
VS / RS, Hersteller ist die Hamburgische Münze
Gesetz über die staatliche Anerkennung von
Rettungstaten
I.d.F.d.B. v. 31.12.1971 *
Gl.-Nr.: 1131-1
Fundstelle: GVOBl. Schl.-H. 1954 S. 117
Änderungsdaten:
§ 9 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
v. 30.11.1994, GVOBl. S. 527)
§ 10 geändert (LVO zur Anpassung von Rechtsvorschriften an geänderte
Zuständigkeiten der obersten Landesbehörden und geänderte Ressortbezeichnungen
v. 24.10.1996, GVOBl. S. 652)
* Anlage zum Ges. v. 5.4.1971, GVOBl. 1971 S. 182.
§ 1
Als staatliche Anerkennung für eine unter Einsatz des eigenen Lebens ausgeführte
erfolgreiche Rettung aus Lebensgefahr werden die Rettungsmedaille am Bande und
die Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr gestiftet.
§ 2
(1) Die in Silber geprägte, im Durchmesser 33 mm große Rettungsmedaille zeigt
auf der Vorderseite das Landeswappen Schleswig-Holstein mit der Umschrift
"Schleswig-Holstein". Die Rückseite zeigt einen dreiblätterigen Eichenzweig mit
Eichel und der Umschrift "Für Rettung aus Gefahr".
(2) Die Rettungsmedaille wird an einem orangefarbenen Band getragen, das 2,8 cm
breit und an den Rändern von einem schmalen weißen Streifen durchzogen ist.
(3) Die Erinnerungsplakette besteht aus Bronze und hat einen Durchmesser von 60
mm. Vorder- und Rückseite zeigen die gleichen Symbole und Umschriften wie die
Rettungsmedaille.
§ 3
(1) Die Rettungsmedaille am Bande wird verliehen am Personen, die unter
besonders schwierigen Umständen und mit eigener Lebensgefahr Menschen aus
Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende erhebliche Gefahr
abgewendet und dabei ein besonderes Maß von Mut und Opferwilligkeit gezeigt
haben.
(2) Sie kann nur einmal verliehen werden.
§ 4
(1) Ist die Rettungstat unter minder schwerer Lebensgefahr vollbracht worden
oder trotz opferbereiten Einsatzes erfolglos geblieben, so wird die
Erinnerungsplakette für Rettung aus Gefahr verliehen. Sie ist nicht zum Tragen
bestimmt.
(2) Der Besitz der Medaille schließt die Verleihung der Erinnerungsplakette aus.
§ 5
Ein Anspruch auf Verleihung der Rettungsmedaille oder der Erinnerungsplakette
besteht nicht.
§ 6
(1) In Fällen geringerer Lebensgefahr erhält der Retter eine öffentliche
Belobigung.
(2) § 5 gilt sinngemäß.
§ 7
Neben der Verleihung der Rettungsauszeichnungen und der öffentlichen Belobigung
kann eine Geldbelohnung gewährt werden, wenn der Retter bei der Rettungstat
Sachschaden erlitten hat, den der Gerettete und seine Angehörigen nicht ersetzen
können.
§ 8
(1) Die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsplakette für Rettung aus
Gefahr werden nicht an Personen verliehen, denen der Schutz des Lebens anderer
anvertraut ist oder denen die Abwendung von Gefahren von der Allgemeinheit
dienstlich oder beruflich obliegt.
(2) Bei Taten, die das zumutbare Maß der Pflichterfüllung weit überschritten
haben, sind Ausnahmen zulässig.
§ 9
(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und der Erinnerungsplakette und
über die Erteilung einer öffentlichen Belobigung sowie einer Geldbelohnung
entscheidet namens der Landesregierung die Ministerpräsidentin oder der
Ministerpräsident.
(2) Der Beliehene erhält eine von der Ministerpräsidentin oder vom
Ministerpräsidenten unterzeichnete Urkunde.
(3) Die Rettungsmedaille am Bande und die Erinnerungsplakette gehen in das
Eigentum des Beliehenen über. Nach seinem Tode besteht für seine Angehörigen
keine Rückgabepflicht.
§ 10
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt das
Innenministerium.
§ 11
Das Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
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