Achter
Erlass über die Genehmigung der Stiftung und Verleihung von Orden und
Ehrenzeichen
Vom 22.
September 2002
Auf Grund
des § 3 Abs. 1 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen in der im
Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 1132-1,
veröffentlichten bereinigten Fassung ordne ich an:
Artikel 1
Ich genehmige
den in der Anlage wiedergegebenen Gemeinsamen Erlass des Bundesministers des
Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die Stiftung der
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002".
Artikel 2
Dieser
Erlass tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Berlin,
den 22. September 2002
Der
Bundespräsident Johannes Rau
Der
Bundeskanzler Gerhard Schröder
Der
Bundesminister des Innern Schily
Der
Bundesminister der Verteidigung Peter Struck
Gemeinsamer Erlass des
Bundesministers des Innern und des Bundesministers der Verteidigung über die
Stiftung der Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002"
Vom 20. September 2002
Artikel 1
Stiftung
Als Dank und in Anerkennung für
besonders aufopferungsvolle Hilfe bei der Abwehr von Gefahren und der
Beseitigung von Schäden anlässlich der Flutkatastrophe im August 2002 in der
Bundesrepublik Deutschland stiften der Bundesminister des Innern und der
Bundesminister der Verteidigung für haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des
Technischen Hilfswerkes, Angehörige des Bundesgrenzschutzes und der Bundeswehr
sowie für Dritte aufgrund ihrer besonderen Verdienste in der Zusammenarbeit mit
dem Technischen Hilfswerk, dem Bundesgrenzschutz und der Bundeswehr gemeinsam
die
Einsatzmedaille „Fluthilfe 2002".
Artikel 2
Gestaltung
(1) Das Ehrenzeichen hat die
Form einer runden, silberfarbenen Medaille. Sie trägt auf der Vorderseite den
Bundesadler, darüber eine stilisierte Flutwelle und ein halb versunkenes Haus.
Die umlaufende Nagellinie wird im unteren Teil der Medaille durch das Wort
„Fluthilfe" und die Zahl „2002" unterbrochen. Die Rückseite trägt die Worte
„Dank und Anerkennung". Der blaue Mittelteil des Medaillenbandes ist beidseitig
von den Bundesfarben schwarz-rot-gold eingefasst.
(2) Die Medaille als Bandsteg trägt die Farben des
Medaillenbandes mit aufgesetzter verkleinerter Vorderseite der Medaille.
Artikel 3
Verleihung
(1) Das Ehrenzeichen verleiht
der Bundesminister des Innern an
haupt- und ehrenamtliche Einsatzkräfte des Technischen Hilfswerkes und an
Angehörige des Bundesgrenzschutzes sowie an Dritte, die mit dem Technischen
Hilfswerk und dem Bundesgrenzschutz zusammengearbeitet haben,
- der Bundesminister der
Verteidigung an Angehörige der Bundeswehr, an Angehörige ausländischer
Streitkräfte sowie an Dritte, die mit der Bundeswehr und den ausländischen
Streitkräften zusammengearbeitet haben.
(2) Das Ehrenzeichen wird für
mindestens einen ganztägigen Einsatz vor Ort beginnend mit dem 8. August 2002 im
Hochwasser- und Flutkatastrophengebiet an Donau und Elbe sowie ihren
Nebenflüssen verliehen. In begründeten Ausnahmefällen sind Abweichungen
zulässig.
(3) Als sichtbares Zeichen der
allgemeinen Anerkennung kann das Ehrenzeichen nach Maßgabe von Artikel 2 sowie
als Rosette in den Farben des Medaillenbandes an der linken Brustseite getragen
werden.
(4) Die Ausgezeichneten erhalten
neben dem Ehrenzeichen eine Verleihungsurkunde mit der Unterschrift des
Bundesministers des Innern oder des Bundesministers der Verteidigung und dem
kleinen Dienstsiegel. Für die Verleihungsurkunde gilt das Muster der Anlage.
(5) Das Ehrenzeichen geht in das
Eigentum der Ausgezeichneten über. Ihre Hinterbliebenen sind zur Rückgabe nicht
verpflichtet.
Artikel 4
Vorschlagsberechtigung
(1) Für die Angehörigen des
Bundesgrenzschutzes sind die Präsidenten oder Präsidentinnen der
Bundesgrenzschutzpräsidien, für die haupt- und ehrenamtlichen Einsatzkräfte des
Technischen Hilfswerkes die Landesbeauftragten der Bundesanstalt Technisches
Hilfswerk über den Präsidenten oder die Präsidentin der Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk vorschlagsberechtigt. Vorschläge für Dritte stimmen die
Vorschlagsberechtigten untereinander ab.
(2) Für die Angehörigen der
Bundeswehr sind für den Auszeichnungsvorschlag von Soldatinnen und Soldaten die
nächsten Disziplinarvorgesetzten, von zivilen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern
die vergleichbaren Vorgesetzten vorschlagsberechtigt. Anregungen auf Verleihung
des Ehrenzeichens an Angehörige ausländischer Streitkräfte sowie an Dritte sind
auf dem Dienstweg dem Bundesministerium der Verteidigung vorzulegen.
(3) Die Vorschlagsberechtigten
prüfen selbst, ob die Verleihungsvoraussetzungen erfüllt sind. In Zweifelsfällen
kann großzügig verfahren werden.
Artikel 5
Verfahren
(1) Die Verleihungsvorschläge
sind dem Bundesministerium des Innern oder dem Bundesministerium der
Verteidigung mit folgenden personenbezogenen Angaben
1. Amtsbezeichnung/Dienstgrad
2. Name, Vorname (gegebenenfalls akademischer Grad/ Titel mit
Fachrichtung)
3. Geburtsdatum/Personenkennziffer
4.
Dienststelle/Einheit
5.
Wohnanschrift
in Listenform
zuzuleiten. Alle Vorgänge zur Verleihung des Ehrenzeichens sind vertraulich.
(2) Die Verleihung wird nach Maßgabe der Listen gemäß Absatz 1
durch jeweiligen Erlass des Bundesministers des Innern und des Bundesministers
der Verteidigung vollzogen.
(3) Die Namen der
Ausgezeichneten werden den Vorschlagsberechtigten unter Beifügung der
Ehrenzeichen und der Verleihungsurkunden mitgeteilt. Diese veranlassen die
Aushändigung der Auszeichnung in würdiger Form.
Berlin, den 20. September 2002
Der Bundesminister des Innern
Schily
Der Bundesminister der
Verteidigung Peter Struck
Das Etui ist identisch mit dem der Einsatzmedaille der
Bundeswehr.
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Quelle:
www.bundeswehr.de |