Bekanntmachung des Staatsministeriums über die
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
Vom 10. 3.1953 (GABI. S. 97)
Nach einem Beschluss der vorläufigen Regierung
wird der Ministerpräsident für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr die
Rettungsmedaille wieder verleihen, Ehrenurkunden erteilen und öffentliche
Belobungen aussprechen. Die Art der Ehrung richtet sich nach dem Grad der
Gefährdung des Retters.
Neben den Ehrungen kann dem Retter in geeigneten Fällen eine Geldbelohnung
gewährt werden.
Die Ausführungsbestimmungen erlässt das Innenministerium.
Bekanntmachung des Innenministeriums über die
Verleihung von Auszeichnungen für die Rettung von Menschen aus Lebensgefahr
In der Neufassung vom 17. 3. 1970 (GABI. S. 205) mit Änderungen vom 19. B. 1971
(GABI. S. 924)
Nachstehend werden im Einvernehmen mit dem
Staatsministerium die Grundsätze über die Verleihung von Auszeichnungen für die
Rettung von Menschen aus Lebensgefahr und die Durchführungsbestimmungen in neuer
Fassung bekannt gegeben.
A. Verleihungsgrundsätze
1. Für eine unter Einsatz des eigenen Lebens
durchgeführte Rettung aus Lebensgefahr wird dem Retter die Rettungsmedaille
verliehen oder die Ehrenurkunde für Lebensrettung erteilt.
2. (1) Die Rettungsmedaille wird verliehen, wenn sich der Retter bei dem
Rettungswerk in ganz besonders erheblicher
Lebensgefahr befunden hat. Sie wird demselben Retter nur einmal verliehen. (2) Die Ehrenurkunde für Lebensrettung wird
erteilt, wenn sich der Retter bei dem Rettungswerk in erheblicher Lebensgefahr
befunden hat.
3. Die Verleihung der Rettungsmedaille und die Erteilung der Ehrenurkunde für
Lebensrettung setzen voraus, dass der Retter die Rettungstat im wesentlichen
selbständig durchgeführt hat und dass er der Auszeichnung würdig ist.
4. Wer das Leben anderer zu schützen hat, wird für die Rettung Schutzbefohlener
in der Regel nach diesen Bestimmungen nur geehrt, wenn er bei dem Rettungswerk
das Maß der üblichen Pflichterfüllung erheblich überschritten hat.
5. Verdient der Retter eine Ehrung, obgleich die Voraussetzungen für die
Auszeichnung mit der Rettungsmedaille oder der Ehrenurkunde für Lebensrettung
nicht vorliegen, wird eine öffentliche Belobung ausgesprochen. Eine Ehrung kann
auch dann beantragt werden, wenn ein Rettungsversuch trotz opferbereiten
Einsatzes ohne Erfolg geblieben ist.
6. Neben der Ehrung kann dem Retter eine Ehrengabe bewilligt werden.
7. Über die Verleihung der Rettungsmedaille erhält der Beliehene eine Urkunde.
8. Auf die Auszeichnungen und die Ehrengabe besteht kein Rechtsanspruch.
B.
Durchführungsbestimmungen
1. (1) Über jede Rettung, für die eine Auszeichnung in Frage kommt, sind von
Amts wegen unverzüglich Ermittlungen anzustellen. Zuständig ist:
a) das Bürgermeisteramt des Wohnorts des Retters, wenn die Rettung im Land
Baden-Württemberg, in
anderen Bundesländern oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland durchgeführt
worden ist;
b) das Bürgermeisteramt des Wohnorts des Geretteten, wenn die Rettung außerhalb
des Landes Baden-Württemberg durchgeführt worden ist und der Retter nicht in
Baden-Württemberg wohnt;
c) das Bürgermeisteramt des Rettungsortes, wenn die Rettung in Baden-Württemberg
durchgeführt worden ist und der Retter nicht in Baden-Württemberg wohnt.
(2) In den Fällen b und c wird einem Retter, der in der Bundesrepublik
Deutschland wohnt, eine Auszeichnung nur dann verliehen, wenn er sie nicht in
einem anderen Bundesland erhält.
(3) Ermittlungen sind nicht mehr anzustellen, wenn die Rettungstat länger als
zwei Jahre zurückliegt.
Die weiteren Bestimmungen des Abschnitts B regeln die Durchführung der
Ermittlungen über jede Rettungstat, die Berichterstattung und die Aushändigung
der Rettungsmedaille; außerdem enthält die Anlage zur Bekanntmachung ein
Formblatt für die Berichterstattung.
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