Sonderstufe für Staatsoberhäupter
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
 
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Pour le mérite für Wissenschaft und Künste
 

Symbolfoto, da ein Original schwer zu erwerben ist.

Bandspange

Der Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste, der im Jahre 1842 vom preußischen König Friedrich Wilhelm IV. gegründet wurde, ist 1952 von Theodor Heuss wiederbelebt worden. Ihm gehören derzeit 34 deutsche und 32 ausländische Mitglieder an, darunter 12 Nobelpreisträgerinnen und Nobelpreisträger.

Satzung des Ordens Pour le mérite für Wissenschaft und Künste

Vom 27.6.1963 in der Fassung der Satzungsänderungen vom 4.6.1969 und vom 29.5.1990 

Der Orden Pour le mérite für Wissenschaften und Künste, den König Friedrich Wilhelm IV. von Preußen durch Stiftungsurkunde vom 31.5.1842 dem Orden Friedrichs des Großen Pour le mérite als Friedenklasse für die Verdienste um die Wissenschaft und die Künste hinzugefügt hat, der nach Wegfall der Monarchie durch den Beschluss seines Kapitels vom 22.2.1922 (genehmigt vom Preußischen Staatsministerium am 4.3.1924) den Charakter einer freien Vereinigung von hervorragenden Gelehrten und Künstlern erhalten hatte, hat sich nachdem das deutsche Volk in der Bundesrepublik seinem staatlichen Leben am 23.5.1949 eine neue Ordnung gegeben hat, in der Sitzung seines Kapitels vom 31.5.1952 als eine freie, sich selbst ergänzende Gemeinschaft neu bestätigt.

Das Kapitel hat am 31.5.1954 beschlossen, den Herrn Bundespräsidenten zu bitten, das Protektorat des Ordens zu übernehmen. Der Herr Bundespräsident hat der Bitte entsprochen.

Das Kapitel hat am 27.6.1963 beschlossen, die folgende revidierte Satzung beschlossen, die an die Stelle der Satzung vom 18.6.1956 tritt, sowie am 4.6.1969 eine Ergänzung der Satzung durch § 10 und am 29.5.1990 eine Änderung der §§ 2 und 10 der Satzung. 

§ 1

(1) Mitglieder des Ordens können nur Männer und Frauen werden, die durch weit verbreitete Anerkennung  ihrer Verdienste in der Wissenschaft oder in der Kunst einen ausgezeichneten Namen erworben haben.

(2) Sie tragen als Zeichen ihrer Mitgliedschaft den Orden Pour le mérite für Wissenschaft und Künste in seiner historischen Form. Sie sind der Tradition des Ordens verpflichtet.

(3) Die Stiftungsurkunde vom 31.5.1842 bestimmt die Form des Ordenszeichens wie folgt:

„Der doppelt gekrönte Namenszug Friedrichs II. umgibt, viermal wiederholt, in Kreuzform ein rundes goldenes Schild, in dessen Mitte der Preußische Adler steht. Die Ordensdevise umgibt ringförmig auf blau emaillierten Grund, das Ganze, die Namenszüge mit den Kronen verbindend. Das Ordenzeichen wird an einem schwarzen, mit Silber umränderten Band um den Hals getragen.“

(4) Die Abzeichen sind bis zur Neuordnung Deutschlands Eigentum der Bundesrepublik Deutschland. Jedes Mitglied ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass nach seinem Tode sein Abzeichen unverzüglich dem Bundesministerium des Innern in Bonn zurückgegeben wird.

§ 2

(1) Die Mitglieder des Ordenskapitels müssen deutsche Staatsangehörige sein. Es können jedoch auch Angehörige anderer Staaten, die seit Jahren als Gelehrte oder Künstler in Deutschland leben und wirken, zu Mitgliedern gewählt werden. Wenn Mitglieder deutscher Staatsangehörigkeit diese Staatsangehörigkeit verlieren, oder wenn Mitglieder nichtdeutscher Staatsangehörigkeit ihren Wohnsitz ins Ausland verlegen, treten sie ohne weiteres in die Reihe der ausländischen Mitglieder.

(2) Die Zahl der Ordensmitglieder ist vorbehaltlich der in § 10 getroffenen Sonderregelung auf dreißig festgesetzt; sie wird nach dem Ausscheiden eines Mitglieds jeweils wieder ergänzt.

(3) Von diesen Mitgliedern sollen in der Regel je zehn auf die Geisteswissenschaft, die Naturwissenschaft und die Künste entfallen.

§ 3

Außer den dreißig Mitgliedern des Kapitels kann das Kapitel auch Angehörige anderer Staaten zu Mitgliedern des Ordens wählen. Die Zahl der ausländischen Mitglieder soll die der Mitglieder nicht übersteigen; bei ihrem Ausscheiden sollen Ersatzwahlen nicht erforderlich sein.

§ 4

Die Mitglieder des Kapitels treten mindestens einmal im Jahr am 31.5. als dem Stiftungstage des Ordens oder in den folgenden Wochen zu einer Kapitelsitzung zusammen. Hierzu lädt der Kanzler rechtzeitig unter Mitteilung der Tagesordnung ein.

§ 5

(1) Die Mitglieder des Kapitels wählen aus ihrer Mitte durch Stimmzettel mit einfacher Mehrheit der Anwesenden den Kanzler sowie den ersten und zweiten und gegebenenfalls einen dritten Vizekanzler, die den Kanzler bei dessen Behinderung nach der Rangfolge vertreten. Bei Behinderung der Vizekanzler bestimmt der Kanzler seinen Vertreter von Fall zu Fall.

(2) Scheidet der Kanzler oder ein Vizekanzler aus seinem Amt, so bestimmt das Kapitel den Nachfolger in freier Wahl.

(3) Kanzler und Vizekanzler müssen inländischen Wohnsitz haben.

(4) Jede der drei in § 2 Abs. 3 genannten Gruppen muss durch den Kanzler oder einen Vizekanzler vertreten sein.

§ 6

(1) Bei jeder Vakanz stellen der Kanzler und die Vizekanzler tunlichst in gemeinsamer Besprechung Vorschläge für die Ersatzwahl auf. Hierfür können alle wahlberechtigten Mitglieder Anregungen an den Kanzler richten.

(2) Die Vorschläge der Kanzler sind mit Angaben über Leben und Werke der vorschlagenden Persönlichkeiten den Mitgliedern des Kapitels vierzehn Tage vor dem Wahltage zu übersenden.

(3) Eine Wahl kann nur stattfinden, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder des Kapitels sich an ihr beteiligen. Ausdrückliche Stimmenthaltung gilt als Teilnahme an der Wahl.

(4) Gewählt wird in der Sitzung des Kapitels auf der Grundlage der Vorschläge der Kanzler. Mitglieder, die verhindert sind, an der Sitzung teilzunehmen, können jedoch ihre Stimme in einem geschlossenen Umschlag an den Kanzler senden.

§ 7

(1) Gewählt ist, wer zwei Drittel der Stimmen der in der Kapitelsitzung anwesenden Mitglieder und die Mehrheit der Stimmen der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.

(2) Sind in der Kapitelsitzung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend, so kann das Kapitel, auch unabhängig von den Vorschlägen der Kanzler, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden die Wahl vornehmen.

(3) Kommt eine Wahl auf Grund der Abs. 1 und 2 nicht zustande, so kann das Kapitel mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Anwesenden einen neuen Kandidaten vorschlagen. Dieser Vorschlag ist unter Angabe des Stimmenverhältnisses den abwesenden Mitgliedern mit der Aufforderung mitzuteilen, binnen zwei Wochen ihre Stimmen an den Kanzler zu senden. Gewählt ist, wer die Mehrheit der an der Wahl teilnehmenden Mitglieder auf sich vereinigt.

§ 8

Für die Wahl ausländischer Mitglieder sind die §§ 6 und 7 entsprechend anzuwenden.

§ 9

(1) Nachdem der gewählte die Wahl angenommen hat, stellt der Kanzler das Ergebnis der Wahl fest.

(2) Er übersendet dem neuen Mitglied eine Urkunde, in dem er die Wahl und die Annahme der Wahl feststellt, das neue Mitglied in der Gemeinschaft des Ordens begrüßt und die Wahl in aller Form bestätigt.

(3) Das Ergebnis der Wahl ist dem Herrn Bundespräsidenten als dem Protektor des Ordens sowie allen Mitgliedern des Ordens mitzuteilen und zu veröffentlichen.

§ 10

(1) Mitglieder, welche das 80. Lebensjahr vollendet haben, werden in die in § 2 festgelegte Mitgliederzahl nicht eingerechnet. Sie behalten ihre vollen Rechte.

(2) Es können insofern neue Mitglieder über die in § 2 festgelegte Zahl der Mitglieder hinaus gewählt werden.

(3) Es sollen aber in einem Jahr nicht mehr als zwei zusätzliche Mitglieder gewählt werden. Die Gesamtzahl der Mitglieder darf vierzig inländische und vierzig ausländische Mitglieder nicht überschreiten.

Der Orden wurde von 1842 bis 1933 363 mal verliehen, von 1952 bis 2002 236 mal. Hersteller ist die Firma Wilm, Hamburg.

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