Goldstufe VS / RS
Silberstufe VS / RS
Bereits am 28.04.1922 war durch das Deutsche Rote Kreuz mit
Zustimmung des Reichspräsidenten ein "Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes"
gestiftet worden, das dann nach verschiedenen Änderungen am 01.05.1939 zu dem
staatlichen "Ehrenzeichen für deutsche Volkspflege" umgestaltet wurde. Am
08.05.1953 erfolgte mit Zustimmung des Bundespräsidenten eine Neustiftung des
Ehrenzeichens, das jedoch im Gegensatz zu früher nur noch in zwei Klassen
verliehen wird. 1. Klasse: Ehrenzeichen des DRK in Gold 2. Klasse: Ehrenzeichen
des DRK
Der Unterschied besteht lediglich
darin, dass die 1. Klasse in Gold, die 2. Klasse in Silber gehalten worden ist.
Bei frühen Stücken ist auf der Kante des unteren Kreuzarms die Verleihungsnummer
eingeprägt. Bei Stücken aus den späten 50´er / frühen 60´er Jahren waren die
Verleihungszahlen im unteren Kreuzarm eingeprägt.
Das Ehrenzeichen wird in einem
schwarzen, rot gefüttertem Etui überreicht. Auf Verleihungszahlen oder die Urkunde habe ich derzeit keine Hinweise.
Ein gesicherter Hersteller ist die Fa. Steinhauer & Lück, Lüdenscheid. Ob auch
andere Firmen dieses Ehrenzeichen hergestellt haben, ist mir zur Zeit nicht
bekannt. Bei Verleihung der
1. Klasse wird die zweite nicht abgelegt.
Das Ehrenzeichen ist für Personen bestimmt, die sich durch
besonders erfolgreiche Tätigkeit oder durch hervorragende Einzelhandlungen um
die Sache und die Ziele des Roten Kreuzes verdient gemacht haben. Das
Ehrenzeichen besteht aus einem weißen Emailkreuz mit aufgelegtem Roten Kreuz,
das in der 1. Klasse ("Ehrenzeichen des DRK in GOLD") von einem goldenen und in
der 2. Klasse ("Ehrenzeichen des DRK") von einem silbernen Kranz umgeben ist.
Die Einzelheiten über Vorschlagsberechtigung und Verleihung ergeben sich aus der
Stiftungsurkunde und den dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen.
Das Ehrenzeichen wird in beiden Klassen an einem roten Band mit
weißen Streifen auf der linken Brustseite getragen. Frauen tragen die
Auszeichnung an einer gleichfarbenen Schleife.
Etui und Miniaturen
Ausführung für Damen
Stiftungsurkunde des Ehrenzeichens des Deutschen Roten Kreuzes
Vom 8.5.1953
Artikel 1
Um Verdienste um die Arbeit des Deutschen Roten Kreuzes sichtbar anerkennen
und ehren zu können, stiftet das Deutsche Rote Kreuz mit Zustimmung seines
Schirmherren, des Herrn Bundespräsidenten, ein Ehrenzeichen, das den Namen
"Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes" trägt.
Artikel 2
Das Ehrenzeichen wird vom Präsidenten des Deutschen Roten Kreuzes verliehen.
Artikel 3
Das Ehrenzeichen wird in zwei Klassen verleihen. Es besteht aus einem weißen
Emailkreuz mit aufgelegtem Roten Kreuz, das in der 1. Klasse von einem goldenen,
in der 2. Klasse von einem silbernen Kranz umgeben ist. (Am 8.6.1955 geändert in
"Ehrenzeichen des Deutschen Roten Kreuzes" und "Ehrenzeichen des Deutschen Roten
Kreuzes in Gold") Das Ehrenzeichen wird in beiden Klassen an einem rotem Band
mit weißen Streifen auf der linken Brustseite getragen. Frauen tragen das
Ehrenzeichen an einer gleichfarbenen Schleife. Beide Klassen des Ehrenzeichens
werden, soweit sie verleihen sind, gleichzeitig getragen.
Artikel 4
Das Ehrenzeichen soll nur an solche Personen verleihen werden, die sich durch
besonders erfolgreiche Tätigkeit oder durch hervorragende Einzelhandlungen um
die Sache und die Ziele des Roten Kreuzes verdient gemacht haben.
Artikel 5
Vorschläge für die Verleihung an Mitglieder des Roten Kreuzes sollen nur
durch die Präsidenten der Landesverbände eingereicht werden.
Artikel 6
Die Verleihungs- und Ausführungsbestimmungen erlässt der Präsident de
Deutschen Roten Kreuzes.
Der Präsident des Deutschen Roten Kreuzes
Dr. Weitz
Ausführungsbestimmungen über die Verleihung des Ehrenzeichens des
Deutschen Roten Kreuzes
Auf Grund Art. 6 der Stiftungsurkunde des Ehrenzeichen des Deutschen Roten
Kreuzes vom 8. Mai 1953 hat das Präsidium des DRK folgende Ausführungs- und
Verleihungsbestimmungen beschlossen:
1. Durch die Verleihung des Ehrenzeichens solle gemäß Art. 4 der
Stiftungsurkunde nur hervorragende Verdienste und außergewöhnlicher Einsatz
anerkannt werden; langjährige Mitarbeit im DRK allein soll nicht mit dem
Ehrenzeichen des DRK ausgezeichnet werden.
2. Vorschlagsberechtigt sind die Präsidenten der Landesverbände und die
Mitglieder des DRK-Präsidiums. Die Verleihungsvorschläge sind zum 1. Februar und
1. August jeden Jahres dem Präsidenten des DRK einzureichen; von diesen Terminen
soll nur bei besonderen Anlässen abgewichen werden. Die Vorschläge sollen genaue
Angaben über die Personen des Vorgeschlagenen und seine Arbeit für das Rote
Kreuz enthalten und außerdem besonders begründen, worin die zu ehrende
außergewöhnliche Mitarbeit oder Einzelleistung gesehen wird.
3. Die Verleihung der 1. Klasse des Ehrenzeichens setzt grundsätzlich die
vorherige Auszeichnung der 2. Klasse voraus, soweit nicht ganz besondere Gründe
eine Ausnahme fordern.
4. Über jede Verleihung wird eine Urkunde ausgestellt, die der Präsident des
DRK unterzeichnet. Soweit die Aushändigung der Auszeichnung nicht durch den
Präsidenten des DRK oder dessen Stellvertreter vorgenommen wird, soll das
Ehrenzeichen in seinem Namen durch den Präsidenten oder einen Vizepräsidenten
des Mitgliederverbandes überreicht werden, dem der Ausgezeichnete angehört oder
in dessen Bereich er wohnt.
5. Das Ehrenzeichen kann außer der in Art. 3 der Stiftungsurkunde
beschriebenen Form auch in verkleinerter Ausführung auf einer Schleife getragen
werden.
6. Die durch die Verleihung entstehenden kosten trögt das DRK. Ersatz für
abhanden gekommene Ehrenzeichen kann nur gegen Kostenerstattung geleistet
werden.
7. Bei ehrlosem Verhalten oder bei Ausschluss aus dem DRK kann die Befugnis
zum Tragen entzogen werden. Hierzu ist ein Beschluss des Präsidiums des DRK
erforderlich, gegen den binnen 4 Wochen Beschwerde beim Bundesschiedsgericht
eingelegt werden kann. Gegebenenfalls ist das Ehrenzeichen durch das
Generalsekretariat einzuziehen.
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