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schwer zu erwerben ist.

Bandspange
Der Orden Pour le mérite für
Wissenschaften und Künste, der im Jahre 1842 vom preußischen König Friedrich
Wilhelm IV. gegründet wurde, ist 1952 von Theodor Heuss wiederbelebt worden. Ihm
gehören derzeit 34 deutsche und 32 ausländische Mitglieder an, darunter 12
Nobelpreisträgerinnen und Nobelpreisträger.
Satzung des Ordens Pour le
mérite für Wissenschaft und Künste
Vom 27.6.1963 in der Fassung
der Satzungsänderungen vom 4.6.1969 und vom 29.5.1990
Der Orden Pour le mérite für
Wissenschaften und Künste, den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen durch
Stiftungsurkunde vom 31.5.1842 dem Orden Friedrichs des Großen Pour le mérite
als Friedenklasse für die Verdienste um die Wissenschaft und die Künste
hinzugefügt hat, der nach Wegfall der Monarchie durch den Beschluss seines
Kapitels vom 22.2.1922 (genehmigt vom Preußischen Staatsministerium am 4.3.1924)
den Charakter einer freien Vereinigung von hervorragenden Gelehrten und
Künstlern erhalten hatte, hat sich nachdem das deutsche Volk in der
Bundesrepublik seinem staatlichen Leben am 23.5.1949 eine neue Ordnung gegeben
hat, in der Sitzung seines Kapitels vom 31.5.1952 als eine freie, sich selbst
ergänzende Gemeinschaft neu bestätigt.
Das Kapitel hat am 31.5.1954
beschlossen, den Herrn Bundespräsidenten zu bitten, das Protektorat des Ordens
zu übernehmen. Der Herr Bundespräsident hat der Bitte entsprochen.
Das Kapitel hat am 27.6.1963
beschlossen, die folgende revidierte Satzung beschlossen, die an die Stelle der
Satzung vom 18.6.1956 tritt, sowie am 4.6.1969 eine Ergänzung der Satzung durch
§ 10 und am 29.5.1990 eine Änderung der §§ 2 und 10 der Satzung.
§ 1
(1) Mitglieder des Ordens
können nur Männer und Frauen werden, die durch weit verbreitete Anerkennung
ihrer Verdienste in der Wissenschaft oder in der Kunst einen ausgezeichneten
Namen erworben haben.
(2) Sie tragen als Zeichen
ihrer Mitgliedschaft den Orden Pour le mérite für Wissenschaft und Künste in
seiner historischen Form. Sie sind der Tradition des Ordens verpflichtet.
(3) Die Stiftungsurkunde vom
31.5.1842 bestimmt die Form des Ordenszeichens wie folgt:
„Der doppelt gekrönte Namenszug
Friedrichs II. umgibt, viermal wiederholt, in Kreuzform ein rundes goldenes
Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordensdevise umgibt
ringförmig auf blau emaillierten Grund, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen
verbindend. Das Ordenzeichen wird an einem schwarzen, mit Silber umränderten
Band um den Hals getragen.“
(4) Die Abzeichen sind bis zur
Neuordnung Deutschlands Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Mitglied
ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass nach seinem Tode sein Abzeichen
unverzüglich dem Bundesministerium des Innern in Bonn zurückgegeben wird.
§ 2
(1) Die Mitglieder des
Ordenskapitels müssen deutsche Staatsangehörige sein. Es können jedoch auch
Angehörige anderer Staaten, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler in
Deutschland leben und wirken, zu Mitgliedern gewählt werden. Wenn Mitglieder
deutscher Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigkeit verlieren, oder wenn
Mitglieder nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz ins Ausland
verlegen, treten sie ohne weiteres in die Reihe der ausländischen Mitglieder.
(2) Die Zahl der
Ordensmitglieder ist vorbehaltlich der in § 10 getroffenen Sonderregelung auf
dreißig festgesetzt; sie wird nach dem Ausscheiden eines Mitglieds jeweils
wieder ergänzt.
(3) Von diesen Mitgliedern
sollen in der Regel je zehn auf die Geisteswissenschaft, die Naturwissenschaft
und die Künste entfallen.
§ 3
Außer den dreißig Mitgliedern
des Kapitels kann das Kapitel auch Angehörige anderer Staaten zu Mitgliedern des
Ordens wählen. Die Zahl der ausländischen Mitglieder soll die der Mitglieder
nicht übersteigen; bei ihrem Ausscheiden sollen Ersatzwahlen nicht erforderlich
sein.
§ 4
Die Mitglieder des Kapitels
treten mindestens einmal im Jahr am 31.5. als dem Stiftungstage des Ordens oder
in den folgenden Wochen zu einer Kapitelsitzung zusammen. Hierzu lädt der
Kanzler rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein.
§ 5
(1) Die Mitglieder des Kapitels
wählen aus ihrer Mitte durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden
den Kanzler sowie den ersten und zweiten und gegebenenfalls einen dritten
Vizekanzler, die den Kanzler bei dessen Behinderung nach der Rangfolge
vertreten. Bei Behinderung der Vizekanzler bestimmt der Kanzler seinen Vertreter
von Fall zu Fall.
(2) Scheidet der Kanzler oder
ein Vizekanzler aus seinem Amt, so bestimmt das Kapitel den Nachfolger in freier
Wahl.
(3) Kanzler und Vizekanzler
müssen inländischen Wohnsitz haben.
(4) Jede der drei in § 2 Abs. 3
genannten Gruppen muss durch den Kanzler oder einen Vizekanzler vertreten sein.
§ 6
(1) Bei jeder Vakanz stellen
der Kanzler und die Vizekanzler tunlichst in gemeinsamer Besprechung Vorschläge
für die Ersatzwahl auf. Hierfür können alle wahlberechtigten Mitglieder
Anregungen an den Kanzler richten.
(2) Die Vorschläge der Kanzler
sind mit Angaben über Leben und Werke der vorschlagenden Persönlichkeiten den
Mitgliedern des Kapitels vierzehn Tage vor dem Wahltage zu übersenden.
(3) Eine Wahl kann nur
stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kapitels sich an
ihr beteiligen. Ausdrückliche Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Wahl.
(4) Gewählt wird in der Sitzung
des Kapitels auf der Grundlage der Vorschläge der Kanzler. Mitglieder, die
verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, können jedoch ihre Stimme in einem
geschlossenen Umschlag an den Kanzler senden.
§ 7
(1) Gewählt ist, wer zwei
Drittel der Stimmen der in der Kapitelsitzung anwesenden Mitglieder und die
Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich
vereinigt.
(2) Sind in der Kapitelsitzung
mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so kann das Kapitel, auch
unabhängig von den Vorschlägen der Kanzler, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden die Wahl vornehmen.
(3) Kommt eine Wahl auf Grund
der Abs. 1 und 2 nicht zustande, so kann das Kapitel mit einer Mehrheit von zwei
Dritteln der Anwesenden einen neuen Kandidaten vorschlagen. Dieser Vorschlag ist
unter Angabe des Stimmenverhältnisses den abwesenden Mitgliedern mit der
Aufforderung mitzuteilen, binnen zwei Wochen ihre Stimmen an den Kanzler zu
senden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder
auf sich vereinigt.
§ 8
Für die Wahl ausländischer
Mitglieder sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden.
§ 9
(1) Nachdem der gewählte die
Wahl angenommen hat, stellt der Kanzler das Ergebnis der Wahl fest.
(2) Er übersendet dem neuen
Mitglied eine Urkunde, in dem er die Wahl und die Annahme der Wahl feststellt,
das neue Mitglied in der Gemeinschaft des Ordens begrüßt und die Wahl in aller
Form bestätigt.
(3) Das Ergebnis der Wahl ist
dem Herrn Bundespräsidenten als dem Protektor des Ordens sowie allen Mitgliedern
des Ordens mitzuteilen und zu veröffentlichen.
§ 10
(1) Mitglieder, welche das 80.
Lebensjahr vollendet haben, werden in die in § 2 festgelegte Mitgliederzahl
nicht eingerechnet. Sie behalten ihre vollen Rechte.
(2) Es können insofern neue
Mitglieder über die in § 2 festgelegte Zahl der Mitglieder hinaus gewählt
werden.
(3) Es sollen aber in einem
Jahr nicht mehr als zwei zusätzliche Mitglieder gewählt werden. Die Gesamtzahl
der Mitglieder darf vierzig inländische und vierzig ausländische Mitglieder
nicht überschreiten.
Der Orden wurde von 1842 bis
1933 363 mal verliehen, von 1952 bis 2002 236 mal. Hersteller ist die Firma
Wilm, Hamburg.
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