Sonderstufe für Staatsoberhäupter
Verdienstorden des Landes Sachsen-Anhalt
 
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Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz
 

Ehrenkreuz in Gold, erste Form bis 1974, mit Etui, Bandspange und Knopflochminiatur


Ehrenkreuz in Gold, zweite Form ab 1974

Ehrenkreuz in Silber, erste Form bis 1974, mit Etui, Bandspange und Knopflochminiatur

mit orangen Emaille

mit roten Emaille

 

Ehrenkreuz in Silber, zweite Form ab 1974, mit Etui


Größenvergleich der Etuis alter und neuer Art / Miniaturenübersicht

Die Deutsche Feuerwehr-Medaille ist kein Ehrenzeichen im Sinne des Ordensgesetzes, wird aber der Vollständigkeit halber hier mit angeführt.

Medaille mit Miniatur. Sie wird in einem blauen Etui von Deutschen Feuerwehrverband verliehen.

Das "Deutsche Feuerwehr Ehrenkreuz" wird verliehen:

  • für hervorragende Leistungen im Feuerlöschwesen
  • für besonders mutiges Verhalten im Einsatz der Feuerwehr
  • für Errettung von Menschen aus Lebensgefahr während des Einsatzes,
  • wenn der Feuerwehrangehörige sich in besonders erheblicher eigener Lebensgefahr befunden hat.

Beim "Deutschen Feuerwehr Ehrenkreuz in Silber" kann jährlich auf 1.000 Aktive der Feuerwehr ein Ehrenkreuz verliehen werden, das "Deutsche Feuerwehr Ehrenkreuz in Gold" kann erst verliehen werden, wenn bereits Silber verliehen wurde. Auf je 3.000 Aktive der Feuerwehr kann jährlich ein Ehrenkreuz in Gold verliehen werden.

Seit 1974 wird das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold als Steckkreuz verliehen. Vorher wurde es wie das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber am Bande verliehen. Das Band hatte einen goldenen Saum, alle nicht emaillierten Teile waren von goldener Farbe. Zum gleichen Zeitpunkt wurde die Umschrift von "Für Verdienste im Feuerlöschwesen" in "Für Verdienste im Feuerwehrwesen" geändert.

Bis zum 30. Juni 1975 wurde das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold an 1425 Inländer und an 98 Ausländer, in Silber an 7830 Inländer und an 415 Ausländer verliehen.

Bekanntmachung zum Erlass des Bundespräsidenten über die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes

vom 13. Juni 1975 (BAnz. Nr. 112 vom 25. Juni 1975)

Auf Grund des Erlasses des Bundespräsidenten über die Genehmigung von Änderungen der Stiftungsbestimmungen, der Verleihungsbedingungen, der Verleihungsbedingungen, der Form und der Trageweise des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes vom 28. Mai 1975 (BGBl. I S. 1312) veröffentliche ich nachstehend die neuen Fassungen der Stiftungsbestimmungen und der Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes.

Bonn, den 13. Juni 1975 V I 6-111 407/23

Der Bundesminister des Innern

In Vertretung Dr. Günter Hartkopf

Verkündung der Stiftung des "Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes"
in der Fassung vom 11. Mai 1974

Der Deutsche Feuerwehrausschuss beschloss am 4. Oktober 1952, die Neustiftung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes in die Wege zu leiten. Der Deutsche Feuerwehrverband will damit die von ihm bis zum Jahre 1934 geübte Auszeichnung verdienter Frauen und Männer wieder Aufnehmen und in ehrenvoller Tradition fortsetzen.

Dem Wunsche des Deutschen Feuerwehrausschusses folgend stifte ich das "Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz". Mit ihm sollen Männer und Frauen des deutschen Volkes und des Auslandes, die sich um das Feuerwehrwesen verdient gemacht haben, Dank und Anerkennung sichtbar zum Ausdruck gebracht werden. Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird verliehen für hervorragende Leistungen im Feuerwehrwesen, für besonders mutiges Verhalten im Einsatz der Feuerwehr und für die Errettung von Menschen aus Lebensgefahr während des Einsatzes, wenn der Angehörige der Feuerwehr sich in besonders erheblicher Lebensgefahr befunden hat.

Die Einzelheiten der Gestaltung und de Verleihung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes werden in einer Satzung festgelegt.

Satzung des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes
in der Fassung vom 11. Mai 1974

Artikel 1

Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird vom Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes verliehen und kann als Zeichen der allgemeinen Anerkennung im Form eines Ordenzeichens getragen werden.

Artikel 2

Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz wird verliehen als Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold, Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber.

Artikel 3

(1) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz ist ein beiderseitig blau emailliertes Kreuz, aus dessen Schnittpunkt vier rote Flammen treten. Ein rundes, dem Kreuz unterlegtes Metallband, trägt auf der Vorderseite die Umschrift "Für Verdienste im Feuerwehrwesen" und auf der Rückseite die Umschrift "Deutscher Feuerwehrverband". Auf der Vorderseite des Kreuzes ist in der Mitte ein schwarz emaillierter Adler aufgesetzt.

(2) Bei dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold sind alle nicht emaillierten Metallteile golden, bei dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber silbern.

(3) Das Band des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes ist blau mit roter Einfassung. Es ist beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold mit einem goldenen, beim Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber mit einem silbernen Saum versehen.

Artikel 4

(1) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold wird auf der linken Brustseite als Steckkreuz getragen.

(2) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber wird auf der linken Brustseite am Bande getragen.

(3) Auf der Bandschnalle wird das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz durch das entsprechende Ordensband und eine Miniatur dargestellt.

(4) Damen tragen das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber an einer Bandschleife aus Ordensband.

(5) Zum Zivilanzug wird das Ordensband in Form einer Knopflochschleife getragen.

Artikel 5

(1) Vorschlagsberechtigt für die Verleihung der Auszeichnungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes sind die Vorsitzenden der Mitgliederverbände des Deutschen Feuerwehrverbandes.

(2) Männer und Frauen, die nicht dem Deutschen Feuerwehrverband angehören und ausgezeichnet werden sollen, können unmittelbar dem Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes vorgeschlagen werden.

(3) Die Vorschläge sind dem Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes zuzuleiten.

(4) Bei erneuter Auszeichnung mit dem Feuerwehr-Ehrenkreuz in Gold wird das früher verliehene Feuerwehr-Ehrenkreuz in Silber nicht abgelegt.

Artikel 6

Verleihungen des Deutschen Feuerwehr-Ehrenkreuzes werden listenmäßig durch Veröffentlichung des Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes unter Gegenzeichnung durch 2 Mitglieder des Präsidiums des Deutschen Feuerwehrverbandes vollzogen.

Artikel 7

(1) Alle Beliehenen erhalten eine Urkunde mir der Unterschrift des Präsidenten des Deutschen Feuerwehrverbandes.

(2) Das Deutsche Feuerwehr-Ehrenkreuz geht in das Eigentum des Beliehenen über. Eine Rückgabepflicht seiner Hinterbliebenen besteht nicht.

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