

Ehrenzeichen in Gold


 
Ehrenzeichen in Silber, Herrenausführung


Ehrenzeichen in Silber, Damenausführung
Ehrenzeichen und Miniaturen werden in einem
schwarzen, blau gefütterten Etui ausgegeben. Hersteller sind die Firmen Hoffstätter,
Bonn und Steinhauer & Lück, Lüdenscheid.
Erlass des Bundesministers des Innern über die
Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks (THW)
Vom 17. 9. 1975 in der Neufassung vom 13.6.1990
Artikel 1
Als Anerkennung für besondere Verdienste um die Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk oder ihre Aufgaben und Ziele auf dem Gebiet des Katastrophenschutzes
und der Humanitären Hilfe stifte ich das Ehrenzeichen des Technischen
Hilfswerks.
Artikel 2
Das Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks wird als:
- Ehrenzeichen in Bronze (Medaille), - Ehrenzeichen in Silber und
- Ehrenzeichen in Gold verliehen.
Artikel 3
1. Das Ehrenzeichen in Bronze ist eine bronzene Medaille am Bande. Die runde
Medaille zeigt auf der Vorderseite erhaben ein Kreuz, in dessen Mitte der
Bundesadler in bronzener Farbe auf blau emailliertem Zahnrad aufgesetzt ist. Die
Rückseite trägt die ebenfalls erhabene Inschrift »Für Verdienste um das
Technische Hilfswerk«.
Das Ehrenzeichen in Silber ist ein weißemailliertes silbern gefasstes Kreuz. In
seiner Mitte ist der Bundesadler in silberner Farbe auf einem blau emaillierten
Zahnrad aufgesetzt. Der untere Schenkel des Kreuzes trägt die Buchstaben »THW«.
Die Rückseite ist von silberner Farbe und trägt die Inschrift »Für besondere
Verdienste um das Technische Hilfswerk«.
Das Ehrenzeichen in Gold ist wie das Ehrenzeichen in Silber ausgeführt, jedoch
tritt an die Stelle der silbernen die goldene Farbe.
2. Das Ehrenzeichen in Bronze wird an einem hellblauen Band mit einem THW-blauen
Längsstreifen in der Mitte an der linken oberen Brustseite getragen.
Das Ehrenzeichen in Silber wird an einem blauen Band mit silbern gebrochener
Seitenkante an der linken oberen Brustseite getragen.
Frauen tragen die Ehrenzeichen in Bronze und Silber an einer Schleife in den je
entsprechenden Farben.
Das Ehrenzeichen in Gold wird als Steckkreuz an der linken Brustseite getragen.
3. Das Ehrenzeichen kann in verkleinerter Form auch auf der Bandschnalle
getragen werden. Die Bandschnalle hat eine Höhe von 12 mm und eine Breite von 30
mm. Wird mehr als eine Auszeichnung auf der Bandschnalle getragen, beträgt die
Bandbreite 25 mm.
Die Farbe der Bandunterlage entspricht der Farbe des Bandes des Ehrenzeichens in
Silber oder Bronze. Das Ehrenzeichen in Gold (Steckkreuz) wird in seiner
verkleinerten Form auf einer blauen Bandunterlage befestigt.
4. Bei einer Auszeichnung mit einer höheren Stufe des Ehrenzeichens werden
früher verliehene niedrigere Stufen des Ehrenzeichens nicht abgelegt.
Artikel 4
1. Das Ehrenzeichen wird vom Direktor der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk an
Angehörige des Technischen Hilfswerks und im übrigen von mir verliehen. Der
Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde.
2. Das Ehrenzeichen geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine
Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.
Artikel 5
1. Die Verleihungsbedingungen werden von mir erlassen.
2. Amtliche Muster des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks sind im
Bundesministerium des Innern zu verwahren.
3. Die Verleihungsbedingungen sowie eine Abbildung des Ehrenzeichens des
Technischen Hilfswerks werden im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Verleihungsbedingungen zum Erlass über die
Stiftung des Ehrenzeichens des Technischen Hilfswerks in der Neufassung vom
13.6.1990
Gemäß Art. 5 Nr. 1 des Erlasses über die Stiftung des Ehrenzeichens des
Technischen Hilfswerks in der Fassung vom 13. Juni 1990 (BAnz. S. 4066) wird
bestimmt:
1. Vorschläge
1.1 Ortsbeauftragte und Landesbeauftragte der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk sind berechtigt, Personen für die Verleihung mit dem Ehrenzeichen
vorzuschlagen.
1.2 Die Vorschläge des Ortsbeauftragten sind über den jeweiligen
Landesbeauftragten mit dessen Stellungnahme dem Direktor der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk vorzulegen. Ist der Auszuzeichnende nicht Angehöriger des
Technischen Hilfswerks, leitet der Direktor der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk dem Bundesminister des Innern den Vorschlag weiter.
1.3 Die Vorschläge müssen Vor- und Familiennamen, Geburtsjahr, Beruf des
Auszuzeichnenden (bei Helfern auch die Dienststellung) sowie eine Begründung
enthalten.
1.4 Der Bundesminister des Innern kann das Ehrenzeichen auch ohne Vorschlag
verleihen.
2. Allgemeine Grundsätze für die Auszeichnung mit
dem Ehrenzeichen.
2.1 Die Verdienste um das Technische Hilfswerk, die mit der Verleihung des
Ehrenzeichens gewürdigt werden sollen, werden in der Begründung des Vorschlags
im einzelnen dargelegt.
2.2 Jede Verleihung des Ehrenzeichens setzt besondere Verdienste um die
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder um ihre Aufgaben und Ziele auf dem
Gebiet des Katastrophenschutzes und der Humanitären Hilfe voraus. Auch ein
einmaliges beispielhaftes Verhalten kann durch Verleihung des Ehrenzeichens
ausgezeichnet werden.
2.3 Bei der Entscheidung über die Verleihung sind fachliche Kenntnisse, das
Verhalten gegenüber Kameraden und die Bedeutung des Einsatzes für die Belange
der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk oder für ihre Aufgaben und Ziele auf dem
Gebiet des Katastrophenschutzes und der Humanitären Hilfe maßgebend. Die
tadellose Erfüllung der Dienstpflichten der Helfer des Technischen Hilfswerks
allein ist für eine Verleihung nicht ausreichend.
2.4 Hinsichtlich der Auszeichnung von Personen mit Vorstrafen ist wie folgt zu
verfahren:
2.4.1 Eine Verurteilung wegen eines Verbrechens schließt eine Auszeichnung mit
dem Ehrenzeichen aus.
2.4.2 Bei einer Verurteilung wegen eines Vergehens ist die Auszeichnung mit dem
Ehrenzeichen möglich, wenn die Strafe nach § 34 des
Bundeszentralregistergesetzes -BZRG- in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.
September 1984 (BGBl. 1 S. 1229, 1985 1 S. 195) nicht mehr in das
Führungszeugnis aufgenommen wird. Dies gilt nicht, solange die Vollstreckung
einer Strafe oder eine Maßregel der Sicherung und Besserung noch nicht erledigt
ist. Verurteilungen, die nach § 32 Abs. 2 BZRG nicht in das Führungszeugnis
aufgenommen werden, sind Verurteilungen im Sinne des § 34 Abs. 1 Nr. 1
gleichzustellen. Abweichend davon kann eine Auszeichnung mit dem Ehrenzeichen
erfolgen, wenn wegen eines fahrlässigen Vergehens allein auf Geldstrafe erkannt
worden ist.
2.4.3 Die Ahndung einer Ordnungswidrigkeit steht einer Auszeichnung mit dem
Ehrenzeichen grundsätzlich nicht entgegen.
2.4.4 Vorstrafen sind stets in der Vorschlagsbegründung zu erwähnen.
2.5 Die Verleihung des Ehrenzeichens in Gold setzt grundsätzlich den Besitz der
Ehrenzeichen in Silber und in Bronze voraus. Das Ehrenzeichen in Silber soll
grundsätzlich erst verliehen werden, wenn das Ehrenzeichen in Bronze verliehen
worden ist. Ausnahmen sind nur in besonderen begründeten Fällen und nur nach
strengem Maßstab möglich.
2.6 Die Ehrenzeichen des Technischen Hilfswerks sind kontingentiert, um den
Charakter als Auszeichnung für besondere Verdienste hervorzuheben. Das
Ehrenzeichen in Bronze kann jährlich höchstens an 180 Angehörige und an 25
Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks, das Ehrenzeichen in Silber jährlich
höchstens an 90 Angehörige und 15 Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks,
das Ehrenzeichen in Gold jährlich höchstens an 15 Angehörige und 5
Nichtangehörige des Technischen Hilfswerks verliehen werden.
3. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens
sind vertraulich. Verlautbarungen an die Presse dürfen nur durch die von den
Verleihungs- oder Vorschlagsberechtigten hierzu ermächtigten Stellen gegeben
werden.
4. Diese Verleihungsbedingungen treten am Tage
nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.
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