Sonderstufe für Staatsoberhäupter
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
 
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Die Goethe-Medaille
 

Einmal jährlich, an Goethes Todestag, dem 22. März, verleiht das Goethe-Institut die Goethe-Medaille, eine offizielle Auszeichnung der Bundesrepublik Deutschland. Mit dieser Medaille werden ausländische Persönlichkeiten bedacht, die sich um die Vereinszwecke des Instituts hervorragende Verdienste erworben haben.

Seit der ersten Verleihung 1955 sind insgesamt 295 Persönlichkeiten aus 52 Ländern geehrt worden. Eine Stiftungsurkunde existiert nicht.

Nach dem ursprünglichen Verleihungsstatut wurde die Medaille in zwei Klassen verleihen, und zwar als Goethe-Medaille und als Goethe-Medaille in Gold. Ende 1974 ist das Verleihungsstatut neu gefasst worden. Die Goethe-Medaille wird seit dem nur noch in Gold verliehen. Die Rückseitige Inschrift wurde von "Für Verdienste. Goethe-Institut zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland." in "Für Verdienste. Goethe-Institut zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e. V." geändert. 1997 wurde die rückseitige Inschrift in "Für Verdienste um Geist und Sprache Goethes" geändert.

Hersteller ist die Firma Gebrüder Hemmerle in München. Die Medaille wird in einem roten, schwarz gefütterten Etui ausgegeben.

 

Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille des Goethe-Instituts zur Pflege der deutschen Sprache im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e. V. (gestiftet 1954)
In der Fassung der Bekanntmachung vom 13.02.1978

Artikel 1

Die Goethe-Medaille wird vom Präsidenten des Goethe-Instituts für besondere Verdienste im Bereich der internationalen Kulturbeziehungen verliehen, insbesondere auf dem Gebiet der Förderung der deutschen Sprache im Ausland.

Artikel 2

In der Regel wird die Goethe-Medaille verliehen für besondere wissenschaftliche oder literarische, didaktische, organisatorische Leistungen, die der Vermittlung zwischen deutscher Kultur und der Kultur der Partnerländer zugute kommen.

Artikel 3

Die Goethe-Medaille kann Ausländern jeder Nationalität verliehen werden, im Ausnahmefall auch an Deutschen.

Artikel 4

Die Verleihung erfolgt jährlich zum 22.3., dem Todestag Goethes.

Artikel 5

Über die Verleihung der Goethe-Medaille stellt der Präsident des Goethe-Instituts eine Urkunde aus. Medaille und Urkunde werden in der Bundesrepublik Deutschland durch den Präsidenten des Goethe-Instituts, im Ausland durch den Leiter der zuständigen diplomatischen Vertretung in Anwesenheit des Vertreters der Zweigstelle des Goethe-Instituts überreicht. Medaille und Urkunde können im Einvernehmen zwischen dem Auswärtigen Amt und dem Goethe-Institut gegebenenfalls auch vom Leiter der Zweigstelle überreicht werden.

Artikel 6

Die Goethe-Medaille wird Eigentum des Empfängers und geht bei seinem Tode in den Besitz der Erben über.

Artikel 7

Besondere Pflichten und Rechte sind mit der Verleihung nicht verbunden.

Ausführungsbestimmungen zum Statut für die Verleihung der Goethe-Medaille

§ 1 (zu Artikel 2)

Die Goethe-Medaille ist eine vergoldete kreisrunde Scheibe von 3 cm Durchmesser und 0,2 cm Dicke, überragt von Lorbeer; sie hängt an einem 3 cm breiten und 7,5 cm langen blauen Band mit einer Anstecknadel. Auf der Vorderseite trägt sie ein Bild mit Goethes Kopf und der Umschrift "Johann Wolfgang Goethe"; auf der Rückseite enthält sie die Inschrift: "Für Verdienste. Goethe-Institut zur Pflege deutscher Sprache und Kultur im Ausland und zur Förderung der internationalen kulturellen Zusammenarbeit e. V.". Eine kleine, für das Knopfloch bestimmte blaue Rosette ist beigegeben.

§ 2 (zu Artikel 4)

(1) Die Vorschläge zur Verleihung der Goethe-Medaille können eingereicht werden von:

a) diplomatischen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland,

b) Mitgliedern von Gremien des Goethe-Instituts,

c) Leitern deutscher Kulturinstitute im Ausland.

Im Fall a werden die Stellungnahmen des zuständigen Kulturinstituts, im Fall c der zuständigen diplomatischen Vertretung und im Fall b beider Institutionen eingeholt.

(2) Die Vorschläge müssen eingehend begründet werden und genaue Angaben über die Person, die Leistungen und die Verdienste des Vorgeschlagenen enthalten. Insbesondere sind anzugeben: Name und Vorname, Stellung und Titel, Geburtstag, Staatsangehörigkeit, Privatanschrift, allgemeiner Lebenslauf, wissenschaftlicher Lebenslauf, Veröffentlichungen, besondere Verdienste um die deutsche Sprache, bisher von deutscher Seite verliehenen Auszeichnungen, etwaige Rückwirkungen auf Fachkollegen, Auswirkungen auf die deutsche Kulturarbeit in dem betreffenden Lande. Die vorgeschlagenen Persönlichkeiten sollen nicht davon erfahren, dass sie vorgeschlagen werden. Etwaige Auskunftspersonen sind deshalb auf Vertraulichkeit hinzuweisen.

(3) Die Vorschläge mit allen Unterlagen müssen spätestens bis zum 1.9. des der Verleihung vorausgehenden Jahres bei der Zentralverwaltung des Goethe-Instituts in München eingehen. Die Zentralverwaltung legt sie der Kommission für die Verleihung der Goethe-Medaille, an deren Sitzung auch ein Vertreter des Auswärtigen Amtes teilnimmt, zur sachlichen Beratung vor. Die Kommission für die Verleihung der Goethe-Medaille unterbreitet dem Präsidium so rechtzeitig eine gut begründete Vorschlagsliste, dass sich das Präsidium bei seiner Beschlussfassung damit beschäftigen kann.

(4) In der Regel sollte die Zahl der in einem Jahr verliehenen Medaillen bei fünf liegen, jedoch keinesfalls zehn übersteigen.

(5) Der Antragsteller wird von der Entscheidung des Präsidiums sofort in Kenntnis gesetzt.

§ 3 (zu Artikel 5)

Die Goethe-Medaille soll in feierlichem Rahmen überreicht werden. Die Einzelheiten der Überreichung werden zwischen der zuständigen Auslandsvertretung, dem örtlich zuständigen Kulturinstitut und der Zentralverwaltung vereinbart.

§ 4 (zu Artikel 6)

Wenn der Empfänger eine verloren gegangene Medaille auf seine Kosten ersetzen will, kann er diese nur durch die Vermittlung des Goethe-Instituts erwerben.

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