Verdienstorden des Landes Berlin

Allgemeine Anweisung über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Berlin
Vom 21. Juli 1987 / SKzl I A 2

Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

§ 1
Der Senat von Berlin stiftet zur Anerkennung und Würdigung hervorragender Verdienste um die Stadt Berlin den Verdienstorden des Landes Berlin.

§ 2
(1) Der Verdienstorden wird in einer Klase verliehen und hat die Form eines weiß emaillierten, achtspitzigen Kreuzes mit rotem Rande und einem in der Mitte aufgesetzten schwarzen Bären auf silbernem Wappenschild.
(2) Er wird am rot-weiß-roten Bande um den Hals getragen.
(3) Anstelle des Ordenkreuzes kann eine rot-weiß-rote Rosette getragen werden.

§ 3
(1) Der Verdienstorden wird vom Senat von Berlin verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt ist der Regierende Bürgermeister.
(3) Anregungsberechtigt sind die Mitglieder des Senats für ihre Geschäftsbereiche und für den Bereich des Abgeordnetenhauses dessen Präsident.

§ 4
(1) Der Landesverdienstorden kann in Anerkennung und Würdigung hervorragender Verdienste um Berlin nur an Personen verliehen werden, die sich durch eine würdige allgemeine Lebensführung auszeichnen.
(2) Die Zahl der Ordensinhaber soll 400 nicht überscheiten.
(3) Scheidet ein Beliehener durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber aus, so kann die Zahl im Rahmen des Absatzes 2 ergänzt werden.

§ 5
(1) Der Verdienstorden wird vom Regierenden Bürgermeister überreicht.
(2) Der Beliehene erhält eine Urkunde, die das große Dienstsiegel des Landes Berlin trägt, mit der Unterschrift des Regierenden Bürgermeisters. Die Verleihung wird im Amtsblatt für Berlin bekanntgemacht.
(3) Die Ordensträger werden alljährlich anläßlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Berliner Verfassung, jeweils am 1. Oktober, durch den Regierenden Bürgermeister im Rahmen eines Empfanges besonders gewürdigt.

§ 6

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 21. Juli 1987 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 20. Juli 1997 außer Kraft.

Verwaltungsvorschriften zur Verleihung des Verdienstordens des Landes Berlin
Vom 4. Oktober 2005 SKzl IV A/H

Auf Grund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

§ 1 – Der Verdienstorden des Landes Berlin
Der Senat von Berlin würdigt hervorragende Verdienste um das Land Berlin mit dem im Jahre 1987 durch Allgemeine Anweisung über die Stiftung des Verdienstordens des Landes Berlin vom 21. Juli 1987 gestifteten Verdienstor- den des Landes Berlin.

§ 2 – Gestaltung des Verdienstordens
(1) Der Verdienstorden des Landes Berlins wird in einer Klasse verliehen und hat die Form eines weiß emaillierten achtspitzigen Kreuzes mit rotem Rande und einem in der Mitte aufgesetzten schwarzen Bären auf silbernem Wappenschild mit Laubkrone.
(2) Er wird mit weiß-rot-weißem Bande um den Hals getragen.
(3) Anstelle des Ordenskreuzes kann eine rot-weiß-rote Rosette/Miniatur getra- gen werden.

§ 3 – Zuständigkeiten
(1) Der Verdienstorden wird vom Senat von Berlin verliehen.
(2) Vorschlagsberechtigt gegenüber dem Senat ist der Regierende Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin.
(3) Anregungsberechtigt gegenüber dem Regierenden Bürgermeister oder der Regierenden Bürgermeisterin sind die Mitglieder des Senats für ihre Ge- schäftsbereiche und für den Bereich des Abgeordnetenhauses dessen Präsi- dent oder Präsidentin.

§ 4 – Verleihung des Verdienstordens
(1) Der Verdienstorden des Landes Berlin kann in Anerkennung und Würdigung hervorragender Verdienste um Berlin nur an Personen verliehen werden, die sich durch eine würdige allgemeine Lebensführung auszeichnen.
(2) Die Zahl der Ordensinhaber und Ordensinhaberinnen soll 400 nicht über- schreiten.
(3) Scheidet ein Beliehener oder eine Beliehene durch Tod oder aus anderen Gründen aus der Zahl der Ordensinhaber und Ordensinhaberinnen aus, so kann die Zahl im Rahmen des Absatzes 2 ergänzt werden.

§ 5 – Überreichung des Verdienstordens
(1) Der Verdienstorden des Landes Berlin wird vom Regierenden Bürgermeister oder der Regierenden Bürgermeisterin überreicht.
(2) Der Beliehene oder die Beliehene erhält eine Urkunde, die das große Dienst- siegel des Landes Berlin trägt, mit der Unterschrift des Regierenden Bürger- meisters oder der Regierenden Bürgermeisterin.
(3) Die Verleihung wird im Amtsblatt für Berlin bekannt gemacht.
(4) Die Ordensträger und Ordensträgerinnen werden alljährlich anlässlich des Jahrestages des Inkrafttretens der Berliner Verfassung, jeweils am 1. Oktober, durch den Regierenden Bürgermeister oder die Regierende Bürgermeisterin im Rahmen eines Empfanges besonders gewürdigt.

§ 6 – Bestimmung über das Inkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Oktober 2005 in Kraft. Sie treten am 30. September 2010 außer Kraft.