Der Freistaat Bayern hat 1983 mit dem "Gesetz
über die staatlichen Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus
Lebensgefahr" die Grundlagen für die Auszeichnungen geschaffen. Seit 1952
bis zum Jahre 2002
erhielten 2.978 Personen die Rettungsmedaille. Hersteller ist das Bayerische Hauptmünzamt.
Gesetz über staatliche Auszeichnungen für die
Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Vom 22. 12. 1952 (GVBI. S. 312) in der Fassung der Änderungsgesetze vom B.
4.1974 (GVBI. S. 152) und vom 20.12.1983 (GVBI. S. 1098)
Der Landtag des Freistaates Bayern hat das
folgende Gesetz beschlossen, das nach Anhörung des Senats hiermit bekannt
gemacht wird:
Artikel 1
(1) Die Bayerische Rettungsmedaille erhält, wer zur Abwendung von Lebensgefahr
für Menschen oder zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr sein eigenes Leben
einsetzt.
(2) Der Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist nicht Voraussetzung für die
Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille.
Für eine Rettungstat außerhalb Bayerns kann die Bayerische Rettungsmedaille
verliehen werden, wenn der Retter oder der Gerettete Deutscher mit Hauptwohnsitz
in Bayern ist und der Retter keine staatliche Rettungsauszeichnung des Landes
erhalten kann, in dem er die Rettungstat ausgeführt hat.
(3) Die Bayerische Rettungsmedaille kann wiederholt derselben Person verliehen
werden.
(4) Hat der Retter in ursächlichem Zusammenhang mit der Rettungstat sein Leben
verloren, so wird ihm die Bayerische Rettungsmedaille nach seinem Tod verliehen.
(5) Ein Anspruch auf Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille besteht nicht.
Artikel 2
Die Bayerische Rettungsmedaille ist aus Silber. Sie zeigt auf der Vorderseite
das große bayerische Staatswappen mit der Umschrift »Freistaat Bayern«, auf der
Rückseite mit einem Lorbeerzweig die Worte »Für opferbereiten Einsatz des
eigenen Lebens«. Die Bayerische Rettungsmedaille wird am weiß-blauen Band
getragen.
Artikel 3
(1) Die Bayerische Rettungsmedaille wird vom bayerischen Ministerpräsidenten
verliehen. Über die Verleihung erhält der Beliehene eine Urkunde.
(2) Die Verleihung der Bayerischen Rettungsmedaille wird im »Bayerischen
Staatsanzeiger« bekannt gemacht. Artikel 4
(1) Die Bayerische Rettungsmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
Seine Hinterbliebenen sind nicht zur Rückgabe verpflichtet.
(2) Im Fall des Art. 1 Abs. 4 dieses Gesetzes werden die Bayerische
Rettungsmedaille und die Verleihungsurkunde den Hinterbliebenen ausgehändigt.
Ein Anspruch bestimmter Hinterbliebener auf die Aushändigung besteht nicht.
Artikel 5
(1) Ist eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne
unmittelbare Lebensgefahr ausgeführt worden, so wird eine öffentliche Belobigung
ausgesprochen.
(2) Die Vorschriften des Art. 1 dieses Gesetzes gelten sinngemäß.
Artikel 6
(1) Die öffentliche Belobigung erfolgt durch Aushändigung eines
Belobigungsschreibens des Bayerischen Ministerpräsidenten und Übergabe einer am
Band zu tragenden Silbermedaille. Die Silbermedaille zeigt auf der Vorderseite
das Bild des Christophorus mit der Umschrift »Öffentliche Belobigung für Rettung
aus Lebensgefahr« und auf der Rückseite das kleine Staatswappen mit der
Umschrift »Der Bayerische Ministerpräsident«.
(2) Die öffentliche Belobigung wird im »Bayerischen Staatsanzeiger« bekannt
gemacht.
Artikel 7
Neben einer staatlichen Auszeichnung nach diesem Gesetz kann der bayerische
Ministerpräsident bei wirtschaftlicher Bedürftigkeit oder bei erheblichen
freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters in ursächlichem
Zusammenhang mit der Rettungstat eine Belohnung in Geld gewähren.
Artikel 8
Jugendliche unter 18 Jahren erhalten neben der Bayerischen Rettungsmedaille eine
Armbanduhr mit Widmung als Geschenk.
Artikel 9
Personen, die zur Rettung eines Menschen aus Lebensgefahr verpflichtet waren
oder denen sonst der Schutz des Lebens anderer anvertraut war, kann für eine
Rettungstat eine staatliche Auszeichnung nach diesem Gesetz nur gewährt werden,
wenn bei der Rettungstat die Grenzen der ihnen obliegenden Pflichten erheblich
überschritten worden sind.
Artikel 10
Für Rettungstaten gemäß Art. 1 dieses Gesetzes, die zwischen dem 8.5.1945 und
dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeführt wurden, kann die Bayerische
Rettungsmedaille nach Art. 3 dieses Gesetzes nachträglich verliehen werden, auch
wenn bereits durch Anerkennungsschreiben des Staatsministers des Innern und
Veröffentlichung der Anerkennung im »Staatsanzeiger« eine öffentliche Belobigung
ausgesprochen worden ist.
Artikel 11
(1) Vorschlagsberechtigt für die Gewährung einer staatlichen Auszeichnung nach
diesem Gesetz ist die Regierung, in deren Bezirk die Rettungstat ausgeführt
wurde, für außerhalb Bayerns ausgeführte Rettungstaten die Bayerische
Staatskanzlei.
(2) Über jede Rettungstat, für die eine staatliche Auszeichnung in Frage kommt,
sind durch die zuständigen örtlichen Behörden von Amts wegen Ermittlungen
anzustellen und das Ergebnis der Regierung zu berichten.
Artikel 12
Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften erlässt die
bayerische Staatsregierung.
Artikel 13
Dieses Gesetz tritt am 1. 11. 1952 in Kraft.
Bayerische Verordnung zur Ausführung des Gesetzes
über staatliche Auszeichnungen
für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr i. d. F. der Bekanntmachung vom
17. Oktober 1975 (GVBI. 348)
Auf Grund des Art. 12 des Gesetzes über
staatliche Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr vom 22.
Dezember 1952, geändert durch Gesetz vom B. April 1974 (GVBI. S. 152), erläßt
die Bayerische Staatsregierung folgende Verordnung:
§ 1
(1) Mit der Bayerischen Rettungsmedaille wird die Rettungstat ausgezeichnet, die
- mit oder ohne Erfolg - unter Einsatz des eigenen Lebens zur Abwendung von
Lebensgefahr für Menschen oder zur Rettung eines oder mehrerer Menschen aus
Lebensgefahr ausgeführt worden ist. Die Rettung mehrerer Personen aus
gemeinsamer Lebensgefahr gilt als eine Rettungstat.
(2) Sein eigenes Leben setzt ein (Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes), wer sich in
Ausführung der Rettungstat selbst in die unmittelbare Gefahr begibt, sein Leben
zu verlieren (unmittelbare Lebensgefahr, Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes).
(3) Bei der Beurteilung der Rettungstat sind alle Umstände des Tathergangs,
insbesondere auch die Körperbeschaffenheit, der Gesundheitszustand, das Alter
des Retters und der geretteten Person(en) zu berücksichtigen.
(4) Eine Rettungstat unter besonders schwierigen Umständen, aber ohne
unmittelbare Lebensgefahr für den Retter ist anzunehmen, wenn der Retter die
Rettung unter erschwerenden Verhältnissen (Dunkelheit, Kälte, Ortsunkenntnis
usw.) ausgeführt oder besondere Umsicht bewiesen oder wenn die Rettungstat eine
dauernde oder vorübergehende Gefährdung der Gesundheit des Retters mit sich
gebracht hat.
§ 2
Unter freiwilligen oder zwangsläufigen Aufwendungen des Retters (Art. 7 des
Gesetzes) sind solche Aufwendungen zu verstehen, die dieser in Ausführung der
Rettungstat oder zur Beseitigung der unmittelbaren Folgen der Gefahrenlage und
der Rettungstat für den Geretteten oder für sich selbst machen muß und von dem
Geretteten nicht ersetzt erhalten kann.
§ 3
(1) Unter Personen im Sinne des Art. 9 des Gesetzes fallen diejenigen Personen,
denen die darin erwähnten Verpflichtungen im Einzelfall aus Gesetz, Vertrag,
öffentlich-rechtlichen Verhältnissen oder vorausgegangenem eigenen Verhalten
erwachsen (z. B. Rettung nächster Angehöriger; Rettung aus Bergnot durch
Bergführer, aus Seenot durch Schiffsbesatzung, beim Baden durch
Aufsichtspersonal; Rettung durch Polizeibeamte in Ausübung ihres Dienstes;
Rettung durch Personen, die die Gefahrenlage selbst herbeigeführt haben).
(2) Eine erhebliche Überschreitung dieser Pflichten ist anzunehmen, wenn nach
Lage des Einzelfalles und bei Würdigung aller Umstände der Retter mit der
Rettungstat ein außerordentliches, auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes an
sich nicht zumutbares Maß an Opferbereitschaft bewiesen hat.
Startseite Bundesverdienstorden Landesverdienstorden Weitere
O & E |