Erlass des Bundesministers der Verteidigung
über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 25. April 1996
Artikel 1 Stiftung
Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen
Verwendungen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes im Rahmen von humanitären,
friedenserhaltenden oder friedensschaffenden Maßnahmen stifte ich für Soldaten
und zivile Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundeswehr.
Artikel 2 Gestaltung
(1) Die Einsatzmedaille ist rund und aus bronzefarbenem Metall. Sie trägt auf
der Vorderseite den Bundesadler, die Rückseite ist glatt. Der Rand der Medaille
und der Adler sind erhaben geprägt. Das in den Nationalfarben schwarz-rot-gold
gehaltene Band ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Einsatzes oder der
besonderen Verwendung versehen. Die Spange ist entsprechend der Medaille aus
bronzefarbenem Metall.
(2) Die Einsatzmedaille kann in verkleinerter Form getragen werden.
(3) Die Einsatzmedaille kann als Bandsteg in den Farben des Medaillenbandes mit
aufgesetzter verkleinerter Spange getragen werden.
Artikel 3 Verleihung
(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille nach Artikel 1 sind
mindestens dreißig Tage Dienst; der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet
werden.
(2) Die Verleihung an Personen, die die zeitliche Voraussetzung nach Absatz 1
nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen und nur im Einvernehmen mit dem
Chef des Bundespräsidialamtes möglich.
(3) Für die Auszeichnung von Personen, die vorbestraft sind, gelten die
Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der
Bundesrepublik Deutschland entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der
Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.
(4) Die Einsatzmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
(5) Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des
Bundesministers der Verteidigung, die das kleine Bundessiegel trägt.
(6) Angehörige der Reserve müssen sich zum Zeitpunkt der Verleihung nicht mehr
im Soldatenstatus befinden.
(7) Die Einsatzmedaille kann postum verliehen werden.
(8) Die aushändigende Stelle für die Verleihung der Einsatzmedaille wird vom
Bundesminister der Verteidigung bestimmt.
Erlass über die Genehmigung einer Änderung des Erlasses über die Stiftung
der Einsatzmedaille der Bundeswehr
Vom 28. Januar 2003
Der Bundesminister der Verteidigung hat am 6. November 2002 den Erlass über
die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr vom 25. April 1996 geändert.
Danach kann die Einsatzmedaille der Bundeswehr in mehrstufiger Form - in Bronze,
Silber und Gold, gestaffelt nach der Zeitdauer des Dienstes - und auch an
Angehörige ausländischer Streitkräfte verliehen werden.
Nach Artikel 4 des Siebenten Erlasses über die Genehmigung der Stiftung und
Verleihung von Orden und Ehrenzeichen vom 2. Mai 1996 (BGBl. I S. 668) genehmige
ich diese Änderung.
Der Bundesminister des Innern veröffentlicht den Erlass zur Änderung des
Erlasses über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr im Bundesanzeiger.
Berlin, den 28. Januar 2003
Der Bundespräsident Johannes Rau
Der Bundesminister der Verteidigung Peter Struck
Der Bundesminister des Innern Schily
Der Bundesminister des Auswärtigen J. Fischer
Erlaß über die Stiftung der Einsatzmedaille der Bundeswehr Vom 25. April 1991 In der Fassung vom 6. November 2002 (VMBl 2003 S. 86)
Artikel 1 - Stiftung
Als sichtbares Zeichen für die Teilnahme an Einsätzen oder besonderen Verwendungen außerhalb des deutschen Hoheitsgebietes im Rahmen von humanitären, friedenserhaltenden oder friedensschaffenden Maßnahmen stifte ich für Soldaten und zivile Mitarbeiter der Bundeswehr die Einsatzmedaille der Bundeswehr.
Artikel 2 - Gestaltung
(1) Die Einsatzmedaille ist rund und aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall. Sie trägt auf der Vorderseite den Bundesadler, die Rückseite ist glatt. Der Rand der Medaille und der Adler sind erhaben geprägt. Das in den Nationalfarben schwarz-rot-gold gehaltene Band ist mit einer Spange zur Kennzeichnung des Einsatzes oder der besonderen Verwendung versehen. Die Spange ist entsprechend der Medaille aus bronze-, silber- oder goldfarbenem Metall.
(2) Die Einsatzmedaille kann in verkleinerter Form getragen werden.
(3) Die Einsatzmedaille kann als Bandsteg in den Farben des Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Spange getragen werden.
Artikel 3 - Verleihung
(1) Voraussetzung für die Verleihung der Einsatzmedaille in Bronze sind mindestens 30 Tage, in Silber mindestens 360 Tage und in Gold mindestens 690 Tage Dienst. Der Dienst muss nicht zusammenhängend geleistet worden sein.
(2) Die Verleihung an Personen, die die zeitliche Voraussetzung nach Absatz 1 nicht erfüllen, ist in besonderen Ausnahmefällen und nur im Einvernehmen mit dem Chef des Bundespräsidialamtes möglich.
(3) Für die Auszeichnung von Personen, die vorbestraft sind, gelten die Vorschriften der Ausführungsbestimmungen zum Statut des Verdienstordens der Bundesrepublik Deutschland entsprechend. Bei Pflichtverletzungen während der Einsätze oder besonderen Verwendungen kann die Verleihung ausgeschlossen werden.
(4) Die Einsatzmedaille geht in das Eigentum des Beliehenen über.
(5) Der Beliehene erhält eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des Bundesministers der Verteidigung, die das kleine Bundessiegel trägt.
(6) Angehörige der Reserve müssen sich zum Zeitpunkt der Verleihung nicht mehr im Soldatenstatus befinden.
(7) Die Einsatzmedaille kann postum verliehen werden.
(8) Die aushändigende Stelle für die Verleihung der Einsatzmedaille wird vom Bundesminister der Verteidigung bestimmt.
Artikel 4 - Ausnahmeregelung
Die Einsatzmedaille kann in Ausnahmefällen an Angehörige ausländischer Streitkräfte verliehen werden, wenn sie sich im Rahmen der in Artikel 1 genannten Einsätze oder besonderen Verwendungen besondere Verdienste um die Bundeswehr erworben haben. Einzelheiten regeln die Verfahrenshinweise. Die Verleihung ist nur im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Auswärtigen zulässig.
Bonn, den 25. April 1996
Der Bundesminister der Verteidigung
Volker Rühe
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