Theresien-Orden

Urkunde I
(Regierungs-Bl. 1827, Nr. 17, S. 761)

(Die Errichtung des Theresien-Ordens betreffend)

Staats-Ministerium des Königlichen Hauses und des Äußern.

Die von Seiner Majestät dem Könige bestätigten Bestimmungen über die Errichtung des von Ihrer Majestät der Königin unterm heutigen Datum gestifteten Theresien-Ordens werden hiermit zur öffentlichen Kenntnis gebracht.
München den 12. December 1827. 

Auf Seiner Majestät des Königs allerhöchsten Befehl.
Freiherr v. Zentner.
Durch den Minister, der General-Sekretär:
v. BaumüIler.

Wir Therese, von Gottes Gnaden Königin von Bayern, geborene Herzogin von Sachsen, Jülich, Cleve und Berg, auch Engern und Westphalen, Landgräfin in Thüringen. Markgräfin zu Meißen, gefürstete Gräfin zu Henneberg, Gräfin zu der Mark und Ravensberg, Herrin zu Ravenstein etc. etc.

Bekennen hiermit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen: da die Verhältnisse der Zeit dem Adel überhaupt mehrfache Nachtheile gebracht haben, insbesondere aber einer geeigneten Versorgung seiner Töchter entgegenstehen, und Wir den aufrichtigen Wunsch hegen, dem desfalls obwaltenden Bedürfnisse in etwas zu begegnen, sowie Unsere wohlwollende Gesinnungen für das Beste der Töchter des Bayerischen Adels kund zu geben, so haben Wir mit Vorwissen und mit Genehmigung Unseres geliebtesten Herrn Gemahls des Königs Majestät. Uns entschlossen, aus Unseren eigenen Mitteln eine Stiftung zu gründen, welcher die Bestimmung gegeben sein soll, einer festgesetzten Zahl unverheirateter adeliger Töchter, neben einer ihnen zugedachten Ehrenauszeichnung, zugleich eine, ihre Vermögens-Umstände verbessernde Jahres-Rente zu gewähren. Wir bestimmen daher, wie folgt:

1.

Genannte Stiftung tritt am 1. Jänner 1828 in Wirksamkeit, und sichert zwölf unverheirateten adeligen Bayerischen Damen eine jährliche – dreihundert Gulden betragende – Präbende, welche in Quartal-Raten zu beziehen ist.

2.

Wir verbinden mit dieser Stiftung eine Ehren-Auszeichnung unter der Benennung:

Theresien-Orden

3.

Die Ernennung der in diesen Orden aufzunehmenden Damen stehet auf Lebenszeit Uns als Stifterin und Großmeisterin und in der Folge auf gleiche Dauer der jedesmaligen regierenden Königin, oder mit Bewilligung des Königs und der Königin einer im Königreiche lebenden Prinzessin des Hauses zu; wenn aber etwa bei Minderjährigkeit des Thronfolgers keine verwitwete Königin vorhanden, noch eine erwachsene Prinzessin des Hauses im Lande anwesend sein sollte, so wird das Recht der Ernennung auf solche Zeit durch die Vormundschaft des minderjährigen Königs ausgeübt.

Wir erklären und machen Uns hiermit verbindlich, ein solches der gegenwärtigen Stiftung gewidmetes Gründungs-Capital aus Unseren Mitten herzustellen, aus dessen Zinsen die für erwähnte zwölf Präbenden erforderliche Summe geschöpft wird. Dieser Fond darf zu keiner Zeit eingezogen, und zu keinem anderen, als dem von Uns hierdurch bestimmten Zwecke verwendet werden; sollte diesem entgegengehandelt werden, so verfügen Wir, dass vorerwähntes Capital an die testamentarischen oder Intestat-Erben Unseres Privatvermögens, aus welchem es hervorgegangen ist, zurückfallen solle.

5.

Wir finden Uns veranlasst, vor der Hand nur die ersten sechs der von Uns ernannten Ordens-Damen den vollen Präbende-Betrag von 300 Gulden, die folgenden sechs aber bis auf weitere Bestimmung den dritten Theil desselben beziehen zu lassen.

6.

Zu präbendirten Ordens-Damen sollen nur eingeborene, aus gesetzlicher Ehe entsprossene, unverheiratete Töchter des bayerischen Adels ernannt werden, deren Väter an dem heutigen Stiftungstage dieses Unseres Ordens von stiftsmäßigem oder solchem Adel sind, dass sie die Würde eines königlichen Kämmerers bekleiden, oder ihre Ansprüche auf dieselbe auszuweisen vermögen. Die Nachweisung einer solchen väterlichen Abkunft wird daher als unumgänglich notwendig festgesetzt, und ist auf immer Bedingniss.

Die im Auslande geborenen Töchter eines bayerischen Adeligen, insofern dieser in königlichen Dienstgeschäften oder mit königlicher Bewilligung alldort sich aufhält, werden, was die Ansprüche auf die Ordens-Präbenden betrifft, den im Königreich geborenen gleich geachtet.

Bei Verleihung der Präbenden soll in Beziehung auf die christlichen Glaubensbekenntnisse kein Unterschied stattfinden.

Gesuche um eine Ordens-Präbende, wenn die Bewerberin nicht das zehnte Lebensjahr erreicht hat, sollen in der Regel nicht berücksichtigt werden; es bleibt Uns jedoch frei, aus besonderen Motiven und aus eigener Bewegung die Verleihung einer Präbende auch unter diesem Lebensalter zu verfügen. Das Ehrenzeiehen des Ordens soll aber vor dem erreichten sechzehnten Jahre nicht getragen werden.

7.

Um auf eine Präbende Anspruch machen zu können. muss ferner von der Bewerberin durch gültige, jedes Mal streng zu prüfende Zeugnisse die Nachweisung beigebracht werden, dass sie weder aus eigenem Vermögen, noch in Folge bestehender Familien-Verpflichtungen, noch aus einer anderen Präbende, noch aus anderen Titeln bereits ein, die Summe von jährlich 250 Gulden übersteigendes, Einkommen beziehe.

Mit dem Tage der Verehelichung einer präbendirten Ordens-Dame hört der Genuss der Präbende auf; es soll ihr jedoch der Bezug derselben noch ein Jahr lang als ein Beitrag zu ihrer Aussteuer bewilligt und die Ernennung einer anderen Dame, vielmehr der Eintritt in die Ordens-Präbende ein Jahr lang ausgesetzt belassen werden.

9.

Aus dem Genuss der Präbende treten gleichmäßig jene Ordens-Damen, welchen eine Erbschaft oder Schenkung von Verwandten oder Fremden, deren Erträgnisse die Rente von 300 Gulden erreicht, zugefallen ist. Hierüber wird jedes Mal von den Beteiligten sowohl, als der von diesem Umstande Kenntnis erlangenden Behörde die Anzeige erwartet.

10.

In den beiden vorerwähnten Fällen des Austritts aus dem Präbendenbezug soll in der Regel die Forttragung des Ehrenkreuzes, jedoch immer nur vorbehaltlich der auf die gemachte Anzeige erfolgten ausdrücklichen Genehmigung der jedesmaligen Großmeisterin gestattet werden.

11.

Das Ehrenzeichen des Ordens besteht in einem goldenen, hellblau emaillierten und mit der Königskrone bedecktem Kreuze, in dessen Mitte auf der Vorderseite Unser Namens-Chiffre (T.) in Gold auf weißem Schmelz, umgeben von einem Rautenkranze, – auf der Rückseite aber das Stiftungsjahr (1827) umgeben von den Worten: „Unser Erdenleben sey Glaube an das Ewige“, ebenfalls in goldenen Zeichen auf weiß emailliertem Grunde sich befinden. Zwischen jeder der vier Abtheilungen des Kreuzes stellen sich in den unteren Lücken weiße und blaue liegende Wecken dar.

Dieses Kreuz wird an der Schleife eines weißen gewässerten mit zwei himmelblauen Streifen eingefassten Bandes an der linken Brust angeheftet, und wenn eine Ordens-Dame in Gala bei Hofe erscheint, wird zugleich ein breiteres solches Band von der rechten zur linken Seite hinab getragen. Die vorgeschriebene Kleidung der Damen bestehet aus hellblauem Seidenstoffe.

12.

Wir behalten Uns vor, außer den präbendirten auch Ehren-Damen des Theresien-Ordens zu ernennen, ohne Unterschied, ob sie eingeborene oder ausländische Adelige sind; mit dem ihnen zukommenden Ehrenzeichen ist jedoch niemals ein Anspruch auf einen Präbende-Bezug verbunden.
Zur Ernennung von Ehren-Damen, welche künftig eine nach Uns folgende Großmeisterin des Ordens vornehmen wird, ist die jedesmalige Genehmigung Seiner Majestät des Königs erforderlich.

Diese Ehren-Damen haben bei dem Empfange des Ehrenzeichens, so wie es auch bei anderen Orden eingeführt ist, eine zur Bestreitung der bei dem Orden vorfallenden Kosten bestimmte und zur Schonung des Stiftungsfonds beitragende Taxe, und zwar gleich den Ehren-Damen des St. Annen-Stifts, die auswärtigen von einhundertzehn, die eingeborenen von fünfzig fünf Gulden zu entrichten.

13.

Die Theresien-Ordens-Damen werden nach der Anordnung Seiner Majestät des Königs, in Beziehung auf den Rang am Hofe, gleich den St. Annen-Stiftsdamen, in die Classe der Kammerherrn-Frauen gehören. welchen sie, wie jene unmittelbar nachfolgen.

14.

Die Ehrenzeichen sind nach dem Tode einer Ordens-Dame von den Erben zurückzustellen.

15.

Wir setzen voraus, dass sämtliche Theresien-Ordens-Damen jederzeit eines solchen Wandels sich befleißigen werden, welcher dem Sinne der auf der Rückseite des Ehrenzeichens befindlichen Denkworte entsprechend ist, und erwarten nicht, dass jemals eine derselben durch entgegengesetztes Betragen Veranlassung geben werde, sie dieses Ehrenzeichens und der damit verbundenen Vorteile verlustig erklären zu müssen.

16.

In Beziehung auf die Verwaltung des Vermögens, die Casse- und andere Geschäfte des Ordens werden die erforderlichen Anordnungen nachträglich erfolgen.

17.

Wir wollen Uns übrigens die allenfallsige Erweiterung und Abänderung der gegenwärtigen Bestimmungen, insofern das Beste der Stiftung solche erheischen wird, hiermit vorbehalten.

Zu dessen Bestätigung haben Wir diese Urkunde eigenhändig unterzeichnet, und mit Unserem Insiegel versehen lassen.

So geschehen München den 12. December 1827.

Therese.

Ludwig, von Gottes Gnaden König von Bayern, etc. etc.

Wir bekräftigen und bestätigen für Uns und Unsere Nachkommen gegenwärtige Bestimmungen über die von Unserer geliebtesten Gemahlin der Königin Majestät gegründete Stiftung für unverheiratete adelige bayerische Damen unter der Benennung „Theresien-Orden“ ihrem ganzen Inhalte nach zur steten und unverbrüchlichen Festhaltung, wonach Wir dem jedesmaligen Minister des Hauses auftragen, für die genaue Beobachtung dieser Bestimmungen und Erhaltung des angewiesenen Fonds zu wachen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedruckten Königlichen Insiegels.

Gegeben in Unserer Haupt- und Residenzstadt München den 12. December 1827.

 L u d w i g.

Urkunde II
(Regierungs-Bl. 1829, Nr. 49, S. 876)

Die Taxen bei Verleihung des St. Annen-Ordens und des Theresien-Ordens betreffend.

(Auszug.)

Seine Majestät bestätigen zugleich die von Allerhöchst Ihrer vielgeliebtesten Gemahlin der Königin Majestät gegebene Erklärung, die im § 12 des unterm 12. Dec. 1827 gegebenen Stiftungsbriefes für den Theresien-Orden bestimmten Taxen in Folge des in § 17 gemachten Vorbehaltes, gleichfalls vom obigen Tage an, dahin abändern zu wollen, dass zu Ehrendamen ernannte Ausländerinnen zweihundertzwanzig Gulden bei ihrer Ernennung zahlen sollen; bei den Inländerinnen hat es bis auf weiters bei der bisherigen zu verbleiben.

Dieses wird vermöge Allerhöchsten Auftrages hierdurch bekannt gemacht.

München den 19. November 1829.

Urkunde III

(Regierungs-Bl. 1836, Nr. 10, S. 177)

Den K. Theresien-Orden betreffend.

Staats-Ministerium des K. Hauses und des Äussern.

Die zur Erläuterung der ursprünglichen Statuten des K. Theresien-Ordens (Regierungs-Blatt von 1827 Nro. 47) von Ihrer Majestät der Königin unterm 14. Jänner d. Js. ausgestellte und hierauf von Seiner Majestät dem Könige am 4. vor. Monats bestätigte Urkunde wird hiermit zu öffentlicher Kenntnis gebracht.
München den 15. März 1836.

Auf Seiner Majestät des Königs Allerhöchsten Befehl:

Freiherr von Gise.

Durch den Minister, der expedirende geheime Sekretär Braun.

Wir Therese, von Gottes Gnaden Königin von Bayern, geborene Herzogin zu Sachsen, Jülich, Cleve, Berg, auch Engern und Westphalen etc. etc.

urkunden und bekennen anmit für Uns, Unsere Erben und Nachkommen:

Nachdem Wir bei Errichtung des am 12. Dezember 1827 von Uns gestifteten und nach Unserem Namen benannten adeligen Damen-Ordens im Artikel 10 des darüber ausgefertigten Stiftungs-Briefes verordnet haben:
dass den, durch Heirat aus dem Präbende-Genusse tretenden Stiftsfräulein in der Regel, und vorbehaltlich der diesfalls einzuholenden Genehmigung die Forttragung des Ehrenkreuzes besagten Ordens verstattet werden solle, so finden Wir, in Erwägung der eigentlichen Bestimmung dieses von Uns ausschließlich zum Besten und zur Aufnahme des bayerischen Landadels gegründeten Instituts, Uns bewogen, auf den Grund der im Art. 17 Uns ausdrücklich vorbehaltenen Befugnis, jene Disposition in authentischer Weise dahin zu interpretieren und zu erläutern:

dass die präbendirten Theresien-Ordens-Damen, welchen ohnehin obliegt, von jeder beabsichtigten Standes-Veränderung der jeweiligen Großmeisterin schuldige Anzeige zu machen, ihre Aufnahme in die Zahl der Ehrendamen nur insofern zu gewärtigen haben sollen, als sie eine vollkommen standesmäßige, und als solche nach Artikel 6 erwähnter Stiftungs-Urkunde zu erkennende Ehe eingehen werden.

Ingleichen wollen und verordnen Wir, dass die im unvermählten Stande mit dem Ehrenkreuze Unseres Theresien-Ordens begnadigten Damen, wenn sie in der Folge durch Verehelichung aus dem Stande und der Genossenschaft des Adels treten, die ihnen verliehene Ordens-Dekoration alsdann ablegen, und, gegen Rückerstattung der nach Artikel 12 hierfür entrichteten Tax-Gebühr, an die Ordens-Behörde einsenden sollen; dasselbe gilt von den mit besagten Ehrenzeichen geschmückten adeligen Frauen, welche, nachdem sie Witwen geworden, zu anderweitiger nicht standesmäßiger Ehe schreiten würden; ferner finden Wir Uns bewogen, den Artikel 7 der Statuten dahin abzuändern, dass an die Stelle der dort benannten 250 Gulden, 300 Gulden, festgesetzt sein sollen, und rücksichtlich des Artikel 9 der Statuten sehen Wir Uns veranlasst, zu erklären, dass aus dem Genusse der Präbende auch diejenigen Ordensdamen zu treten haben, denen durch Versorgung oder aus welch immer einem anderen Titel ein jährliches, 300 Gulden übersteigendes Einkommen zu Teil geworden ist.

Dessen zur Urkunde haben Wir gegenwärtigen erläuternden Zusatz zu obenerwähnten Ordensstatuten eigenhändig unterzeichnet und mit Unserem Insiegel versehen lassen.

So gegeben zu München den 14. des Monats Jänner im Jahre des Herrn 1836.

Therese.

Wir Ludwig, von Gottes Gnaden König von Bayern, Pfalzgraf bei Rhein, Herzog von Bayern, Franken und in Schwaben etc. etc. 

Bekräftigen und bestätigen für Uns und Unsere Nachkommen obigen Zusatz-Artikel zu den von Unserer vielgeliebtesten Frau Gemahlin, der Königin Majestät, dem von Ihr gestifteten und nach Ihrem Namen benannten adeligen Damenorden am 12. Dezember 1827 verliehenen Statuten, wollen und verordnen, dass derselbe als ein ergänzender Teil dieser Statuten für immer geachtet und genau befolgt werde.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrückten K. Insiegels.

So gegeben zu Athen am 4. Februar im Jahre des Herrn 1836, Unseres Reiches im elften.

Ludwig

Urkunde IV

(aus dem Kgl. bay. adeligen Damenkalender)

Allerhöchste Bestimmung
über das Tragen der Theresien-Ordens-Dekoration und des Ordens-Kleides.

I.

Wenn Theresien-Ordens-Damen (präbendirte und Ehren-Damen) am Kgl. Hofe bei Gala mit der Schleppe zu erscheinen haben, ist von denselben die vorgeschriebene Ordens-Kleidung aus hellblauem Seidenstoffe mit dem breiten Ordensbande anzulegen.

Il.

Bei jenen Anlässen, bei welchen die Herren in (gewöhnlicher) Uniform oder schwarzer Kleidung, aber mit dem Orden (Stern auf der Brust oder dem Ordens-Kreuz um den Hals) erscheinen, tragen die Theresien-Ordens-Damen den Orden mit der Schleife auf der linken Brust und ein buntes Kleid.

III.

Bei jenen Gelegenheiten, bei welchen den Herren die schwarze Kleidung ohne Stern und Ordens-Kreuz Allerhöchst gestattet ist, legen auch die Damen den Theresien-Orden nicht an. 

Den Oberst- und Oberhofmeisterinnen der Allerhöchsten und Höchsten Herrschaften, den Kgl. Palast-Damen, den Hof-Damen oder solchen, die es gewesen, sowie den Gemahlinnen fremder Gesandten, bleibt es bewilligt, wie bisher, auch bei Hofgala mit der Schleppe den Orden zum bunten Kleide zu tragen.

Ihre Majestät die Großmeisterin behalten Sich vor, in besonderen Fällen, und ausnahmsweise auch bei Hofgala, das Tragen des Theresien-Ordens zum bunten Kleide zu gestatten.

München, den 10. März 1858.

Marie

Urkunde V
(Gesetz- u. Verordnungs-Bl. 1876, Nr. 15, S. 316)

Bekanntmachung, die Präbendenbezüge des königlichen Theresien-Ordens und die Taxen bei Verleihung desselben betreffend.

Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äussern.

Seine Majestät der König haben Sich vermöge Allerhöchster Entschließung vom 20. März l. Js. allergnädigst bewogen gefunden, die von Ihrer Majestät der Königin-Mutter als Großmeisterin des königlichen Theresien-Ordens unterm 18. März l. Js. getroffenen Verfügungen zu bestätigen, wonach

1.)       die Präbenden des königlichen Theresien-Ordens vom 1. Januar 1876 angefangen statt der bisherigen 300 Gulden mit Fünfhundertsechzehn Mark jährlich zu bezahlen und zu verrechnen sind;

2.)       die zu Ehrendamen des königlichen Theresien-Ordens ernannten Inländerinnen künftighin statt 55 Gulden – Einhundert Mark als Taxe zu entrichten haben;

3.)       bei Ausländerinnen die bisher mit 350 Gulden in Ansatz gebrachte Taxe mit Sechshundert Mark in Ansatz zu bringen und demnach geeignet vorzutragen ist.

München, den 7. April 1876.

v. Pfretzschner.

Der General-Secretär:
Stattdessen der k. Ministerialrat Frhr. von Völderndorff.

Anmerkung: Wann die durch Verfügung vom 19. November 1829 (vergl. Urk. II) für ausländische Ehrendamen festgesetzte Taxe von 220 auf obengenannte 350 Gulden erhöht wurde, konnte nicht festgestellt werden, da im Ordensakt hierüber nichts weiter als eine undatierte Aufschreibung enthalten ist.

Urkunde VI

(Gesetz- u. Verordnungs-Bl. 1904, Nr. 2, S. 17)

Bekanntmachung, die Gebühren für die Ernennung von Ehrendamen des K. Theresien-Ordens betreffend.

K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äußern.

Im Namen Seiner Majestät des Königs.

Seine Königliche Hoheit Prinz Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, haben Sich unterm 31. Dezember 1903 allergnädigst bewogen gefunden, der von Ihrer Königlichen Hoheit der Prinzessin Marie Therese von Bayern als Großmeisterin des K. Theresien-Ordens getroffenen Verfügung, wonach die von inländischen Damen bei der Ernennung zu Ehrendamen des K. Theresien-Ordens zu erhebenden, bisher Einhundert Mark betragenden Gebühren nunmehr auf Zweihundert Mark festgesetzt werden, während es hinsichtlich der von Nicht-Bayerinnen bei der Ernennung zu Theresien-Ordens-Ehrendamen zu entrichtenden Aufnahmsgebühren bei dem bisherigen Betrage von 600 Mark verbleibt, die Allerhöchste Bestätigung zu erteilen.

München. den 2. Januar 1904.

Frhr. von Podewils.