Die Auszeichnung kommt in einem
schwarzen, grün gefütterten Etui zur Ausgabe. Hersteller ist die Firma
INTERTECNICA / Hoffstätter, Bonn.
Stiftungsurkunde des
Ehrenzeichens der Deutschen Verkehrswacht
Vom 7.11.1957 in der Fassung
vom 11.7.1968
Artikel 1
Die Deutsche Verkehrswacht
stiftet zur Anerkennung von Verdiensten um die Sicherheit im Straßenverkehr mit
Genehmigung des Herrn Bundespräsidenten das
Ehrenzeichen der Deutschen
Verkehrswacht.
Artikel 2
(1) Das Ehrenzeichen wird in
zwei Klassen verliehen.
(2) Das Ehrenzeichen besteht
aus einem weißen Emaillekranz mit aufgelegtem Verkehrswachtsymbol –grünes Kreuz
im grünen Ring mit der Umschrift „Sicherheit im Straßenverkehr“. Die Rückseite
trägt die Inschrift „Für Förderung der Sicherheit im Straßenverkehr – Deutsche
Verkehrswacht“. Das weiße Emaillekreuz und das Verkehrswachtsymbol sind in der
ersten Klasse mit Gold, in der zweiten Klasse mit Silber eingefasst.
(3) Das Ehrenzeichen wird in
beiden Klassen an einem grünen Band mit weißen Randstreifen auf der linken
Brustseite getragen. Frauen tragen das Ehrenzeichen an einer gleichfarbenen
Schleife.
Artikel 3
Das Ehrenzeichen wird vom
Präsidenten der Deutschen Verkehrswacht verliehen.
Artikel 4
(1) Das Ehrenzeichen kann an
solche Personen verliehen werden, die sich durch besonders erfolgreiche
Tätigkeit oder durch hervorragende Einzelhandlungen um die Hebung der Sicherheit
im Straßenverkehr, die Verhütung von Verkehrsunfällen, die Minderung von
Verkehrsunfallfolgen und um die sonstigen Aufgaben und Ziele der
Verkehrswachtarbeit verdient gemacht haben.
(2) Die Beliehenen erhalten
eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Präsidenten der Deutschen
Verkehrswacht.
(3) Das Ehrenzeichen geht in
das Eigentum des Beliehenen über.
Artikel 5
Erweist sich der Inhaber eines
Ehrenzeichens durch sein Verhalten, insbesondere durch Begehen einer entehrenden
Straftat, der Auszeichnung als unwürdig, so kann ihm durch Beschluss des
Vorstandes der Deutschen Verkehrswacht das Ehrenzeichen entzogen werden; der
Betroffene ist vor der Entziehung zu hören. Der Beschluss ist ihm schriftlich
mitzuteilen, zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen.
Artikel 6
Die Ausführungsbestimmungen
erlässt der Präsident der Deutschen Verkehrswacht nach Anhörung des Beirats.
(Die Ausführungsbestimmungen
vom 11.07.1968 wurden nicht veröffentlicht.)
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