Bekanntmachung über die Wiederverleihung der hamburgischen Rettungsmedaille
vom 2. Oktober 1951 (GVBI. S. 173)
Der Senat hat beschlossen, die Verleihung der hamburgischen Rettungsmedaille
gemäß den in der Bekanntmachung, betreffend die hamburgische Rettungsmedaille,
vom 15. Mai 1918 (Amtsblatt Seite 801) veröffentlichten Bestimmungen
wiederaufzunehmen.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 2. Oktober 1951
Bekanntmachung, betreffend die hamburgische Rettungsmedaille
Der Senat hat in Übereinstimmung mit der Bürgerschaft beschlossen, die
nachstehenden Bestimmungen, betreffen die hamburgische Rettungsmedaille, zu
erlassen, und bringt sie hierdurch zur öffentlichen Kenntnis:
1. Die hamburgische Rettungsmedaille kann zur Anerkennung für die unter
eigener Lebensgefahr ausgeführte Rettung eines Menschenlebens verliehen werden.
Die Staatsangehörigkeit des Retters kommt für die Verleihung der Medaille nicht
in Betracht.
2. Die Rettungsmedaille ist silbern und hat eine Größe von 37 mm. Sie zeigt
auf der Vorderseite unter der Umschrift »Freie und Hansestadt Hamburg« das große
hamburgische Staatswappen und darunter die Inschrift »Für Rettung aus Gefahr«.
Die Rückseite enthält eine bildliche Darstellung. Die Medaille kann an einem 35
mm breiten roten, weißgeränderten und zweimal weißgestreiften Bande auf der
linken Brust getragen werden.
3. Die Verleihung der Rettungsmedaille geschieht durch den Senat. Über die
Verleihung der Medaille wird ein Besitzzeugnis ausgefertigt.
4. Das Namensverzeichnis der Inhaber der Rettungsmedaille ist im Staatsarchiv
niederzulegen und dauernd aufzubewahren.
5. Die Rettungsmedaille ist nach dem Tode des Inhabers nicht zurückzugeben.
6. Bereits verliehene Medaillen können gegen tragbare umgetauscht werden.
Gegeben in der Versammlung des Senats, Hamburg, den 15. Mai 1918
Richtlinien für die Verleihung der hamburgischen Rettungsmedaille und die
Erteilung anderer staatlicher Anerkennungen für Rettungstaten
1. Die Rettungsmedaille wird für die unter erheblicher eigener Lebensgefahr
ausgeführten Rettungstaten im hamburgischen Staatsgebiet verliehen. Sie kann
auch für Rettungstaten auf hoher See verliehen werden, wenn die Rettung von
einem Schiff aus erfolgte, dessen Heimathafen Hamburg ist.
Personen, denen der Schutz des Lebens anderer anvertraut ist, erhalten für
Rettungstaten, die sie in Ausübung ihres Berufes ausführen, im allgemeinen nicht
die Rettungsmedaille. Unter außergewöhnlichen Verhältnissen und bei Taten, die
das Durchschnittsmaß der Pflichterfüllung erheblich überschreiten, sind
Ausnahmen zulässig.
Jugendlichen Rettern ist vorläufig eine Belobigung auszusprechen und
gegebenenfalls ein Geschenk zu überreichen. Die Entscheidung über die Verleihung
der Rettungsmedaille ist im allgemeinen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
auszusetzen.
Die Rettungsmedaille kann der gleichen Person nur einmal verliehen werden.
Die Ehrung eines Retters durch Verleihung der Rettungsmedaille ist im
Amtlichen Anzeiger bekannt zu machen.
Für zurückliegende Rettungstaten, die seit dem 3. Mai 1945 bereits in anderer
Weise belohnt worden sind, kann jetzt noch nachträglich die Rettungsmedaille
verliehen werden. Andere zurückliegende Fälle können nur berücksichtigt werden,
wenn seit der Rettungstat nicht mehr als ein Jahr verstrichen ist.
Die zwischen dem 22. Juni 1933 und dem 3. Mai 1945 für Rettungstaten auf
hamburgischem Gebiet verliehenen Medaillen für Rettung aus Gefahr können auf
Antrag gegen die hamburgische Rettungsmedaille umgetauscht werden.
2. Für Rettungstaten, die nicht erfolgreich waren oder bei denen sich die
Retter in minder schwerer Lebensgefahr befunden haben, kann den Rettern in einer
vom Präsidenten des Senats unterzeichneten Urkunde oder in einem
Belobigungsschreiben Dank und Anerkennung des Senats ausgesprochen oder ein
Geschenk überreicht werden.
3. Ein Geschenk kann auch neben der Rettungsmedaille, der Anerkennungsurkunde
oder dem Belobigungsschreiben gewährt werden.
4. Sind die Voraussetzungen für eine Anerkennung nach Maßgabe der
vorstehenden Richtlinien nicht gegeben, rechtfertigt jedoch das Verhalten des
Retters eine staatliche Anerkennung, so wird diese durch Belobigungsschreiben
zum Ausdruck gebracht.
(Beschlossen vom Senat am 2. Oktober 1951)
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