
VS / RS, Hersteller ist Steinhauer & Lück,
Lüdenscheid, 925er Silber, Miniatur

Kunststoffetui mit goldgeprägtem Landeswappen
Gesetz über die staatliche Anerkennung
von Rettungstaten
Vom 10. Juli 1953
GVBI. S. 123
§ 1
Als staatliche Anerkennung von Rettungstaten wird die Hessische Rettungsmedaille
gestiftet. Sie wird an Personen verliehen, die unter eigener Lebensgefahr
entweder Menschen aus Lebensgefahr gerettet oder eine der Allgemeinheit drohende
erhebliche Gefahr abgewendet haben.
§ 2
(1) Ist die Anerkennung einer Rettungstat oder eines Rettungsversuches
gerechtfertigt, obwohl die Voraussetzungen für die Verleihung der
Rettungsmedaille nicht vorliegen, so wird eine öffentliche Belobigung
ausgesprochen.
(2) Das gleiche gilt, falls die Voraussetzungen für die
Verleihung der Rettungsmedaille von einer Person erfüllt worden sind, die
bereits Inhaber der Hessischen Rettungsmedaille ist.
§ 3
Neben der Rettungsmedaille und neben der öffentlichen Belobigung kann eine
Geldbelohnung gewährt werden.
§ 4
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist oder denen es
dienstlich oder beruflich obliegt, der Allgemeinheit drohende Gefahren
abzuwenden, wird eine Anerkennung nach diesem Gesetz nur gewährt, wenn sie bei
einer Rettungstat das Durchschnittsmaß der ihnen obliegenden Pflichten erheblich
überschritten haben.
§ 5
(1) Über die Verleihung der Rettungsmedaille, die Erteilung einer öffentlichen
Belobigung und die Gewährung einer Geldbelohnung entscheidet der
Ministerpräsident nach freiem Ermessen.
(2) Über die Verleihung der Rettungsmedaille und über die
öffentliche Belobigung wird eine Urkunde ausgestellt.
(3) Die Verleihung der Rettungsmedaille und die öffentliche
Belobigung werden im Staats-Anzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht.
§ 6
Rettungstaten aus der Zeit vom 8. Mai 1945 bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes
können nachträglich nach diesem Gesetz durch Verleihung der Rettungsmedaille
anerkannt werden, auch wenn bereits eine staatliche Anerkennung durch
öffentliche Belobigung erfolgt ist.
§ 7
Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere
über die Ausgestaltung und das Tragen der Rettungsmedaille und über das
Verfahren, erlässt die Landesregierung.
§ 8
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft. (Verkündet am 13.
Juli 1953)
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