Ehrenkreuz in Gold,
erste Form bis 1974, mit Etui, Bandspange und Knopflochminiatur
Ehrenkreuz in Gold, zweite Form ab 1974
Ehrenkreuz in Silber, erste Form bis 1974, mit
Etui, Bandspange und Knopflochminiatur
mit orangen Emaille
mit roten Emaille
Ehrenkreuz in Silber, zweite Form ab 1974, mit
Etui
Größenvergleich der Etuis alter und neuer Art / Miniaturenübersicht
Die Deutsche Feuerwehr-Medaille ist kein
Ehrenzeichen im Sinne des Ordensgesetzes, wird aber der Vollständigkeit halber
hier mit angeführt.
Medaille mit Miniatur. Sie wird in einem blauen
Etui von Deutschen Feuerwehrverband verliehen.
Das
"Deutsche Feuerwehr Ehrenkreuz" wird verliehen:
- für
hervorragende Leistungen im Feuerlöschwesen
- für
besonders mutiges Verhalten im Einsatz der Feuerwehr
- für
Errettung von Menschen aus Lebensgefahr während des Einsatzes,
- wenn
der Feuerwehrangehörige sich in besonders erheblicher eigener Lebensgefahr
befunden hat.
Beim
"Deutschen Feuerwehr Ehrenkreuz in Silber" kann jährlich auf 1.000 Aktive der
Feuerwehr ein Ehrenkreuz verliehen werden, das "Deutsche Feuerwehr Ehrenkreuz in
Gold" kann erst verliehen werden, wenn bereits Silber verliehen wurde. Auf je
3.000 Aktive der Feuerwehr kann jährlich ein Ehrenkreuz in Gold verliehen
werden.
Seit 1974 wird das
Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold als Steckkreuz verliehen. Vorher wurde es
wie das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber am Bande verliehen. Das Band
hatte einen goldenen Saum, alle nicht emaillierten Teile waren von goldener
Farbe. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Umschrift von "Für Verdienste im
Feuerlöschwesen" in "Für Verdienste im Feuerwehrwesen" geändert.
Bis zum 30. Juni 1975 wurde das Deutsche
Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold an 1425 Inländer und an 98 Ausländer, in Silber an
7830 Inländer und an 415 Ausländer verliehen.
Bekanntmachung zum Erlass des Bundespräsidenten über
die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der
Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen
Feuerwehr-Ehrenkreuzes
vom 13. Juni 1975 (BAnz. Nr. 112 vom 25. Juni
1975)
Auf Grund des Erlasses des Bundespräsidenten über
die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der
Verleihungsbedingungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise
des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes vom 28. Mai 1975 (BGBl. I S. 1312)
veröffentliche ich nachstehend die neuen Fassungen der Stiftungsbestimmungen und
der Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes.
Bonn, den 13. Juni 1975 V I 6-111 407/23
Der Bundesminister des Innern
In Vertretung Dr. Günter Hartkopf
Verkündung der Stiftung des "Deutschen
Feuerwehr-Ehrenkreuzes"
in der Fassung vom 11. Mai 1974
Der Deutsche Feuerwehrausschuss beschloss am 4.
Oktober 1952, die Neustiftung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes in die Wege
zu leiten. Der Deutsche Feuerwehrverband will damit die von ihm bis zum Jahre
1934 geübte Auszeichnung verdienter Frauen und Männer wieder Aufnehmen und in
ehrenvoller Tradition fortsetzen.
Dem Wunsche des Deutschen Feuerwehrausschusses
folgend stifte ich das "Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz". Mit ihm sollen Männer
und Frauen des deutschen Volkes und des Auslandes, die sich um das
Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, Dank und Anerkennung sichtbar zum
Ausdruck gebracht werden. Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird verliehen für
hervorragende Leistungen im Feuerwehrwesen, für besonders mutiges Verhalten im
Einsatz der Feuerwehr und für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr
während des Einsatzes, wenn der Angehörige der Feuerwehr sich in besonders
erheblicher Lebensgefahr befunden hat.
Die Einzelheiten der Gestaltung und de Verleihung
des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes werden in einer Satzung festgelegt.
Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
in der Fassung vom 11. Mai 1974
Artikel 1
Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird vom
Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes verliehen und kann als Zeichen der
allgemeinen Anerkennung im Form eines Ordenzeichens getragen werden.
Artikel 2
Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird verliehen
als Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold, Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber.
Artikel 3
(1) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz ist ein
beiderseitig blau emailliertes Kreuz, aus dessen Schnittpunkt vier rote Flammen
treten. Ein rundes, dem Kreuz unterlegtes Metallband, trägt auf der Vorderseite
die Umschrift "Für Verdienste im Feuerwehrwesen" und auf der Rückseite die
Umschrift "Deutscher Feuerwehrverband". Auf der Vorderseite des Kreuzes ist in
der Mitte ein schwarz emaillierter Adler aufgesetzt.
(2) Bei dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold sind
alle nicht emaillierten Metallteile golden, bei dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in
Silber silbern.
(3) Das Band des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
ist blau mit roter Einfassung. Es ist beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold mit
einem goldenen, beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber mit einem silbernen Saum
versehen.
Artikel 4
(1) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold
wird auf der linken Brustseite als Steckkreuz getragen.
(2) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber
wird auf der linken Brustseite am Bande getragen.
(3) Auf der Bandschnalle wird das Deutsche
Feuerwehr-Ehrenkreuz durch das entsprechende Ordensband und eine Miniatur
dargestellt.
(4) Damen tragen das Deutsche
Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber an einer Bandschleife aus Ordensband.
(5) Zum Zivilanzug wird das Ordensband in Form
einer Knopflochschleife getragen.
Artikel 5
(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der
Auszeichnungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes sind die Vorsitzenden der
Mitgliederverbände des Deutschen Feuerwehrverbandes.
(2) Männer und Frauen, die nicht dem Deutschen
Feuerwehrverband angehören und ausgezeichnet werden sollen, können unmittelbar
dem Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes vorgeschlagen werden.
(3) Die Vorschläge sind dem Präsidenten des
Deutschen Feuerwehrverbandes zuzuleiten.
(4) Bei erneuter Auszeichnung mit dem
Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold wird das früher verliehene Feuerwehr-Ehrenkreuz in
Silber nicht abgelegt.
Artikel 6
Verleihungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
werden listenmäßig durch Veröffentlichung des Präsidenten des Deutschen
Feuerwehrverbandes unter Gegenzeichnung durch 2 Mitglieder des Präsidiums des
Deutschen Feuerwehrverbandes vollzogen.
Artikel 7
(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mir der
Unterschrift des Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes.
(2) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz geht in das
Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen
besteht nicht.
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