linken Schulter an
einer Bandschleife, von Herren um den Hals getragen. Anstelle des Ordenskreuzes
kann eine Miniatur von Damen auf einer entsprechenden Bandschleife, von Herren
auf einem Band getragen werden.
(3) Die näheren Einzelheiten zu den einzelnen Formen werden durch die
beiliegende Anlage, die Bestandteil dieses Gesetzes ist, bestimmt.
§4
(1) Der Verdienstorden wird durch den Ministerpräsidenten verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt sind der Ministerpräsident, der Landtagspräsident
und für ihren Geschäftsbereich die Mitglieder der Landesregierung.
(3) Jedermann kann sich schriftlich mit Anregungen an die
Vorschlagsberechtigtenwenden.
§5
(1) Die mit einem Orden beliehene Person erhält eine Urkunde über die
Verleihung. Die Urkunde trägt das große Landessiegel. (2) Die Verleihung wird im
Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt gemacht.
(3) Das Ordenszeichen geht in das Eigentum der beliehenen Person über.
§6
(1) Erweist sich eine Person; die den Orden innehat, durch ihr Verhalten.
insbesondere durch das Begehen einer Straftat.. der Auszeichnung unwürdig oder
wird ein solches Verhalten nachträglich bekannt, so kann der Ministerpräsident
die Verleihung widerrufen.
(2) Das Ordenszeichen und die Verleihungsurkunde sind in diesem Fall
zurückzugeben.
§7
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderliche Verwaltungsvorschrift
erlässt der Ministerpräsident.
§8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Der Ministerpräsident Dr. Harald Ringstorff
Schwerin, den 23. April 2001
Verwaltungsvorschrift zum Landesordensgesetz (VV LOrdensG M-V)
Vom 7. August 2001 - Stk 110 - 109.1 -
Nach § 7 Landesordensgesetz vom 23. April 2001 (GVOBI. M-V S. 90) erlässt
der Ministerpräsident folgende Verwaltungsvorschrift:
Zu §1
1. Allgemeine Grundsätze
1.1 Bei der Verleihung des Ordens sollen verdiente Personen aus allen
Gruppen der Bevölkerung berücksichtigt werden. Ausgezeichnet werden können
auch Personen, die weder ihren Geburtsort noch ihren Wohnsitz in
Mecklenburg-Vorpommern haben, wenn sie sich um das Land verdient gemacht
haben.
1.2 In § 1 Abs. 1 Satz 2 Landesordensgesetz werden ausdrücklich einige
Lebensbereiche beispielhaft aufgeführt. Eine Verleihung des Verdienstordens
auch für Leistungen in dort nicht genannten Bereichen ist möglich, soweit
die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 des Landesordensgesetzes vorliegen.
1.3 Sind die Leistungen bereits durch die Verleihung anderer staatlicher
oder staatlich genehmigter Auszeichnungen angemessen gewürdigt worden, soll
der Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern frühestens drei bis
fünf Jahre nach der letzten Auszeichnung verliehen werden. Wenn ein
Ordensinhaber sich in einer Weise um das Land verdient macht, die eine
erneute Verleihung des Landesordens rechtfertigen würde und seit der ersten
Verleihung mindestens zehn Jahre vergangen sind, so erhält er statt eines
zweiten Ordens eine Urkunde, die diese Verdienste würdigt. In beiden Fällen
kann insbesondere bei hohem Lebensalter der zu würdigenden Person die Frist
verkürzt werden.
1.4 Eine ehrenamtliche Tätigkeit kann mit der Verleihung des
Verdienstordens gewürdigt werden, wenn sie mit großem persönlichen Einsatz
und unter Zurückstellung eigener Interessen über viele Jahre oder durch eine
ganz außergewöhnliche Einzelleistung zur Förderung wichtiger staatlicher
oder gesellschaftlicher Belange ausgeübt wird.
1.5 Die Erfüllung der Berufspflicht oder das Wirken für das eigene
Unternehmen allein rechtfertigt die Verleihung des Verdienstordens nicht.
Auszeichnungen, denen nur ein äußerer Anlass wie Jubiläum oder Geburtstag
zugrunde liegt, kommen nicht in Betracht.
1.6 Angehörige des öffentlichen Dienstes werden für Verdienste, die sie
außerhalb ihres dienstlichen Aufgabenbereiches erworben haben, in gleicher
Weise wie andere Personen gewürdigt. Verdienste im öffentlichen Dienst
können nur Anlass zur Verleihung des Ordens sein, wenn sie weit über die
Erfüllung dienstrechtlicher Pflichten hinausgehen und dem allgemeinen Wohl
dienen.
2. Vorstrafen
2.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung
mit dem Verdienstorden aus.
2.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit
dem Verdienstorden möglich, wenn die Strafe nach § 34 des
Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. 1 S. 1229, 1985 I S. 195), zuletzt geändert durch
Artikel 4a des Gesetzes vom 17. Dezember1999 (BGBl. 1 S. 2662), nicht mehr in
das Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die
Vollstreckung einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch
nicht erledigt ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 des
Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis aufgenommen werden,
sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1 des
Bundeszentralregistergesetzes gleich zu stellen. Abweichend davon kann eine
Auszeichnung mit dem Verdienstorden erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen
Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt worden ist.
2.3 Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem
Verdienstorden grundsätzlich nicht entgegen.
Zu §2
§ 2 Abs. 3 Landesordensgesetz ist dahingehend zu verstehen, dass in einem
Jahr, in dem jemand aus dem Kreis der Ordensinhaber ausscheidet, die
Verleihungsgrenze entsprechend der Zahl der Ausscheidenden angehoben werden
kann.
Zu §4
1. Vorschlagsrecht
1.1 Das Vorschlagsrecht richtet sich nach § 4 Abs. 2 Landesordensgesetz.
Danach sind vorschlagsberechtigt:
a) Der Ministerpräsident, - b) der Präsident des Landtages,
c) die Mitglieder der
Landesregierung für ihren Geschäftsbereich.
1.2 Die zur Vorbereitung der Verleihung erforderlichen Daten (§ 32
Landesdatenschutzgesetz von Mecklenburg-Vorpommern) werden durch die in § 4
Abs. 2 Landesordensgesetz genannten Vorschlagsberechtigten erhoben.
1.3 Die Zuständigkeit richtet sich nach der überwiegend anzuerkennenden
Leistung.
2. Verfahren
2.1 Wer seine eigene Auszeichnung anregt, kann mit einer Ordensverleihung
nicht rechnen.
2.2 Zum Zwecke der Vorbereitung der Verleihung des Landesordens dürfen die
für den Vorschlag erforderlichen Daten ohne Kenntnis des Betroffen nur bei
folgenden Stellen erhoben werden:
- Generalbundesanwalt - Dienststelle BZR,
- Berlin Document Center (nur bei Vorgeschlagenen, die vor Mai 1927 geboren
wurden),
- Bundesbeauftragter für die Unterlagen des Staatssicherheitsdienstes der
ehemaligen DDR.
Darüber hinaus dürfen Daten bei Personen oder Stellen erhoben werden, die die
erforderlichen Auskünfte für die Prüfung des Verdienstes des Vorgeschlagenen
geben können. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und die schutzwürdigen
Belange des Betroffenen sind dabei zu beachten. Auf die besondere Zweckbindung
der Daten nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Landesdatenschutzgesetz von
Mecklenburg-Vorpommern wird hingewiesen.
Bei Angehörigen des öffentlichen Dienstes ist das Mitglied der
Landesregierung zu hören, in dessen Geschäftsbereich der Bedienstete tätig ist.
Sofern es sich um Bedienstete des Bundes handelt, holt der Vorschlagsberechtigte
über die zuständige oberste Bundesbehörde eine Stellungnahme ein.
Bei einem ausländischen Staatsangehörigen holt der Vorschlagsberechtigte eine
Stellungnahme des Auswärtigen Amtes ein.
2.3 Sofern der Vorschlagsberechtigte die Anregung zur Verleihung des Ordens
für begründet hält, leitet er dem Ministerpräsidenten den Ordensvorschlag zu.
2.4 Der Vorschlag enthält:
- Vor- und Familiennamen, Geburtsname, Geburtstag, Geburtsort,
Staatsangehörigkeit, Anschrift und Beruf zum Zeitpunkt des Vorschlags,
- Angaben über in- und ausländische Auszeichnungen, Titel und Ehrenstellungen
der vorgeschlagenen Person,
- eine ausführlich geprüfte Begründung des Vorschlags, - einen Hinweis auf
Vorstrafen (vgl. Ziffer 2 zu § 1).
2.5 Es sind die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen zu
treffen, um die Vertraulichkeit der Ordensvorgänge und den Schutz der sensiblen
personenbezogenen Daten, insbesondere deren Zweckbindung, zu gewährleisten. Dazu
sind die Daten im automatisierten Verfahren getrennt von anderen
Verwaltungsdaten zu verarbeiten und die Akten, vergleichbar Personalakten,
separat aufzubewahren. Nach Abschluss des Ordensverfahrens sind die
Informationen über Vorstrafen zu löschen. Im Übrigen sind abgelehnte
Ordensvorschläge drei Jahre nach der Entscheidung zu löschen; Ordensvorgänge,
die zu einer Verleihung geführt haben, müssen nach dem Tod des Ordensträgers -
spätestens jedoch 90 Jahre nach dessen Geburt - dem Landesarchiv angeboten
werden. Die Vorschriften des Landesarchivgesetzes in der jeweils geltenden
Fassung sind zu beachten.
2.6 Der Ministerpräsident informiert den Vorschlagenden über seine
Entscheidung. Diese ist nicht zu begründen.
2.7 Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch den Ministerpräsidenten
erfolgen.
Zu §5
Die Verleihungsurkunde wird vom Ministerpräsidenten ausgefertigt und
unterzeichnet. Der Orden wird nach Anordnung des Ministerpräsidenten
ausgehändigt.
Zu §6
Für den Widerruf der Verleihung gilt § 4 Abs. 2 und 3 des Gesetzes über
Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt
geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430),
entsprechend.
In-Kraft-Treten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach Ihrer Veröffentlichung in
Kraft
AmtsBl. M-V 2001 S. 1006
Parlamentarischer Ablauf des LOrdensG M-V: |
Titel: |
Gesetz über den Verdienstorden des Landes
Mecklenburg-Vorpommern (Landesordensgesetz - LOrdensG M-V) |
Kurzreferat: |
Schaffung einer gesetzlichen Grundlage zur Stiftung und
Verleihung eines Verdienstordens für herausragende Leistungen und
Verdienste um das Land |
Vorgangsnummer: |
3/Dr1048 |
Vorgangsablauf: |
Gesetzentwurf Landesregierung
Drucksache 3/1048 19.01.2000, 9 S. eingebracht
1. Lesung
Plenarprotokoll 3/34 02.02.2000, S. 1973 - 1980; Überweisung an
RechtA-f, InA, FinA
Überweisung an Ausschuss Rechtsausschuss (federf.), Finanzausschuss,
Innenausschuss
Ausschussberatung Finanzausschuss Ausschussprotokoll 3/45 30.03.2000, S. 8
- 9; FinA
Ausschussberatung Rechtsausschuss Ausschussprotokoll 3/41 07.12.2000, S.
19 - 24; RechtA
Ausschussberatung Innenausschuss Ausschussprotokoll 3/58 17.01.2001, S.
10; InA
Ausschussberatung Rechtsausschuss Ausschussprotokoll 3/45 25.01.2001, S.
13 - 14
Ausschussberatung Rechtsausschuss Ausschussprotokoll 3/48 22.03.2001, S. 8
- 11; Fortsetzung der Beratung
Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss
Drucksache 3/2016 28.03.2001, 13 S.; Empfehlung, den GesEntw auf Drs
3/1048 in der Fassung der BeschlEmpf auf Drs 3/2016 anzunehmen
2. Lesung
Plenarprotokoll 3/58 04.04.2001, S. 3727 - 3729; Annahme des GesEntw
auf Drs 3/1048 in der Fassung der BeschlEmpf auf Drs 3/2016 (S.3728)
Annahme
Gesetz Gesetz- und Verordnungsblatt 3/4 27.04.2001, S. 90 - 92;
Ausfertigungsdatum: 23.04.2001
Verkündung im GVOBI. |
|
Über die Entstehung eines Ordens in der
Neuzeit
am
Beispiel des Verdienstordens des Landes Mecklenburg-Vorpommern
Über die Entstehung von Orden vor Gründung der
Bundesrepublik Deutschland wurden schon unzählige Fachbeiträge und Bücher
geschrieben. Über die Entstehung von Verdienstorden in der Gegenwart ist dagegen
in der Sammlerschaft nicht allzu viel bekannt. Einerseits ist es ein
Sammelgebiet der Phaleristik das von vielen Sammlerkollegen nicht all zu ernst
genommen wird, andererseits interessieren sich viele Bürger zunehmend weniger
für Politik und die Entstehung von Gesetzen. Dabei konnten wir in der Zeit nach
der Wiedervereinigung die Entstehung von Orden in den Ländern Sachsen (1996),
Thüringen (2000) und Mecklenburg-Vorpommern (2001) „live“ mitverfolgen. Wie so
etwas von statten geht, möchte ich hier kurz beschreiben.
Am 18. Januar 2000 übersandte der
Ministerpräsident des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Dr. Harald Ringstorff, dem
Präsidenten des Landtages Mecklenburg-Vorpommern, Herrn Hinrich Kuessner, den
von der Landesregierung beschlossenen Entwurf und die Begründung des „Gesetzes
über den Verdienstorden des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Landesordensgesetz –
LOrdensG M-V)“, mit der Bitte um Beschlussfassung durch den Landtag.
Darin erläuterte er die Problematik, dass die
bisher geschaffenen Landesauszeichnungen nur eine Anerkennung für bestimmte
Leistungen aussprechen und daher ein Verdienstorden geschaffen werden soll, der
es ermöglicht, in Zukunft Personen, die sich in besonderer Weise um das Land
Mecklenburg-Vorpommern verdient gemacht haben, in angemessener Form
auszuzeichnen. Insbesondere sollte damit auch eine Stärkung des Ehrenamtes,
durch die Anerkennung eines besonders freiwilligen Einsatzes erfolgen. Einzige
Lösung sei die Stiftung eines Ordens per Gesetz, als Reaktion auf das
öffentliche Bedürfnis nach Schaffung einer verkörperten Anerkennung von
Verdiensten für das Land, wie es sie auch in der Mehrzahl der anderen
Bundesländer gibt.
Weiterhin wurde dargelegt, dass angesichts der
relativ geringen Bevölkerungszahl des Landes es sachgerecht erscheint, den Orden
in nur einer Stufe zu stiften. Um das Ansehen des Ordens zu gewährleisten wurde
angeregt die Obergrenze der lebenden Träger auf 100 zu begrenzen, wovon nur in
begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden soll. Die Gestaltung des Ordens
sollte sich an den „Großherzoglich Mecklenburgischen Greifenorden“ anlehnen.
Am 02.02.2002 kam es in der 28. Sitzung des
Landtags Mecklenburg-Vorpommern zur ersten Lesung des Gesetzentwurfs mit
anschließender Aussprache. Dabei wurde von den Fraktionen über das Für und Wider
eines Ordens an sich, dessen Gestaltung und über die deutsche „Ordensgeschichte“
von der Kaiserzeit bis hin zur DDR debattiert. Im Ergebnis wurde der
Gesetzentwurf an den Rechtsausschuss, Finanzausschuss und Innenausschuss zur
Beratung überwiesen.
Am 28.03.2001 wurden die Beschlussempfehlung und
der Bericht der Ausschusssitzungen fertig gestellt. Im Rechtsauschuss herrschte
Einstimmigkeit über den Gesetzentwurf, jedoch kam es im Zuge der
Ausschusssitzungen zu Modifikationen einzelner Paragrafen.
So wurde die Anzahl der Verleihungen, unter
Berücksichtigung der Entstehung von Kosten für die Herstellung der Orden und
Urkunden in Höhe von 1.640,- DM/Jahr, zuzüglich der Kosten für die
Verleihungsfeierlichkeiten, auf 20 pro Jahr geändert (§ 2) und die
Verleihungsgründe in das Gesetz aufgenommen (§ 1). Die Bezeichnung der Form des
Ordens wurde von „Malteserkreuz“ in „Kreuz mit konkaven Flügeln“ geändert (§ 3).
Weiterhin wurde die allgemeine Vorschlagsberechtigung auf den
Landtagspräsidenten ausgeweitet (§ 4).
In der 58. Sitzung des Landtags
Mecklenburg-Vorpommern, am 04.04.2001, wurde der Gesetzentwurf ein zweites Mal
gelesen und der Bericht über die Ausschusssitzungen erstattet. Auf eine weitere
Aussprache wurde im gemeinsamen Einvernehmen verzichtet. Es folgten
Einzelabstimmungen über die Änderungen des Gesetzentwurfs und anschließend die
Schlussabstimmung. Mit einer Gegenstimme und vier Enthaltungen wurde der
Gesetzentwurf mehrheitlich beschlossen.
Im Gesetz- und Verordnungsblatt für
Mecklenburg-Vorpommern Nr. 44/2001 wurde das LOrdensG M-V verkündet. Damit war
der Orden geschaffen. Vom Ministerpräsidenten wurden am 07.08.2001
Verwaltungsvorschriften erlassen, die das Verfahren der Verleihung, der
Entziehung und das Verfahren der Prüfung von Anregungen auf Verleihung des
Ordens regeln.
Am 01.06.2002 wurde im Zeughaus in Wismar die
erste Verleihung des neu geschaffenen Verdienstordens durch den
Ministerpräsidenten vorgenommen. Es wurden eine Frau und drei Männer für ihre,
auf sozial-karitativen, kulturellen und medizinisch-wissenschaftlichen Gebiet,
sowie für auf dem Gebiet des Naturschutzes geleisteten Verdienste geehrt.
Hersteller des Ordens ist die Firma Steinhauer &
Lück in Lüdenscheid. Der Orden misst 55 x 55 mm und wird in einem schwarzen, mit
dem Landeswappen bedruckten Etui ausgegeben, in dem sich auch die Miniatur
befindet. Der Orden ist für Frauen und Männer gleich. Männer tragen den Orden an
einem Halsband in den Landesfarben, Frauen an einer Schleife. Die Kreuzarme und
das Landeswappen sind in Kunstemaille ausgeführt. Das Ordenszeichen des
Verdienstordens hat die Form eines Kreuzes mit konkaven Flügeln im Rot der
Landesfarben mit goldenem Rand. Das Mittelstück ist ein rundes, goldenes
Medaillon, das auf der Vorderseite das große Landeswappen aufweist. Die
Rückseite des Verdienstordens ist in gold gehalten und trägt im Zentrum die
Inschrift "Für Verdienste" und die Umschrift "Mecklenburg-Vorpommern". Ein
Muster der Verleihungsurkunde liegt mir zurzeit nicht vor.
Wenn man die preisliche Entwicklung der
Ordensinsignien des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland seit dem
Erscheinen des BDOS O&E Magazins Nr. 14 betrachtet, kann man erkennen, dass das
„Ansehen“ der Orden der Gegenwart in den Augen des Sammlers beträchtlich
gestiegen ist. Heutzutage mutet es aber an, dass die Sammler solcher Stücke
diejenigen sind, die die Geschichte neuzeitlicher Orden aufschreiben und
bewahren. So kann man anhand des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschlands
feststellen, dass viele Interna der Ordensgeschichte schon heute verloren
scheinen, obwohl der Orden vor kurzem erst 50 Jahre alt wurde. Einige können
durch akribische Forschungen ans Tageslicht zurückgeholt werden. Andere Fragen,
die die Sammler interessieren werden nie mehr beantwortet werden können, da die
zuständigen Stellen, von den man annimmt, dass sie alles festhalten was mit der
Geschichte eines Ordens zusammenhängt, selbst keine schlüssigen Antworten mehr
geben können. Dieser Beitrag und meine Internetseite
www.ordensmuseum.de sollen helfen und Ansporn sein, insbesondere
junge Sammler anzusprechen und sie für diesen Bereich der Phaleristik zu
interessieren.
Mein Dank gilt Staatskanzlei
Mecklenburg-Vorpommern, die mir die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung
stellte.
Quellen:
Gesetzentwurf
Landesregierung (LReg) Drucksache 03/1048 Plenarprotokoll 03/34
02.02.2000 Finanzausschuss (FinA)
Ausschussprotokoll 03/45 30.03.2000 Rechtsausschuss (RechtA)
Ausschussprotokoll 03/41 07.12.2000 Innenausschuss (InA)
Ausschussprotokoll 03/58 17.01.2001 Rechtsausschuss (RechtA)
Ausschussprotokoll 03/45 25.01.2001 Rechtsausschuss (RechtA)
Ausschussprotokoll 03/48 22.03.2001 Beschlussempfehlung und
Bericht Rechtsausschuss (RechtA) Drucksache 03/2016 28.03.2001 Plenarprotokoll 03/58
04.04.2001 GVOBl. M-V 27.04.2002 |